TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: (3)
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Anleitung zur Informationsgewinnung 02a | Anlage 1 |
Der Arbeitgeber ist oft nicht in der Lage, ohne größeren Aufwand die Inhaltsstoffe der in seinem Betrieb verwendeten Zubereitungen und Erzeugnisse selbst zu ermitteln und die Gefährdungen gemäß Gefahrstoffverordnung in Bezug auf den vorgesehenen Umgang zu bewerten bzw. die Inhaltsstoffe einzustufen. Dies kann vor allem der Hersteller der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, der damit seinem Kunden die Ermittlungspflicht erleichtern kann.
Grundsätzlich (Ausnahmen siehe die unter Nummer 2 Abs. 6 genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) muss der Hersteller oder Vertreiber für gefährliche Stoffe und Zubereitungen (d.h. Stoffe und Zubereitungen, die mit einem Gefährlichkeitsmerkmal entsprechend Nummer 2 Abs. 4 Nr. 1 dieser TRGS versehen sind) diese kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern.
Für alle anderen Arbeitsstoffe kann der Arbeitgeber entsprechende Information verlangen, z.B. mit dem folgenden Schreiben:
Sehr geehrter Hersteller/Vertreiber,
wir haben Ungewißheiten über eine mögliche Gefährdung bei der Verwendung Ihres Produktes XYZ. Wir setzten das Produkt unter den folgenden Bedingungen ein: ..... Bitte teilen Sie uns die Inhaltsstoffe und die davon ausgehenden Gefahren mit. Für die Beurteilung des gesundheitlichen Risikos benötigen wir eindeutige Informationen, ob die Einstufung der Inhaltsstoffe zumindest auf der Basis von Daten oder Erfahrungen zur akuten Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential, Hautsensibilisierung und Toxizität bei wiederholter Applikation erfolgt ist. Darüber hinaus teilen Sie uns bitte die notwendigen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Ihrem Produkt mit. |
Wenn der Arbeitgeber vom Hersteller, Inverkehrbringer bzw. Auftraggeber die gefährlichen Inhaltsstoffe sowie die Datenlage zu den Inhaltsstoffen zumindest in Bezug auf die in Nummer 4 Abs. 8 genannten Eigenschaften der in seinem Betrieb verwendeten Zubereitungen in Bezug auf den vorgesehenen Umgang erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er die für die Ermittlung nach der Gefahrstoffverordnung notwendigen gefährlichen Inhaltsstoffe kennt.
Die Bewertung und eventuelle Einstufung der Arbeitsstoffe kann dann anhand der vom Hersteller, Lieferanten bzw. Auftraggeber gemachten Angaben erfolgen.
Abwägung des gesundheitlichen Risikos nach den §§ 16 und 36 GefStoffV | Anlage 2 |
1. Vorwort
Die Bewertung des gesundheitlichen Risikos von Arbeitsstoffen auf wissenschaftlicher Basis ist sehr schwer, vor allem für Zubereitungen. Im Folgenden werden daher Verfahren beschrieben, die es erlauben die relativ komplexen toxikologischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften der Arbeitsstoffe vereinfacht bewertet. Bei der Auswahl von Ersatzstoffen können damit nachvollziehbare Entscheidungen getroffen werden. Diese Verfahren sind, wenn nicht eine andere Bewertungsgrundlage vorhanden ist, anzuwenden von
Die Hersteller und Vertreiber sollten die Institutionen bei der Erarbeitung branchenspezifischer Regelungen unterstützen. In gleicher Weise sollten Auftraggeber unterstützend tätig werden.
Sollten bei der Anwendung der vorgestellten Abschätzungsmodelle in einzelnen Branchen grundsätzliche Probleme auftreten, wird gebeten, dies der AGS-Geschäftsführung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund mitzuteilen, damit die Verfahren weiterentwickelt werden können.
Die Anwendung der Modelle sowie insbesondere die Beurteilung der Ergebnisse erfordern Sachverstand und Erfahrung.
Das Spalten-Modell (s. Tabelle 1) erlaubt einen schnellen Vergleich von Stoffen und Zubereitungen anhand weniger Informationen. Es darf nur angewandt werden, wenn der Hersteller die Stoffe oder Zubereitungen (im Hinblick auf das gesundheitliche Risiko zumindest bezüglich akuter Toxizität Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung) auf Basis vorliegender Daten und Erfahrungen unter Einbeziehung vorhandener Datenlücken bewertet hat (siehe Sicherheitsdatenblatt Kapitel 9 und 11) und über die Einstufung hinausgehende gefährliche Eigenschaften aufgrund dieser Bewertung nicht zu erwarten sind.
Wenn zu einem Stoff oder einer Zubereitung (Ersatzstoff oder zu ersetzender Stoff) keine Daten oder Erfahrungen zur Toxizität bei wiederholter Applikation vorliegen, wird die Eigenschaft chronisch toxisch als vorhanden angenommen, d.h. dem Stoff wird die Gefährdung hoch in Tabelle 1 zugewiesen.
Wenn für den zu ersetzenden Stoff und für den Ersatzstoff zur Toxizität bei wiederholter Applikation keine Daten oder Erfahrungen vorliegen, wird dieser Endpunkt bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Der Name Spalten-Modell wurde gewählt, weil vergleichende Bewertungen immer nur innerhalb einer Spalte und keinesfalls innerhalb einer Zeile vorgenommen werden dürfen. Dabei zählen die Spalten "akute Gesundheitsgefahren" und "chronische Gesundheitsgefahren" als eine Spalte.
Eine vergleichende Bewertung eines Produktes und eines potentiellen Ersatzproduktes wird in den fünf Spalten
In der Spalte "akute Gesundheitsgefahren" ist bei den R-Sätzen 20, 21, 22, 23, 24 und 25 eine Besonderheit zu beachten: Treten diese R-Sätze in Kombination mit dem R-Satz 48 auf, so werden die betreffenden Stoffe/Produkte eine Gefährdungsstufe höher bewertet. Es handelt sich dann um chronische Gesundheitsgefahren.
Die Bewertung der Ergebnisse sollte folgende Kriterien berücksichtigen:
3. Das Wirkfaktoren-Modell 02a
Das folgende Sereening-Verfahren erlaubt eine vergleichende Risikoabschätzung bei Stoffen und Zubereitungen, für die weder eine ausführliche und aktuelle toxikologische Bewertung noch eine der in Nummer 6 Abs. 4 bis 6 dieser TRGS aufgeführten anderen Bewertungsmöglichkeiten existiert. Es geht im Gegensatz zum Spaltenmodell nicht von der Einstufung der Zubereitung aus, sondern berücksichtigt anteilig alle (aus dem Sicherheitsdatenblatt ersichtliche) Inhaltsstoffe.
Auch zu dem Wirkfaktoren-Modell sollten zumindest Angaben zu folgenden toxikologischen Endpunkten der Stoffe bzw. der Inhaltsstoffe der Zubereitungen z.B. im Sicherheitsdatenblatt vorliegen: akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung. Zusätzlich ist die Toxizität bei wiederholter Applikation zu beurteilen. Fehlende Angaben zu diesen Endpunkten werden mit dem entsprechenden W-Faktor bewertet.
Das Wirkfaktoren-Modell bezieht sich ausschließlich auf toxische Eigenschaften. Physikalisch-chemische Eigenschaften, Umweltgefahren sowie Expositions- und Anwendungsbedingungen sind nicht berücksichtigt. Diese müssen aber in der Entscheidung zu einem Ersatzstoff berücksichtigt werden.
3.1 Der Wirkfaktor (W) für Stoffe 02a
W wird beschrieben durch die entsprechenden Gefahrenhinweise (R-Sätze) sowie durch Gesundheitsgefahren; die noch nicht in einem R-Satz ihren Niederschlag gefunden haben (z.B. Hautresorptivität, pH-Wert, K3).
Es sind jeweils alle bei der bestehenden Lösung und bei der Ersatzlösung eingesetzten, entstehenden oder freigesetzten Stoffe zu berücksichtigen.
Der W-Faktor eines Stoffes kann sinnvoll nur im Vergleich mit dem W-Faktor eines anderen Stoffes verwendet werden.
Die W-Faktoren sind abgeleitet worden aus den Einstufungskriterien sowie der Höhe der Luftgrenzwerte in gleicher Weise eingestufter Stoffe (F. Kalberlah, H. Wriedt: Bewertung und Fortentwicklung der Regelsetzung: Anwendbarkeit der TRGS 440; Schriftenreihe der BAuA, Fb 784, Dortmund/Berlin, 1998).
Wirkfaktoren (W) | |
R45, R46, R49, M1, M2, K1, K2 | 50.000 |
R26, R27, R28 Luftgrenzwert 3) < 0,1 mg/m3 | 1.000 |
R32, R60, R61, RE1, RE2, RF1, RF2 | |
R35, R48/23, R48/24, R48/25 R42, R43 | 500 |
R23, R24, R25, R29, R31, R34, R41, H 2) | 100 |
R33, R40, R 68, K3, M3, pH < 2 bzw. > 11,5 1) | |
R48/20, R48/21, R48/ 22, R62, R63, RE3, RF3 | 50 |
R20, R21, R22 | 10 |
R36, R37, R38, R65, R67 | 5 |
R66, Eingestuft (aber keines der genannten Kriterien) oder mit Luftgrenzwert >100 mg/m3 | 1 |
Stoffe mit bekanntermaßen geringem Gesundheitsrisiko | 0 |
Luftgrenzwert zwischen 0,1 und 100 mg/m3 | 100/GW 3) |
1) Wenn für die Zubereitung WZ<100 ist das Wirkpotential bei einem pH-Wert der Zubereitung < 2 bzw. > 11,5 mit W = 100 anzunehmen, sofern nicht aufgrund von Prüfungen der pH-Wert als nicht bewertungsrelevant beurteilt wurde 2) Bei einer H-Einstufung in der MAK-Liste oder der TRGS 900 ohne entsprechenden R-Satz; liegt einer der R-Sätze 20, 21 oder 22 vor, ist das Wirkpotential entsprechend diesem R-Satz zu wählen 3) Verwende jeweils den höchsten Wert für W (aus kritischstem R-Satz bzw. 100/GW). Soweit Wirkungen, die einem R-Satz zu Grunde liegen, maßgeblich die Höhe des Luftgrenzwertes begründen, braucht dieser R-Satz nicht berücksichtigt werden. Dies kann den Begründungen zu den Luftgrenzwerten entnommen werden. |
Wenn für den zu ersetzenden Stoff und für den Ersatzstoff zu den Endpunkten der Hautsensibilisierung oder der Toxizität bei wiederholter Applikation keine Daten oder Erfahrungen vorliegen und beide den Wirkfaktor nur aufgrund der fehlenden Daten oder der Erfahrungen erhalten haben, wird dieser Endpunkt und der entsprechende Wirkfaktor nicht berücksichtigt.
Bei Stoffen mit mehreren der aufgeführten Eigenschaften ist die Eigenschaft mit dem höchsten Wert heranzuziehen. Kombinationssätze - soweit nicht in der Tabelle aufgeführt - sind als Zusammensetzung aus einzelnen R-Sätzen zu betrachten, z.B. R39/26 als R39 und R26. Der R68 wird nur dann zur Bewertung herangezogen, wenn er nicht in einem Kombinationssatz auftritt.
3.2 Der Wirkfaktor (Wz) für Zubereitungen
Wz erhält man grundsätzlich durch Addition der W-Faktoren der Inhaltsstoffe entsprechend deren Anteil in der Zubereitung. Wz für Zubereitungen mit den Inhaltsstoffen A, B, C, ... wird in idealer Weise berechnet nach der Formel
Wz = WA × PA + WB × PB + WC × PC + . . .
wobei PA, PB, PC, ... = Prozentsatz / 100.
Die Ermittlung von Wz darf nicht anhand der Kennzeichnung der Zubereitung erfolgen. Es ist sinnvoll, dass der W-Faktor von Zubereitungen vom Lieferanten oder Hersteller ermittelt wird, da dieser genauere Kenntnisse über die Zusammensetzung der Zubereitung hat. Die Höhe des W-Faktors sollte aus den Angaben des Sicherheitsdatenblattes nachvollziehbar sein.
Muss der Verwender Wz doch aus den Angaben im Sicherheitsdatenblatt berechnen, ist bei Konzentrationsspannen (z.B. 10-25 %) der höchste Wert (hier 25 %) für die Berechnung heranzuziehen. Auch wenn sich dabei ggf. ein Gesamtgehalt über 100 % ergibt (z.B. Stoff A 10-25 %, Stoff B 75-90 %), ist nicht auf 100 % zurückzurechnen. Liegt der Gesamtgehalt der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Stoffe unter 100 %, muss entsprechend hochgerechnet werden.
Bei Mehr-Komponenten-Produkten sind zum Vergleich mit einer Ersatzlösung die Wirkfaktoren der Komponente mit dem höheren Risiko heranzuziehen (bei Gebinden, mit denen eine Zwangsmischung erfolgt, ist der Mittelwert der Wirkfaktoren der Komponenten zu verwenden).
3.3 Bewertung der W-Faktoren
Das Wirkfaktoren-Modell bezieht sich vor allem auf toxische Eigenschaften. Daher sind bei Entscheidungen zu einem Ersatzstoffe auch die physikalisch-chemischen Eigenschaften, Umweltgefahren, Expositions- und Anwendungsbedingungen grundsätzlich mit zu berücksichtigen.
Die Zumutbarkeit einer Ersatzlösung ist umso eindringlicher zu prüfen, je größer der Quotient aus den Wirkfaktoren der bestehenden Lösung und der Ersatzlösung ist.
Grundsätzlich sind geringe Unterschiede bei den Wirkfaktoren nur dann ein Argument für einen Ersatzstoff, wenn die Datenlage bei dem Ersatzstoff ähnlich gut ist wie bei dem zu ersetzenden Stoff.
Bei einem Verhältnis der Wirkfaktoren von eingesetztem Stoff zum Ersatzstoff unter 10 sollten weitere Gründe für den Einsatz des Ersatzstoffes geprüft werden. Ist der Wirkfaktor des verwendeten Produktes mindestens 10 mal so groß wie der Wirkfaktor des Ersatzproduktes, müssen schon gewichtige Gründe vorliegen, wenn der Ersatzstoff nicht eingesetzt wird.
Tabelle 1: 02a Spaltenmodell (treten in der Spalte "akute Gesundheitsgefahren" die R-Sätze 20, 21, 22, 23, 24 und 25 in Kombination mit dem R-Satz 48 auf, so werden die betreffenden Stoffe / Produkte eine Gefährdungsstufe höher bewertet; es handelt sich dann um chronische Gesundheitsgefahren) R-Sätze
TOP ↔ Frame
1 Gefähr- dung | 2a akute Gesundheitsgefahren (einmalige Einwirkung, z.B. Chemieunfall) | 2b chronische Gesundheitsgefahren (wiederholte Einwirkung) | 3 Umweltgefahren 1, 2 | 4 Brand- und Explosionsgefahren 3 | 5 Gefahren durch das Freisetzungs- verhalten | 6 Gefahren durch das Verfahren |
sehr hoch | • Sehr giftige Stoffe / Zubereitungen (R26, R27, R28)
• Stoffe/Zubereitungen, die bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase bilden können (R32) | • Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 (Carc.Cat.1, Kl. IIIAI, Carc.Cat2, K2, IIIA2, R45, R49) • Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 (Mut.Cat1, M1, Mut.Cat.2, M2, R46) • Zubereitungen, die krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 in einer Konzentration > 0,1 % enthalten | • Stoffe/Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol N und den Gefahrenbezeichnungen R50, R51, R53, R54, R55, R56, R57, R58, R59 • Stoffe/Zubereitungen der Wassergefährdungsklasse WGK 3 | • Explosionsgefährliche Stoffe/Zubereitungen (R2, R3) • Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten (R12, VbF AI oder B mit Flammpunkt < 0 °C und Siedepunkt < 35 °C) • Selbstentzündliche Stoffe/ Zubereitungen (R17) | • Gase • Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck > 250 hPa (mbar) (z.B. Dichlormethan) • Staubende Festatoffe • Aerosole | • Offene Verarbeitung • Möglichkeit des direkten Hautkontaktes • großflächige Anwendung |
hoch | • Giftige Stoffe / Zubereitungen (R23, R24, R25) • Stark ätzende Stoffe/ Zubereitungen (R35) • Stoffe/Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder Säure giftige Gase bilden können (R29, R31) • Hautsensibilisierende Stoffe (R43, Sh) • Atemwegssensibilisierende Stoffe (R42, Sa) • Zubereitungen, die haut- oder atemwegssensibilisierende Stoffe in einer Konzentration > 1 % enthalten (bei Gasen > 0,2 %) | • Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 (Repr Cat.1, Re1, Rf1, Repr.Cat.2, Re2, Rf2, R60, R61) • Zubereitungen, mit fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 oder 2 in einer Konzentration > 0,5 % (bei Gasen > 0,2 %) • Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 (Carc.Cat3, K3, IIIB, R40) • Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 (Mut.Cat.3, M3, R68) • Zubereitungen, die krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 in einer Konzentration > 1 % enthalten Stoffe, die sich im Körper anreichern können (R33) | • Leichtentzündliche Stoffe /Zubereitungen (R11, VbF A 1 oder B mit Flammpunkt 0 ... 21 °C) • Stoffe/Zubereitungen, die mit Wasser hochentzündliche Gase bilden (R15) • Brandfördernde Stoffe / Zubereitungen (R7, R8, R9) • Stoffe/Zubereitungen mit bestimmten Eigenschaften (R1, R4, R5, R6, R7, R14, R16, R18, R19, R30, R44) | • Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck 50 ... 250 hPa (mbar) (z.B. Methanol) | ||
mittel | • Gesundheitsschädliche Stoffe/Zubereitungen (R20, R21, R22) • Stoffe, die sich in der Muttermilch anreichern können (R64) • Ätzende Stoffe/Zubereitungen (R34, pH > 11,5 bzw. < 2) • Augenschädigende Stoffe (R41) • Nichttoxische Gase; können durch Luftverdrängung zu Erstickung führen (z.B. Stickstoff) | • Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 (Repr.Cat.3, Re3, Rf3, R62, R63) • Zubereitungen, die fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 in einer Konzentration > 5 % enthalten (bei Gasen > 1 %) | • Stoffe/Zubereitungen ohne Gefahrensymbol N, aber mit den Gefahrenbezeichnungen R52, R53, R59 • Stoffe/Zubereitungen der Wassergefährdungsklasse WGK 2 | • Entzündliche Stoffe/ Zubereitungen (R10, VbF A II, Flammpunkt 21 ... 55 °C) | • Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck 10 ... 50 hPa (mbar), mit Ausnahme von Wasser (z.B. Toluol) | • Geschlossene Verarbeitung mit Expositionsmöglichkeiten z.B. beim Abfüllen, bei der Probenahme oder bei der Reinigung |
gering | • Reizende Stoffe/ Zubereitungen (R36, R37, 38) • Hautschädigung bei Feuchtarbeit • Stoffe/ Zubereitungen , die beim Verschlucken Lungenschäden verursachen (R65) • Hautschädigende Stoffe/ Zubereitungen (R66) • Dämpfe erzeugen Schläfrigkeit u. Benommenheit (R67) | • auf sonstige Weise chronisch schädigende Stoffe (kein R-Satz, aber trotzdem Gefahrstoff!) | • Stoffe / Zubereitungen der Wassergefährdungsklasse WGK I | • schwerentzündliche Stoffe/ Zubereitungen (VbF AIII, Flammpunkt 55 ... 100 °C) | • Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck 2 ... 10 hPa (mbar), mit Ausnahme von Wasser (z.B. Xylol) | |
ver- nach- lässig- bar | erfahrungsgemäß unbedenkliche Stoffe (z.B. Wasser, Zucker, Paraffin u.ä.) | • Nicht wassergefährdende Stoffe/ Zubereitungen (NWG, früher WGK 0) | • unbrennbare oder nur sehr schwer entzündliche Stoffe / Zubereitungen (bei Flüssigkeiten Flammpunkt > 100 °C) • | • Flüssigkeiten mit Dampfdruck < 2 hPa (mbar) (z.B. Glykol) • nichtstaubende Feststoffe | • geschlossene, dichte Anlage • geschlossene Anlage mit Absaugung an den Austrittsstellen | |
1) Die Einstufung von Zubereitungen als "umweltgefährlich" erfolgt nach Artikel 7 der Richtlinie 1999/45/EG verpflichtend ab 30. Juli 2002 bzw. für Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG oder 98/8/EG ab 30. Juli 2004. Es wird jedoch empfohlen, diese Einstufungsregelungen schon jetzt bei der Anwendung des Spaltenmodells zu berücksichtigen. 2) Die Wassergefährdungsklasse wird nur bei den Stoffen/Zubereitungen als Bewertungskriterium herangezogen, die (noch) nicht bezüglich der umweitgefährlichen Eigenschaften eingestuft sind. 3) Explosionsfähige Stäube sind aufgrund ihrer spezifischen Problematik im Einzelfall fachkundig zu prüfen und daher keiner Gefährdungsstufe zugeordnet |
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