DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -

Vom 15. Dezember 2009
(GMBl. Nr. 5/6 vom 04.02.2010 S. 111)



- Bek. d. BMAS - IIIb 3 - 35125 - 5 -

hier:TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen"
 TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt -Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"
 TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Berichtigung der TRGS 200

Die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", Ausgabe Februar 2007 (GMBl 2007, Nr. 18, S. 371), wird wie folgt berichtigt:

Nummer 10 Abs. 2 der TRGS 200 muss wie folgt lauten:

altneu
(2) Behälter von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein:
  • wenn sie Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die für jedermann erhältlich sind und als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind,
  • wenn sie flüssige Stoffe enthalten, bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,
  • wenn sie flüssige Zubereitungen enthalten, die für jedermann erhältlich sind und bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,
  • wenn sie Zubereitungen enthalten, die für jedermann erhältlich sind und mit mindestens 3% oder mehr Methanol oder 1% oder mehr Dichlormethan enthalten.
(2) Behälter von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein:
  • wenn sie Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind,
  • wenn sie flüssige Stoffe und Zubereitungen enthalten, bei denen eine Aspirationsgefahr besteht (Einstufung mit Xn; R65); dies gilt nicht für Aerosolpackungen oder Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung,
  • wenn sie Zubereitungen enthalten, die mindestens drei Prozent oder mehr Methanol oder ein Prozent oder mehr Dichlormethan enthalten.

Berichtigung der TRGS 401

Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Juni 2008 (GMBl 2008, Nr. 40/41 S. 818-845), wird wie folgt berichtigt:

In Anlage 9 wird in der Tabelle in Spalte 1 Zeile 12 ,R 47' gestrichen.

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im Juli 2009 (GMBl 2009, Nr. 76, S. 1799), wird wie folgt geändert und ergänzt:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr. Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3 (ppm)mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
BemerkungenMonat/
Jahr
Glutaral203-856-5111-30-80,050,22(I)Sah01/10

1. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge geändert und ergänzt:

2. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird in der Spalte "Bemerkungen" folgender Eintrag mit dem Zusatz "Y" und "AGS" versehen:

Acetaldehyd75-07-0

In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden in der Spalte "Bemerkungen" bei folgenden Einträgen der Zusatz "Y" durch den Zusatz "Z" geändert und "AGS" ergänzt:

Cyanamid420-04-2
1,3-Dioxolan646-06-0

Bei den 3 vorgenannten Stoffeinträgen wird jeweils der Eintrag in der Spalte "Änderung" ersetzt durch "01/10".

3. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird folgender Eintrag ergänzt:

CAS-NummerBezeichnung
111-30-8Glutaral