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Regelwerk
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TRGS 102 - Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe September 1993
BArbBl. Heft 9/1993 S. 65; ...; 4/1997 S. 57; 5/2006 S. 42 aufgehoben)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich lnverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesgesundheitsblatt bekanntgegeben.

1 Allgemeine Begriffsbestimmung

(1) Unter der Technischen Richtkonzentration (TRK) eines gefährlichen Stoffes versteht man diejenige Konzentration als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann (§ 3 Abs. 7 GefStoffV) und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnisch Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. Technische Richtkonzentrationen werden nur für solche gefährlichen Stoffe benannt, für die z.Z. keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) aufgestellt werden können. Die Einhaltung der Technischen Richtkonzentration am Arbeitsplatz soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht vollständig auszuschließen.

(2) Die Technische Richtkonzentration orientiert sich an den technischen Gegebenheiten und den Möglichkeiten der technischen Prophylaxe unter Heranziehung arbeitsmedizinischer Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Stoff und toxikologischer Erkenntnisse.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unterschritten wird. Da bei Einhaltung der Technischen Richtkonzentration das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit nicht vollständig auszuschließen ist, sind durch fortgesetzte Verbesserungen der technischen Gegebenheiten und der technischen Schutzmaßnahmen Konzentrationen anzustreben, die möglichst weit unterhalb der Technischen Richtkonzentration liegen.

(4) Technische Richtkonzentrationen bedürfen der steten Anpassung an den Stand der technischen Entwicklung und der analytischen Möglichkeiten sowie der Überprüfung nach dem Stand der arbeitsmedizinischen und toxikologischen Kenntnisse.

2 TRK-Werte

2.1 Hinweise

(1) TRK-Werte werden aufgestellt für krebserzeugende Stoffe und für krebsverdächtige Stoffe (Anlage 3 zu TRGS 500), für die kein MAK-Wert besteht. Für die Festlegung der Höhe der Werte sind maßgebend:

(2) Da für krebserzeugende Stoffe keine Wirkungsgrenzdosen ermittelt werden können, ist aus arbeitsmedizinischen Gründen sowohl die Unterschreitung der TRK-Werte im Betrieb anzustreben als auch die stufenweise Herabsetzung der TRK-Werte durch den Ausschuß für Gefahrstoffe.

(3) TRK-Werte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen). Bei der. Anwendung ist die TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" heranzuziehen.

(4) An Arbeitsplätzen schwankt die Konzentration der Arbeitsstoffe in der Atemluft häufig in erheblichem Ausmaß. Die Begrenzung nach oben vom Mittelwert trägt dem Minimierungsgebot für die Exposition Rechnung. Der Schichtmittelwert ist in jedem Fall einzuhalten. Für die Begrenzung der Expositionen nach oben gilt folgende Regelung:

Kurzzeitwerthöhe5 x TRK
Kurzzeitwertdauer15 min/Mittelwert
Häufigkeit pro Schicht 5
Zeitabstand1 h.

Eine ausführlichere Erläuterung ist als Anlage zu TRGS 102, eine Handlungsanleitung zur Anwendung in der Praxis wird in TRGS 402 veröffentlicht.

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