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TRGS 507 - Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Juni 1996
(BArbBl. 6/1996 S. 33 aufgehoben)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.
Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen für die Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich des Anhangs V Nr. 1 GefStoffV sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.
1 Anwendungsbereich
(1) TRGS 507 gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in Räumen einschließlich, Schiffsräumen und Behältern:
wenn dabei mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
(2) TRGS 507 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter wird hingewiesen:
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
2.1 Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS sind
explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leicht entzündlich entzündlich sehr giftig giftig gesundheitsschädlich | ätzend reizend sensibilisierend krebserzeugend erbgutverändernd fortpflanzungsgefährdend umweltgefährlich |
2.2 Wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die Lüftung der Räume nicht ausreichend ist oder wegen der erforderlichen Anwendungstechnik unterbunden werden muß, kann
entstehen.
2.3 Räume, die infolge ihrer Konstruktion oder Lage auf natürliche Weise nicht ausreichend belüftet werden können, sind zum Beispiel:
Zu den Schiffsräumen gehören alle Räume von Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohlkörpern, insbesondere die Zellen der Doppelböden, die Wasser-, Ballast- und Ladetanks, die Laderäume, Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Wallgänge, Stores, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinterpieks in Schiffen sowie die Zellen von Pontons, Schwimmdocks, Schleusentoren und anderen schwimmfähigen Hohlkörpern.
2.4 Anwendungstechniken, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden wird, sind zum Beispiel
2.5 Als explosionsfähige Atmosphäre gilt ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
2.6 (1) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge.
(2) Eine Gemischmenge gilt als gefahrdrohend, wenn im Fall ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann. Mehr als 10 l explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße immer als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden.
(3) Auch kleinere Mengen können bereits gefahrdrohend sein, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von Menschen befinden.
(4) Auch in Räumen von weniger als etwa 100 m3 ist bereits eine kleinere Menge als 10 l als gefahrdrohend anzusehen. Eine grobe Abschätzung ist mit Hilfe der Faustregel möglich, daß in solchen Räumen explosionsfähige Atmosphäre von mehr als einem Zehntausendstel des Raumvolumens als gefahrdrohend gelten muß, also zum Beispiel in einem Raum von 80 m3 bereits 8 Liter.
(5) Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von weniger als 1 mm Schichtdicke aus, um bei Aufwirbelung einen Raum normaler Höhe mit explosionsfähigem Staub/Luft-Gemisch vollständig auszufüllen (siehe Explosionsschutz-Richtlinien).
2.7 Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen Explosionsgefahr herrscht, d. h. in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
2.8 Zonen
2.8.1 Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.
2.8.2 Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe explosionsgefährdet sind, gilt:
2.8.3 Für Bereiche, die durch brennbare Stäube explosionsgefährdet sind, gilt:
2.9 (1) Als Explosionsgrenzen (oder Zündgrenzen) werden die Volumen- bzw. Gewichtsanteile an brennbaren Bestandteilen in Luft bezeichnet, bei denen sich nach Fremdentzündung eine Verbrennungsreaktion gerade nicht mehr selbständig ausbreiten kann. Je nach dem Gehalt des Gemisches an brennbarem Stoff unterscheidet man zwischen der "Unteren Explosionsgrenze (UEG)" und der "Oberen Explosionsgrenze (OEG)". Zwischen der unteren und der oberen Explosionsgrenze liegt der "Explosionsbereich", in dem sich nach Fremdentzündung eine Verbrennungsreaktion selbständig - d.h. ohne Zufuhr von Energie oder Luft bzw. brennbarem Stoff von außen ausbreitet (Explosion).
(2) Für die untere Explosionsgrenze (UEG) sind z.B. die in der CHEMSAFE-Datenbank für bewertete sicherheitstechnische Kenngrößen und die in der von Nabert u. Schön zusammengestellten Sammlung "Sicherheitstechnische Kennzahlen brennbarer Gase und Dämpfe" mit jeweils neuestem Nachtrag angegebenen Werte zugrunde zu legen.
2.10 (1) Gesundheitsschädliche Konzentrationen sind dann nicht anzunehmen, wenn bei Messungen (siehe TRGS 402) ermittelt worden ist, daß die in der TRGS 900 angegebenen Luftgrenzwerte für die einzelnen Gefahrstoffe eingehalten sind.
(2) Bei Stoffgemischen ist die TRGS 403 zu beachten. Die Einhaltung der Luftgrenzwerte der einzelnen Komponenten schließt eine Gefährdung nicht aus (siehe Nummer 8.2 Abs. 2).
(3) Bei Kohlenwasserstoffgemischen ist die TRGS 404 zu beachten.
(4) Bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach TRGS 905 sind die zusätzliche Ermittlungspflichten und Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit diesen Gefahrstoffen nach §§ 36 und 37 GefStoffV zu beachten (Verwendungsbeschränkungen siehe unter Nummer 6).
2.11 Auslöseschwelle ist der Luftgrenzwert, bei gesplitteten Grenzwerten der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden.
3 Verbot bestimmter Arbeiten
3.1 Werden die in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räumen
3.2 (1) Die Verbote nach Nummer 3.1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
(2) Diese Voraussetzungen können z.B. sichergestellt werden durch:
(3) Zusätzlich muß dafür gesorgt werden, daß
4 Grundpflichten/Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten
4.1 (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar, und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen, deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach Absatz 1 ermittelten Gefahrstoffe zu führen.
(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.
(5) Bei der Ermittlung sind die UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und die Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen (ZH 1/77) anzuwenden. Insbesondere ist bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen
Weiterhin ist für eine sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle zu sorgen.
(6) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(7) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
(8) Die Betriebsanweisungen und die Unterweisungen sind gemäß TRGS 555 aufzustellen und durchzuführen. Die Unterweisung der Arbeitnehmer muß - auch bezogen auf wechselnde Arbeitsbereiche - mindestens umfassen:
p> Fußnoten
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4.2 (1) In Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen hat der Arbeitgeber vor Beginn der Arbeiten zur Reinigung und Restmengenbeseitigung
(2) Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung, besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll das Vorhandensein von Stoffen, die zu Bränden, Verpuffungen und Explosionen, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren führen können, prüfen und gutachtlich beurteilen können.
4.3 (1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.
(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
(3) Als Aufsichtführender darf nur bestellt werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, Technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand bei Oberflächenbehandlungsarbeiten in Räumen und Behältern beurteilen kann.
(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Kenntnisse können auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang (Lehrgangsinhalt siehe Anlage 1 zu dieser TRGS) erworben werden.
4.4 Zur Durchführung der Aufgaben nach Nummer 4.1 bis 4.3 ist eine Kontrolliste zu verwenden, sofern nicht eine schriftliche Arbeitserlaubnis nach Nummer 4.1 Abs. 5 Nr. 5 erforderlich ist. Die Kontrolliste kann z.B. die nachfolgend aufgeführte Form haben.
4.5 (1) Bei den in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten muß ständige Verbindung mit einem zuverlässigen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muß jederzeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.
(2) In der Regel besteht die ständige Verbindung in einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z.B. durch Sprechverbindung oder Signalleinen aufrechterhalten werden.
5 Koordinierung der Arbeiten
(1) Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten der in Nummer 1 Abs. 1 genannten Art an andere Arbeitgeber, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person (Koordinator) zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(3) Zur Durchführung der Abstimmung ist mindestens erforderlich, daß Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Arbeitgebern angezeigt werden.
6 Verwendungsbeschränkungen
Die nachfolgend aufgeführten Regelungen enthalten Verwendungsbeschränkungen für Gefahrstoffe, die bei Oberflächenbehandlung und bei Reinigungsarbeiten in Räumen zu beachten sind:
Herstellungs- und Verwendungsverbote nach Anhang IV GefStoffV für
Anhang IV Asbest Nr. 1 Arsen und seine Verbindungen Nr. 3 Benzol Nr. 4 Antifoulingfarben Nr. 5 Bleicarbonate Nr. 6 Quecksilber und seine Verbindungen Nr. 7 Zinnorganische Verbindungen Nr. 8 aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Nr. 11 Pentrachlorphenol und seine Verbindungen Nr. 12 Teeröle Nr. 13 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle Nr. 14 Cadmium und seine Verbindungen Nr. 17 Unfallverhütungsvorschrift "Strahlarbeiten" (VBG 48)
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV)
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht flüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen).
7 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, daß der Raum schnell verlassen werden kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Türen oder Tore müssen den Vorgaben der ArbeitsstättenV und der Arbeitsstätten-Richtlinie entsprechen.. Räume ohne Türen oder Tore müssen mindestens zwei Zugangsöffnungen von mindestens 0,60 x 0,60 m haben. Können diese Vorgaben aus konstruktiven Gründen nicht eingehalten werden, so darf in Räumen auch gearbeitet werden, wenn mindestens die Abmessungen nach Abs. 3 eingehalten sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber die zwingenden konstruktiven Gründe nachzuweisen.
(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn, ausgenommen bei Behältern,
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
(4) Bei Behältern muß eine Zugangsöffnung mit mindestens
vorhanden sein.
Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
Werden diese Mindestabstände unterschritten, so sind besondere Maßnahmen nach Absatz 7 zu treffen.
(5) Abweichend von Absatz 4 genügt bei Behältern bis 10 m3 Inhalt, die am 1. Oktober 1986 betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
(6) Von Absatz 2 und 3 kann bei Instandhaltungsarbeiten in Schiffsräumen und bei Arbeiten in Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
(7) Besondere Maßnahmen sind z.B. getroffen, wenn
8 Technische Lüftungsmaßnahmen
8.1 (1) Mit den in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur bei ausreichender technischer Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
(2) Bei Arbeiten in Räumen mit ausreichend bemessenen Lüftungsöffnungen, wie z.B. Türen, Tore oder Fenster, kann bei Durchführung von Arbeiten geringeren Umfangs mit kleinen Mengen von Gefahrstoffen eine natürliche Lüftung ausreichend sein.
8.2 (1) Die Lüftung ist als ausreichend anzusehen, wenn sie dem Stand der Technik entspricht und sie so ausgeführt ist, daß z.B. die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration nicht überschritten werden. Bei Stoffgemischen siehe TRGS 403 und TRGS 404.
(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, daß
(3) Die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist verhindert, wenn die Konzentration an Gasen, Dämpfen oder Schwebstäuben im Gemisch mit Luft überall in den Räumen 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschreiten kann.
(4) Es sollen möglichst lösemittelarme oder lösemittelfreie Beschichtungsstoffe eingesetzt werden.
(5) Vor der Belüftung von Räumen und Behältern, in denen sich noch Rest von Gefahrstoffen befinden, sind diese durch geeignete Verfahren soweit wie möglich zu entleeren, um eine Belastung durch die mit der Lüftung abgeführten Gefahrstoffe zu vermeiden (z.B. durch Tankspülverfahren nach dem Stand der Technik).
8.3 Die Forderung nach Nummer 8.2 Abs. 1 wird z.B. bei Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (Anstricharbeiten) und Klebearbeiten erfüllt, wenn
8.4 (1) Die Forderung nach Nummer 8.2 Abs. 2 wird z.B. bei Arbeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (Anstricharbeiten) und Klebearbeiten erfüllt, wenn folgende Mindestluftrate für die Bemessung der technischen Lüftung zugrunde gelegt wird:
300 m3 pro kg eingebrachter Lösemittelmenge (bezogen auf die zum Aufbringen erforderliche Zeit).
(2) Die Mindestluftrate kann auch anhand der unteren Explosionsgrenze (UEG) des verwendeten Gefahrstoffes nach folgender Formel berechnet werden
Vmin = (f· k) / Czul. (nach DIN 1946 Teil 2)
Vmin | erforderliche Mindestluftrate (Luftstrom) in m3/h |
k | Verbrauch an brennbaren Gefahrstoffen in g/h |
Czul. | zulässige Konzentration an brennbaren Gefahrstoffen im Raum in g/m3 - 50 % der UEG des verwendeten brennbaren Gefahrstoffes oder 20 g/m3 - |
f | Sicherheitszuschlag f = 5 bei Räumen mit ungünstigen Strömungsverhältnissen, wie z.B. Schiffsräumen und Behältern mit Einbauten, Brückenträgern u.ä. |
8.5 (1) Zur Belüftung muß Frischluft verwendet werden. Die Frischluft muß Außenluftqualität haben. Die Zuluft muß bei Bedarf angewärmt werden. Druckluft kann zur Belüftung verwendet werden, wenn sie öl- und schadstofffrei und ausreichend entspannt ist.
(2) Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
8.6 Die Luftzuführung ist so zu gestalten, daß der gesamte Raum durchspült wird und die Arbeitnehmer möglichst im Frischluftstrom arbeiten. Auf gute Durchlüftung von Senken, Kanälen und ähnlichen Vertiefungen ist besonders zu achten.
8.7 In der Regel soll die technische Lüftung sowohl die Zufuhr von Frischluft als auch die Absaugung der verunreinigten Luft umfassen. Ist nur eine Form der technischen Lüftung (Be- oder Entlüftung) möglich, ist das Absaugen dem Ausblasen vorzuziehen, da durch Absaugung die Schadstoffe kontrolliert abgeführt werden können und somit eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
8.8 Lösemitteldämpfe sind in der Regel an der Entstehungsstelle oder an der tiefsten Stelle im Raum abzusaugen. Bei der Absaugung ist dafür zu sorgen, daß die Lösemitteldämpfe nicht in die Atemluft gelangen.
8.9 Ist damit zu rechnen, daß in der Abluft die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration überschritten oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
8.10 (1) Die Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen. Dies kann z.B. geschehen durch
Die Überwachung ist vom Aufsichtsführenden vorzunehmen oder zu veranlassen (siehe Nummer 4.3 Abs. 2).
(2) Die zur Feststellung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre erforderlichen Meßeinrichtungen müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein. Anerkannte Prüfstellen in Deutschland sind z.B.:
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin und DMT Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung, Franz-Fischer-Weg 61, 45307 Essen.
(3) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Arbeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der Raum zu verlassen.
(4) Vor Wiederaufnahme der Arbeiten ist die Wirksamkeit der Lüftung zu prüfen.
8.11 (1) Sind Lüftungsmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirksam möglich, so daß gesundheitsschädliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen auftreten können, so sind persönliche Schutzausrüstungen nach Nummer 10 zu benutzen.
(2) Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre möglich, sind zusätzlich Explosionsschutzmaßnahmen nach Nummer 9 erforderlich.
8.12 (1) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer l Abs. 1 genannten Arbeiten fortzusetzen, solange in den Räumen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können.
(2) Für die Dauer der Lüftung nach Beendigung der Arbeiten ist in der Regel mit dem Zweifachen der vom Hersteller angegebenen Trocknungszeit (griffest) zu rechnen.
(3) Vor Aufnahme anderer Arbeiten ist vom Aufsichtsführenden durch Messung feststellen zu lassen, ob der Raum entsprechend Nummer 8 ausreichend gelüftet worden ist.
9 Ergänzende Maßnahmen des Explosionsschutzes
9.1 Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüftung nach Nummer 8 nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.
9.2 (1) In den Fällen nach Nummer 9.1 sind nachfolgende Schutzmaßnahmen entsprechend den Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL mit Beispielsammlung) erforderlich.
(2) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann auch durch Inertisierung (z.B. durch Einleitung von Stickstoff) ausgeschlossen werden. Die Inertisierung ist zu überwachen. Auf Nummer 10.3 Abs. 2 wird verwiesen.
(3) Ist damit zu rechnen, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurzfristig auftritt (Zone 2), sind die betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen, d. h. Zündquellen, die bei normalem störungsfreiem Betrieb auftreten können, zu vermeiden. Zu den betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen gehören z.B. solche Betriebsmittel, bei denen betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten oder bei denen die Oberfläche Temperaturen oberhalb der Zündtemperatur annehmen kann (z.B. Heizlüfter, Gasboiler, Zündflamme).
(4) Ist damit zu rechnen, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt (Zone 1), sind darüber hinaus auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muß (häufiger auftretende Betriebsstörungen), zu vermeiden. Elektrische Betriebsmittel, die in Zone 1 eingesetzt werden sollen, sind explosionsgeschützt, wenn für sie nach der ElexV eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt ist.
(5) Ist die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig vorhanden (Zone 0), sind zusätzlich zu den vorgenannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen zu vermeiden. Betriebsmittel, die in Zone 0 eingesetzt werden dürfen, sind z.B. solche, die nach § 12 der VbF für Zone 0 der Bauart nach zugelassen sind.
9.3 Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Lassen sich jedoch Arbeiten in Zone 0 nicht ausschließen, so dürfen diese nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zugelassen sind, durchgeführt werden.
9.4 Folgende Arbeiten sind z.B. zur Zeit in Zone 0 nicht auszuschließen: Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Sumpf von Behältern, das Reinigen der Böden und Wände zwecks Aufhebung der Explosionsgefahr, kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.
9.5 Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, mit anderen Räumen in offener Verbindung, so ist im Einzelfall festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung als explosionsgefährdet gilt. Dies gilt auch für ins Freie führende Öffnungen.
9.6 Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in offener Verbindung zu darunter liegenden Räumen, so gelten diese in der Regel als explosionsgefährdet.
9.7 (1) In Räumen oder Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind Arbeiten mit Zündgefahr und das Rauchen verboten.
(2) Arbeiten mit Zündgefahr sind z.B.
(3) In Räumen oder Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, dürfen Heizgeräte, Ventilatoren oder sonstige elektrische Geräte (z.B. Nachtstromspeichergeräte, Kühlschränke, Klingel) nicht betrieben oder betätigt werden, es sei denn, sie sind für die jeweils zutreffende Zone explosionsgeschützt. Das gleiche gilt für alle angrenzenden Räume, die nach Nummer 9.5 oder 9.6 als explosionsgefährdet anzusehen sind.
9.8 (1) Betriebsmittel einschließlich Ventilatoren müssen unter Beachtung der Eigenschaften des Gefahrstoffes für die jeweils zutreffende Zone explosionsgeschützt sein.
(2) Explosionsgefährdete Räume und Bereiche sind durch das Verbotsschild nach DIN 4844 Teil 3 - Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten - oder durch entsprechende Warntafeln (bei Bedarf mehrsprachig) zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls sind sie durch Flatterleinen o. ä. abzusperren.
10 Persönliche Schutzausrüstung
10.1 (1) Sind Lüftungsmaßnahmen nicht - oder nicht ausreichend wirksam - möglich und wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten (siehe auch Nummer 8.11), hat der Arbeitgeber
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.
(2) Auf die Tragezeitbeschränkungen nach TRGS 415 wird hingewiesen.
(3) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unterschritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten, gilt Absatz 1 entsprechend.
10.2 (1) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.
(2) Die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung während der Arbeiten ist vom Aufsichtführenden zu überwachen.
10.3 (1) Ist nach Nummer 10.1 Atemschutz erforderlich, so sind unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte, z.B. Druckschlauchgeräte, Behältergeräte, Regenerationsgeräte, zu tragen.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Sauerstoffmangel oder Inertisierung des Raumes.
(3) Saugschlauchgeräte sollen nicht verwendet werden.
(4) Der Einsatz von geprüften Filtergeräten ist im Einzelfall nach den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (ZH 1/701 und ZH 1/606) zulässig.
(5) Atemschutzgeräte sind nach den Regeln ZH 1/701 zu lagern, zu reinigen und instandzuhalten.
10.4 Beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei denen die Gefahr der Hautresorption besteht (z.B. beim Tankreinigen), sind ein geeigneter den ganzen Körper bedeckender Schutzanzug sowie dicht schließende Stiefel und Handschuhe zu tragen. Solche gefährliche Stoffe sind z.B. mit R 21, R 24 oder R 27 gekennzeichnet oder in der TRGS 900 in der Spalte "Bemerkungen" durch ein "H" kenntlich gemacht.
10.5 Beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei denen mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist, ist unabhängig vom Luftgrenzwert persönliche Schutzkleidung nach Nummer 10.1 zu benutzen. Solche gefährliche Stoffe sind z.B. mit R 42 oder R 43 gekennzeichnet.
10.6 Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut kommen kann.
10.7 Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefahren, sind zusätzlich die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen, z.B. Schutzhelm, Augenschutz, Handschuhe, Säureschutz, schwer entflammbare Arbeitsschutzkleidung.
11 Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen
11.1 (1) Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar
bereitgestellt sein.
(2) Als Einrichtungen zur Rettung Verunglückter sind z.B. geeignet:
(3) Die Rettungseinrichtungen sind in der Nähe der Arbeitsstelle einsatzbereit zu halten.
(4) Die Rettungseinrichtungen können von örtlich vorhandenen Rettungsmannschaften, z.B. Werkfeuerwehr, bereitgehalten werden. In diesem Falle hat sich der Aufsichtführende über das Vorhandensein der Rettungseinrichtungen und die schnelle Benachrichtigungsmöglichkeit der Rettungsmannschaften vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.
11.2 (1) Bei Brandgefahr müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(2) Als Feuerlöscheinrichtungen sind geeignet:
gebrauchsfertige Handfeuerlöscher nach DIN 14406 /EN 3 der Größe P 12 (144B) bzw. P6 (89B)
(3) In der Regel ist eine ausreichende Anzahl Feuerlöscher leicht erreichbar bereitgestellt, wenn je Arbeitsgruppe (max. vier Mann) mindestens ein Handfeuerlöscher an jedem Zugang zum Arbeitsplatz der Gruppe vorhanden ist.
(4) Eine Feuerlöschdecke, geschützt gegen Verschmutzung, oder andere geeignete Löscheinrichtungen zum Löschen in Brand geratener Kleidung sind bei den Feuerlöschern bereitzuhalten.
11.3 Die Arbeitsgruppe muß mit der Handhabung der Rettungs- und Feuerlöschgeräte vertraut sein.
12 Hygienische Schutzmaßnahmen
12.1 (1) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich Schutzkleidung müssen gesondert aufbewahrt werden, wenn sie durch Gefahrstoffe verunreinigt sind.
(2) Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
12.2 Bei stark schmutzenden Arbeiten ist nach Beendigung des Umgangs mit Gefahrstoffen das Duschen am Arbeitsort zu ermöglichen.
12.3 (1) Geeignete Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel sind, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmern zu benutzen.
(2) Die Hautreinigung mit Lösemitteln (Verdünner oder andere Gefahrstoffe) ist unzulässig.
12.4 Der Arbeitgeber hat bei stark schmutzender Arbeit und beim Auftreten von gesundheitsschädlichem Staub dafür zu sorgen, daß
12.5 Für den Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen gelten weitergehende Vorschriften des § 22 GefStoffV.
13 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
(1) Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.
(2) Voraussetzung für die Aufhebung der Schutzmaßnahmen ist die Freigabe durch den Verantwortlichen.
14 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(1) Vorsorgeuntersuchungen sind
durch einen ermächtigten Arzt.
(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI GefStoffV aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI GefStoffV genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.
(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.
(4)Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
15 Zeitliche Begrenzungen
Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugenden Gefahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als acht Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden.
16 Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen nur beschäftigten, wenn sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.
(2) Auf die darüber hinausgehenden Beschäftigungsbeschränkungen des § 15b GefStoffV für Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter hinsichtlich der Beschäftigung mit Gefahrstoffen wird hingewiesen.
(3) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht unterschritten wird.
Lehrgang zum Erwerb der Kenntnisse | Anlage 1 zur TRGS 507 |
nach Nummer 4.3 Abs. 4 der TRGS 507 für die Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern.
Lehrinhalte
1. Vorschriften und Regelungen
2. Chemische und physikalische Grundlagen
3. Gesundheitsschutz
4. Sicherheitstechnische Maßnahmen nach TRGS 507
4.1 Beschränkungen
4.2 Leitung und Beaufsichtigung
4.3 Zugangsöffnungen
4.4 Lüftung
4.5 Explosionsschutzmaßnahmen
5. Prüfung des Zustandes der Atmosphäre
6. Persönliche Schutzausrüstung
7. Übung
Praktische Übung der Meßverfahren unter persönlicher Schutzausrüstung in einer vernebelten Übungsstrecke mit praktischer Prüfung.
8. Hygienische Schutzmaßnahmen
9. Rettungsmaßnahmen
10. Prüfung
Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Lehrgangsleiter zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht.
Lehrgangsdauer: mindestens 28 Lehreinheiten (LE) a 45 Minuten zuzüglich der Prüfung.
Verfügen die Lehrgangsteilnehmer über einschlägige Vorkenntnisse, so kann die Lehrgangsdauer entsprechend verkürzt werden.
Teilnehmerzahl: ca. 25 Personen
Lehrkräfte: sachverständige Personen.
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Fußnoten
5 | Die Mindestluftrate basiert auf einer MAK für die eingesetzten Lösemittel von 100 ml/m3. |
8 | Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre - VDMA 24169, zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 4 - 10, 12623 Berlin. |
9 | Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4 - 10, 12623 Berlin |
10 | Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten, Bestell-Nr. ZH 1/701 und Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte, Bestell-Nr. ZH 1/606, zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln. |
ENDE |