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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 17. Mai 2010
((GMBl. Nr. 34 vom 21.06.2010 S. 746)



Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS. beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 524

Die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", Ausgabe Februar 2010 (GMBl 2010, Nr. 21, S. 419-450 v. 1.4.2010), wird wie folgt geändert und ergänzt bzw. berichtigt:

1. In Nummer 3.1 . Abs. 5 wird nach dem letzten Satz die neue Fußnote 2 eingefügt "Die nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche - BGR 128, Anhang 6A bzw. 6B" erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2A bzw. 2B der TRGS 524."

2. In Nummer 3.2.1 wird

(7) Bzgl. der allgemeinen Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe wird auf die TRGS 400 verwiesen, insbesondere auch auf deren Nummer 3.1 "Organisation und Verantwortung".

Absatz 7 gestrichen.

3. Fußnote 2 wird 3, Fußnote 3 wird 4 und Fußnote 4 wird 5.

4. In Nummer 4.2 Abs. 8 Nr. 4 wird "aerobem" durch "anaerobem" berichtigt.

5. In Anlage 3 Nummer 1 wird

a) Nr. 4 "Name der fachkundigen Person" gestrichen,

b) Nr. 5 bis 9 werden zu Nr. 4 bis 8,

c) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Name des Koordinators nach § 17 GefStoffV und seiner Stellvertreter einschließlich Festlegung deren Weisungsbefugnisse,"4. Name des fachkundigen Koordinators nach § 17 GeStoffV bzw. Nummer 3.2.2 Abs. 2 der TRGS 524 und seiner Stellvertreter einschließlich Festlegung deren Weisungsbefugnisse,"

6. In Anlage 7 Tabelle "Organisatorische Maßnahmen" Nummer 1 wird "/" durch "und" ersetzt.

7. In Anlage 11 Nummer 2 wird der Eintrag [21] gestrichen und der bisherige Eintrag [22] zu [21].

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im Februar 2010, (GMBl 2010, Nr. 5-6, S. 111 v. 4.2.2010), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" der Bemerkung 1 folgender Satz angefügt:

"Auch in Kieselrauchen kann produktionsbedingt Quarz enthalten sein, der neben dem Kieselrauch gesondert zu ermitteln und zu bewerten ist."

2. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" wird der Eintrag "Kieselgur, gebrannt und Kieselrauch" wie folgt neu gefasst:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr. Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3ÜberschreitungsfaktorBemerkungenMonat/ Jahr
Kieselgur, gebrannt272-489-068855-54-9 0,3 A DFG, Y, 105/10
Kieselrauch273-761-169012-64-2 0,3 A DFG, Y, 105/10

3. In Nummer 3 ≫Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge wie folgt geändert und ergänzt:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr. Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3ÜberschreitungsfaktorBemerkungenMonat/ Jahr
1,3-Dichlorbenzol208-792-1541-73-12122 (II)AGS. Y5/2010
2-Ethoxyethanol203-804-1110-80-527,68 (II)DFG, H5/2010
2-Ethoxyethylacetat203-839-2111-15-9210,88 (II)DFG, H5/2010
Glutaral203-856-5111-30-80,050,22 (I)AGS. Sah, Y5/2010
2-Methoxyethanol203-713-7109-86-413,28 (II)DFG, H, Z5/2010
2-Methoxyethylacetat203-772-9110-49-614,98 (II)DFG, H, Z5/2010
Phenol203-632-7108-95-2282 (II)EU, H5/2010
Tetraethylblei201-075-478-00-2 0,052 (II)DFG, H,. Z, 105/2010
Tetramethylblei200-897-075-74-1 0,052 (II)DFG, H, Z, 105/2010

4. In Nummer 3 ≫Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende neue Einträge hinzugefügt:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr. Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3ÜberschreitungsfaktorBemerkungenMonat/ Jahr
Hexan Isomere (außer n-Hexan) und Methylcyclopentan  50018002 (II)DFG5/2010
pMDI (als MDI berechnet) 9016-87-9 0,05 E1; =2=(I)DFG, H, Sah, Y,5/2010
Tetraethylorthosilikat (TEOS)201-083-878-10-41,4121 (I)AGS5/2010
Thiabendazol205-725-8148-79-8 20 E2 (II)DFG, Y5/2010

5. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden folgende Einträge ergänzt:

CAS-NummerBezeichnung
9016-87-9pMDI
78-10-4Tetraethylorthosilikat (TEOS)
148-79-8Thiabendazol
69012-64-2Kieselrauch

Änderungen und Ergänzungen der BekGS 910

Die BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe Juni 2008 (GMBl Nr. 43/44, S. 883-935 v. 1.9.2008, mit Änderungen und Ergänzungen (GMBl 2010, Nr. 7-11, S. 224-225 v. 2.2.2010) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 der BekGS 910 wird die Tabelle wie folgt ergänzt:

StoffAkzeptanzrisiko
(4 x 10-4)
Toleranzrisiko
(4 x 10-3)
Hinweise
α
    
Aluminiumsilikat-Fasern10.000 F/m3100.000 F/m3e
4,4'-Methylendianilin0,07 mg/m30,7 mg/m3c

2. In Nummer 3 wird die neue Fußnote "e" angefügt:

e) Bei der Anwendung dieser ERB zur Festlegung der Schutzmaßnahmen sind die bestehenden Unsicherheiten bei der wissenschaftlichen Ableitung zu berücksichtigen. Die TRGS 558 "Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle" enthält die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Sinne des Maßnahmenkonzeptes zur Risikominderung entsprechend der nachstehenden Anlage 1 Nr. 5.2.

3. In Nummer 3 werden die Fußnoten b und c wie folgt gefasst:


altneu
b) Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" enthält die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung im Sinne des Maßnahmenkonzeptes zur Risikominderung entsprechend der nachstehenden Anlage 1 Nr. 5.2.

c) Nach dem Stand der Technik kann der Akzeptanzwert unterschritten werden. Siehe hierzu auch Nummer 5.2 der Bekanntmachung 910, insbesondere das Verschlechterungsverbot bei vorhandenen Maßnahmen.

b) Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" und TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" enthalten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen im Sinne des Maßnahmenkonzeptes zur Risikominderung entsprechend der nachstehenden Anlage 1 Nr. 5.2.

c) Nach dem Stand der Technik kann der Akzeptanzwert unterschritten werden. Siehe hierzu auch nachstehende Anlage 1 Nr. 5.2, insbesondere das Verschlechterungsverbot bei vorhandenen Maßnahmen.