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TRGS 524 - Technische Regeln Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe Februar 2010
(GMBl. Nr. 21 vom 01.04.2010 S. 419; 17.05.2010 S. 746 10; 04.08.2010 S. 902 10a; 19.12.2011 S. 1018 11)
Archiv 1998
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom TRGS 720, 721, 722
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt bzw. angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende TRGS ist eine Fortschreibung der TRGS 524 und beruht auf der berufsgenossenschaftlichen Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128). Dem Fachausschuss Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Lösungen, wie sie z.B. Regeln und Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger, Richtlinien der Schadenversicherer, LASI-Leitfäden und anderen Schriftenreihen von Landesbehörden und Fachverbänden enthalten, sind als konkrete Hilfestellung zu betrachten, soweit sie sich auf diese TRGS als Grundlage beziehen.
(2) Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen können neben den in dieser TRGS behandelten Gefährdungen durch Gefahrstoffe auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe eintreten. Für diesen Fall wird auf die BiostoffV und die entsprechenden Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sowie auf Informationen und Handlungsanleitungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen.
(3) Diese TRGS gilt nicht für
2 Begriffsbestimmungen
Begriffe, die im Folgenden nicht definiert sind, werden in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BiostoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS bzw. AGS") 1 bestimmt sind.
2.1 Kontaminierte Bereiche
(1) Kontaminierte Bereiche im Sinne dieser TRGS sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.
(2) Analog Nummer 4.2 Abs. 6 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zählen zu den Gefahrstoffen auch solche chemische Arbeitsstoffe, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber dennoch zu Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen führen können.
2.2 Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen (Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" - BGV/GUV-V C 22).
2.3 Arbeiten in kontaminierten Bereichen
(1) Arbeiten in kontaminierten Bereichen umfassen im Sinne dieser TRGS alle Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die bei der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten auszuführen sind. Zu Absatz 2 Nummern 1-12 bzw. Nummer 13 siehe auch Anlage 2A bzw. 2B in Verbindung mit Nummer 3.1 Abs. 5.
(2) Arbeiten in kontaminierten Bereichen können z.B. sein:
(im Folgenden als "Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen" bezeichnet) incl. aller Erkundungs-, Vor- und Nebenarbeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht anderweitig geregelt sind.
2.4 Bestimmungsgemäßer Betrieb/Arbeitsverfahren
(1) Der bestimmungsgemäße Betrieb ist das für die Sanierung oder die Arbeiten im kontaminierten Bereich festgelegte Arbeitsverfahren.
(2) Das Arbeitsverfahren umfasst die Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Abläufe einschließlich der Tätigkeiten der Beschäftigten.
2.5 Auftraggeber
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne dieser TRGS erteilt (z.B. Bauherr) und zugleich betroffener Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person nach Gefahrstoffverordnung ist.
2.6 Auftragnehmer
Auftragnehmer im Sinne dieser TRGS ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag des Auftraggebers oder im Auftrag eines anderen Auftragnehmers als Nachunternehmer die Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchführt.
3 Allgemeine Grundsätze, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten
(1) Gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 GefStoffV dürfen Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht begonnen werden, bevor die Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Einflussgrößen, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, zu ermitteln und zu bewerten sowie auf dieser Grundlage und unter Beachtung der Grundsätze des § 9 Abs.2 GefStoffV angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen und einzuhalten (siehe Anlage 1).
(2) Wird erst nach Aufnahme der Tätigkeiten, z.B. bei Bauarbeiten, erkannt, dass die Tätigkeiten in einem kontaminierten Bereich stattfinden und somit die Anwendungskriterien dieser TRGS erfüllt sind, ergibt sich aus § 7 Abs.1 Satz 3 GefStoffV, dass die Arbeiten unverzüglich einzustellen sind und erst dann wieder aufgenommen werden dürfen, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt ist und die Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(3) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden die in Nummer 3.2 genannten Informationen und Unterlagen des Auftraggebers benötigt. Zur Verpflichtung des Auftraggebers, den Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen wird auf § 17 Abs.3 GefStoffV verwiesen.
(4) Sind die Gefährdungen nicht eindeutig zu beurteilen, muss insbesondere unter Beachtung von § 10 bzw. § 11 GefStoffV von der höchstmöglichen Gefährdung für die Beschäftigten ausgegangen werden. In jeder Phase der Arbeiten sind Einzelfallentscheidungen zu treffen.
(5) Nach § 7 Abs.7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d.h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6) 2.
(6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. In Bezug auf die Fachkunde nach Anlage 2 B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. Die Anlagen 2A und 2 B enthalten die Mindestanforderungen an die gemäß dieser TRGS fachkundige Person und deren besonderen Kenntnisse.
3.2 Vorwegmaßnahmen des Auftraggebers in der Planungsphase
(1) Der Auftraggeber hat aufgrund seiner Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV, § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Baustellenverordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften zu ermitteln, ob in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können.
(2) Führt diese Ermittlung zu dem begründeten Verdacht, dass in den an den Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebenen Materialien Gefahrstoffe enthalten sein können, ist vom Auftraggeber das mögliche Gefährdungspotenzial zu beschreiben. Dazu sind im Vorfeld der Arbeiten in kontaminierten Bereichen eine Erkundung und Beurteilung der zu bearbeitenden Materialien (Untergrund, Grundwasser, Bausubstanz, Anlagen) im Hinblick auf die entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte zu vermutenden oder bereits als vorhanden festgestellten Gefahrstoffe vorzunehmen. Die für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Eigenschaften der Gefahrstoffe sind zu beschreiben.
(3) Liegen Ermittlungen nach Abs. 1 nicht vor, muss der Arbeitgeber gemäß § 7 i.V.m. § 17 Abs. 4 GefStoffV bei der Informationsermittlung insbesondere beim Auftraggeber Angaben darüber einholen, ob bei den durchzuführenden Arbeiten Gefahrstoffe freigesetzt werden können.
(4) Wenn auf der Grundlage der unter Nummer 3.2.1 durchgeführten Erkundungen mit Gefahrstoffen gerechnet werden muss, ist die davon ausgehende Gefährdung zu ermitteln. Auf Basis dieser Ermittlung ist in der Planungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept, nachfolgend Arbeits- und Sicherheitsplan genannt, zu erarbeiten.
(5) Darüber hinausgehende Informations-, Schutz- und Überwachungspflichten ergeben sich für den Auftraggeber aus anderen Rechtsgrundlagen, z.B. dem BGB § 645, der Baustellenverordnung, den Landesbauordnungen und dem Vertragsrecht gemäß VOB und VOL. Weitere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Arbeits- und Sicherheitsplan muss von einer fachkundigen Person erstellt werden (zur fachkundigen Person siehe Nummer 3.1 Abs. 5) und fasst diejenigen Daten und Beurteilungen zusammen, die der Arbeitgeber (Auftragnehmer) zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf Gefährdungen durch Gefahrstoffe benötigt. (Nähere Angaben zu den Inhalten des Arbeits- und Sicherheitsplanes enthalten Nummer 6 und Anlage 3)
(7) Die gemäß den Festlegungen des Arbeits- und Sicherheitsplanes zu treffenden Maßnahmen sind in der Ausschreibung des Auftraggebers entweder im Einzelnen zu beschreiben oder der Arbeits- und Sicherheitsplan ist Bestandteil der Ausschreibung. Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Auftragnehmer zu prüfen, ob die im Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers beschriebenen Maßnahmen ausreichend sind.
3.2.2 Maßnahmen in der Ausschreibung und bei der Ausführung (Koordination)
(1) Die gemäß den Festlegungen des Arbeits- und Sicherheitsplanes zu treffenden Maßnahmen sind in der Ausschreibung des Auftraggebers entweder im Einzelnen zu beschreiben oder der Arbeits- und Sicherheitsplan ist Bestandteil der Ausschreibung. Im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Auftragnehmer zu prüfen, ob die im Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers beschriebenen Maßnahmen ausreichend sind.
(2) Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern -
gegebenenfalls auch deren Nachunternehmen - durchgeführt, haben nach § 17 Abs. 3 GefStoffV alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten zusammenzuwirken.
Im Hinblick auf die besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Arbeiten und lückenlosen Überwachung der Einhaltung der im Arbeits- und Sicherheitsplan festgelegten Maßnahmen sowie zur fachkundigen Festlegung von Maßnahmen in Situationen, die nicht im Arbeits- und Sicherheitsplan erfasst sind, eine geeignete Person als Koordinator schriftlich zu bestellen.
Geeignet sind insbesondere fachkundige Personen nach Nummer 3.1 Abs. 5 dieser TRGS.
(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aufgrund stofflich bedingter Gefährdungen Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und auch deren Beschäftigten hat.
(4) Die Auftragnehmer haben sicherzustellen, dass Arbeiten in kontaminierten Bereichen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsicht Führende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.
(5) Die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass jeder, der Arbeitsbereiche betreten muss, die dieser TRGS unterliegen, auf die entsprechende Gefährdung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird.
(6) Weitere Koordinierungsverpflichtungen ergeben sich aus der Baustellenverordnung. Die aus dieser TRGS und der Baustellenverordnung erwachsenden Planungs- und Überwachungsaufgaben können von einer Person wahrgenommen werden, wenn diese Person die jeweilig notwendige Eignung besitzt (siehe RAB 30).
3.2.3 Pflichten des Arbeitgebers bei Beauftragung von Fremdfirmen
(1) Vergibt ein Arbeitgeber als Auftraggeber Arbeiten in kontaminierten Bereichen an Fremdfirmen (auch Nachauftragnehmer), sind die Bestimmungen des § 17 GefStoffV zu beachten.
(2) Werden bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen Fremdfirmen i.S. § 17 GefStoffV beauftragt, ist deren Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung sowie über die entsprechende Erfahrung verfügen. Dies gilt auch für die Beauftragung von Nachauftragnehmen.
(3) Auch der Auftraggeber der Nachauftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass diese vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert werden.
(4) Unternehmer, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Unternehmer ohne Beschäftigte.
4 Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Im Folgenden werden die in der GefStoffV und der TRGS 400 beschriebenen grundsätzlichen Schritte der Gefährdungsbeurteilung ergänzt für den Anwendungsbereich der Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Darüber hinaus werden Hinweise zu besonderen Situationen gegeben, die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen erfahrungsgemäß auftreten können. Für die Gefährdungsbeurteilung können Erfahrungen aus Tätigkeiten in Situationen mit vergleichbaren Bedingungen herangezogen werden. Diese Erfahrungen liegen z.T. in Form von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen vor (siehe Nummer 4.9).
4.1 Allgemeines
(1) Die nach GefStoffV bzw. TRGS 400 grundsätzlichen Schritte zur Gefährdungsbeurteilung sind Folgende:
(2) Gemäß TRGS 400 Nummer 4.2 Abs. 7 sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Stoffe wie Gefahrstoffe zu behandeln, wenn grundlegende Prüfungen oder Bewertungen von gefährlichen Eigenschaften nicht oder nur teilweise vorliegen:
(3) Unabdingbare Voraussetzungen zur Durchführung von den in Absatz 2 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen und der darauf beruhenden Gefährdungsbeurteilung sind
(4) Da jedoch die Zusammensetzung der bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen anzutreffenden Materialien keiner Rezeptur folgt, sondern allein aufgrund der i.d.R. wechselnden Zusammensetzung des kontaminierten Materials sehr unterschiedliche Situationen angetroffen werden, sind Prüfungen, die homogene und konstante Verhältnisse voraussetzen, bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht anwendbar. Dies betrifft sowohl die Prüfungen gemäß TRGS 400, Nummer 4.2 Abs. 7 als auch solche, die gemäß § 5 GefStoffV bzgl. Einstufung und Kennzeichnung durchzuführen wären.
(5) Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die in der TRGS 400 an die Gefährdungsbeurteilung gestellten allgemeinen Anforderungen mit Hilfe der vorliegenden TRGS 524 um die für Arbeiten in kontaminierten Bereichen speziellen Anforderungen zu präzisieren.
4.2 Informationsermittlung zu Art und Konzentration der Gefahrstoffe 10
(1) Erster Schritt der Informationsermittlung zu Art und Konzentration der Gefahrstoffe ist die Ermittlung der im kontaminierten Bereich zu vermutenden Gefahrstoffe. Erste Hinweise auf möglicherweise vorhandene Gefahrstoffe lassen sich aus der Nutzungsgeschichte eines Standortes oder aus der Baugeschichte eines Gebäudes ableiten. Diese "Historische Erkundung" erfolgt in der Regel mittels Sichtung von Unterlagen, Befragungen von Zeitzeugen oder auch Ortsbesichtigungen unter besonderer Berücksichtigung der ehemaligen und derzeitigen Nutzung des Standortes oder Gebäudes.
(2) Für die Bearbeitung kontaminierter Standorte ermöglichen Einsichtnahme und Auswertung von Akten, Luftbildern, Gewerbeanmeldungen und ähnlichem Einblicke in die Nutzungsgeschichte des Standortes und seiner Umgebung. Auch Beobachtungen, z.B. der aktuellen Nutzung des Umfeldes, der Vegetation, Feststellung von Vegetationslücken oder Minderwuchs können Hinweise auf eine eventuell vorhandene Kontamination geben. Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen geben die Altlastenkataster der jeweilig zuständigen Umweltbehörden.
(3) Zur Ermittlung der an Industriestandorten möglicherweise anzutreffenden Gefahrstoffe stehen in Bezug auf die in verschiedenen Industriezweigen verwendeten Gefahrstoffe z.B. folgende Informationsquellen zur Verfügung:
(4) Im Rahmen der Informationsermittlung ist ein detailliertes Gefahrstoffprofil zu erstellen. Dazu ist es i.d.R. notwendig, sich mittels Übersichtsanalysen (z.B. GC-MS-Screening) einen ersten Überblick zu verschaffen, welche der gemäß der historischen Erkundung (s.o.) zu vermutenden Stoffe tatsächlich auch am Standort vorhanden sind.
(5) Weitergehende Informationen über Art, Konzentration und Verteilung der im kontaminierten Bereich vorhandenen Gefahrstoffe sind durch geeignete Untersuchungsmethoden und eine ausreichende Anzahl der Probenahmeorte und Einzelproben zu beschaffen. Probenahmeorte und Untersuchungsparameter können aus den Ergebnissen der historischen Erkundung (s.o.) bzw. den Übersichtsanalysen nach Absatz 4 abgeleitet werden. Wenn aus der historischen Erkundung ausreichende Erkenntnisse zu den vorhandenen Gefahrstoffen vorliegen, kann im begründeten Einzelfall auf Untersuchungen verzichtet werden.
(6) Die im Hinblick auf die Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe durchzuführenden chemischen Analysen körniger oder stückiger Materialien (z.B. Boden, Mauerwerk, Deponiegut, Auffüllungsmaterialien) sind die Kornfraktion < 2 mm und > 2 mm getrennt zu betrachten. Bei der Expositionsabschätzung bzw. Gefährdungsbeurteilung ist der Masseanteil des Feinkorns an der Gesamtprobe zu berücksichtigen, insbesondere in Hinblick auf die inhalative Gefährdung (siehe auch Nummer 4.3 Abs. 3).
(7) Sind aufgrund der historischen Erkundung oder von Erfahrungen aus vergleichbar kontaminierten Standorten innerhalb einer Bodenmatrix Gefahrstoffe zu erwarten, die wegen ihrer Mobilitätseigenschaften (Flüchtigkeit) mittels Materialanalysen nur unzureichend erfasst werden können, sind zusätzlich Bodenluftanalysen durchzuführen. Diese Analysen dienen allein zur Absicherung der Materialanalysen hinsichtlich der qualitativen Stoffzusammensetzung und lassen auch dann keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlich in der Atemluft zu erwartende Stoffkonzentration zu, wenn die Stoffzusammensetzung quantitativ erfasst wird.
(8) Bei der Gefahrstoffermittlung ist zu berücksichtigen, dass sich Gefahrstoffe unter den physikalisch-chemischen Bedingungen der umgebenden Matrix (z.B. des Bodens), durch Luftzutritt oder durch mikrobiologische Aktivität umwandeln bzw. andere Gefahrstoffe entstehen können, z.B.:
(9) Weiter ist zu beachten, dass während der bzw. auch durch die Tätigkeiten andere Stoffe entstehen, mobilisiert oder freigesetzt werden können, z.B.:
(10) Im Hinblick auf die grundsätzlich durchzuführende Plausibilitätsprüfung der Analysenergebnisse sind in der Dokumentation der Gefahrstoffermittlung sämtliche untersuchten Stoffe und Parameter aufzuführen, vorzugsweise tabellarisch. Damit kann auch dokumentiert werden, dass Stoffe, die aus der Nutzungsgeschichte des Standortes/Verdachtsfläche zu vermuten gewesen wären, analytisch nicht nachgewiesen wurden. Dies kann unter gewissen Einschränkungen und unter Beachtung der gebotenen Vorsicht zu Erleichterungen bei den Schutzmaßnahmen führen.
4.2.1 Besonderheiten beim ASI-Arbeiten bzw. dem Umbau von Gebäuden, Anlagen und Behältern
(1) Bei allen Gebäuden, die um- oder zurückgebaut werden sollen, ist hinsichtlich des Vorhandenseins von Gebäudeschadstoffen im Sinne der Nummer 2.3 Abs. 2 zu ermitteln. Bauakten, Pläne oder Abrechnungsunterlagen können Informationen über entsprechend zu vermutende Gebäudeschadstoffe enthalten, und ergänzen die notwendige Begehung und die ggf. notwendige technische Untersuchung des Gebäudes. Darüber hinaus stehen z.B. folgende allgemeine Informationsquellen zur Verfügung:
(2) Bei gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden, Anlagen und Behältern sind eingesetzte und hergestellte Stoffe, inkl. Zwischenprodukte und Verunreinigungen zu ermitteln; die örtlich angewandte Verfahrenstechnik ist zu beachten (siehe Nummer 4.3).
4.2.2 Besonderheiten bei Tätigkeiten auf und in Deponien
(1) Bei allen Arten von Deponien ist die Ablagerungsgeschichte zu beachten. In den verschiedenen Ablagerungsbereichen einer Deponie können unterschiedliche Stoffe enthalten sein. Entsprechende Hinweise können z.B. aus Betriebstagebüchern oder Einlagerungsplänen entnommen werden.
(2) Bei Deponien für Siedlungsabfälle ist hinsichtlich der Ablagerung von Gewerbe- und Industrieabfällen zu ermitteln, insbesondere bei Betriebszeiten vor Inkrafttreten der TA-Abfall (1991) und TA-Siedlungsabfall (1993) (red. Anm:.jetzt Deponieverordnung).
(3) Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten auf und in Deponien sind insbesondere:
4.2.3 Besonderheiten bei Tätigkeiten auf kalten Brandstellen (Brandschadensanierung)
(1) Die stoffliche Zusammensetzung des Brandgutes und die Abbrandbedingungen sind entscheidende Faktoren für Art und Menge der entstehenden Brandfolgeprodukte (z.B. Rauchkondensate, Pyrolyseprodukte, Aschen). Daher ist zu ermitteln, was gebrannt und wie es gebrannt hat (Vollbrand, sauerstoffreich oder Schwelbrand, sauerstoffarm?).
(2) Bei der Informationsermittlung sind alle Stoffe (z.B. Roh-, Hilfs-, Betriebs- oder Baustoffe wie Asbest, Künstliche Mineralfasern) zu berücksichtigen, die bereits vor dem Brand vorlagen, am Brandgeschehen beteiligt waren und die die Entstehung und Freisetzung gefährlicher Brandfolgeprodukte vermuten lassen. Besonders zu beachten sind Materialien, die Kunststoffe wie PVC, Polyurethan (PU), Polystyrol (PS) oder Melamin- und Phenolharze enthalten.
(3) Mittels Laboranalysen durchzuführende Ermittlungen sind aus Gründen des Arbeitsschutzes nur dann notwendig, wenn mit der Beteiligung von Gefahrstoffen zu rechnen ist, die bereits vor dem Brandereignis als Betriebs-, Roh- oder Hilfsstoffe vorhanden und am Brandgeschehen beteiligt waren oder als Folge des Brandes freigesetzt wurden.
(4) Weitere Hinweise zum Themenbereich der Brandschadensanierung enthalten z.B. die BGI 858 und die VdS 2357.
4.2.4 Besonderheiten beim Gleisbau
(1) Bei Tätigkeiten im Gleisbau ist insbesondere zu beachten, dass der Gleiskörper durch Gefahrstoffe verunreinigt sein kann. Dies können z.B. sein:
(2) Bei Gefährdung durch Emission asbesthaltiger Stäube aus dem Gleisschotter wird auf die TRGS 517 verwiesen.
4.3 Informationsermittlung zu den Eigenschaften der Gefahrstoffe
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 GefStoffV ist festzustellen, ob es sich bei den ermittelten Stoffen um Gefahrstoffe handelt. Zur Informationsermittlung können insbesondere verwendet werden:
(2) Die ermittelten Stoffe sind zu charakterisieren nach:
(3) Im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung sind weitere Kriterien einzubeziehen, z.B.:
(4) Entsprechend ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften und den Umgebungsbedingungen können Gefahrstoffe gleichzeitig in verschiedenen Formen auftreten, die bei der Gefährdungsbeurteilung wesentlich zu berücksichtigen sind, z.B.
(5) Anhand der Stoffeigenschaften und der im kontaminierten Bereich vorhandenen Bedingungen (siehe Nummer 4.6) sind die Gefahren zu ermitteln. Bei der Beurteilung sind insbesondere die in Anlage 4 genannten Gefährlichkeitsmerkmale 3 und Bewertungskriterien zu beachten.
(6) Die Ermittlungsergebnisse zu den stoffbezogenen Daten sind vorzugsweise tabellarisch darzustellen. Ein Beispiel zur Darstellung enthält Anlage 5.
4.4 Informationsermittlung zu den Arbeitsbereichen
(1) Bei der Festlegung der Arbeitsbereiche handelt es sich um eine örtliche oder organisatorische Einteilung des Standortes.
(2) Die Feststellung der Arbeitsbereiche, in denen Gefahrstoffe frei werden können, erfolgt in 2 Schritten (siehe auch Anlage 6):
4.5 Informationsermittlung zu den verfügbaren Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten
4.5.1 Anforderungen an die Auswahl des Arbeitsverfahrens
(1) Es ist zu prüfen, ob Arbeitsverfahren verfügbar sind, bei deren Anwendung gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden und Hautkontakt mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen vermieden wird.
(2) Sind Arbeitsverfahren, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, nicht verfügbar, sind für die nach Stand der Technik verfügbaren Arbeitsverfahren die Gefährdungen zu beurteilen und das Arbeitsverfahren so auszuwählen, dass die Gefährdung für die Beschäftigten möglichst gering ist. Dabei ist auch die körperliche Belastung durch den evtl. notwendigen Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung zu berücksichtigen.
4.5.2 Informationsermittlung zu Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten
(1) Für jeden einzelnen Arbeitsbereich sind in Bezug auf die auszuführenden Arbeitsschritte und die entsprechenden Arbeitsabläufe die Tätigkeiten zu ermitteln, bei denen die Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein können.
(2) Hierbei ist zu ermitteln,
Dabei sind neben den Tätigkeiten zur Vorbereitung und Bereitstellung zur Entsorgung der Materialien auch Lade- und Transporttätigkeiten zu berücksichtigen (siehe z.B. auch BGI 5010). Zur weiteren Erläuterung siehe auch Anlage 6
4.6 Informationsermittlung zu den arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Faktoren der Gefährdung
(1) Die Exposition der Beschäftigten hängt ab von den Eigenschaften der Gefahrstoffe im Zusammenwirken mit den Bedingungen, die sich aus den Verhältnissen im Arbeitsbereich, den angewandten Arbeitsverfahren und den entsprechend auszuführenden Tätigkeiten ergeben.
(2) Wie in Nummer 4.5.1 dargelegt sind die nachfolgend beschriebenen Ermittlungsschritte für jedes der möglichen Arbeitsverfahren durchzuführen.
(3) Bei Tätigkeiten mit dem gleichen Gefahrstoff können sich bei Anwendung unterschiedlicher Arbeitsverfahren oder bei Tätigkeiten während unterschiedlichen Umgebungs- oder Arbeitsbereichsbedingungen auch unterschiedliche Gefährdungen ergeben.
(4) Die im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung zu ermittelnden arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Faktoren sind insbesondere folgende:
4.7 Abschätzung der zu erwartenden Exposition und Beurteilung der Gefährdung
(1) Für die vorgesehenen Arbeitsverfahren und den sich daraus ergebenden Einzeltätigkeiten ist die inhalative, orale oder dermale Gefahrstoffaufnahme abzuschätzen und die Gefährdung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Brand- und Explosionsgefahren zu beurteilen.
(2) Bei parallel durchgeführten Arbeiten sind die gegenseitigen Einflüsse auf die Gefährdung zu berücksichtigen
4.8 Auswahl des Arbeitsverfahrens mit der geringsten Gefährdung
Gemäß den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung ist dasjenige Arbeitsverfahren für die Durchführung vorzusehen, bei dem auf der Grundlage der oben beschriebenen Bewertungen mit der geringsten Gefährdung zu rechnen ist. Auswahl und Festlegung der Schutzmaßnahmen sind auf dieses Arbeitsverfahren zu beziehen.
4.9 Informationsermittlung zur Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten
(1) Gemäß Nummer 5.4 der TRGS 400 können für die Beurteilung von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen herangezogen werden. Sie müssen aktuell sein, d.h. sich auf die geltende Fassung des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung beziehen.
(2) Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen können wie eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers oder Inverkehrbringers nach § 7 Abs. 7 GefStoffV angewendet werden, wenn sie den unter Nummer 5.2 und Anlage 2 der TRGS 400 beschriebenen Vorgaben entsprechen.
(3) Die in den Nummer 4.9 genannten Handlungsanleitungen können als branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen in oben genannten Sinn herangezogen werden.
4.9.1 Rückbau von Tankstellen (Tankstellensanierung)
(1) Die Handlungsanleitung zur Tankstellensanierung wurde vom Fachausschuss Tiefbau auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen und Blutuntersuchungen (Biomonitoring) erstellt. Sie ist ausschließlich auf Bauarbeiten auf Tankstellen anzuwenden und betrifft allein die Gefährdung durch Vergaser- und Dieselkraftstoffe, die z.B. infolge von Überfüllung oder Havarien im Boden oder Grundwasser anzutreffen sind.
(2) Die Handlungsanleitung zur Tankstellensanierung ist nicht anzuwenden bei Bauarbeiten auf Raffinerien, Tanklägern und vergleichbarem, da dort mit abweichenden (i.d.R. höheren) Konzentration der Kraftstoffe und ggf. auch anderen Gefahrstoffen im Boden oder Grundwasser zu rechnen ist.
4.9.2 Tätigkeiten mit teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau
(1) Bei Umbau, Rückbau und der Modernisierung von Gebäuden trifft man häufig auf teerhaltige Abdichtungs-, Isolier- und Klebemittel. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Produkte sind polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Neben den PAK treten eine Vielzahl weiterer Stoffe auf, von denen einige akute Wirkungen zeigen (z.B. Atemwegsreizungen durch Phenole, Kresole). Die nachfolgend genannten Handlungsanleitungen wurden mit dem Ziel der sicheren Durchführung von Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien erarbeitet.
(2) Die "PAK-Handlungsanleitung" des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit - LAGetSi - Berlin ist für alle Tätigkeiten mit teerhaltigen Materialien im Hochbau anwendbar. Für wesentliche Arbeitsschritte werden Gefährdungsabschätzungen vorgenommen und Mindestanforderungen an die erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben, die an die Gegebenheiten der jeweiligen Baumaßnahme anzupassen sind. Eine Bewertung der Sanierungsnotwendigkeit ist nicht Gegenstand der Handlungsanleitung.
(3) Die Handlungsanleitung "Sanierung PAK-haltiger Klebstoffe" der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG BAU - beschreibt die Mindestanforderungen an die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Entfernen von Holzfußböden, die mit teerhaltigen Klebstoffen, auf Teerpappe oder teerhaltigen Ausgleichsschichten verlegt sind. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen sind an die Gegebenheiten der jeweiligen Baumaßnahme anzupassen.
4.9.3 Tätigkeiten mit holzschutzmittelbelasteten Bauteilen, Gegenständen und Materialien
(1) Die Holzschutzmittel-Handlungsanleitung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit - LAGetSi - Berlin wurde mit dem Ziel der sicheren Durchführung von Tätigkeiten mit holzschutzmittelbelasteten Bauteilen, erarbeitet. Bestandteile von HSM-Zubereitungen können z.B. sein, sind PCP, HCH (Lindan) und DDT.
(2) Die Handlungsanleitung ist für alle Tätigkeiten mit HSM-belasteten Materialien bei Umbau, Rückbau und Modernisierung sowie aller Nebenarbeiten anwendbar. Für wesentliche Arbeitsschritte werden Gefährdungsabschätzungen vorgenommen und Mindestanforderungen an die erforderlichen Schutzmaßnahmen beschrieben, die an die Gegebenheiten der jeweiligen Baumaßnahme anzupassen sind.
(3) Eine Bewertung der Gefährdungssituation für die Nutzer der HSM belasteten Bereiche sowie eine Bewertung der Sanierungsnotwendigkeit wird in dieser Handlungsanleitung nicht vorgenommen. Hierzu wird auf die "Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie)" verwiesen.
4.9.4 Tätigkeiten auf kalten Brandstellen (Brandschadensanierung)
(1) Für diese Tätigkeiten wurden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Richtlinien zur Brandschadensanierung (VdS 2357) erarbeitet. Aufgrund der dort beschriebenen Kriterien erfolgt die Unterteilung der Schadenstelle in die Gefahrenbereiche GB 0 bis GB 3. Die Einteilung in Gefahrenbereiche bewertet den in den Brandrückständen zu erwartenden Stoffbestand sowie das Ausmaß und die räumliche Verteilung der Verschmutzung durch Brandfolgeprodukte und ist unabhängig von der räumlichen Einteilung des Schadensobjekts.
(2) In Abhängigkeit von den Gefahrenbereichen GB 0 bis GB 3 wurde für die in der Brandschadensanierung üblicherweise angewandten Verfahren und Arbeitsweisen exemplarisch eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und darauf aufbauend Vorgaben zu stofflich bedingten Arbeitsschutzmaßnahmen erarbeitet. Diese stellen Mindestanforderungen dar und sind von allen in den betroffenen Bereichen tätigen Personen einzuhalten. Sie können jederzeit durch technisch höherwertige Ausstattung bei mindestens gleicher Schutzfunktion ersetzt werden (vgl. TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" bzw. TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"). Einen unter Berücksichtigung der Gefahrenbereiche und den bei den üblichen Arbeitsverfahren anfallenden Tätigkeiten erarbeiteten Vorschlag zur Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung enthält Anlage 8 der VdS 2357.
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
(1) Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich die Bestimmungen der TRGS 500 heranzuziehen. (siehe auch Anlage 7).
(2) Technische Schutzmaßnahmen haben immer Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, wobei die Gestaltung des Arbeitsverfahrens als oberste technische Schutzmaßnahme anzusehen ist (siehe Rangordnung gemäß § 9 Abs. 2 GefStoffV und Anlage 1 Tab. 1).
(3) Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und Materialien zur Durchführung der Arbeiten und die Schutzausrüstungen sind nach dem Stand der Technik auszuwählen. Spezifische Arbeitsmittel, Materialien und Schutzausrüstungen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die dem Stand der Technik entsprechen, sind insbesondere
(4) Zur Minimierung der oralen und dermalen Aufnahme von Gefahrstoffen sind mindestens die Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der TRGS 500, Nummer 5.3.1 "Pausenbereiche und Pausenräume", Nummer 5.3.3 "Arbeitskleidung, Schutzausrüstung", sowie Nummer 4.5 "Persönliche Grundsätze" durchzusetzen sowie entsprechende Einrichtungen vorzuhalten:
(5) Beschäftigte dürfen nach Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nur nach ausreichender Reinigung oder Wechsel der Arbeitskleidung, sowie gründlicher Körperhygiene in den Aufenthalts- und Pausenräumen Nahrungsmittel aufnehmen.
(6) Die unter Absatz 4 beschriebenen Einrichtungen sind gemäß der im Arbeitsbereich tätigen Anzahl der Beschäftigten zu dimensionieren sowie arbeitstäglich zu reinigen. Als Anhaltspunkt für die Dimensionierung sind etwa pro drei Beschäftigte je eine Waschgelegenheit, eine Toilette und eine Dusche vorzusehen. Bei kleinerer Dimensionierung kann das gleiche Schutzziel auch mittels organisatorischer Regelungen erreicht werden, z.B. mittels kurzzeitig verschobenem Arbeitsbeginn für verschiedene Arbeitskolonnen.
(7) Eine der wesentlichsten organisatorischen Schutzmaßnahmen ist der Einsatz von Personal, das mit den besonderen Gefährdungen in kontaminierten Bereichen vertraut ist. Bauleiter bzw. Aufsichtsführende haben diese Kenntnisse mittels entsprechender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erwerben (siehe auch § 3 ArbSchG).
(8) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren, sind weitergehende Maßnahmen unter Einschluss Persönlicher Schutzausrüstung anzuwenden. Art und Auswahl der erforderlichen Grundausrüstung regelt die Gefährdungsbeurteilung. Zur Auswahl wird auch auf die BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", die BGI/GUV-I 868 "Chemikalienschutzhandschuhe" und BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung" hingewiesen.
(9) Als Persönliche Schutzausrüstung kann z.B. erforderlich werden
(10) Aus den in Nummer 4.1 Abs. 3 und 4 dieser TRGS beschriebenen Umständen ergibt sich in Bezug auf die Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung, dass bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen mindestens die Schutzmaßnahmen aufgrund der Eigenschaft
festzulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen auszuführenden Tätigkeiten stets eine Grundausrüstung an Persönlicher Schutzausrüstung festzulegen ist. Die Auswahl erfolgt entsprechend den Kriterien der TRGS 401 und TRGS 402.
(11) Bei der Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung sind alle Gefährdungsfaktoren, die bei der zu bewertenden Tätigkeit auftreten können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung entstehen. Nach § 9 Abs. 3 GefStoffV darf der Arbeitgeber das Tragen von belastender PSA als ständige Maßnahme anstelle von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen. Als belastende Persönliche Schutzausrüstung können z.B. Ausrüstungen angesehen werden, für die Tragezeitbegrenzungen festgelegt sind bzw. einschlägige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen werden müssen (zu Tragezeitbegrenzungen siehe BGR/GUV-R 190, Nummer 6.3).
(12) Zusätzliche, durch das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung verursachte Gefährdungen können z.B. entstehen
(13) Die Persönliche Schutzausrüstung ist gemäß den für die einzelnen Ausrüstungsteile maßgeblichen Auswahlkriterien eindeutig festzulegen. Eine entsprechende Checkliste enthält Anlage 8.
(14) Sind Brand- und Explosionsgefahren vorhanden, sind die Bestimmungen des § 12 und der Anlage III Nr. 1 GefStoffV zu beachten. Wenn explosionsgefährdete Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden können, sind Zoneneinteilungen und besondere Schutzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich Arbeitsmittelauswahl und Arbeitserlaubnisregelungen erforderlich. Auf die einschlägigen TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines -", TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung-" und TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähige Atmosphäre-" wird hingewiesen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes besteht nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung.
(15) Liegen für die Bewertung der von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren keine ausreichenden Kenntnisse vor, sind für den Einzelfall maximale Sicherheitsmaßnahmen erforderlich ("Worst-Case"-Betrachtung). Werden im Laufe der Ausführung der Arbeiten weitergehende Erkenntnisse ermittelt, ist die Gefährdungsbeurteilung incl. der Festlegungen zu den Maßnahmen zu überprüfen und ggf. an die neue Kenntnislage anzupassen.
5.2 Maßnahmen gegen stoffliche Belastungen der Luft in Arbeitsbereichen
(1) Ergibt sich aus der vorausgehenden Gefährdungsbeurteilung bzw. aus begleitenden Messungen, dass in der Luft im Arbeitsbereich mit stofflichen Belastungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration zu rechnen ist oder solche vorhanden sind, müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
(2) Ist die Sauerstoffkonzentration am Arbeitsplatz geringer als der natürliche Sauerstoffgehalt der Atemluft von 20,9 Vol.-%, ist die Ursache zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Die einzuhaltende Sauerstoffkonzentration von mindestens 19 Vol.-% ist nur dann ausreichend, wenn die Reduzierung des Sauerstoffgehaltes in der Atemluft ausschließlich durch Inertgase, z.B. Stickstoff, verursacht wird.
(3) Bei der messtechnischen Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre ist die Auswahl des Kalibriergases an die zu erwartende Stoffsituation anzupassen. Diese Anpassung kann i.d.R. nur vom Hersteller des Messgerätes vorgenommen werden.
(4) Bei Gefahrstoffen, für die keine AGW vorliegen, ist die Exposition mit geeigneten technischen, organisatorischen und ggf. persönlichen Schutz Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. zu vermindern. In der TRGS 402, wird ein Verfahren angegeben, das dem Arbeitgeber die Entscheidung gestattet, ob die im Hinblick auf die inhalative Gefährdung getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichen (siehe TRGS 402, Nummer 5.3.1 ff).
(5) In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung müssen zur Feststellung, ob Lüftungsmaßnahmen oder die natürliche Lüftung am Arbeitsplatz ausreichend sind, kontinuierliche Überwachungsmessungen mit direkt anzeigenden Messgeräten oder, in der erforderlichen Häufigkeit, wiederholte Einzelmessungen durchgeführt werden. Zur Überwachung des Sauerstoffgehaltes sowie explosionsfähiger Atmosphäre müssen ununterbrochene Messungen durchgeführt werden (Dauerüberwachung) (siehe auch die Hinweise zur messtechnischen Überwachung in Anlage 9).
(6) Im Gegensatz zum Einsatz von blasender Belüftung ist bei den bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen i.d.R. vorherrschenden Arbeits- und Umgebungsbedingungen mit saugender Belüftung keine schnelle Vermischung, Verdünnung und Abführung schädlicher Gase zu erreichen. Außerdem besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährliche oder explosionsfähige Gase und Dämpfe in verstärktem Maße austreten und dadurch im ungünstigen Fall auch zur Arbeitsstelle und zum Ventilator als möglicher Zündquelle hingeführt werden können. Wenn aus anderweitigen Gesichtspunkten, z.B. des Immissionsschutzes, eine saugende Belüftung vorgesehen wird, muss ihre Anwendbarkeit im Einzelfall begründet werden.
(7) Die Ansaugstelle für die blasende Belüftung ist unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in solcher Höhe so anzuordnen, dass das Ansaugen von Gefahrstoffen aus dem oberflächennahen Bereich verhindert wird.
(8) Messungen zur Überwachung von Explosionsgefahren und des Sauerstoffgehalts in der Luft, sowie Messungen zur Auslösung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung von Schwellenwerten sind ausschließlich mittels direkt anzeigenden Messgeräten mit Alarmfunktion durchzuführen.
5.3 Messplanung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
(1) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Gefährdung der Beschäftigten durch Sauerstoffmangel, explosionsfähige Atmosphäre, oder gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel, oder Stäube vorliegt oder zu erwarten ist, sind die Gefahrstoffe in der Luft der Arbeitsbereiche messtechnisch zu überwachen. Hierfür ist eine Messplanung anzufertigen. In der Messplanung ist auch die Kontrolle der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen, z.B. Lüftung, zu berücksichtigen.
(2) Liegen aus anderen Projekten bzgl. vergleichbarer Tätigkeiten Messergebnisse und Erfahrungen vor, können diese unter Verzicht auf eigene Messungen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Dies betrifft z.B. Arbeiten zur PCB-, Brandschaden- oder PAK-Sanierung, Tankstellensanierung. Entsprechende Informationen können bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern eingeholt werden oder liegen dort für bestimmte Tätigkeiten bereits in Form von Expositionsbeschreibungen vor. Der Verzicht auf eigene Messungen muss begründet dokumentiert werden.
(3) In kontaminierten Bereichen ist davon auszugehen, dass die qualitative und die quantitative Zusammensetzung der Gefahrstoffe im zu bearbeitenden Material in der Regel nicht konstant ist. Des Weiteren können auch während der Arbeiten Gefahrstoffe hinzukommen, die bei den vorangegangenen Ermittlungen nicht festgestellt worden waren. Bei Arbeiten im Freien sind die Umgebungsbedingungen ebenfalls nicht konstant. Daher ist bei der Planung und insbesondere der Bewertung von Messungen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen grundsätzlich Folgendes zu berücksichtigen:
(4) Daher wird zur Anwendung der TRGS 402 bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen auf deren Anlage 5 Nr. 6 ausdrücklich hingewiesen. Eine die TRGS 402 für Arbeiten in kontaminierten Bereichen ergänzende Hilfestellung zur Messplanung enthält Anlage 9.
6 Arbeits- und Sicherheitsplan
(1) Die Ergebnisse der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Ermittlungen, Bewertungen und Festlegungen (siehe Nummern 4.1. bis 4.8 und 5) sind vom Auftraggeber in einem Arbeits- und Sicherheitsplan festzuhalten (vgl. Nummer 3.2).
(2) Der Arbeits- und Sicherheitsplan dient dem Auftraggeber zur Dokumentation,
(3) Ist nach Baustellenverordnung die Erstellung eines SIGE-Plans durch den Auftraggeber erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan einen besonderen Bestandteil des SIGE-Plans dar.
(4) Nach Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Plans die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach dieser TRGS zu berücksichtigen.
(5) Ein Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans sowie zu einer tabellarischen Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen enthalten die Anlagen 3 bzw. 10.
7 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
(1) In Bezug auf die durchzuführende Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten mittels Betriebsanweisung wird auf die Bestimmungen des § 14 GefStoffV und der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" verwiesen. Da Arbeiten in kontaminierten Bereichen i.d.R. keine stationären, immer wieder gleichartig wiederkehrende Arbeiten sind, ist die Frist für die Wiederholungsunterweisungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anzupassen.
(2) Die Betriebsanweisung ist eine verbindliche Arbeits- und Verhaltensanweisung des Vorgesetzten an den die Arbeiten ausführenden Beschäftigten. Sie hat die zu treffenden Maßnahmen konkret zu beschreiben bzw. festzulegen.
(3) Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu verfassen. Dies bedeutet, dass entweder
8 Arbeitsmedizinische Prävention 11
Arbeitsmedizinische Prävention dient neben der individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Zweck, eine ausführliche Beratung des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen. Deshalb sollte bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen der Betriebsarzt in die Prüfung des Arbeits- und Sicherheitsplans des Auftraggebers sowie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen einbezogen werden.
8.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich zu beteiligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten oder zu veranlassen sind. Details zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen siehe Nummer 4 dieser TRGS.
(2) Wesentliche Bestandteile der Beteiligung des Betriebsarztes sind
8.2 Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und zu beraten. Um den aktuellen Bezug zu den jeweilig anstehenden Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen herzustellen, kann diese Beratung in die baustellenbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV integriert werden. Siehe dazu auch Nummer 7 dieser TRGS.
8.3 Individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Gemäß des Anhanges der ArbMedVV sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entweder als Pflicht- oder als Angebotsuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten zu veranlassen bzw. anzubieten. Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Zweck, eine individuelle Gesundheitsvorsorge und eine ausführliche Beratung sicherzustellen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken.
(2) Bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 (Anhang der ArbMedVV, Teil 1 Abs. 3) hat der Arbeitgeber auch den ehemals exponiert Beschäftigten Untersuchungen anzubieten (nachgehende Untersuchungen). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen.
(3) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß Teil 4 des Anhanges der ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten.
(4) Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material) ist Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte vorhanden sind (siehe TRGS 903 "Biologische Grenzwerte").
8.4 Besondere Hinweise für die Erste Hilfe
(1) Es ist für eine wirksame Organisation der Ersten Hilfe zu sorgen. Hierzu gehören unter anderem geeignete Meldesysteme, eine der Gefahrensituation angepasste Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern und Dekontaminationsmöglichkeiten (z.B. Körper- und Augenduschen).
(2) Der örtliche Rettungsdienst wird in der Regel nur auf die Diagnostik und Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen eingerichtet sein, mit denen ortsüblich zu rechnen ist. In Situationen mit sehr hoher Gefährdung durch chemische Stoffe oder mögliche biologische Kontaminationen kann es erforderlich sein, den Rettungsdienst und die nächste geeignete klinische Notaufnahme über die Arbeitsvorhaben mit Angabe der erwartenden Gefahrstoffe oder biologischen Kontaminationen zu unterrichten, damit dort die geeignete Diagnostik und Therapie ohne Zeitverzug erfolgen kann. Hierzu gehört auch das Bereithalten und, falls von dem Rettungsdienst oder der Notaufnahme gewünscht, auch Bereitstellen von toxikologischen Daten und Informationen zu den zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Unfalles.
(3) Der Betriebsarzt kann beraten, ob im Einzelfall das Vorhalten von Antidota für den Notfall zur Mitgabe an die Notaufnahme sinnvoll ist.
Ablaufschema zu den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung | Anlage 1 |
Allgemeine Fachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen | Anlage 2A |
Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d.h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6). Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können.
Aufgaben der fachkundigen Person:
Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2A gehören insbesondere:
(1) Fachkundige Person im Sinne dieser TRGS ist, wer, um die oben genannten
Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, über berufliche Erfahrung in der Planung
und/oder der Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie über ausreichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, insbesondere:
(2) Die fachkundige Person muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.
Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 Nr. 13 | Anlage 2 B |
Aufgaben der fachkundigen Person:
Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2B gehören insbesondere:
Qualifikation der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2B
(1) Fachkundige Person im Sinne dieser TRGS ist, wer, um die oben genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, über berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie über ausreichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, insbesondere:
(2) Die fachkundige Person muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.
Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes | Anlage 3 |
Dieses Muster besitzt den Charakter einer Checkliste. Daher sind die Inhalte fallbezogen anzupassen!
2 Standortbeschreibung
3 Informationsermittlung zu vorhandenen bzw. zu vermutenden Gefahrstoffen
4 Informationsermittlung zu Arbeitsbereichen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten und Einzeltätigkeiten
5 Gefährdungsbeurteilung
Tätigkeitsbezogene Zusammenführung der Ergebnisse der Ermittlungen und Bewertungen nach Nummer 4 zur einer halbquantitativen Expositionsabschätzung.
6 Arbeits- und Gesundheitsschutz
6.1 Allgemeingültige Schutzmaßnahmen
6.2 Arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogene Festlegungen zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und zu persönlichen Schutzausrüstungen
7 Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen
8 Entsorgung
9 Dokumentation, Nachweise
Zuordnung von Eigenschaften, Gefährlichkeitsmerkmalen und typischen Bewertungskriterien | Anlage 4 |
Merkmalsgruppe Stoffeigenschaft | Eigenschaften bzw. Gefährlichkeitsmerkmale gemäß Einstufung ("R-Sätze") 4 | Typische Bewertungskriterien |
Brennbar | explosionsgefährlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, explosionsfähig | - Explosionsgrenzwerte - Siedepunkt/Dampfdruck - Zündtemperatur - Flammpunkt |
explosionsfähig | explosionsgefährlich, explosionsfähig | - Chemische Reaktionsfähigkeit |
brandfördernd | brandfördernd | - Verfügbarer Sauerstoff |
toxisch | sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich | - Arbeitsplatzgrenzwert - Löslichkeit - Siedepunkt/Dampfdruck - Hautresorptivität - Aufnahmepfad - toxikologische Kennwerte (z.B. ADI, LOAEL, LD50,) |
haut-/schleimhautschädigend hautresorptiv sensibilisierend (Haut,...) (vgl. TRGS 907) | ätzend, reizend, sensibilisierend (s. u.) | - Arbeitsplatzgrenzwert - Siedepunkt/Dampfdruck - pH-Wert - Hautkontakt - Anmerkung "H" nach TRGS 900 - Bezeichnung "Sh", "Sah", "SP" nach TRGS 907 |
Allergenen (vgl. TRGS 907) | sensibilisierend | - Arbeitsplatzgrenzwert - Siedepunkt/Dampfdruck - Aufnahmepfad / Kontakt - Bezeichnung "Sh", "Sah", "SP" nach TRGS 907 |
Stoffe mit besonderem Gefahrenpotential (KMR-Stoffe) | krebserzeugend Carc. Cat. (K) | - Siedepunkt/Dampfdruck - Grenzwerte der europäischen Union - toxikologische Kennwerte (z.B. Unit Risk) - Hautresorptivität |
erbgutverändernd Mut. Cat. (M) | - Siedepunkt/Dampfdruck - Hautresorptivität | |
fruchtschädigend Repr.Cat. (RE) | - Siedepunkt/Dampfdruck - Hautresorptivität | |
Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit Repr. Cat. (RF) | - Siedepunkt/Dampfdruck - Hautresorptivität |
Beispiel zur Darstellung der zur Bewertung von Mobilität und Gefahren ermittelten Stoffdaten (Nummer 4.3 Informationsermittlung zu den Eigenschaften der Stoffe) | Anlage 5 |
Beachte: Nachfolgende Tabelle ist lediglich ein Beispiel zur Darstellung der Ergebnisse der Sammlung relevanter Stoffdaten und stellt keine Auswahl aller zu beachtenden Parameter dar! Diese sind entsprechend dem Stoffbestand projektspezifisch auszuwählen!!
Stoffname | Siede- punkt [°C] | Dampf- druck [mbar] (20 °C) | Dampf- sätti- gungskon- zentration [g/m3] (20°C) | löslich in H2O | Bei den Arbeiten zu erwartender Aggregats- zustand bzw. Erschei- nungs- form | UEG [Vol%]/ [g/m3] ------------ Flamm- punkt [°C] | Haut- gängig | Gefährlich- keits- merkmale nach GefstoffV 5 | AGW [mg/m3] ------------- AGW [ml/m3] | Spit- zen- be- gren- zung | Ein- stufung n. TRGS 905 5 | Bemerkungen R-Sätze S-Sätze 5 |
Phenol | 181,7 | 0,2 | 0,77 | ++ | an Staub- partikel gebunden, | 1,36 -------------- 82 | + | giftig ätzend | 7,8 -------------- 2 | - | M3 | wasserdampfflüchtig, sublimiert, wässrige Lösung pH ~ 5, R23/24/25- 34; S 24/25 |
Benzol | 80 | 100 | 320 | +/- | dampff. | 1,2 -------------- -11 | + | leicht ent- zündlich, giftig | - -------------- | K1 M2 | R 45-11-48/ 23/ 24/ 25 S 53-45 | |
Blei(II,IV)oxid | 1472 | 1,3 bei -943 °C | - | - | staubf. | - | - | gesundheits- schädlich | - -------------- | RF2 RE2 | RF2 R20/ 22-61/ 62, S 53-45 | |
Quecksilber- (II)chlorid | 280,7 | 0,0001 | 0,0011 | ++ | im Schichten- wasser | - | + | sehr giftig | 0,01 (E) -------------- - | 8 | wässrige Lösung pH 3,2 | |
Benzo(a)-pyren | 495,5 | 0,0073 nano- bar | 0,08 nano- gramm | 3 mg/l | an Staub- partikel gebunden | - | + | - -------------- | K2 M2 RF2 RE2 | R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt R 45, 46, 60 61; S 53 Kontakt vermeiden | ||
Naphthalin | 218 | 0,04 | 0,21 | 32mg/l | an Staub- partikel gebunden, dampff. | 0,9/48 -------------- 80 | + | gesund- heits- schädlich | K3 | Geruch: Mottenpulver /Teer R 22 R 40 | ||
Einstufung nach TRGS 905: K1-3 = krebserzeugend, M1-3 = mutagen, Rf1-3 bzw. Re1-3 = fortpflanzungsgefährdend bzw. entwicklungsschädigend;
E = Einatembarer Staub; |
"Ermittlung der Arbeitsbereiche, Arbeitsabläufe und Tätigkeiten mit Exposition gemäß Nummer 4.4 und 4.5 " | Anlage 6 |
Schritt 1:
Ermittlung der Arbeitsbereiche, in denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können
Schritt 2:
Ermittlung der Arbeitsschritte, Arbeitsverfahren, Abläufe und Tätigkeiten für jeden nach Nummer 4.4 festgestellten Arbeitsbereich am Beispiel "Industrierückbau"
Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen | Anlage 7 10 |
Technische Maßnahmen | |
Vermeiden/ Vermindern der Exposition | 1. Emissionsarme Verfahren anwenden
2. Freigesetzte Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle wirksam erfassen und gefahrlos abführen. (z.B. Absaugen) 3. Ausbreitung von Stäuben begrenzen (z.B. Abdecken, Staub niederschlagen, Einhausen) 4. Belüften, Bewettern 5. Beschäftigte vom Gefahrenbereich räumlich trennen: a) Automatisierung der Tätigkeiten (Fernbedienung) 6. Geeignete Arbeits- und Hilfsmittel für den Materialumschlag bereitstellen |
Baustelleneinrichtung | 1. Festlegen von Schwarz-Weiß Bereichen,
2. Vorhalten spezieller Einrichtungen, z.B. Schwarz/Weiß-/Anlage, Einzäunung 3. Sicherheitskennzeichnung anbringen 4. Unbefugten Zutritt vermeiden 5. Absperrung der Arbeitsstätten 6. Zugangskontrolle zur Arbeitsstätte 7. Vorhalten von Dekontaminationseinrichtungen z.B. für Fahrzeuge (Reifenwaschanlage), Geräte und Ausrüstungen (Waschplatz); Stiefelreinigung oder Umsteiger |
Brand- und Explosionsschutz | 1. Explosionsfähige Atmosphäre im Arbeitsbereich vermeiden
2. Freiwerden explosionsfähiger und brennbarer Stoffe begrenzen 3. Be- und Entlüftung 4. Zündquellen vermeiden (z.B.: offenes Feuer, mechanische und heiße Oberflächen) 5. Explosionsgeschützte Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen einsetzen 6. Technische Lüftung einsetzen 7. Überwachen der Explosionsgrenzen und Alarmieren bei Überschreiten der Alarmwerte für Explosionsschutz 8. Ausreichende Schutzabstände einhalten 9. erforderliche Löschmittel und geeignete Brandbekämpfungseinrichtungen vorhalten |
Organisatorische Maßnahmen | |
Ablauforganisation | 1. Bauzeitenplan bzw. SiGe-Plan erstellen (an Anforderungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz anpassen??) und Baustellenordnung aufstellen
2. Arbeits- und Sicherheitsplan erstellen 3. Gefährdungsbeurteilung erstellen 4. Betriebsanweisung erstellen und am Arbeitsplatz vorhalten 5. Bestimmen eines Koordinators zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen, wenn bei den Arbeiten mehrere Unternehmen tätig sind. 6. unnötige Tätigkeiten im kontaminierten Bereich vermeiden 7. Anzahl der im kontaminierten Bereich Beschäftigten minimieren 8. Baustelle in Tätigkeiten unterschiedlicher Gefährdung zonieren 9. Alleinarbeit vermeiden 10. Arbeitszeit im Gefahrenbereich begrenzen 11. Beschäftigte regelmäßig unterweisen 12. Qualifizierte Aufsicht gewährleisten 13. Qualifizierte Arbeitskräfte einsetzen 14. Überwachung des bestimmungsgemäßen Betriebs und Alarmierung durch geeignete Geräte sicherstellen 15. Festlegen von Regeln für die Benutzung von Dekontaminationseinrichtungen 16. Dokumentation (z.B. Zugangsprotokolle, Filterbuch) |
Technische Sicherheit gewährleisten | 1. Überwachen des bestimmungsgemäßen Betriebs und Alarmierung durch geeignete Geräte sicherstellen
2. Instandhaltung sicherstellen 3. Reserveaggregate vorhalten |
Notfallorganisation, Erste Hilfe | 1. Festlegen allgemeiner Verhaltensregeln für den Gefahrenfall,
2. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen 3. Flucht- und Rettungsplane erstellen 4. Flucht- und Rettungswege freihalten 5. Wirksame Kommunikationseinrichtungen bereithalten (z.B. Telefon, Mobilfunkeinrichtungen) 6. Notrufnummern bekannt geben 7. Einsatz der Feuerwehr und Rettungsdienste absichern 8. Erste Hilfe und ärztliche Versorgung sicherstellen 9. Geeignete Rettungsgeräte vorhalten 10. Rettungsübungen in Kombination mit Brandschutzübungen durchführen 11. Je Arbeitsgruppe einen Ersthelfer mit griffbereiter Erste Hilfe Ausrüstung vorhalten |
Messtechnische Überwachung | 1. Veranlassen der messtechnischen Arbeitsplatzüberwachung,
2. Überwachen der Gefahrstoffkonzentrationen und Alarmieren bei Überschreiten der Luftgrenzwerte 3. Messprogramm aufstellen 4. Fachkunde sicherstellen |
Arbeitsmedizinische Betreuung | 1. Beratung sicherstellen
a) bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung 2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 3. Biomonitoring |
Personenbezogene Maßnahmen | |
Qualifikation | 1. Unterweisung (arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen, regelmäßig)
2. Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen gewährleisten (Angebots- und Pflichtuntersuchung) 3. Beschäftigungsbeschränkung beachten (Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz) 4. Schulung, Weiterbildung, Fachlehrgänge |
Hygiene | 1. Trink-, Ess-, Schnupf- und Rauchverbot
2. Schwarz-Weiß-Einrichtungen benutzen 3. Händewaschen/Duschen 4. Persönliche Schutzausrüstung benutzen 5. Wäschewechsel |
Sachgerechter Einsatz und Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung | 1. Eignung der Beschäftigten prüfen
2. Sachgerechte Auswahl (Tragekomfort, Haltbarkeit...) 3. Unterweisung 4. Pausenregelung und Tragzeitbegrenzung einhalten 5. Sachgerechte Wartung, Pflege und Aufbewahrung |
Notwendige Angaben bei der Festlegung der Persönliche Schutzausrüstung | Anlage 8 |
Atemschutz (siehe BGR/GUV-R 190) | |
Atemschutzsystem: | [ ] Isoliergeräte [ ] Behältergeräte [ ] Schlauchgeräte [ ] Druckluftschlauchgerät [ ] ................................ [ ] Filtergeräte |
Atemanschluss | [ ] Filtrierende Halbmaske [ ] Viertel-, Halb-, Vollmaske (Normaldruck-, Überdrucksystem) [ ] mit Gebläseunterstützung [ ] ohne Gebläseunterstützung [ ] Helm-, Haubensysteme |
bei Anwendung von Filtersystemen: | [ ] Filtertyp [ ] Filterklasse Standardwechselintervall .......x täglich zu Pausen/Schichtende Besondere Wechselkriterien ......................................................... ..................................................................................... |
Schutzkleidung (siehe BGR/GUV-R 189) | |
Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist immer Schutzkleidung EG-Kat. III zu tragen! Typ: ................. Konfektionierung (z.B. Typ 3, mit eingearbeiteter Haube): ........................................................ [ ] Bündchen zum Hand- und Fußschutz abkleben [ ] Verbindung Schutzkleidung/Handschutz mittels Rollringsystem | |
Handschutz (siehe BGR/GUV-R 195 bzw. BGI/GUV-I 868) | |
Anforderungen an Schutzwirkung bzgl: | mechanischer Gefährdungen ............................................. chemischer Gefährdungen ................................................. biologischer Gefährdungen ................................................ |
Handschuh-Material: | ................................................ |
Konfektionierung | [ ] Bündchen [ ] offener Handrücken [ ] geschlossener Handrücken Armlänge/Stulpen: .............................. |
Fußschutz (siehe BGR/GUV-R 191) | |
Anforderungen an Schutzwirkung bzgl: | mechanischer Gefährdungen ............................................. chemischer Gefährdungen ................................................ biologischer Gefährdungen ................................................ |
Hinweise zur messtechnischen Überwachung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen | Anlage 9 |
Bei der Planung der messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen in der Luft bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist Folgendes zu beachten:
Grundlagen:
Ist die Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten durchgeführt?
zu erwarten ist? (siehe Nummer 4.2)
Nur, wenn diese Fragen positiv beantwortet sind, können Messungen zielgerichtet geplant und ausgeführt werden!
Methodik der Messplanung
Beachte: Für jede der zur messtechnischen Überwachung vorgesehenen Tätigkeiten ist die Messplanung nach der im folgenden vorgestellten Methodik aufzustellen!
1 Messziel festlegen
Mögliche Messziele sind:
Eine Liste der zu überwachenden Tätigkeiten, getrennt nach Messzielen, erstellen! Machbarkeitsprüfung:
Ist die Anzahl der zu überwachenden Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten noch überschaubar und damit auch kontrollierbar ?
2 Messstrategie für jede zu überwachende Tätigkeit festlegen:
→ Machbarkeitsprüfung:
Sind die Gefahrstoffe in ihren Eigenschaften so homogen, dass ein repräsentativ zu überwachender Leitparameter bzw. Summenparameter festgelegt werden kann?
3 Messgerät(e) festlegen:
→ Machbarkeitsprüfung:
4 Dokumentation festlegen:
5 Konsequenzen bei Alarmwertüberschreitung festlegen
Beispiel zur tabellarischen Darstellung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen | Anlage 10 |
Arbeits- bereich Teergrube | Tätigkeit/ Personal | Expositionsabschätzung für den direkten und ungeschützten Kontakt zu | Gefährdungs- beurteilung | Techn. Schutz- maßnah- men, Mess- geräte | Persönliche Schutzausrüstung (EG-Kategorie) | Besonder- heiten Bemerkungen | |||||||
Arbeits- schritte: | Kont. Mate- rial | Kont. Flüs- sigk. | Staub, Aero- sol | Gase/ Däm- pfe | Gesundh.-gef. | Brand/ Explos.- gefahr | Klei- dung (3) | Hand- schuhe (1 bis 3) | Atem- schutz (3) | ||||
inha- lativ | der- mal | ||||||||||||
Herstellen der Einhau- sung | Fundamente ausheben: | ||||||||||||
Baggerfahrer | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | PID am Mann, Alarm bei 5 ppm | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | ||
Abtransport | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | ||||
Helfer | + | 0 | + | ++ | ++ | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | (HM-AP2) | ||||
Kontrolle/ Vermessung | + | 0 | 0 | 0 | 0 | + | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | ||||
Fertigteil-Fundamente einsetzen: | |||||||||||||
Radladerfahrer | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | PID am Mann, Alarm bei 5 ppm | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | ||
Helfer | +++ | 0 | 0 | ++ | ++ | +++ | Typ 5/6 | BW-Nitril | (HM-AP2) | ||||
Zeltaufbau, Lüftungsmontage: | |||||||||||||
Mobilkranfahrer | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | PID im Arb-Bereich, 5 ppm Alarm | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | Lüftung: 2-facher Luftwechsel, Unterdruck bzw. Dichtheits- prüfung mittels Nebelanlage | |
Monteure | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | ||||
Absaugen der saug- fähigen Phase | Saugwagen | 0 | + | 0 | + | + | + | + | PID + GW im Arb.-bereich, Alarm 5 ppm/ 20% UEG | Typ 5/6 | BW-Nitril | (HM-AP2) | |
Helfer | 0 | ++ | 0 | ++ | ++ | ++ | Typ 4 | Nitril (3) | TVM/TH- AP3 | ||||
Entfernen des Beton- deckels | Baggerfahrer | 0 | 0 | +++ | +++ | +++ | 0 | + | ALV F-A/P3, | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | Staubnieder- schlag durch Benässen, LKW: Fenster geschlossen, Lüftung aus |
Transport | 0 | 0 | + | + | + | 0 | DME-Filter, PID + GW Alarm 5 ppm/20% UEG Bewetterung bei Alarm | - | - | - | |||
Helfer | 0 | 0 | ++ | +++ | +++ | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | HM-AP2 | ||||
Kontrolle | 0 | 0 | + | + | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | (HM-AP2) | ||||||
Aushub "Teer" | Baggerfahrer | 0 | 0 | 0 | +++ | +++ | 0 | + | ALV F-A/P3, DME-Filter, PID | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | - | Transport: Absetzen der |
Helfer | + | + | ++ | ++ | ++ | ++ | PID + GW, Alarm 5 ppm bzw. 20% UEG Bewetterung bei Alarm | Typ 4 | Nitril (3) | TVM/TH- AP3 | Mulden in Übergabe- schleuse; LKW in Schleuse: Fenster geschlossen, Lüftung aus; | ||
Transport | 0 | 0 | 0 | + | + | 0 | - | - | - | ||||
Vermessung | + | + | + | + | + | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | (HM- AP2)- | ||||
Kontrolle | + | + | + | + | + | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | (HM- AP2)- | ||||
Reinigung "Grube" | Voreinigung (Reste zusammenschieben) | ||||||||||||
Helfer | +++ | 0 | + | 0 | + | +++ | 0 | - | Typ 4 | Nitril (3) | TVM/TH- AP3 | ||
Hauptreinigung ("kärchern") | |||||||||||||
Helfer | 0 | +++ | 0 | +++ | +++ | +++ | 0 | - | Typ 4 | Nitril (3) | TVM/TH- AP3 | ||
Rückbau "Grube" | Baggerfahrer | 0 | 0 | + | +++ | +++ | 0 | 0 | ALV F-A/P3, PID, Alarm bei 5 ppm | Typ 4 | Nitril (3) | VM au | Transport:
Mulden w.o. LKW in Schleuse: Fenster geschlossen, Lüftung aus; |
Transport | 0 | 0 | 0 | + | + | 0 | - | - | - | ||||
Rückbau "Zelt" | Innenreinigung mittels Dampfstrahlgerät | ||||||||||||
Helfer | 0 | +++ | ++ | 0 | ++ | +++ | 0 | PID, Alarm bei 5 ppm | Typ 4 | Nitril (3) | TVM/TH- AP3 | ||
Zeltabbau | |||||||||||||
Mobilkran- fahrer | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | PID, Alarm bei 5 ppm | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | (HM- AP2)- | ||
Helfer | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | (Typ 5/6) | (BW-Nitril) | (HM- AP2)- | ||||
Reinigungs- u. Wartungs- arbeiten an kontami- nierten Erdbauma- schinen (EBM) und Fahrzeugen (KFZ) | Reinigen - außen | ++ | + | ++ | 0 | ++ | ++ | 0 | - | Typ 4 | Nitril (3) | VM-P3 od. TH-P3 | EBM und KFZ vor Wartung am |
Reinigen - innen, trocken (saugen) | 0 | 0 | ++ | 0 | ++ | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | HM-P3 od. FFP3 | Waschplatz innen und außen reinigen. | |||
Reinigen - innen, feucht | 0 | + | + | 0 | 0 | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | - | ||||
Wartung | + | 0 | + | 0 | + | + | Typ 5/6 | BW-Nitril | (HM-P3 od. FFP3) | ||||
Legende: | Expositionsabschätzung bzw. Gefährdungsbeurteilung: +++ = hoch, ++ = mittel, + = gering, 0 = keine Exposition/Gefährdung Technische Schutzmaßnahmen: Messtechnik: PSA: |
Informationsquellen, Vorschriften und Regeln (in der jeweils aktuellen Fassung) | Anlage 11 10 |
Spezielle Informationen zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen - unter anderem auch detaillierte Sicherheitsmaßnahmen - können aus spezifischen Dokumentationen zum Stand der Technik (z.B. TRGS, UVV, BG-liche oder branchenspezifische Regelungen oder Bestimmungen) abgeleitet bzw. entnommen werden. Weitere Informationsquellen sind u.a. die Mitteilungsblätter der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
1 Verordnungen, Technische Regeln, z.B.:
Gefahrstoffverordnung
TRGS 400 | Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, |
TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen |
TRGS 402 | Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition |
TRGS / TRBA 406 | Sensibilisierende Stoffe für Atemwege |
TRGS 500 | Schutzmaßnahmen |
TRGS 505 | Blei |
TRGS 517 | Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen |
TRGS 519 | Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten |
TRGS 521 | Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle |
TRGS 554 | Abgase von Dieselmotoren |
TRGS 710 | Biomonitoring |
TRGS 720 / TRBS 2152 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines |
TRGS 721 / TRBS 2152-1 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung |
TRGS 722 / TRBS 2152-2 | Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähige Atmosphäre |
TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte |
TRGS 903 | Biologische Grenzwerte |
TRGS 905 | Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe in Verbindung mit Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anlage I der Richtlinie 67/548EWG, 6. Nummer der Gefahrstoffverordnung und TRGS 905 |
TRGS 906 | Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV |
TRGS 907 | Verzeichnis sensibilisierender Stoffe |
Baustellenverordnung
RAB 10 | Begriffsbestimmungen |
RAB 30 | Geeigneter Koordinator |
RAB 31 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGe-Plan |
RAB 33 | Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung |
2 Vorschriften, Regeln und Informationsschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger, z.B.:
[1] Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1 zzgl. BGR/GUV-R A1)
[2] Bauarbeiten (BGV GUV-V C 22)
[3] Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV/GUV-V A8)
[4] Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR/GUV-R 104),
[5] Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen (BGR 117-1),
[6] Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen (BGR 121),
[7] Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR/GUV-R 126),
[8] Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR/GUV-R 133),
[9] Arbeiten im Spezialtiefbau (BGR 161),
[10] Einsatz von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189),
[11] Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190),
[12] Benutzung von Fuß- und Beinschutz (BGR/GUV-R 191),
[13] Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR/GUV-R 192),
[14] Benutzung von Kopfschutz (BGR/GUV-R 193),
[15] Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR/GUV-R 195),
[16] Leitfaden für Betriebsärzte: Arbeitsmedizinische Betreuung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen (BGI)
[17] Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues (BGI 581),
[18] Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung (BGI 833)
[19] Chemikalienschutzhandschuhe (BGI/GUV-I 868)
[20] Chemikalienschutzkleidung (BGI/GUV-I 8685)
[21] Transport kontaminierter Materialien (BGI 5010)
3 Branchenspezifische Regelungen, z.B.:
"Richtlinie zur Brandschadensanierung" des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) (VdS-Nr.2357)
4 Informationssysteme im Internet:
Umfassende Informationen zum Arbeitsschutz (insbesondere Rechtsgrundlagen, Konzepte) www.baua.de
Gefahrstoffinformationen:
[1] "GESTIS"- Gefahrstoffdatenbank der gewerblichen Berufsgenossenschaften: www.dguv.de/inhalt/medien/datenbank/index.html
[2] Gefahrstoffinformationssystem der Bauwirtschaft "GISBAU" www.gisbau.de - WINGIS
[3] Gefahrstoffdatenbanken des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) www.dimdi.de - Datenbankrecherche - Free gripsWebSearch
Toxikologische Fachdatenbanken:
CCRIS | Chemical Carcinogenesis Research Information System |
CIVS | Chemikalieninformationssystem zu verbraucherrelevanten Stoffen |
GENE-TOX | Genetic Toxicology Test Results |
HSDB | Hazardous Substances Data Bank |
ICSC | Internationale Chemische Sicherheitsdatenblätter |
[4] STARS (UBA) Stoffdatenbank für bodenschutz-/umweltrelevante Stoffe www.stoffdatenstars.de
Informationen zur Historischen Erkundung:
[1] Kontaminierte Bausubstanz - Erkundung, Bewertung, Entsorgung; Arbeitshilfe: Kontrollierter Rückbau http://lfu.bayern.de/boden/fachinformationen/schadstoffratgeber/index.htm
[2] Stoffkatalog umweltrelevanter Baustoffe www.fachinformation.1ubw.de
[3] Wirtschaftszweige und Gefahrstoffe www.gisbau.de - WINGIS - Baubereiche - Kontaminierte Bereiche - Wirtschaftszweige
1) Siehe http://www.baua.de/cln_104/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/Glossar/Glossar.htmi
2) Die nach der BG-Regel "Kontaminierte Bereiche - BGR 128, Anhang 6A bzw. 6B" erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2A bzw. 2B der TRGS 524.
3) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (vom 31.12.2008, CLP-Verordnung, auch unter EUGHS-Verordnung bekannt) werden die bisherigen Einstufungen mit R-Sätzen und Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. Kennbuchstaben durch Einstufungen mit H-Sätzen und Gefahrenklassen bzw. - kategorien ersetzt (siehe z.B. Anlage 7 dieser Verordnung).
4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (vom 31.12.2008, CLP-Verordnung, auch unter EUGHS-Verordnung bekannt) werden die bisherigen Einstufungen mit R-Sätzen und Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. Kennbuchstaben durch Einstufungen mit H-Sätzen und Gefahrenklassen bzw. -kategorien ersetzt (siehe z.B. Anlage 7 dieser Verordnung).
5) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (vom 31.12.2008, CLP-Verordnung, auch unter EU-GHS-Verordnung bekannt) werden die bisherigen Einstufungen mit R-Sätzen und Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. Kennbuchstaben durch Einstufungen mit H-Sätzen und Gefahrenklassen bzw. -kategorien ersetzt (siehe z.B. Anlage 7 dieser Verordnung) R- und S-Sätze durch Gefahren- bzw. Sicherheitshinweise (siehe dort Anhänge 3 und 4)
ENDE |