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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"
Vom 28. September 17
(GMBl. Nr. 50 vom 30.11.2017 S. 919)
- Bek. d. BMAS v. 28.9.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Ausgabe: Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 782 [ Nr. 43] v. 17.10.2017, wird wie F folgt geändert und ergänzt:
1. Nummer 2.9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische
(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen. Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten. Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung. (2) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind nicht anzuwenden auf Gemische mit einem Benzolgehalt > 0,1 Gew.-% sowie auf Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen, vegetabile Lösemittel (z.B. Rapsölprodukte) sowie auf andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, wie Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten, da diese Gemische in der Reg-Gel olefinische Kohlenwasserstoffe, kohlenwasserstofffremde Additive (mit einem Additivgehalt von mehr als ein Prozent) oder langkettige Kohlenwasserstoffe (C > 15) enthalten. Eine Zusammenstellung dieser kohlenwasserstoffhaltigen Produkte enthält das Begründungspapier "Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische - Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additivfrei (RCP-Methode)" im Anhang. (3) Sofern ein Kohlenwasserstoffgemisch aus zwei oder mehr der aufgeführten vier Fraktionen besteht, ist auf der Basis der angegebenen Gruppengrenzwerte ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch gemäß folgender Formel zu berechnen und für die Beurteilung heranzuziehen:
RCP = reciprocal calculation-based procedure Die errechneten Arbeitsplatzgrenzwerte sind wie folgt auf- oder abzurunden:
(4) Bei der Herstellung von Mischungen aus zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemischen sind zur Berechnung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes die entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerte der Kohlenwasserstoffgemische und deren Massenanteil im Gemisch in die Formel nach Absatz 3 einzusetzen. In der Praxis werden Lösemittelgemische auch aus einem Kohlenwasserstoffgemisch durch Zugabe eines weiteren Kohlenwasserstoffs als Einzelkomponente hergestellt. In diesen Fällen ist zur Berechnung des neuen Arbeitsplatzgrenzwertes der entsprechende Gruppengrenzwert der Einzelkomponente in die Formel einzusetzen und nicht der stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwert der Einzelkomponente. (5) Nur die Stoffe n-Hexan, Cyclohexan, Naphthalin, 1,2-Diethylbenzol und n-Butylbenzol, für die eigene Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt sind bzw. werden, fallen nicht unter die Gruppengrenzwerte. Sie sind über ihren mengenmäßigen Anteil und den Einzelstoffgrenzwert in die im Absatz 3 genannte Formel einzubeziehen. Der so berechnete Gesamtgrenzwert für Kohlenwasserstoffgemische ist für die Gefährdungsbeurteilung anzugeben. Benzol ist gesondert zu analysieren und zu beurteilen. Eine doppelte Berücksichtigung dieser genannten Stoffe über die Fraktion ist auszuschließen. (6) Die Beurteilung der Exposition gegenüber Kohlenwasserstoffgemischen erfolgt ausschließlich über die im Absatz 3 genannte Formel. Die Bewertung von Kohlenwasserstoffgemischen über Einzelstoffgrenzwerte und Bildung eines Bewertungsindexes für das Gemisch durch Addition der Stoffindizes ist nicht zulässig. Sofern Lösemittelgemische unter Verwendung von Einzel-Kohlenwasserstoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert hergestellt werden (z.B. Ethylacetat + Xylol + Toluol), ist die Exposition jedoch durch die Berechnung des Bewertungsindexes zu beurteilen. (7) Der Hersteller, Einführer oder erneute Inverkehrbringer hat den Grenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch oder den Gehalt der Fraktionen im Sicherheitsdatenblatt anzugeben. Dabei ist der Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch (Summe aller Bestandteile nach Abschnitt 3 "Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen" des Sicherheitsdatenblattes) sowie ein Hinweis auf die RCP-Methode nach TRGS 900 anzugeben. (8) Ist die Zusammensetzung eines Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt und im Sicherheitsdatenblatt kein Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch angegeben, ist der niedrigste Gruppengrenzwert für die Beurteilung heranzuziehen. Ist in Einzelfällen mehr Information vorhanden, wird immer der niedrigste Grenzwert angesetzt, z.B. für ein "entaromatisiertes Testbenzin" der Grenzwert für C9 - C15 Aliphaten (600 mg/m3). (9) Besteht innerhalb einer Schicht zeitlich nacheinander oder gleichzeitig durch mehrere Emissionsquellen eine Exposition gegenüber mehreren Kohlenwasserstoff-Gemischen verschiedener Fraktionen, so ist der niedrigste Arbeitsplatzgrenzwert der eingesetzten Fraktionen zur Beurteilung heranzuziehen, sofern eine messtechnische Differenzierung nicht vorgenommen wird oder werden kann. (10) Besteht neben der Exposition gegenüber einem oder mehreren Kohlenwasserstoffgemischen auch eine gleichzeitige Exposition gegenüber kohlenwasserstofffremden Lösemitteln mit Arbeitsplatzgrenzwerten, wie z.B. Estern, Ketonen, Alkoholen usw., so ist das Messergebnis für das Kohlenwasserstoff-Gemisch zusammen mit den Ergebnissen für die anderen Stoffe in die Berechnung des Bewertungsindexes für das Gemisch mit einzubeziehen. (11) Wie die Messung an Arbeitsplätzen bei Tätigkeiten mit Kohlenwasserstoffgemischen und die Analytik zu erfolgen hat, ist im Begründungspapier "Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische - Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additiv-frei (RCP-Methode)" festgelegt, das unter www.baua.de zu finden ist. Hier finden sich auch praktische Beispiele für die Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Kohlenwasserstoffgemische. | 2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische
(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf Kohlenwasserstoffgemische mit C-Zahlen bis C14, die einen Siedebereich bis ca. 250 °C aufweisen, einen Benzolgehalt < 0,1 Gew.-% haben und keine kohlenwasserstofffremden Additive enthalten, als solche oder als Bestandteile in Gemischen. Kohlenwasserstoffgemische bestehen aus Kohlenwasserstoffen in variabler Zusammensetzung. Der Unterschied K zwischen den verschiedenen Kohlenwasserstoffgemischen G beruht hauptsächlich auf ihren unterschiedlichen Kohlenwasserstoffarten (z.B. lineare, verzweigte oder cyklische Alkane und Aromaten) und ihrer Kohlenwasserstoffkettenverteilung. Der für ein bestimmtes Kohlenwasserstoffgemisch anzuwendende Arbeitsplatzgrenzwert (Gemischgrenzwert) ist anhand der Zusammensetzung des Kohlenwasserstoffgemisches mittels der RCP-Formel (RCP = reciprocal calculation-based procedure) nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der Absätze 4 bis 6 zu berechnen. Dies gilt sowohl für Kohlenwasserstoffgemische als UVCB-Stoffe im Sinne der REACH-VO (UVCB-Stoffe sind Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien) als auch für sonstige Kohlenwasserstoffgemische. (2) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind nicht anzuwenden auf Gemische mit einem Benzolgehalt e 0,1 Gew.-% sowie auf Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen, vegetabilen Lösemitteln (z.B. Rapsölprodukte) sowie auf andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, wie Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten, da diese Gemische in der Regel olefinische Kohlenwasserstoffe, kohlenwasserstofffremde Additive (mit einem Additivgehalt von mehr als 1 Gew.-%) oder langkettige Kohlenwasserstoffe (C > 14) enthalten. Eine Zusammenstellung dieser kohlenwasserstoffhaltigen Produkte enthält das Begründungspapier "Kohlenwasserstoffgemische: Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische zur Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additiv-frei (Reciprocal Calculation-based Procedure - RCP)" in der Tabelle 1 (siehe www.baua.de/trgs, "Begründungen zu Arbeitsplatzgrenzwerten")." (3) Der Arbeitsplatzgrenzwert eines Kohlenwasserstoffgemisches (AGW-Gemisch) ist anhand seiner Zusammensetzung unter Berücksichtigung der Massenanteile der einzelnen RCP-Gruppen (C6-C8-Aliphaten, C9-C14-Aliphaten und C9-C14-Aromaten) sowie dem Massenanteil bestimmter Einzelkohlenwasserstoffe (siehe Absatz 5) im Kohlenwasserstoffgemisch gemäß folgender Formel zu berechnen und für die Beurteilung heranzuziehen:
Kohlenwasserstoffe mit stoffspezifischem Arbeitsplatzgrenzwert, die einer der RCP-Gruppen zuzuordnen sind
Auf Basis des gerundeten RCP-Grenzwertes ist der Stoffindex nach TRGS 402 für das Kohlenwasserstoffgemisch zu berechnen. Dieser Stoffindex fließt in die Berechnung des Bewertungsindexes nach TRGS 402 ein, wenn weitere Stoffe im Arbeitsbereich zur Exposition beitragen (siehe Absatz 6 und 11). (4) Bei der Herstellung von Mischungen aus zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemischen muss für die Beurteilung der Kohlenwasserstoffgemische ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert gemäß Absatz 3 berechnet werden. Hierbei sind zur Berechnung neben dem entsprechenden Massenanteil die entsprechenden nach der RCP-Formel berechneten Arbeitsplatzgrenzwerte der einzelnen Kohlenwasserstoffgemische heranzuziehen, die z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden können. Alternativ kann die Kohlenwasserstoffzusammensetzung des neuen Gemisches analytisch bestimmt werden und der neue Arbeitsplatzgrenzwert entsprechend der Formel nach Absatz 3 berechnet werden. In Gemischen, in denen zwei oder mehr Kohlenwasserstoffgemische neben anderen Lösemitteln enthalten sein können (z.B. in Lacken), muss für die Beurteilung des Kohlenwasserstoffanteils ebenfalls ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert gemäß Absatz 3 berechnet werden. Der Massenanteil der einzelnen Kohlenwasserstoffgemische ist nur auf den RCP-Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung zu beziehen 8. (5) Die Stoffe n-Hexan und Decahydronaphthalin (Decalin), für die stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen, fallen nicht unter die Gruppengrenzwerte. Sie sind in die im Absatz 3 genannte Formel mit ihrem Massenanteil und dem stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwert einzubeziehen. Der so berechnete Gemischgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung anzugeben. (6) Die nicht in die RCP-Gruppen fallenden Kohlenwasserstoffe Pentan (alle Isomere), Benzol, Toluol, Xylol (alle Isomere), Ethylbenzol und Naphthalin sind bei der Berechnung des Arbeitsplatzgrenzwertes nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigen. Pentan (alle Isomere), Toluol, Xylol, Ethylbenzol und Naphthalin sind entsprechend TRGS 402 mit ihrem Arbeitsplatzgrenzwert zu beurteilen und fließen in die Berechnung des Bewertungsindexes nach TRGS 402 ein. Benzol ist mit der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910 zu beurteilen. (7) Sofern Lösemittelgemische unter Verwendung von Einzel-Kohlenwasserstoffen hergestellt werden und keine Kohlenwasserstoffgemische enthalten (wie z.B. ein Gemisch aus Propan-2-ol, Methylcyclohexan, Cyclohexan, n-Heptan), findet Absatz 3 keine Anwendung. Die Stoffe sind entsprechend TRGS 402 mit ihrem Arbeitsplatzgrenzwert zu beurteilen und fließen in die Berechnung des Bewertungsindexes nach TRGS 402 ein. (8) Der Lieferant hat den Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch oder den Massenanteil der einzelnen RCP-Gruppen im Sicherheitsdatenblatt anzugeben. Der Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch (Summe aller Bestandteile nach Abschnitt 3 "Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen" des Sicherheitsdatenblattes) ist mit einem Hinweis auf die Berechnung nach TRGS 900 Nr. 2.9 anzugeben. (9) Ist die Zusammensetzung eines Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt und im Sicherheitsdatenblatt kein Arbeitsplatzgrenzwert für das Kohlenwasserstoffgemisch angegeben, ist der Arbeitsplatzgrenzwert für Decahydronaphthalin für die Beurteilung heranzuziehen. Sind in Einzelfällen mehr Informationen vorhanden, können diese Informationen für die Berechnung der Arbeitsplatzgrenzwerte herangezogen werden, bei der Berechnung ist jedoch immer die strengste Bewertung vorzunehmen. Beispielsweise ist für ein "Testbenzin aromatenfrei" der niedrigste Gruppengrenzwert für Aliphaten heranzuziehen (für C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m3) und bei einem aromatischen Kohlenwasserstoffgemisch für den Massenanteil der C9-C14-Aromaten der Gruppengrenzwert von 50 mg/m3. (10) Besteht innerhalb einer Schicht zeitlich nacheinander oder gleichzeitig durch mehrere Emissionsquellen eine Exposition gegenüber mehreren Kohlenwasserstoff-Gemischen, so ist zur Beurteilung der niedrigste Arbeitsplatzgrenzwert heranzuziehen, sofern eine messtechnische Differenzierung nicht vorgenommen wird oder werden kann. (11) Besteht neben der Exposition gegenüber einem oder mehreren Kohlenwasserstoffgemischen auch eine gleichzeitige Exposition gegenüber kohlenwasserstofffremden Lösemitteln mit Arbeitsplatzgrenzwerten, wie z.B. Alkoholen, Ketonen, Estern usw., so ist das Messergebnis für das Kohlenwasserstoffgemisch zusammen mit den Messergebnissen für die anderen Stoffe in die Berechnung des Bewertungsindexes nach TRGS 402 für das Gemisch mit einzubeziehen. (12) Für die Messung an Arbeitsplätzen bei Tätigkeiten mit Kohlenwasserstoffgemischen steht ein Messverfahren des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - IFA, Sankt Augustin, in der IFA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" (Kennzahl 7735, Hrsg: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berlin. Berlin: Erich Schmidt - Losebl.) zur Verfügung. Für die Berechnung des Arbeitsplatzgrenzwertes kann der RCP-Rechner des IFA unter http://www.dguv.de/ifa/rcp-rechner/ genutzt werden." _________________ |
2. In Nummer 2.10 Absatz 4 erhält die bisherige Fußnote 8 nun die Nummer 9.
3. In Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte
a) werden unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" unter "Spalte Bemerkungen"
aa) die Bemerkung X wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
X kanzerogener Stoff der Kat. 1A/1B. Bei Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff ist zusätzlich § 10 Gefahrstoffverordnung zu beachten | "X krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung - es ist zusätzlich § 10 GefStoffV zu beachten." |
bb) folgende neue Nummern 25 und 26 angefügt:
"(25) In den Bewertungsindex gemäß TRGS 402 werden die Dieselrußpartikel (bestimmt in der alveolengängigen Staubfraktion) in Analogie zum Allgemeinen Staubgrenzwert (siehe dazu TRGS 900 Absatz 2.4.1 Absatz 6) sowie NO und NO2 aus Dieselmotoren nicht eingerechnet.
(26) Gilt nicht für den untertägigen Bergbau bis 31. Oktober 2022."
b) werden in der Liste folgende Einträge geändert oder ergänzt:
neu hinzugefügt gelöscht
Stoffidentität | Arbeitsplatzgrenz- wert | Spitzen- begr. | Änderung | ||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Über- schrei- tungsfak- tor | Bemerkungen | Monat/
Jahr |
Adipinsäure | 204-673-3 | 124-04-9 | 2 E | 2 (I) | DFG, Y | 09/17 | |
2-Aminobutan-1-ol | 202-488-2 | 96-20-8 | 1 | 3,7 | 2 (II) | DFG, AGS, H, Z, 11 | 09/17 |
Benzylalkohol | 202-859-9 | 100-51-6 | 5 | 22 | 2 (I) | DFG, H, Y, 11 | 09/17 |
Bernsteinsäure | 203-740-4 | 110-15-6 | 2 E | 2 (I) | DFG, Y | 09/17 | |
2-Butoxyethyl-acetat | 203-933-3 | 112-07-2 | 10 | 65 | 4 (II) | DFG, AGS, H, Y, 11 | 09/17 |
n-Butylacrylat | 205-480-7 | 141-32-2 | 2 | 11 | 2 (I) | DFG, EU, Y, H, Sh | 09/17 |
Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, als CN) | 200-821-6 | 74-90-8 | 0,9 | 1 | 5 (II) | EU, H, Y | 09/17 |
Cyclohexylamin | 203-629-0 | 108-91-8 | 2 | 8,2 | 2, =5=(I) | DFG, Y | 09/17 |
Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel, als EC (elementarer Kohlenstoff)) | 0,05 A | AGS, X, 25, 26 | 09/17 | ||||
Diindiumtrioxid (Indiumoxid) | 215-193-9 | 1312-43-2 | 0,0001 A | 8 (II) | AGS, 10, 15 | 09/17 | |
Ethylendinitrat | 211-063-0 | 628-96-6 | 0,01 | 0,063 | 1 (II) | DFG, H, Y, 7, 11, | 09/17 |
Indium | 231-180-0 | 7440-74-6 | 0,0001 A | 8 (II) | AGS, 10, 15 | 09/17 | |
Indiumhydroxid | 259-592-6 | 20661-21-6, 55326-87-9 | 0,0001 A | 8 (II) | AGS, 10, 15 | 09/17 | |
Indiumphosphid | 244-959-5 | 22398-80-7 | AGS, 10, 15, X | 09/17 | |||
Kaliumcyanid (als CN) | 205-792-3 | 151-50-8 | 1 E | 5 (II) | EU, H, Y | 09/17 | |
Kohlenwasserstoffgemische, Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additiv-frei Fraktionen (RCP-Gruppen):
C6-C8 Aliphaten Die Berechnung der Arbeitsplatzgrenzwerte für bestimmte Gemische nach dem RCP-Konzept wird in der Nummer 2.9 beschrieben. | Vgl. Nummer 2.9 | 2(II) | AGS | 09/17 | |||
siehe auch Nummer 2.9 Fraktionen (RCP-Gruppen): | 2(II) | AGS | 12/07 | ||||
Laurinsäure | 205-582-1 | 143-07-7 | 2 E | 2 (I) | DFG, 11 | 09/17 | |
Methylacetat | 201-185-2 | 79-20-9 | 200 | 620 | 2 (I) | DFG, AGS, Y | 09/17 |
Methylacrylat | 202-500-6 | 96-33-3 | 2 | 7,1 | 2 (I) | DFG, EU, H, Sh, Y | 09/17 |
Natriumcyanid (als CN) | 205-599-4 | 143-33-9 | 1 E | 5 (II) | EU, H,Y | 09/17 | |
4-Nitrobenzoesäure | 200-526-2 | 62-23-7 | 1 E | 2 (I) | DFG | 09/17 | |
Nitrobenzol | 202-716-0 | 98-95-3 | 0,1 | 0,51 | 4 (II) | DFG, H, Y, 11 | 09/17 |
Nitroethan | 201-188-9 | 79-24-3 | 10 | 31 | 4 (II) | DFG, H | 09/17 |
1-Nitropropan | 203-544-9 | 108-03-2 | 2 | 7,4 | 8 (I) | DFG, H, 3 | 09/17 |
Pentan-2,3-dion | 209-984-8 | 600-14-6 | 0,02 | 0,083 | 1 (II) | DFG, H, Sh | 09/17 |
Terphenyl, hydriert | 262-967-7 | 61788-32-7 | - | 19 E | 2,5 (II) | EU | 09/17 |
Tetrachlorethylen (Per) | 204-825-9 | 127-18-4 | 10 | 69 | 2 (II) | DFG, H, Y | 09/17 |
Trimethylamin | 200-875-0 | 75-50-3 | 2 | 4,9 | 2 ; =5=(I) | DFG, Y, 6 | 09/17 |
Vinyltoluol (Methylstyrol, alle Isomere) | 246-562-2 | 25013-15-4 | 20 | 98 | 2 (I) | DFG, | 09/17 |
4. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden folgende Einträge ergänzt:
62-23-7 | 4-Nitrobenzoesäure |
74-90-8 | Hydrogencyanid |
75-50-3 | Trimethylamin |
79-20-9 | Methylacetat |
79-24-3 | Nitroethan |
96-20-8 | 2-Aminobutan-1-ol |
96-33-3 | Methylacrylat |
98-95-3 | Nitrobenzol |
100-51-6 | Benzylalkohol |
108-03-2 | 1-Nitropropan |
110-15-6 | Bernsteinsäure |
112-07-2 | 2-Butoxyethylacetat |
124-04-9 | Adipinsäure |
127-18-4 | Tetrachlorethylen (Per) |
143-07-7 | Laurinsäure |
143-33-9 | Natriumcyanid (als CN) |
151-50-8 | Kaliumcyanid (als CN) |
600-14-6 | Pentan-2,3-dion |
628-96-6 | Ethylendinitrat |
1312-43-2 | Diindiumtrioxid (Indiumoxid) |
7440-74-6 | Indium |
20661-21-6 | Indiumhydroxid |
25013-15-4 | Vinyltoluol |
22398-80-7 | Indiumphosphid |
55326-87-9 | Indiumhydroxid |
61788-32-7 | Terphenyl, hydriert |
Berichtigung von Technischen Regeln hier:
TRGS 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)"
Vom 17. Oktober 2017
(GMBl. Nr. 50 vom 30.11.2017 S. 922)
- Bek. d. BMAS v. 17.10.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Die TRGS "Biologische Grenzwerte (BGW)", Ausgabe Februar 2013, GMBl 2013, S. 364-372 vom 4. April 2013 [ Nr. 17], zuletzt berichtigt: GMBl 2017 S. 525 [ Nr. 30] v. 25. August 2017, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Es wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
CAS- Nummer | Arbeitsstoff | Parameter | BGW | Untersuchungs- material | Probenahme- zeitpunkt | Begründung |
1336-36-3 | Chlorierte Biphenyle (Gesamt-PCB) | Σ PCB 25, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153, PCB 180 | 15 µg/L | P | a | DFG |
Berichtigung von Technischen Regeln hier:
- TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte";
- TRGS 903 "Biologische Grenzwerte"
Vom 12 Dezember 2018
(GMBl. Nr. 1 vom 29.01.2018 S. 9)
_________________________________________________________________________________
- Bek. d. BMAS v. 12.12.2017 - III b 3 - 35125 - 5 -
1. Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Ausgabe: Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 919 v. 30.11.2017 [Nr. 50], wird wie folgt berichtigt:
a) Die Einträge zu Indium und seinen Verbindungen werden wie folgt gefasst:
Stoffidentität | Arbeitsplatz- grenzwert | Spitzen- begr. | Änderung | ||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschrei- tungsfaktor | Bemerkungen | Monat/
Jahr |
Diindiumtrioxid (Indiumoxid) | 215-193-9 | 1312-43-2 | 0,0001 A | 8(II) | AGS, 10 | 09/17 | |
Indium | 231-180-0 | 7440-74-6 | 0,0001 A | 8 (II) | AGS, 10 | 09/17 | |
Indiumhydroxid | 259-592-6 | 20661-21-6, 55326-87-9 | 0,0001 A | 8(II) | AGS, 10 | 09/17 | |
Indiumphosphid | 244-959-5 | 22398-80-7 | 0,0001 A | 8 (II) | AGS, 10, | 09/17 |
b) Die Einträge 2-Butoxyethanol, 2-Butoxyethyl-acetat, Fluoride, Naphthalin, Nitrobenzol, Phosphorpentoxid, Tetrachlorethylen (Per) und Zinn(II)-Verbindungen (anorganische) erhalten die Bemerkung "EU".
c) Die CAS-Nr. beim Eintrag Pentanole: Isomerengemische" muss lauten "94624-12-1".
2. Die TRGS "Biologische Grenzwerte (BGW)", Ausgabe Februar 2013, GMBl 2013, S. 364-372 vom 4. April 2013 [Nr. 17], zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2017, S. 922 v. 30.11.2017 [Nr. 50] wird wie folgt berichtigt:
Unter CAS-Nummer 1336-36-3, Arbeitsstoff Chlorierte Biphenyle (Gesamt-PCB) muss es unter Parameter heißen "Σ PCB 258, PCB 52, ...".
ENDE |