Änderungstext

Gefahrstoffe

Bek. des BMA vom 1. August 2001 - IIIb 3-35125-5 -
(BArbBl. 9/2001 S. 64)



A. Neufassungen der TRGS 519 und 530

(Hinweis: Die Neufassung der TRGS 519 weist gegenüber dem Stand von 1995 folgende wesentlichen Änderungen auf:

Zusätzlich wurde eine Reihe von redaktionellen Anpassungen vorgenommen.)

B. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512, 522, 523, 900, 901, 905

Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) zuletzt geändert BArbBl. Heft 7-8/2000 S. 44, wird wie folgt geändert und ergänzt:

------- Neufassung in 5/2002 --------------

1. In Nummer 4.2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6

2. Es wird folgende Anlage 6 zu TRGS 512 "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" angefügt. (s. S. 87)

Die TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" Ausgabe Juni 1992 (BArbBl. Heft 6/1992 S. 35-41) zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2000 S. 80, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 5.3 wird folgender Anstrich angefügt:

"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6 zu TRGS 512

Die TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen" Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 79-84) zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1999 S. 84, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:

"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 6 zu TRGS 512

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63) mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 4/2001 S. 56 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt neugefasst:

altneu
(2) Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen) (Ausnahme siehe Nummer 2.5). Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend Nummer 2.3 mit Kurzzeitwerten beurteilt, die nach Höhe, Dauer, Häufigkeit und zeitlichem Abstand gegliedert sind. (2) Luftgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition und bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen). Im Einzelfall sind vom AGS technisch begründet andere Bezugszeiten (z.B. ein Jahr) festgelegt worden. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend Nummer 2.3 mit Kurzzeitwerten beurteilt.

2. Nummer 2.4 und 2.5 werden wie folgt neugefasst:

altneu
2.4 Allgemeiner Staubgrenzwert

Als Allgemeiner Staubgrenzwert gilt eine Feinstaubkonzentration von 6 mg/m3. Dieser Wert soll die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern und ist in jedem Fall in Ergänzung stoffspezifischer Luftgrenzwerte einzuhalten. Bei Einhaltung des Allgemeinen Staubgrenzwertes ist mit einer Gesundheitsgefährdung nur dann nicht zu rechnen, wenn nach einschlägiger Überprüfung sichergestellt ist, dass mutagene, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen des Staubes nicht zu erwarten sind.

 2.4 Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes

(1) Folgende Parameter sind bei Expositionsbeurteilungen zu berücksichtigen:

  • Verhältnis Jahres-/Schichtmittelwert,
  • Dichte der Stäube,
  • Probenahmeort (personengetragen/stationär),
  • Lösliche, ultrafeine und grobdisperse Partikel.

(2) Die Festlegung des Allgemeinen Staubgrenzwertes in dieser TRGS ist sowohl

  • mit einer gesundheitlichen Schwelle begründet, ausgehend von einem Langzeitwert, der in wissenschaftlicher Weiterentwicklung mit Hilfe betrieblicher Erfahrungen und statistischer Methoden für die meisten Tätigkeiten/Arbeitsbereiche in einen Schichtmittelwert überführt werden kann [3], als auch
  • technisch begründet, da technisch für die meisten Tätigkeiten/Arbeitsbereiche einhaltbar, wobei Ausnahmen bei dem Umfang des Geltungsbereiches für den Allgemeinen Staubgrenzwert unumgänglich sind.

(3) Der allgemeine Staubgrenzwert wird als Schichtmittelwert festgelegt und ist anzuwenden für schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind, oder für Mischstäube. Er darf nicht angewendet werden auf Stäube, bei denen erbgutverändernde, krebserzeugende, fibrogene, toxische oder allergisierende Wirkungen zu erwarten sind (siehe auch Nummer 2.5). Hier gilt der Grenzwert als allgemeine Obergrenze, zusätzlich sind aber die stoffspezifischen Luftgrenzwerte einzuhalten.

(4) Der Grenzwert gilt nicht für lösliche Stäube, ultrafeine und grobdisperse Partikelfraktionen (Definition siehe [9]), für Lackaerosole [10] und die Tätigkeit "Schweißen"[10] Der Allgemeine Staubgrenzwert findet im Sinne des § 2 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung keine Anwendung für Arbeitsplätze, die einem überwachten und dokumentierten dosisbasierten Schutzkonzept unterliegen, soweit damit ein gleichwertiger Gesundheitsschutz erreicht wird.

(5) Enthalten Stäube lösliche Bestandteile, so ist je nach Partikelfraktion die Löslichkeit in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen. Für die Bewertung und Analytik von Stäuben mit Anteilen löslicher Partikelfraktionen ist ein Vorschlag in 91 enthalten.

(6) Bei Stäuben mit ultrafeinen Partikelanteilen und Schweißarbeiten gilt der allgemeine Staubgrenzwert als Obergrenze. Ultrafeine Partikelfraktionen sind nach Vorliegen entsprechender Bewertungskriterien (Grenzwerte) gesondert zu berücksichtigen. Bei Stäuben mit grobdispersen Partikeln muss in der Regel keine gesonderte Berücksichtigung der grobdispersen Partikeln erfolgen. Bei Stäuben mit außergewöhnlich hohem Anteil grobdisperser Partikeln kann die Vorgehensweise nach 19] angewendet werden.

(7) Für Dibortrioxid (Boroxid), Tantal] Molybdän und unlösliche Molybdänverbindungen gilt die genannte Übergangsfrist für den allgemeine Staubgrenzwert (einatembare Fraktion) nicht, sondern die Fristen nach TRGS 001.

(8) Der Grenzwert für die alveolengängige Fraktion von 6 mg/m3 gilt:

  • für folgende Arbeiten in der Bau-, Steine- und Erdenindustrie sowie für Bereiche und Tätigkeiten, die in einem Analogieschluss den genannten Arbeiten zugeordnet werden können:
    Rückbau,- Abbruch und Stemmarbeiten,
    Schleif-, Schneid- und Fräsarbeiten,
    Be- und Verarbeitung von Werkstein (Natur- und Betonstein) im Trockenverfahren mit Handmaschinen,
    Oberflächenbearbeitung von Beton,
    maschinelle Putzarbeiten,
    Erd- und Verdichtungsarbeiten sowie bei Fahrzeugverkehr auf Baustellen,
    Bauarbeiten unter Tage, Baureinigungsarbeiten, mobile Baustoffrecyclinganlagen,
    Altanlagen bei der Aufbereitung von Naturstein (Brech-, Klassier-, Sortieranlagen) einschließlich Verladung,
  • Altanlagen bei Gewinnung und Aufbereitung in der Bau- und Grobkeramik und der Kalksandstein-Industrie,
  • Altanlagen bei der Formgebung (Fressen) in der Kalksandstein-Industrie,
  • Altanlagen zur Abfüllung und Verpackung stark staubender Güter in der Baustoff- und chemischen Industrie und in vergleichbaren Arbeitsbereichen,
    Bekohlungsbereich in Kraftwerken.
  • für folgende Arbeitsbereiche in der Stahlindustrie:
    Oxygenstahlwerk (Konverterbetrieb, Sekundärmetallurgie)
    Elektrostahlwerk (Ofenbetrieb, Sekundärmetallurgie)
    Sinteranlagen.

(9) Für weitere oben nicht aufgeführte Tätigkeiten oder Arbeitsbereiche, in denen ebenfalls der Grenzwert von 3 mg/m3 nachweislich nicht eingehalten werden kann, obwohl der Stand der Technik umgesetzt ist, gilt gleichfalls der Grenzwert von 6 mg/m3. In diesen Fällen sind die Beschreibungen des Standes der Technik, der Tätigkeiten und der Arbeitsbereiche sowie die Arbeitsplatzbeurteilungen mit den zu Grunde liegenden Messergebnissen der Aufsichtsbehörde sowie dem AGS mitzuteilen. Ferner ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erarbeiten, welches insbesondere betriebsspezifische technische, organisatorische und persönliche (z.B. Tragen von Atemschutz) Schutzmaßnahmen enthält.

(10) Sofern an Arbeitsplätzen eine Staubkonzentration von 3 mg/m3 (A-Staub) nicht eingehalten werden kann, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen.

(11) Zur Gefährdungsbeurteilung sollte der Luftgrenzwert für die einatembare Fraktion bereits jetzt für alle Stoffe herangezogen werden, für die der Grenzwert erst ab 01.04.2004 in Kraft tritt.

(12) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind die erforderlichen Mindeststandards nach TRGS 500 zu beachten. Für Arbeitsverfahren, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit auch nach dem derzeitigen Stand der Technik erfahrungsgemäß extrem hohe einatembare oder alveolengängige Staubkonzentrationen auftreten, müssen weitergehende geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - angewendet werden. Dies gilt auch für alle Tätigkeiten/Arbeitsbereiche gemäß Nummer 2.4 Abs. 8 und 9. Zu den Bereichen und Tätigkeiten mit hohen Staubkonzentrationen zählen beispielsweise Abbrucharbeiten, Reinigungs- und Reparaturarbeiten in engen Räumen und innerhalb von Anlagen.

(13) Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der Atmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Bei Stoffgemischen, die chemisch-irritativ wirkende Stoffe enthalten (z.B. gasförmige Stoffe wie Ozon und Stickoxide), sind synergistische Wirkungen zu erwarten, die wissenschaftliche Diskussion ist aber noch nicht abgeschlossen. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse erlauben derzeit jedoch keine Quantifizierung dieser Einflüsse. Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach TRGS 403 die Bewertungsindices für den Allgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen.

(14) Ergeben sich bei Mischstäuben unterschiedliche Fristen für die Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 für den stoffspezifischen Grenzwert bzw. den Bewertungsindex und den allgemeinen Staubgrenzwert, so gilt die kürzere Frist.

(15) Zur Beurteilung der auftretenden Konzentrationen in der Luft des Arbeitsbereiches ist in der Regel immer die einatembare und alveolen-gängige Fraktion zu bestimmen. Der höhere Bewertungsindex ist für die Arbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen. Liegen ausreichende Informationen über das Verhältnis von einatembarer zu alveolengängiger Fraktion vor, z.B. in Form von verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien oder Empfehlungen zur Arbeitsplatzbeurteilung gemäß TRGS 420, so genügt es, entweder nur die einatembare oder die alveolengängige Fraktion zu bestimmen, je nachdem wie sich der höhere Bewertungsindex ergibt. Es können die Hinweise nach 9 angewendet werden.


altneu
2.5 Beurteilungszeitraum für Stäube und Rauche

Für Stäube sowie für Rauche gilt als Beurteilungszeitraum im allgemeinen die Schichtlänge, wobei die Spitzenbegrenzungen zu berücksichtigen sind.

Die Wirkungen von

Quarzstaub (einschließlich Cristobalit, Tridymit)

und die Beeinträchtigung der Atmungsorgane durch Stäube von

Aluminium und seinen Oxiden (faserfrei)
Graphit (Quarzgehalt < 1 %)
Eisenoxide
Magnesiumoxid
Titandioxid
PVC und
Siliciumcarbid (faserfrei)

sind Langzeiteffekte und hängen maßgeblich von der Staubdosis ab, die durch die über einen längeren Zeitraum einwirkende mittlere Feinstaubkonzentration bestimmt wird. Deshalb beziehen sich die Luftgrenzwerte für diese Stäube und

der Allgemeine Staubgrenzwert

als Langzeitwerte auf eine Staubexposition von 1 Jahr. Abweichend gilt für Quarzfeinstaub bei Feststellung und Dokumentation der individuellen Staubexposition ein Zeitraum von 2 Jahren.

2.5 Beispielhafte Liste von Stoffen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen

Für folgende Stoffe wird kein stoffspezifischer Grenzwert aufgestellt, da dem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehende Erkenntnisse bekannt wurden:

  • Aluminium
  • Aluminiumhydroxid
  • Aluminiumoxid (faserfrei, außer Aluminiumoxid-Rauch)
  • Bariumsulfat
  • Eisen(II)oxid
  • Eisen(III)oxid
  • Magnesiumoxid (außer Magnesiumoxid-Rauch)
  • Polyvinylchlorid
  • Siliciumcarbid (faserfrei)
  • Graphit
  • Tantal
  • Titandioxid

Diese Liste wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse umgehend aktualisiert (www.baua.de/prax unter Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS).

3. In Nummer 3 wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen"

a) in Erläuterung 3 der Klammerausdruck wie folgt gefasst: (Cobalt oder Nickel < 80 Gew.-%)

b) die Erläuterung 24 wie folgt neugefasst:

altneu
(24) Quarz (einschließlich Cristobalit und Tridymit) ist beim Menschen als silikoseerzeugender Stoff bekannt. Hierfür wird ein Luftgrenzwert von 0,15 mg/m3 (Feinstaub) angegeben. Neben diesem Luftgrenzwert ist generell eine Feinstaubkonzentration von 6 mg/m3 einzuhalten. (24) Quarz (einschließlich Cristobalit und Tridymit) ist beim Menschen als silikoseerzeugender Stoff bekannt. Hierfür wird ein Luftgrenzwert von 0,15 mg/m3 (alveolengängige Fraktion) angegeben. Neben diesem Luftgrenzwert ist generell der allgemeine Staubgrenzwert einzuhalten. Die Wirkung von Quarzstaub (einschließlich Cristobalit, Tridymit) ist ein Langzeiteffekt und hängt maßgeblich von der Staubdosis ab, die durch die über einen längeren Zeitraum einwirkende mittlere Staubkonzentration (alveolengängige Fraktion) bestimmt wird. Deshalb gilt für Quarzstaub bei Feststellung und Dokumentation der individuellen Staubexposition ein Zeitraum von 2 Jahren.

c) die Erläuterung 35 und 36

(36) Der Luftgrenzwert wird zum 1.9.2001 auf 4,2 mg/m3 abgesenkt, sofern nicht bis zum 31.12.2000 beim UA V des AGS (Sekretariat des UA V des AGS: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit, BIA, 53754 Sankt Augustin) Messergebnisse eingegangen sind, die einer Absenkung des Luftgrenzwertes entgegenstehen.

(37) Der Grenzwert schützt vor systemischer Wirkung, die Reizschwelle muss überprüft werden.

gestrichen.

4 In Nummer 3 unter Liste a) werden folgende Einträge geändert oder ergänzt

1.4-Dioxan2046618
123911
20732H
TRGS 901-91
Butan-1-ol2007516
71-36-3
1003101Y
DFG
2-Methylproan-1-ol2011480
78-83-1
100310=1=y
DFG
2-Methylpropanol-22008897
75-65-0
20624DFG
Prop-2-in-1-ol2034712
107-19-7
24,72H, DFG
Triethylamin2044694
121-44-8
14,2=1=H, 20
TRGS 901-93
Propylacetat2036861
109-60-4
100420=1=DFG, 37
Isopropylacetat2035611
108-21-4
100420=1=Y,
DFG, 37
Allgemeiner Staubgrenzwert (siehe auch Nummer 2.4) (Überprüfung zum 01.09.2006) Alveolengängige Fraktion4TRGS 901-96
- für Tätigkeiten/ Arbeitsbereiche gemäß Nummer 2.4 Abs. 8 und 9 in Verbindung mit Absatz 10 der TRGS 9006
- im Übrigen  3  
Einatembare Fraktion     
- für Stoffe gemäß Nummer 2.4 Abs. 7 der TRGS 90010
- im Übrigen
ab 01.04.2004 (in Verbindung mit Nummer 2.4 Abs. 11 der TRGS 900)
10

b) werden folgende Einträge gestrichen: Aluminium, Aluminiumhydroxid, Aluminiumoxid, Aluminiumoxid-Rauch, Dibortrioxid, Dieisentrioxid, Eisenoxid, Graphit, Magnesiumoxid, Magnesiumoxid-Rauch, Molybdän, Molybdänverbindungen (unlösliche), Polyvinylchlorid, Siliciumcarbid (faserfrei), Tantal, Titandioxid

c) erhalten folgende Einträge die Bemerkung "u.D": Cyclohexen, 1,1-Dichlor-1-nitroethan, 1,3-Dimethylbutylacetat, Dischwefeldichlorid, Pentan-2-on, Propin

d) wird bei Silbersalze die Bemerkung 1 gestrichen

Die TRGS 901"Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/1997 S. 42-55), zuletzt geändert BArbBl. Heft 4/2001 S. 56-59, wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Teil II wird: 96 Allgemeiner Staubgrenzwert angefügt:

Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe März 2001 (BArbBI. Heft 3/2001 S. 97-101) berichtigt BArbBl. Heft 4/2001 S. 107 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 Abs. 1 Buchstabe b) muss es heißen: Anhang 1 der RL 67/548/EWG

2. In Nummer 3 Abs. 3 muss es heißen: F leichtentzündlich

3. In Nummer 3 "Liste" wird der Eintrag "Dimethylsulfat" gestrichen

4. Nummer 3 "Liste" wird wie folgt geändert und ergänzt:

Cobalt-Verbindungen (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole) ausgenommen die in dieser Liste bzw. in Anhang 1 der RL 67/548/EWG namentlich aufgeführten Cobaltverbindungen sowie mit Ausnahme von Hartmetallen, Cobalthaltigen Spinellen und organischen Cobalt-Sikkativen 3   b
Cobalt-Metall (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole) mit Ausnahme von Hartmetallen, Cobalthaltigen Spinellen und organischen Cobalt-Sikkativen231-158-0
7440-48-4
3 a(Xn), b
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)6147-53-1232 b, g
Cobaltcarbonat (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)208-169-4
513-79-1
232 b, g
Cobaltdichlorid (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)231-589-4
7646-79-9
232 b, g
Cobalt(II)nitrat-Hexahydrat (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)10026-22-9232 b,g
Cobaltoxid (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)215-154-6
1307-96-6
3 a(Xn), b
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)10026-24-1232 b, g
Cobaltsulfid (bioverfügbar, in Form atembarer Stäube/Aerosole)215-273-3
1317-42-6
3 a(Xi), b
Dibutylphthalat (DBP)201-557-4
84-74-2
 22b
4-Vinylcyclohexen202-848-9
100-40-3
33-