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TRGS 523 - Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe März 1996
(BArbBl. 3/1996 S. 79; eingearbeitete Änderungen: 3/1997 S. 79; 9/1998 S. 79, ber. 3/1999 S. 84; 9/2001 S. 86; 11/2003 S. 77)



Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der GefStoffV sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Nummer 6 des Anhang V der GefStoffV sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese TRGS gilt für Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn diese

  1. gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei einem Dritten oder
  2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umgang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden oder in der eigenen in § 48a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) genannten Einrichtung

erfolgt.

1.2 Bei der Durchführung sonstiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, die unter den Geltungsbereich der GefStoffV fallen, sind die Schutzmaßnahmen dieser TRGS sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Nummern 3 und 4 sowie der Anhänge. Insbesondere ist zu prüfen, ob entsprechend Nummer 5 Schädlingsbekämpfungsmittel oder Verfahren mit einem geringen gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können.

1.3 Die Schädlingsbekämpfung ist bereits durch folgende andere Rechtsvorschriften geregelt

1.4 Diese TRGS gilt nicht

1.5 98a Auf folgende mitgeltenden Regelungen wird hingewiesen:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.

2.2 Die in Anhang II Nummer 2 der GefStoffV aufgeführten Wirkstoffe von Schädlingsbekämpfungsmitteln können bei der Prüfung, ob es sich bei dem zur Anwendung kommenden Produkt um ein Schädlingsbekämpfungsmittel handelt, orientierend herangezogen werden.

2.3 Schädlingsbekämpfungsmittel nach Nummer 2.1 werden zur Schädlingsbekämpfung überwiegend eingesetzt in folgenden Bereichen:

3 Anzeigepflicht

3.1 Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen will, hat dieses mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

3.2 Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. den Nachweis, daß die personelle, räumliche und sicherheitstechnisch Ausstattung des Unternehmers für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
  2. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
    1. Bezeichnungen,
    2. Eigenschaften,
    3. Wirkungsmechanismen und
    4. Anwendungsverfahren der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel
    5. Verfahren zur Minimierung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen,
  3. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll,
  4. Ergebnisse der Prüfungen nach § 16 Abs. 2 GefStoffV.

3.3 Änderungen von Nummer 3.2, Nr. 1 bis 5, sind mitzuteilen.

4 Personelle Ausstattung

4.1 98a Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen (Sachkundige) beschäftigt werden. Geeignet ist, wer

  1. mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30 GefStoffV nachweist, daß keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umzugehen,

    sowie

  4. der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

4.2 Die Eignungsuntersuchung nach Nummer 4.1 Nr. 3 ist in Anlehnung an die Empfehlung des BMA zur Durchführung der Eignungsuntersuchung Befähigungsscheininhaber für Begasungen gemäß Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV durchzuführen."Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 1e zu TRGS 512

4.3 Sachkundige

4.3.1 Sachkundig ist, wer

  1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin" vom 19.03.84 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen Fassung oder
  2. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
  3. in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.

4.3.2 Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Nummer 4.3.1 gleichwertig anerkannt worden ist.

Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.

4.4 Bei der nach Nummer 4.3.2 erforderlichen Beurteilung, ob eine Prüfung oder Ausbildung als gleichwertig oder geeignet anerkannt werden kann, sind Anerkennungskriterien nach Anhang I dieser TRGS zugrunde zu legen.

4.5 Der Sachkundige muß sich regelmäßig fachlich fortbilden.

5 Schädlingsbekämpfungsmittel - Auswahl und Verzeichnis

5.1 Der Arbeitgeber muß prüfen, ob für den Zielbereich und die Zieltierart Schädlingsbekämpfungsmittel mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen, deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

5.2 Bei der Prüfung nach Nummer 5.1 sind folgende gefahrenmindernde Grundsätze zu beachten:

5.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Schädlingsbekämpfungsmittel zu führen, mit denen er umgeht. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Mittels,
  2. Einstufung des Mittels oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  3. Mengenbereiche des Mittels im Betrieb,
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Mittel umgegangen wird.

Arbeitsbereiche nach Satz 2 Nr. 4 sind z.B. die Teilbereiche, in denen der Betrieb Schädlingsbekämpfungen durchführt. (Nicht erforderlich, soweit in der Anzeige nach Nummer 3 dargelegt). Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

6 Organisatorische Maßnahmen

6.1 Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, daß Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

6.2 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer l dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4 erfüllen.

6.3 Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.

6.4 Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung sind der Leiter der betroffenen Einrichtung (Koordinator nach § 6 der UVV BGV A1/GUV 0.1) oder betroffene Personen schriftlich auf die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung und auf die mögliche Gefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel hinzuweisen

6.5 Ist der Sachkundige nicht während der gesamten Dauer der Schädlingsbekämpfung am Einsatzort anwesend, so ist durch Hinweiszettel auf die laufende Schädlingsbekämpfung aufmerksam zu machen. Dabei ist anzugeben:

  1. die bekämpfte Schädlingsart,
  2. das eingesetzte Schädlingsbekämpfungsmittel (Handelsname und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung),
  3. das Anwendungsverfahren,
  4. das Datum der Ausbringung,
  5. die durchführende Firma (Name, Anschrift, Telefon).

6.6 Verzehrfähige Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände (falls diese nicht leicht gereinigt werden können), sind vor der Schädlingsbekämpfung zu entfernen oder verunreinigungssicher abzudecken.

6.7 Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung müssen

  1. das nächstgelegene Telefon,
  2. die Rufnummer des Rettungs- und des Notärztlichen Dienstes,
  3. die Rufnummer des Informations- und Behandlungszentrums für Vergiftungen,
  4. die Rettungswege und
  5. der nächstgelegene Wasseranschluß bekannt sein.

6.8 Der Sachkundige hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

  1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
  2. sichergestellt ist, daß das Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers eingesetzt wird,
  3. die Arbeitnehmer während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
  4. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist,
  5. Unbefugte und Nichtzieltiere von der Arbeitsstelle ferngehalten und die Benachrichtigung der Betroffenen nach Nummer 6.4 erfolgt ist.

6.9 Freigabe

Räume, in denen Schädlingsbekämpfungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurden, dürfen vom Sachkundigen erst dann wieder freigegeben werden, wenn eine gefahrlose Nutzung zulässig ist. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind vom Sachkundigen vorzugeben.

6.10 Diese können z.B. in ausreichend langem Lüften, Entfernen von Köderresten, Ergreifen von Abschirmmaßnahmen oder der Reinigung mit empfohlenen Mitteln oder Verfahren bestehen.

6.11 Bei einer Schädlingsbekämpfung muß die Freigabe durch den Sachkundigen schriftlich erfolgen.

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