TRR 120 Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung -Rohrleitungen-(2)
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5.4 Anforderungen an die Formstücke, einschließlich Bunde, Flansche und Rohrverbindungen wie Muffen und Verschraubungen

5.4.1 Die Anforderungen an die Werkstoffe nach Abschnitt 3.1, Ziffer 1 und 2 a gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn Formstücke nach den Abschnitten 5.3.2.1 bis 5.3.2.5 verwendet und ihre Güteeigenschaften nach Abschnitt 5.6 nachgewiesen werden. Die in den Normen und im Werkstoffgutachten angegebenen Anwendungsgrenzen sind dabei zu beachten.

Für die nach diesem Abschnitt ausgewählten Werkstoffe sind die Kennwerte und Einflußfaktoren entsprechend Abschnitt 5.5 festzulegen.

5.4.2 Formstücke

5.4.2.1 Formstücke aus PVC-U nach DIN 8063 Teile 1-12.

5.4.2.2 Formstücke aus PE-HD nach DIN 16963 Teile 1-15.

5.4.2.3 Formstücke aus PP nach DIN 16962 Teile 1-13.

5.4.2.4 Formstücke aus PB nach DIN 16831 Teile 1-7.

5.4.2.5 Formstücke aus PVDF nach ISO/DIS 10931, Part 3.

5.4.2.6 Formstücke aus sonstigen thermoplastischen Kunststoffen Formstücke aus sonstigen thermoplastischen Kunststoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung festgestellt worden ist und zwar

5.5 Anforderungen an die Werkstoffe für Armaturen

5.5.1 Die Anforderungen an die Werkstoffe nach Abschnitt 3.1, Ziffer 1 und 2 a gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn Armaturen nach den Abschnitten 5.5.2.1 bis 5.4.2.4 verwendet und ihre Güteeigenschaften nach Abschnitt 5.6 nachgewiesen werden. Die in den Normen und im Werkstoffgutachten angegebenen Anwendungsgrenzen sind dabei zu beachten.

Für die nach diesem Abschnitt ausgewählten Werkstoffe sind die Kennwerte und Einflußfaktoren entsprechend Abschnitt 5.5 festzulegen.

5.5.2 Armaturen

5.5.2.1 Armaturen aus PVC-U nach DIN 3441 Teile 1-7.

5.5.2.2 Armaturen aus PVC-C in Anlehnung an die DIN 8079 und DIN 8080, in Verbindung mit DIN 3441 Teile 1-7.

5.5.2.3 Annaturen aus PE-HD in Anlehnung an die DIN 8074, DIN 8075, DIN 16963, DIN 19533, in Verbindung mit DIN 3442 Teile 1-3.

5.5.2.4 02 Armaturen aus PP entsprechend DIN DIN 3442 Teil 1 und 3 und DIN 25800 Teil 115.

5.5.2.5 Armaturen aus sonstigen thermoplastischen Kunststoffen, wenn ihre Eignung vor deren Verwendung festgestellt worden ist und zwar

5.6 Kennwerte und Einflußfaktoren

Für die ausgewählten Werkstoffe sind für die Bemessung, Ausführung und Gütesicherung der Bauteile und ihrer Verbindungen und ggf. für besondere Anforderungen die maßgebenden Kennwert- und Einflußfaktoren vor Aufnahme der Fertigung zu ermitteln und in einem Werkstoffgutachten

festzulegen. Dabei sind die Regelungen des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik (DVS) für Rohrleitungen und Rohrleitungsteile aus thermoplastischen Kunststoffen anzuwenden. Darüber hinaus können

mitverwendet werden. Die chemisch/thermischen Einflüsse sowie das Langzeitverhalten sind zu beachten.

Für Erfahrungsnachweise können überprüfbare, vergleichbare Referenzobjekte herangezogen werden, wenn deren Betriebs- bzw. Randbedingungen bekannt und dokumentiert sind. Die chemische Widerstandsfähigkeit kann z.B. anhand der Medienlisten Nr. 1 bis 3 und 8 des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) beurteilt werden. Laboruntersuchungen können z.B. nach DIBt-Richtlinien bzw. den in Abschnitt 5.2 angegebenen Anwendungs- und Prüfnormen, oder in Anlehnung an diese, durchgeführt werden und eine quantitative Beurteilung des Beanspruchungsverhaltens der Rohrleitungsteile ermöglichen.

Werden Rohre und Rohrleitungsteile aus Formmassentyp und Medienarten, die in den Formstoff- und Medienlisten des DIBt beschrieben sind, verwendet, gilt die Medieneignung für die angegebenen Bedingungen und Anwendungsgrenzen als nachgewiesen.

5.7 Nachweis der Güteeigenschaften

5.7.1 Der Nachweis der Güteeigenschaften bei Rohren und Rohrleitungsteilen für Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen,

5.7.2 Bei Rohrleitungsteilen mit einer Nennweite bis DN 100 genügt, wenn die Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Hersteller oder Errichter zu prüfen sind, die Inbezugnahme der Gütenachweise in der Dokumentation oder - abweichend von Abschnitt 5.6.1 - als Gütenachweis die Kennzeichnung nach der entsprechenden Norm, Herstellerzeichen und Gütezeichen.

5.8 Rohrleitungsteile aus metallischen Werkstoffen

Die Anforderungen an Rohrleitungsteile aus metallischen Werkstoffen gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Regelungen der TRR 100 eingehalten sind.

6 Berechnung

6.1 Allgemeines 02

Rohre, Formteile, Armaturen und andere Komponenten für Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen sind gegen Innendruck und Zusatzbeanspruchungen, soweit diese das Verhalten der Rohrleitungen wesentlich beeinflussen nach dem Stand der Technik zu berechnen.

Hierbei finden beispielsweise die DVS-Richtlinien 2205 und 2210 sowie die Bau- und Prüfgrundsätze des DIBt, soweit zutreffend, Anwendung.

Für die Berechnung von Formteilen finden die DIN EN 1452 Teil 1-5 und DIN 19533, soweit zutreffend, Anwendung.

Bei der Auslegung von Armaturen sind, soweit zutreffend, die DIN 3441, Teil 1 und die DIN 25800 Teil 115 zu beachten.

Für Verbindungen und Konstruktionen, für die keine ausreichenden Erfahrungen bei der Auslegung vorliegen, sind Bauteilversuche zum Nachweis der Eignung erforderlich.

6.2 Festlegung der Stützweiten und Elastizitätskontrolle

Die Festlegung der Stützweiten und die Elastizitätskontrolle erfolgen nach dem Stand der Technik für thermoplastische Rohrleitungen, z.B. DVS-Richtlinie 2210.

7 Herstellung und Verlegung

7.1 Allgemeines

7.1.1 Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohrleitungsteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

7.1.2 Verbindungselemente zwischen den einzelnen Rohrleitungsteilen müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung und technische Dichtheit gewährleistet sind. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten. Für besondere Anwendungen können profilierte Elastomer-Dichtungen mit Stahleinlage verwendet werden. Dichtungen müssen ein dem Rohrleitungswerkstoff angepaßtes elastisches Verhalten aufweisen.

7.2 Grundsätze für Schweißarbeiten

7.2.1 98a Zur Herstellung der Schweißverbindungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller beherrscht werden und die die erforderliche Güte und Gleichmäßigkeit der Schweißverbindungen gewährleisten. Dabei müssen die Schweißverbindungen den Anforderungen der DVS 2202 Teil 1 und 2203 Teil 1, entsprechen. Bei der Bewertung der Schweißverbindungen nach DVS 2202 Teil 1 ist die Bewertungsgruppe 1 einzuhalten, in besonderen Fällen kann hiervon in Abstimmung mit dem Sachkundigen bzw. dem Sachverständigen abgewichen werden.

Vorzugsweise sind die üblicherweise angewandten, dem Stand der Technik entsprechenden Heizelement-Schweißverfahren anzuwenden. Das Heizwendel-Schweißverfahren sollte in der Regel nur bei nicht korrodierend wirkenden Stoffen, die allgemein nicht wassergefährdend sind (WGK 0), angewendet werden.

Die verwendeten Maschinen und Geräte müssen den Anforderungen nach Richtlinie DVS 2208 entsprechen.

7.2.2 Die Hersteller oder Errichter dürfen nur nach DVS 2212 geprüfte Schweißer mit gültigen Prüfzeugnissen einsetzen. Sie müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen. Die erstmalige Schweißerprüfung und die Wiederholungsprüfungen werden im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch die in Richtlinie DVS 2212 Teil 1 Abschnitt 2 genannten Prüfer für Kunststoffschweißer abgenommen.

Bei Einsatz von Schweißverfahren, welche in den Prüf- und Untergruppen nach Richtlinie DVS 2212 nicht erfaßt sind, ist der Umfang der Schweißerprüfung mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

7.2.3 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 7.2.1 ist durch eine entsprechende Verfahrensprüfung unter sinngemäßer Anwendung von Richtlinie DVS 2203 Teil 1 zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ist dieser Nachweis dem Sachverständigen zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) überzeugt sich der Hersteller oder Errichter von der Erfüllung der Voraussetzungen.

7.2.4 Schweißzusätze

Schweißzusätze für Warmgasschweißungen müssen DVS 2211 entsprechen.

7.3 Grundsätze zur Herstellung von Klebverbindungen

7.3.1 Zur Herstellung von Klebverbindungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller oder Errichter beherrscht werden und die die erforderliche Güte der Verbindung sicherstellen.

7.3.1.1 Klebverbindungen für PVC-C und PVC-U

Klebverbindungen werden angewandt bei PVC-C und PVC-U. Die Vorarbeiten für die zu erstellende Klebverbindung sind gemäß der Verarbeitungsanleitung des Herstellers der Rohrleitungsteile vorzunehmen. Die Klebverbindung selbst ist nach Merkblatt DVS 2204 Teil 1 herzustellen. Hersteller von Klebverbindungen müssen über die entsprechenden Kenntnisse, geeignete Vorrichtungen und Geräte verfügen.

7.3.2 Anforderungen an Klebstoffsysteme

Verwendete Klebstoffe müssen nachweislich für die entsprechenden Betriebsbedingungen der Rohrleitung, z.B. Innendruckbeanspruchung, mechanische Beanspruchung, Medien- und Temperaturbeanspruchungen geeignet sein. Die Eigenschaften der fertigen Klebverbindung, insbesondere die chemische Widerstandsfähigkeit, sollen weitgehend dem Rohr/Formteilwerkstoff entsprechen. Die Nachweise müssen das Langzeitverhalten mitbeinhalten.

Die Anleitungen und Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sind zu beachten und einzuhalten.

Für PVC-U sind Klebstoffe nach DIN 16970 einzusetzen.

Für alle sonstigen thermoplastischen Kunststoffe ist für die Klebverbindung die Eignung des Klebstoffs im Rahmen des Werkstoffgutachtens für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) dem Sachverständigen nachzuweisen.

Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) überzeugt sich der Hersteller oder Errichter von der Eignung des Klebstoffes.

7.3.3 Klebverbindungen dürfen nur von geschultem Personal hergestellt werden. Dieses Personal muß über einen Befähigungsnachweis nach VdTÜV-Merkblatt 001 "Kleben" bzw. Richtlinie DVS 2221 Teil 1 verfügen. Die erstmalige und wiederkehrende Kleberprüfung wird im Einvernehmen mit dem Sachverständigen von den im genannten Merkblatt/Richtlinie unter Abschnitt 2 aufgeführten Prüfern für Kunststoffkleber abgenommen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) überzeugt sich der Hersteller oder Errichter von der Erfüllung dieser Voraussetzungen.

7.3.4 Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 7.3.1 ist durch eine entsprechende Verfahrensprüfung zu führen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 und Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ist dieser Nachweis dem Sachverständigen zu erbringen. Für Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) überzeugt sich der Hersteller oder Errichter von der Erfüllung der Voraussetzungen.

7.4 Verlegung von Rohrleitungen

7.4.1 Die Anforderungen an die Verlegung von Rohrleitungen sind insbesondere dann erfüllt, wenn für

7.4.2 Rohrleitungen sind grundsätzlich oberirdisch, außerhalb der Verkehrsbereiche zu verlegen und müssen zugänglich sein. Es sollen möglichst wenige lösbare Verbindungen verwendet werden.

Lösbare Verbindungen sind in erdgedeckten Abschnitten nicht zulässig.

7.4.3 Werden Rohrleitungen erdgedeckt verlegt, müssen sie hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

7.4.4 Abschnitt 7.4.3 gilt nicht für nicht korrodierend wirkende Stoffe, die allgemein nicht wassergefährdend sind (WGK 0).

7.4.5 Erdgedeckt verlegte Rohrleitungen sollen eine Scheitelüberdeckung von mindestens 1,0 m aufweisen, um Radlasten bis zu 5 t aufzunehmen. Über erdgedeckt verlegte Rohrleitungen führende Fahrbahnen müssen befestigt sein. Bei geringeren Überdeckungshöhen oder höheren Radlasten ist nachzuweisen, daß unzulässige Beanspruchungen der Rohrleitung ausgeschlossen sind. Unter der Rohrleitung muß auf der ganzen Länge mindestens 15 cm steinfreier und verdichtungsfähiger Boden vorhanden sein. Punktauflager sind nicht zulässig.

Das Umhüllungsmaterial muß frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche und sonstigen bodenfremden Stoffen sein. Lehm und Ton sind nicht zu verwenden. Das Umhüllungsmaterial muß bis zu einer Höhe von 30 cm über den Rohrscheitel aufgefüllt und sorgfältig von Hand verdichtet werden. Auf die Verlegeanweisung des Herstellers der Rohrleitungsteile und die KRV-Verlegeanleitungen A 115a und A 135 wird hingewiesen.

7.4.6 Rohrleitungen in flachen Kanälen, die oben offen sind oder mit Rosten abgedeckt sind, brauchen nicht von Verfüllmaterial umgeben sein.

7.4.7 Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht unzulässig verändern. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. temperaturbedingte Dehnungen bei der Verlegung berücksichtigt und längere Rohrleitungen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sind, soweit nicht die Rohrführung eine ausreichende Dehnung ermöglicht,
  2. oberirdische Rohrleitungen auf Stützen in ausreichender Zahl aufliegen, so daß eine unzulässige Durchbiegung vermieden wird und sie so befestigt sind, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können und
  3. erdgedeckte Rohrleitungen so verlegt sind, daß sie gleichmäßig aufliegen.

7.4.8 Erdgedeckte Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, um eine sicherheitstechnisch bedenkliche gegenseitige Beeinflussung zu verhindern.

Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen nach diesem Abschnitt gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

7.4.9 Sicherheitstechnisch erforderliche Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich und einzusehen sein.

7.4.10 Rohrleitungen sind so zu verlegen, daß sie vollständig entleert oder freigespült werden können.

7.4.11 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen in geeigneten formschlüssigen Haltern verlegt sein. Halter sollen elastische Einlagen enthalten.

Festpunkte dürfen nur formschlüssig ausgeführt werden. Armaturen dürfen die Rohrleitungen nicht durch ihr Eigengewicht überbelasten; durch Betätigungskräfte dürfen keine unzulässigen Beanspruchungen auf die Rohrleitung übertragen werden.

8 Äußerer Oberflächenschutz

Oberirdisch oder erdgedeckt verlegte Rohrleitungen benötigen in der Regel keinen Schutz gegen korrosive Einflüsse.

Oberirdische verlegte Rohrleitungen müssen, sofern erforderlich, gegen UV-Einstrahlung geschützt sein.

9 Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladungen

9.1 Rohrleitungen im Sinne dieser TRR dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 im Regelfall nicht verwendet werden. Rohrleitungen, die in den übrigen Zonen enden oder durch diese hindurchführen, müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

9.2 Die Anforderungen nach Abschnitt 9.1, zweiter Satz, gelten als erfüllt, wenn die Richtlinie "Statische Elektrizität" ZH 1/200 und das Merkblatt T 033 "Beispielsammlung zu den Richtlinien ,Statische Elektrizität "der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie berücksichtigt sind. Insbesondere sind die Anforderungen nach ZH 1/200, Abschnitt 7.1.1 "Gegenstände aus aufladbaren nichtleitfähigen festen Stoffen; Allgemeines" und 4.2.3 "Gleitstielbüschelentladungen" zu erfüllen,

9.3 Leitfähige Gegenstände, z.B. Armaturen, Kompensatoren, etc., in Rohrleitungen aus Kunststoff sind zu erden. Siehe hierzu Richtlinie ZH 1/200 Ziff. 6.3.1 "Erdung leitfähiger Gegenstände".

10 Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile

10.1 Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen und geeigneten Ausrüstungsteilen versehen sein, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen. Dabei sollen die TRB der Reihe 400, soweit zutreffend, sinngemäß angewendet werden.

10.2 Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung durch geeignete Einrichtungen gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes nicht auszuschließen ist.

10.3 Sind geeignete Einrichtungen nach Abschnitt 10.2 unverhältnismäßig oder nicht zweckdienlich, z.B. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, Hebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können, sind auch organisatorische Maßnahmen, die in einer Betriebsanweisung festgelegt sein müssen, zulässig.

10.4 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach den AD-Merkblättern A 1, A 2 bzw. A 6 auszulegen.

10.5 Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der flüssigen Medien, z.B. durch Sonneneinstrahlung, eignen sich z.B. auch Überströmventile.

10.6 Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden Stoffe müssen gefahrlos abgeleitet werden, möglichst durch Rückführung in das Rohrsystem.

10.7 Ist eine Rohrleitung mit Einrichtungen zur Anzeige oder Registrierung des Betriebsüberdruckes versehen, können diese dazu verwendet werden, bei Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes den Druckerzeuger abzuschalten bzw. vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auszulösen.

11 Kennzeichnung der Rohrleitung 98a

11.1 Rohrleitungen sind zu kennzeichnen. Das kann erfolgen durch:

11.2 Der Verlauf erdgedeckt verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein.

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