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Änderungstext
Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)
Bek. des BMA vom 28. Mai 2002 - IIIb 8-35437
(BArbBl. 9/2002 S. 125)
Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 14. November 2000 (BArbBl. 1/2001 S. 74) wird nachstehende Änderung der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bekanntgegeben:
TRR 100, Ausgabe Mai 1993 (BArbBl. 5/1993 S. 31, zuletzt geändert BArbBl. 5/1998 S. 112) wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt 2.2.3 wird die Angabe "DIN 2402" durch die Angabe "DIN EN ISO 6708" ersetzt.
2. Im Abschnitt 5.2.1.1 wird im 1. und 2. Tiret jeweils die Angabe "DIN 17172" durch die Angabe "DIN EN 10208-2" ersetzt.
3. Abschnitt 5.2.1.3 wird wie folgt geändert:
a) die Angabe "DIN 1754 Teile 1 bis 3" wird durch die Angabe "DIN EN 12449" ersetzt
b) die Angabe "DIN 1786" wird durch die Angabe "DIN EN 1057" ersetzt
c) die Angabe "DIN 17671 Teile 1" wird durch die Angabe "DIN EN 12449" ersetzt.
4. Im Abschnitt 5.2.1.4 wird die Angabe "DIN 1746" durch die Angabe "DIN EN 754-1, DIN EN 754-2 und DIN EN 755-2" ersetzt
5. Im Abschnitt 5.2.4.2 wird die Angabe "DIN 1786 mit dem Zeichen DIN 1786" durch die Angabe "DIN EN 1057 mit dem Zeichen DIN EN 1057" ersetzt
6. Im Abschnitt 6.2.1.3 Absatz 1 wird die Angabe "DIN 2856" durch die Angabe "DIN EN 1254 Teil 1 und Teil 4" ersetzt
7. Im Abschnitt 7.2.1 Satz 2 wird die Angabe "DIN 8564 Blatt 1" durch die Angabe "DIN EN 12732" ersetzt
8. Im Abschnitt 7.3.1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angebe "DIN 1786" durch die Angabe "DIN EN 1057" ersetzt
9. Abschnitt 7.4.1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) die Angabe "DIN 2462" wird durch die Angabe "DIN EN ISO 1127" ersetzt
b) die Angabe "DIN 1786" wird durch die Angabe "DIN EN 1057" ersetzt.
TRR 120, Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 78, zuletzt geändert BArbBl. 5/1998 S. 112) wird wie folgt geändert:
1. Nach Abschnitt 5.1 wird folgender Abschnitt 5.2 eingefügt:
"5.2 Einschränkung der Anwendung
Für Rohrleitungen zur Fortleitung von brennbaren flüssigen Gasen, wie z.B. Flüssiggas nach DIN 51 622, ist die Verwendung von PVC-Kunststoffen nicht geeignet."
Die bisherigen Abschnitte 5.2 bis 5.7 werden die Abschnitte 5.3 bis 5.8.
2. Im Abschnitt 5.4.2.4 wird die Angabe "DIN 3442 Teile 1-3" durch die Angabe "DIN 3442 Teil 1 und 3 und DIN 25800 Teil 115" ersetzt
(Anmerkung aus dem Kontext kann nur 5.5.2.4 die ursprüngliche Nr. 5.4.2.4 gemeint sein)
3. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:
a) im Absatz 3 wird die Angabe "DIN 19532 und 19533" durch die Angabe "DIN EN 1452 Teil 1-5 und DIN 19533" ersetzt
b) im Absatz 4 wird die Angabe "3442 Teil 2" durch die Angabe "die DIN 25800 Teil 115" ersetzt.
TRB - Technische Regeln Druckbehälter
Bek. des BMA vom 28. Mai 2002 - IIIb 8-35432
(BArbBl. 9/2002 S. 129)
Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BArbBl. 8/ 2001 S.107) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bekanntgegeben:
TRB 403, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 45, zuletzt geändert BArbBl. 10/1998 S. 73) wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt 2.1.5 wird die Angabe "DIN 16006" durch die Angabe "DIN EN 837-1" ersetzt.
TRB 404, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 47, zuletzt geändert BArbBl. 1/2001 S. 73) wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt 12.2 wird die Angabe "und Teil 2" durch die Angabe "DIN EN 676" ersetzt.
TRB 601, Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 68) wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt 2.2 wird die Angabe "DIN 50900 Teil 1" durch die Angabe "DIN EN ISO 8044" ersetzt.
TRB 610, Ausgabe November 1995 (BArbBl. 11/1995 S. 56, zuletzt geändert BArbBl. 1/2001 S. 73) wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt 3.2.3.3.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.2.3.3.5 Wasserberieselung oder Wasserbeflutung
Eine ortsfeste Wasserberieselung oder eine ortsfeste Wasserbeflutung erfüllt die Forderung, wenn
| "3.2.3.3.5 Wasserberieselung oder Wasserbeflutung
Eine ortsfeste Wasserberieselung oder eine ortsfeste Wasserbeflutung erfüllt die Anforderung, wenn
gewährleistet ist.
|
TRB 801 Nr. 14, Ausgabe Juni 1998 (BArbBl. 6/1998 S. 75, zuletzt geändert BArbBl. 8/2001 S. 107) wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt 4.1.6 Absatz 2 wird die Angabe "DIN 55928" durch die Angabe "DIN EN ISO 12944 Teil 1-5 und 7-9" ersetzt.
2. Im Abschnitt 5.1.3.3.1 Satz 2 wird die Angabe "DIN 8975 Teil 9" durch die Angabe "DIN EN 1736" ersetzt.
3. Im Abschnitt 5.2.2.1.2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "DIN EN 50054 und 50057" durch die Angabe "DIN EN 61779 Teil 1 und 4" ersetzt.
TRB 801 Nr.26 Anlage "Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 °C", Ausgabe Mai 1993 (BArbBl. 5/1993 S. 59, zuletzt geändert BArbBl. 3/2000 S. 76) wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt 7 wird folgender Abschnitt 7.3 angefügt:
"7.3 Druckbehälter ≥ 36 bar
Auf den Einbau der eigenen Sicherheitseinrichtung für den Befüllvorgang nach Abschnitt 7 darf bei Vorliegen folgender Bedingungen verzichtet werden:
1. Der zulässige Betriebsüberdruck der Druckbehälter beträgt ≥ 36 bar.
2. Die Druckbehälter sind aus folgenden austenitischen Werkstoffen hergestellt: 1.4301,1.4311, 1.4541, 1.4571 und 1.6907 nach VdTUV-Werkstoflblatt 371, alle entsprechend AD-Merkblatt W2.
3. Die Druckbehälter werden für Stickstoff, Sauerstoff, Neon, Helium, Argon und Wasserstoff verwendet. Die Auslegung der Kryodruckbehälter erfolgt daher für zulässige Betriebstemperaturen nicht über - 183 °C (Siedetemperatur bei Atmosphärendruck von Sauerstoff).
4. Die Befüllung der Druckbehälter darf nur aus Tankwagen erfolgen, deren fest eingebaute Umfüllpumpen durch Auslegung bzw. fest eingebaute Begrenzung keinen Fülldruck von mehr als 40 bar am Pumpenstutzen erzeugen können. Der Nachweis hierfür kann durch eine Bestätigung des Gaselieferanten erfolgen."
TRB 801 Nr. 34 Anlage "Ammoniaklagerbehälteranlagen", Ausgabe Juli 1996 (BArbBl. 7-8/1996 S. 75, zuletzt geändert BArbBl. 10/1998 S. 94) wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt 3.1.4 Tiret 1 wird die Angabe "GGG-35.5 und GGG-40.3 nach DIN 1693 Teil 1 durch die Angabe "EN-GJS350-22-LT und EN-GJS-400-18-LT nach DIN EN 1563" ersetzt.
2. Der Abschnitt 5.2.1.4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Lagerung und Trocknung sind z.B. die Angaben in DIN 8529 Teil 1 zu beachten. | "Damit das Schweißgut nicht durch Wasserstoff geschädigt wird, sind für die Lagerung und Trocknung folgende Angaben zu beachten:
Für Stabelektroden zum Schweißen von Feinkornbaustählen mit einer Mindeststreckgrenze ≤ 355 N/mm2 und einem entsprechend weichen Schweißgut (Streckgrenze max. 420 N/mm2): Mindestens 2 Stunden bei einer Temperatur von 250 °C. Für Stabelektroden zum Schweißen von hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Mindeststreckgrenze > 355 N/mm2 : Mindestens 2 Stunden bei einer Temperatur von 300 °C - 350 °C. Die Trocknungszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb der Summe von max. 10 Stunden kann das Trocknen mehrfach erfolgen. Nach dem Rücktrocknen und Abkühlen im Ofen auf 200 °C sind die Stabelektroden - die nicht unmittelbar verbraucht werden - in einem Wärmeschrank bei einer Temperatur von 150 °C -200 °C zwischenzulagern. Die Zeitdauer des Zwischenlagerns, gegebenenfalls mehrfach nach einem Rücktrocknen, ist jeweils begrenzt auf eine Woche. Nach der Entnahme aus dem Wärmeschrank werden die Stabelektroden am Schweißplatz bis zu ihrem Verbrauch in einem beheizten Köcher bei einer Temperatur von 150 °C - 200 °C aufbewahrt." |
TRB 801 Nr. 45 Ausgabe April 1996 (BArbBl. 4/1996 S. 53, zuletzt geändert BArbBl. 3/2000 S.76) wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt 6 Wickel (1) bis (11) wird jeweils die Angabe "EN 29001" durch die Angabe "EN ISO 9001" ersetzt.
TRB 851 "Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter Errichten", Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/1997 S. 61, geändert BArbBl. 8/2001 S. 107) wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt 2.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verteilläger sind Behälteranlagen, die dem Umfüllen von Gasen aus Druckbehältern in Druckgasbehälter dienen. | "Verteilläger sind Behälteranlagen, die dem Umfüllen von Gasen aus Druckbehältern in Druckgasbehälter dienen, ausgenommen Druckgasbehälter, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DruckbehV der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen." |