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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen -
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TRR 532 Prüfungen durch Sachkundige
Wiederkehrende Prüfungen *
Ausgabe Januar 1995
(BArbBl. 5/1995 S. 43; 7-8/1995 S. 71; 9/1997 S. 73; 1/2001 S. 74 aufgehoben)
bisher:
ZH 1/628.32
Nachfolgeregelung:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
1 Geltungsbereich
Diese TRR gilt für wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen durch den Sachkundigen nach § 30a Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV).
2 Allgemeines
2.1 Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen oder anderen geeigneten Verfahren. Sollen solche andere geeignete Verfahren angewendet werden, sind diese zuvor zwischen dem Sachkundigen und dem Betreiber abzustimmen.
2.2 Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung und ihre Ausrüstungen zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und daß gegen den weiteren Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen
Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachkundige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile beurteilen kann. Soweit erforderlich, kann sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.
3 Vorbereitung der Prüfung
3.1 Der Betreiber vereinbart, soweit erforderlich mit dem Sachkundigen, welche Vorbereitungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu treffen sind, insbesondere ob und wieweit zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen. Wärme- oder Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind.
3.2 Die äußere Prüfung wird in der Regel an der im Betrieb befindlichen Rohrleitung durchgeführt.
3.3 Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung besonderen Betriebsbeanspruchungen - zum Beispiel Rohrleitungen im Zeitstandsbereich oder mit Lastwechselbeanspruchungen - sind ggf. zusätzliche Prüfungen vorzusehen. Diese Prüfungen sind zwischen dem Sachkundigen und dem Betreiber zu vereinbaren.
3.4 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung mit zugehörigen Unterlagen sowie alle weiteren Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen sind Basis der wiederkehrenden Prüfungen und müssen zur Prüfung dem Sachkundigen vorliegen.
4 Durchführung der Prüfungen
4.1 Äußere Prüfung
4.1.1 Die äußere Prüfung erstreckt sich auf den Zustand der Rohrleitung - insbesondere an den Auflagestellen - der Auflagerung z B. Hänger und Schlitten, das Vorhandensein, die Beschaffenheit und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen.
Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile erfolgt durch Besichtigen und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Bei Meßgeräten umfaßt die Prüfung der Beschaffenheit auch die Beurteilung der Anzeigegenauigkeit Verbindungsleitungen zwischen Rohrleitungen und den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen sind in die Prüfung miteinzubeziehen.
Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung. Können diese Funktionsprüfungen an Rohrleitungen zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise der Rohrleitung nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen.
4.1.2 In der Regel ist es nicht erforderlich, die Rohrleitung über die gesamte Länge einer äußeren Prüfung zu unterziehen. Sie kann sich in der Regel auf repräsentative Teilstücke beschränken. Das gilt nicht für die sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstung und besondere Auflagerungselemente. wie z.B. Federhänger, Konstanthänger, Stoßdämpfer, Stoßbremsen.
4.1.3 Die äußere Prüfung ist ggf. durch zerstörungsfreie Prüfungen zu ergänzen. Das gilt insbesondere, wenn sicherheitstechnisch bedenkliche Veränderungen der Rohrleitung von innen nicht hinreichend sicher auszuschließen sind. Prüfverfahren und Prüfumfang sind mit dem Sachkundigen abzustimmen.
4.1.4 Die Prüfung der Beschaffenheit der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und besonderen Auflagerungselemente nach Abschnitt 4.1.2 Satz 3 erfolgt durch Besichtigung und Vergleich mit den Angaben über die zuletzt durchgeführte Prüfung.
Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.
4.2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung
Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium durchzuführen. Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen mit Prüfüberdrücken von mehr als 100 bar ist die Kompressibilität des Prüfmediums zu berücksichtigen.
Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.
4.2.2 Gasdruckprüfung
Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.
Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muss davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen.
Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf BGI 619 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen" (T 039) verwiesen.
4.2.3 Druckprüfung von erdgedeckten Rohrleitungen
Bei erdgedeckt verlegten Rohrleitungen ist ein anerkanntes Verfahren, z.B. VdTÜV-Merkblatt 1051 "Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-Verfahren", anzuwenden.
4.2.4 Ersatz der Druckpüfung
Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, z.B. wenn Druckprüfungen wegen
(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich,
(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich
sind.
5 Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen
Der Betreiber legt die Zeitabstände bzw. Zeitpunkte für wiederkehrende Prüfungen nach 30b Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aufgrund der Erfahrungen mit Betriebsweise, Beschickungsgut und Ergebnis der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen fest. Hierbei darf sich der Betreiber auf Empfehlungen des Sachkundigen, des Herstellers oder auch auf die einschlägigen Erfahrungen betriebsinterner und externer Fachleute stützen.
Bei Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen durchzuführen sind, werden nach § 30b Abs. 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV) die Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die innere Prüfung der Druckbehälter und, sofern keine innere Prüfung durchzuführen ist, zum Zeitpunkt der Druckprüfung der Druckbehälter durchgeführt.
Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens 6 Monate, in begründeten Fällen - sie sind mit dem Sachkundigen abzustimmen - 12 Monate nach dem Fälligkeitsmonat durchgeführt sein
6 Bescheinigungen
Der Sachkundige stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung. Wird die Druckprüfung entsprechend Abschnitt 4.2.2 durch andere Prüfungen ersetzt, sind diese zu dokumentieren.
7 Mängelanzeige
Wenn der Sachkundige bei der Prüfung Mangel feststellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Dies gilt nicht, wenn solche Mängel vor Wiederinbetriebnahme der Rohrleitung beseitigt werden
Anlage zu TRR 532 |
Muster
Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung einer
Rohrleitung nach § 30b Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
Betreiber: . . . . . . . . . .
Kennzeichnung der Rohrleitung: . . . . . . . . . .
zul. Betriebsüberdruck [bar]: . . . . . . . . . .
zul. Betriebstemperatur [°C]: . . . . . . . . . .
Prüfunterlagen: . . . . . . . . . .
Bescheinigungen vorausgegangener Prüfungen, z.B. Prüfakte mit letzter Prüfbescheinigung vom: . . . . . . . . . .
Durchflußstoff(e)
Bezeichnung: . . . . . . . . . .
Stoffeigenschaften nach § 3 Abs. 10 DruckbehV (jetzt BetrSichV): . . . . . . . . . .
Umfang der Prüfung 1
[ ] äußere Prüfung | [ ] Druckprüfung | [ ] Ersatz der Druckprüfung | [ ] ergänzende Prüfungen |
Äußere Prüfung
1. | Wandungen: Befund: . . . . . . . . . . Maßnahmen: . . . . . . . . . . |
2. | Auflagerungen: Befund: . . . . . . . . . . Maßnahmen: . . . . . . . . . . |
3. | Prüfung der Ausrüstung: |
3.1 | Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung Art: . . . . . . . . . . Ansprechdruck (bar): . . . . . . . . . . Schaltpunkt: . . . . . . . . . . Einbauort: . . . . . . . . . . |
3.2 | Weitere Sicherheitseinrichtungen: Art: . . . . . . . . . . Eignung: . . . . . . . . . . Einbauort: . . . . . . . . . . [ ] Funktion wird durch andere Ausrüstungsteile nicht beeinträchtigt. |
3.3 | Die Ausrüstung entspricht [ ] der Abnahmeprüfbescheinigung [ ] der Bescheinigung über die Prüfung nach § 39a DruckbehV (jetzt BetrSichV) vom: . . . . . . . . . . |
3.4 | Die funktionale Verbindung von Sicherheitseinrichtung(en) und Rohrleitung während des Betriebes ist sichergestellt. [ ] |
Druckprüfung
[ ] Flüssigkeitsdruckprüfung | [ ] Gasdruckprüfung |
Prüfdruck: . . . . . bar | Prüfdruck: . . . . . . . bar |
Prüfmedium: . . . . . . . . . . | Prüfmedium: . . . . . . . . . . |
Ersatz der Druckprüfung
[ ] | zerstörungsfreie Prüfungen: Art Umfang: |
[ ] | Dichtigkeitsprüfung: Druck [bar]: Medium: |
[ ] | sonstige Prüfungen: |
Befund:
Maßnahmen:
Bewertung:
Die Rohrleitung/Rohrleitungsteil(e) befindet/befinden sich nach dem Ergebnis der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand.
Gegen den Weiterbetrieb bestehen insoweit keine sicherheitstechnischen Bedenken.
Bemerkungen:
Hinweis:
Diese Leitung unterliegt wiederkehrenden Prüfungen. Auf § 30b Abs. 1 und Abs. 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV) wird hingewiesen.
.............................................................. Ort, Datum | .............................................................. Sachkundiger nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV) |
1) Im Einzelfall können weitere Prüfungen erforderlich sein.
ENDE |