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Regelwerk, Allgemeines

Änderungstext

Technische Regeln Druckbehälter
(TRB)

Bek. des BMA vom 7. November 2000 - IIIc 2-35432
(BArbBl. 1/2001 S. 74)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1999 (BArbBl. 3/2000 S. 66) werden nachstehende Änderungen von Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) bekanntgegeben:

A.

TRB 404, Ausgabe Januar 1984 (BArbBl. 1/1984 S. 47, zuletzt geändert BArbBl. 2/1997 S. 50) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 6.4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - (EX-RL)" (ZH 1/10)" werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung -Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

B.

TRB 610, Ausgabe November 1995 (BArbBl. 11/1995 S. 56, geändert BArbBl. 3/2000 S. 66) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.8 (Anmerkung: sinngemäß kann nur 2.9 gemeint sein) wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" werden durch die Wörter "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

2. Abschnitt 4.2.1.1.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter., "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

3. Abschnitt 4.2.1.1.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

C.

TRB 701, Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/1997 S. 57, geändert BArbBl. 6/1997 S. 48) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 3.2.1.1.3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter., "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" " werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)"- ersetzt.

D.

TRB 801 Nr. 25 Anlage, Ausgabe Dezember 1991 (BArbBl. 12/1991 S. 53, zuletzt geändert BArbBl. 3/2000 S. 76) wird wie folgt geändert: *

Abschnitt 7.1.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10)" werden durch die Wörter "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

E.

TRB 851, Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/1997 S. 61) wird wie folgt geändert: **)

1. Abschnitt 4.2.1.1.1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinie (EX-RL, ZH 1/10)" " werden durch die Wörter ""Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

2. Abschnitt 4.2.1.1.2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter " "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien" " werden durch die Wörter " "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104)" ersetzt.

Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)

Bek. des BMA vom 14. November 2000 - IIIc 2-35437
(BArbBl. 1/2001 S. 74)



Im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. März 1998 (BArbBl. 5/1998 S. 112) wird nachstehende Änderung der Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) bekanntgegeben:

TRR 532, Ausgabe Januar 1995 (BArbBl. 5/1995 S. 43, zuletzt geändert BArbBl. 9/1997 S. 73) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung:

altneu
4.2 Druckprüfung

Die Druckprüfung erfolgt in der Regel mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium und dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes.

Ist eine Druckprüfung mit Flüssigkeit nicht zweckdienlich, so kann statt dessen eine Druckprüfung mit Gas, in der Regel Luft oder Stickstoff, als Prüfmedium und dem 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes durchgeführt werden.

Die Druckprüfung wird in sinngemäßer Anwendung von AD-Merkblatt HP 30 durchgeführt.

Bei der Druckprüfung mit Flüssigkeiten als Prüfmedium und Prüfdrücken über 100 bar und bei Druckprüfungen mit Gas als Prüfmedium sind ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, vgl. AD-Merkblatt HP 30.

4.2.1 Bei erdgedeckt verlegten Rohrleitungen ist ein vom Sachverständigen anerkanntes Verfahren anzuwenden.

4.2.2 Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden. z.B. wenn Druckprüfungen wegen

(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich.

(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind.

 "4.2 Druckprüfung

Ziel der Druckprüfung ist die Feststellung, dass die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

4.2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung

Eine Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsdruckprüfung mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten als Prüfmedium durchzuführen. Bei Flüssigkeitsdruckprüfungen mit Prüfüberdrücken von mehr als 100 bar ist die Kompressibilität des Prüfmediums zu berücksichtigen.

Der Prüfdruck beträgt mindestens das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

4.2.2 Gasdruckprüfung

Ist eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht zweckdienlich, kann die Druckprüfung unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen auch als Gasdruckprüfung erfolgen.

Im Normalfall beträgt der Prüfdruck das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes. Muss davon abgewichen werden, ist das Erfordernis der Abweichung zu begründen.

Hinsichtlich der Durchführung der Gasdruckprüfung wird auf BGI 619 Merkblatt "Gasdruckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen" (T 039) verwiesen.

4.2.3 Druckprüfung von erdgedeckten Rohrleitungen

Bei erdgedeckt verlegten Rohrleitungen ist ein anerkanntes Verfahren, z.B. VdTÜV-Merkblatt 1051 "Wasserdruckprüfung von erdverlegten Rohrleitungen nach dem D-T-Verfahren", anzuwenden.

4.2.4 Ersatz der Druckpüfung

Die Druckprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung kann durch geeignete zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, z.B. wenn Druckprüfungen wegen

(1) der Bauart der Rohrleitung nicht möglich,

(2) der Betriebsweise nicht zweckdienlich

sind."

ENDE