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TRSK 302 - Anforderungen an Sicherheitsventile
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Sicherheitsventile.
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.
3.2 Sicherheitsventile müssen den Anforderungen im AD-Merkblatt A 2, ausgenommen die Nummern 2.2, 2.3 und 10, entsprechen.
3.3 Sicherheitsventile müssen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes bei einem Verwendungsbereich bis 3 bar um mehr als 20 v. H. bei einem Verwendungsbereich bis 7 bar um mehr als 10 v. H. verhindern.
3.4 Sicherheitsventile müssen gegen eine Änderung der Einstellung nach Nummer 3.3 durch eine gekennzeichnete Plombe geschützt sein.
4 Kennzeichnung
Sicherheitsventile müssen mit Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Diese Angaben dürfen sich jedoch nicht auf einer lösbaren Verschlußkappe befinden. Dieses gilt nicht, wenn das Sicherheitsventil in den Hinterdruckraum von Druckminderern integriert ist, das heißt mit diesem unlösbar verbunden ist.