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TRSK 303 - Anforderungen an Absperr- und Umschalteinrichtungen für Druckgasleitungen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 82; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperr- und Umschalteinrichtungen für Druckgasleitungen.
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.
3.2 Anforderungen an Absperr- und Umschalteinrichtungen für Vordruckgasleitungen.
3.2.1 Absperr- und Umschalteinrichtungen müssen für mindestens 300 bar ausgelegt sein.
3.2.2 Absperr- und Umschalteinrichtungen müssen den Anforderungen der TRG 253 entsprechen.
3.2.3 Anschlüsse müssen nach DIN 477 Teil I ausgelegt sein.
3.3 Anforderungen an Absperr- und Umschalteinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen.
3.3.1 Absperr- und Umschalteinrichtungen müssen den Anforderungen der TRG 253 Nr. 3.1 bis 3.3 entsprechen.
3.3.2 Absperr- und Umschalteinrichtungen, die mit dem Hinterdruckraum von Druckminderern oder Zwischendruckreglern direkt verbunden sind, müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar abgangsseitig das Anschlußgewinde G 3/4 B nach DIN 259 haben.
3.3.3 Absperr- und Umschalteinrichtungen, die mit dem Hinterdruckraum von Druckminderern oder Zwischendruckreglern direkt verbunden sind, müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar abgangsseitig das Anschlußgewinde G 1/2 B nach DIN 259 haben.
4 Hygienische Anforderungen
Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.
5 Kennzeichnung
Absperr- und Umschalteinrichtungen müssen mit Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht bei Absperr- und Umschalteinrichtungen, die Bestandteil eines Druckminderers oder Zwischendruckreglers nach TRSK 301 sind.