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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 305 - Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)




1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Rückschlagsicherungen müssen aus zwei unabhängig voneinander wirkenden Sicherungen bestehen, die unmittelbar hintereinander liegen und durch eine Vorrichtung (z.B. Schauglas) getrennt sind, die das Unwirksamwerden der dem Getränke- oder Grundstoffbehälter nächstgelegenen Sicherung erkennen läßt.

3.3 Rückschlagsicherungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar müssen an der Gaseingangsseite mit einem Gewinde nach DIN 32677 versehen sein. Bei Rückschlagsicherungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar darf ein Gewinde von G 3/4 B nicht verwendet werden.

3.4 Sofern Rückschlagsicherungen mit einer Absperreinrichtung versehen sind, muß diese der TRG 253 Nummern 3.1 bis 3.3 entsprechen.

3.5 Rückschlagsicherungen müssen ausreichend bemessen, zum Zwecke der Reinigung leicht zerlegbar sein und dürfen keine winkligen Bohrungen aufweisen.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Rückschlagsicherungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dieses gilt nicht, wenn die Rückschlagsicherungen in die Leitungsanschlußteile integriert sind.