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TRSK 307 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen, zum Beispiel Absperrhähne und -ventile, Zapfarmaturen, Mehrwegehähne.
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.
3.2 Zapfarmaturen
Die Entlüftungsbohrungen von Zapfarmaturen müssen eine Nennweite von mindestens 2 mm aufweisen.
3.3 Mehrwegehähne
Mehrwegehähne müssen so konstruiert sein, daß nur einer von mehreren angeschlossenen Getränkeund Grundstoffbehältern mit der abgehenden Getränke- oder Grundstoffleitung verbunden ist und die nicht benutzten Leitungen dicht abgesperrt sind.
4 Hygienische Anforderungen
4.1 Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 5 sind zu beachten.
4.2 Zapfarmaturen müssen leicht zerlegbar sein.
5 Kennzeichnung
Absperreinrichtungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.