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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 308 - Anforderungen an Leitungen, Leitungsverteiler und Verbindungsstücke
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 83; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)




1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Leitungen, Leitungsverteiler und Verbindungsstücke.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Technische Anforderungen an Vordruckgasleitungen, -leitungsverteiler und - verbindungsstücke.

3.2.1 Vordruckgasleitungen, -leitungsverteiler und -verbindungsstücke müssen für mindestens 300 bar ausgelegt sein.

3.2.2 Anschlüsse der Vordruckgasleitungen und -leitungsverteiler für Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas müssen nach DIN 477 Teil 1 ausgelegt sein.

3.3 Technische Anforderungen an Hinterdruckgasleitungen, -leitungsverteiler und - verbindungsstücke.

3.3.1 Hinterdruckgasleitungen, -leitungsverteiler und -verbindungsstücke müssen so ausgelegt sein, daß beim jeweiligen Betriebsüberdruck keine bleibenden Verformungen auftreten.

3.4 Technische Anforderungen an Leitungen, Leitungsverteiler sowie Verbindungsstücke für Getränke und Grundstoffe.

3.4.1 Leitungen, Leitungsverteiler sowie Verbindungsstücke für Getränke und Grundstoffe müssen so ausgelegt sein, daß beim jeweiligen Betriebsüberdruck keine bleibenden Verformungen auftreten.

3.4.2 Leitungen, Leitungsverteiler sowie Verbindungsstücke für Getränke und Grundstoffe müssen eine gleichbleibende Nennweite aufweisen.

4 Hygienische Anforderungen

4.1 Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

4.2 Hinterdruckgasleitungen und Getränke- und Grundstoffleitungen aus Kunststoff müssen soweit durchsichtig sein, daß die Sauberkeit des Leitungsinneren geprüft werden kann.

5 Kennzeichnung

Hinterdruckgas-, Getränke- und Grundstoffleitungen müssen laufend, jedoch mindestens alle 30 cm, mit dem Baumusterkennzeichen, dem Innendurchmesser und der Wandstärke deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dies gilt nicht für Leitungen aus Werkstoffen nach Anhang 2 SchankV.

Vordruckleitungsverteiler und Leitungsteile müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Vordruckgasleitungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen und dem zulässigen Betriebsüberdruck deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.