Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 309 - Anforderungen an Flüssigkeitspumpen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)




1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Flüssigkeitspumpen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Flüssigkeitspumpen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine mögliche Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks schnell und wirksam verhindert.

3.3 Elektrisch angetriebene Flüssigkeitspumpen müssen nach DIN 40050 spritzwassergeschützt sein. Schutzart IP 54.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Flüssigkeitspumpen müssen mit dem Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Diese Angaben dürfen sich jedoch nicht auf lösbaren Teilen befinden.