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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 310 - Anforderungen an Durchflußmengenmesser
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)




1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Durchflußmengenmesser.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Durchflußmengenmesser in Getränkeleitungen für Bier, die die Nennweite verändern, müssen beidseitig mit Anschlußgewinde G 5/8 B nach DIN 259 ausgerüstet sein.

3.2 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Durchflußmengenmesser müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.