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TRSK 412 - Errichtung von Getränkeschankanlagen Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe 12. April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 15; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Errichtung von Schanktischen einschließlich Zapfstellen und Spüleinrichtungen in Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV.
3 Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung
3.1 Der Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spüleinrichtung ist so zu errichten, dass alle Teile und die Getränkeleitungen leicht gereinigt werden können.
3.2 Tropfmulden müssen vorhanden sein. Sie müssen:
Ein Abfluss ist nicht erforderlich für lose aufgestellte oder leicht herausnehmbare Tropfschalen.
3.3 Die Zapfstelle muss ausreichend beleuchtet (Beleuchtungsstärke mind. 100 Lux) und an einer Stelle eingerichtet sein, an der die Getränke durch andere Anlagen oder Einrichtungen, z.B. Grills, Friteusen, keinen nachteiligen Einwirkungen ausgesetzt sind.
3.4 Um eine schnelle und ausreichende Reinigung der verwendeten Schankgefäße zu gewährleisten, müssen geeignete Spüleinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Spüleinrichtungen können z.B. sein:
Bei der Auswahl der Spüleinrichtungen sind die Form der Schankgefäße und die zu erwartende Spülhäufigkeit zu berücksichtigen.
Werden zwei nebeneinander liegende Spülbecken zur getrennten Vorreinigung und Nachspülung der Schankgefäße verwendet, dann muss ein Spülbecken für die Warmwasserreinigung eingerichtet sein.
Bei nicht ortsfesten Getränkeschankanlagen kann auf die Warmwasserreinigung verzichtet werden.
3.5 Zum Reinigen von Schanktisch und Zapfstelle muss auch bei Verwendung einer Gläserspülmaschine oder eines Spülgerätes mit getrennter Vor- und Nachspülung mindestens ein Spülbecken mit Trinkwasseranschluß vorhanden sein.
3.6 Eine Spüleinrichtung nach Nummer 3.4 ist nicht erforderlich, wenn nur Schankgefäße benutzt werden, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Außerdem ist eine Spüleinrichtung in unmittelbarer Nähe einer Getränkeschankanlage mit Selbstbedienung nicht erforderlich, wenn diese Einrichtung in einem Nebenraum vorhanden ist.
ENDE