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TRSK 602 - Baumusterprüfung von verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Baumusterprüfung von verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen nach § 6 Abs. 1 SchankV durch akkreditierte Prüflaboratorien für Getränkeschankanlagen (Prüfstellen) und für die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung durch die Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen nach § 6 Abs. 2 SchankV.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Besichtigen ist das bewußte Ansehen einer Anlage oder eines Bauteiles, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. Es ist die Voraussetzung für das Erproben und Messen.
3.2 Erproben umfaßt die Durchführung von Maßnahmen bei Anlagen oder Bauteilen, durch welche deren Funktion und die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen nachgewiesen werden soll.
3.3 Messen ist das Feststellen von Größen mit geeigneten Meßgeräten, die durch Besichtigen und/oder Erproben nicht feststellbar sind.
4 Umfang der Prüfungen
4.1 Die Durchführung der Prüfungen erfolgt nach Anlage 1 "Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen".Soweit für einzelne Bauteile besondere Prüfungen erforderlich sind, gelten die Festlegungen der Anlage 3 "Prüfrichtlinien".
Diese besonderen Prüfungen sind in Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet.
4.2 Die Baumusterprüfung erstreckt sich auf alle nach § 6 Abs. 1 SchankV prüfpflichtigen verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile.
4.3 In Einzelfällen können Prüfungen beim Hersteller oder Importeur oder am Aufstellungsort durchgeführt werden.
4.4 Über den Umfang der Prüfungen entscheidet das Prüflaboratorium.
5 Prüfunterlagen
Zur Durchführung der Baumusterprüfung sind dem Prüflaboratorium mit formlosem Antrag die in der Anlage 4 "Liste der für einen Baumusterantrag benötigten Unterlagen und Bauteile" genannten Unterlagen und Bauteile vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen.
6 Durchführung der Prüfungen
Als Grundlage für die Prüfungen gelten die Anforderungen der SchankV, der Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) sowie der sonstigen technischen Regeln nach dem Stand der Technik.
Für die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile ist die Prüfung der Herstellunterlagen und der Bauausführung erforderlich.
6.1 Prüfung der Herstellunterlagen
Die Prüfung der Herstellunterlagen umfaßt folgende Prüfungen:
6.1.1 Prüfung der Vollständigkeit
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen insbesondere umfassen:
6.1.2 Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit
Es wird geprüft, ob die Anforderungen der TRSK 100 "Anforderungen an Werkstoffe" eingehalten sind.
6.1.3 Prüfung der Konstruktion und Bemessung
Es wird geprüft, ob die Gestaltungs- und Bemessungsregeln zur Vermeidung nicht werkstoffgerechter Beanspruchungen eingehalten sind. Bei verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen wird geprüft, ob die eingesetzten Bauteile für die vorgesehene Betriebsweise geeignet sind und durch die konstruktive Gestaltung hygienische Gefahren vermieden werden. Die allgemeinen Hygieneanforderungen müssen eingehalten sein.
6.1.4 Prüfung der Zerlegbarkeit
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile einfach zerlegbar sind, soweit es für die Betriebsweise (z.B. Reinigung, Prüfung) erforderlich ist.
6.1.5 Prüfung des Zusammenbaus von Bauteilen
Es wird geprüft, ob die Bauteile mit anderen Bauteilen untereinander dicht, fest und unverwechselbar verbunden werden können.
6.1.6 Prüfung der elektrischen Sicherheit
Es wird geprüft, ob die elektrische Ausführung der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile den einschlägigen Richtlinien entspricht.
6.1.7 Prüfung der Reinigungsfähigkeit
Es wird geprüft, ob die Konstruktion eine leichte Reinigung der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile ermöglicht (z.B. keine Toträume, enge Spalten, versteckte Ecken).
6.1.8 Prüfung der Prüfbarkeit
Es wird geprüft, ob die Gestaltung der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen in einfacher Weise ermöglicht.
6.2 Prüfung der Bauausführung
Ziel der Prüfung der Bauausführung ist eine Aussage darüber, daß sich verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung entsprechen.
Sie umfaßt folgende Prüfungen:
6.2.1 Prüfung der Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile mit den geprüften Herstellungsunterlagen übereinstimmen.
6.2.2 Werkstoffprüfung
Es wird geprüft, ob die Werkstoffeigenschaften der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile der TRSK 100 "Anforderungen an Werkstoffe" entsprechen.
6.2.3 Druckprüfung
Es wird geprüft, ob das Bauteil bei der Druckprüfung dicht ist und keine unzulässigen bleibenden Verformungen auftreten.
Die Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit es die Bauart oder die Betriebsweise der Bauteile zulassen. Andere geeignete Medien können verwendet werden, wenn dies zweckmäßig ist.
Der Prüfdruck beträgt in der Regel die 1,5 fache Höhe des Nenndrucks. Die Höhe des Prüfdrucks muß bei der Bemessung der Bauteile berücksichtigt werden.
Hierzu sind vom Hersteller Bauteile in prüffähigem Zustand einzureichen.
6.2.4 Dichtheitsprüfung
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile unter Betriebsdruck dicht sind bzw. die zulässigen Leckraten nicht überschreiten.
Die Dichtheitsprüfung erfolgt nach DIN 3230 Teil 3 Abschnitt 5 Leckrate 1.
Sie setzt sich bei Armaturen in der Regel aus einer Prüfung der äußeren (gegenüber der Atmosphäre) und inneren Dichtheit (z.B. Dichtheit im Sitz in Geschlossenstellung) zusammen.
6.2.5 Elektrische Prüfung
Es wird geprüft, ob die Festlegungen hinsichtlich des Schutzes von Personen und Sachgütern erfüllt sind. Die Prüfung umfaßt: Besichtigen, Erproben und Messen.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß den gültigen Richtlinien und Normen.
6.2.6 Funktionsprüfung
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile der vorgesehenen Betriebsweise und den eventuell zusätzlichen Bestimmungen aus technischen Regeln und Normen entsprechen.
6.2.7 Zerlegbarkeitsprüfung
Es wird geprüft, ob das fertige Bauteil einfach zerlegbar ist.
6.2.8 Prüfung der Reinigungsfähigkeit
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile eine leichte Reinigung ermöglichen. Alle Flächen sowie ihre Verbindungen müssen glatt sein und dürfen weder Rauheit noch Vertiefungen, in denen sich Schmutz festsetzen kann, aufweisen.
6.2.9 Prüfung der Handhabung
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile für die vorgesehene Betriebsweise leicht zu handhaben sind und bei bestimmungsgemäßer Verwendung Fehlbedienungen hinreichend sicher verhindert sind.
7 Prüfbericht
Das Prüflaboratorium erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht mit den erforderlichen Einzelprüfungen nach Nummer 6 und gibt an, ob das Baumuster den Anforderungen der TRSK entspricht.
Soweit diese Prüfungen ergeben haben, daß das Baumuster nicht den Anforderungen der TRSK entspricht, ist dies anzugeben. Das Prüflaboratorium bewahrt eine Ausfertigung des Prüfberichts auf, zwei Ausfertigungen erhält die Zertifizierungsstelle.
Alle für die sicherheitstechnische und hygienische Beurteilung wichtigen Abweichungen von den vorgeprüften Zeichnungen und Unterlagen werden im Prüfbericht vermerkt. Dem Prüfbericht sind die vorgeprüften Zeichnungen und sämtliche bei der Baumusterprüfung vorgelegten Nachweise als Anlagen beizufügen. Alle Unterlagen werden mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen.
8 Baumusterprüfbescheinigung
8.1 Die Zertifizierungsstelle prüft den oder die Prüfberichte auf Vollständigkeit sowie im Hinblick auf das Ergebnis.
Ergibt diese Prüfung, daß das Baumuster den Anforderungen der SchankV entspricht, erteilt sie dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und teilt das Baumusterkennzeichen nach Nummer 10 zu.
Ergibt diese Prüfung, daß das Baumuster den Anforderungen der SchankV nicht entspricht, teilt sie dem Prüflaboratorium dies unter Angabe der Gründe mit.
8.2 Je eine Ausfertigung der Baumusterprüfbescheinigung erhält der Antragsteller, der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen und das Prüflaboratorium, das die Prüfung durchgeführt hat.
9 Baumusterkennzeichen (SK-Zeichen)
9.1 Die Zertifizierungsstelle bestimmt das Baumusterkennzeichen und die Angaben, mit denen die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile versehen sein müssen.
9.2 Das SK-Zeichen umfaßt:
10 Erweiterung der Baumusterprüfbescheinigung unter Beibehaltung des gleichen Baumusterkennzeichens
10.1 Die Zertifizierungsstelle kann die Baumusterprüfbescheinigung durch Nachtrag unter Beibehaltung des gleichen SK-Zeichens erweitern, wenn der Hersteller von baumustergeprüften verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen Änderungen unwesentlicher Art vornehmen will.
10.2 Dem Nachtrag zur Baumusterprüfbescheinigung sind die geprüften Zeichnungen und sämtliche für den Nachtrag vorgelegten Nachweise als Anlagen beizufügen.
10.3 Je eine Ausfertigung der Nachtrags-Baumusterprüfbescheinigung wird dem Antragsteller, dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen und dem Prüflaboratorium, das die Erstprüfung durchgeführt hat, übersandt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Zertifizierungsstelle.
11 Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung und des Baumusterkennzeichens
Die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung und des Baumusterkennzeichens beträgt 10 Jahre, bei Getränke- und Grundstoffleitungen aus Kunststoff 2 Jahre. Im Einzelfall kann die Gültigkeitsdauer verkürzt werden.
Die Gültigkeitsdauer kann ohne erneute Prüfung auf Antrag des Herstellers verlängert werden, wenn
12 Widerruf der Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung und des Baumusterkennzeichens
Die Zertifizierungsstelle behält sich vor, die Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen, wenn
Die Zertifizierungsstelle unterrichtet unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde und den Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen über die Zurücknahme der Baumusterprüfbescheinigung. Der § 6 Abs. 3 SchankV bleibt unberührt.
13 Überwachung der baumusterkonformen Herstellung
Der Hersteller/Antragsteller vereinbart mit dem Prüflaboratorium regelmäßige Prüfungen dahingehend, ob die bei der Prüfung nach Nummer 6 zugrunde gelegten Voraussetzungen und die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster noch gegeben sind. Die Fristen für die Prüfungen werden im Einzelfall mit dem Prüflaboratorium vereinbart.
Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen | Anlage 1 |
Prüfung der Herstellunterlagen | Prüfung der Bauausführung | |||||||||||||||||
TRSK / Prüfung auf | Voll- stän- dig- keit | Werk- stoff- an- forder. | Konst. Be- mes- sung | Zer- leg- bar- keit | Zu- sam- men- bau von Bau- teilen | Elek- tri- sche Prü- fung | Reini- gungs- fähig- keit | Prüfbar- keit | Über- einst. mit den gepr. Unter- lagen | Werk- stoff- prü- fung | Druck- prü- fung | Dicht- heits- prü- fung | Elek- trische- Prü- fung | Funk- tions- prü- fung | Zerleg- bar- keits- prü- fung | Reini- gungs- fähig- keit | Hand- ha- bung | |
301 | Druckmind | + | + | + | - | + | - (+) | - | + | + | - | A * | A | - (+) | A | - | - | + |
Zwischendr. Regler | + | + | + | - | + | - (+) | - | (+) | + | - | A | A | - (+) | A | - | - | + | |
Vordruck- verbinder | + | + | + | - | + | - | - | - | + | - | + | - | - | - | - | - | - | |
302 | Sicherheits- ventile | + | + | + | - | + | - | - | + | + | - | A | + | - | A | - | - | - |
303 | Absperrein- richtungen | + | + | + | + | + | - | + | + | + | - | + | + | - (+) | + | - (+) | + | + |
304 | Überdruck- meßgeräte | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
305 | Rückschlags. für Hinterdruckgas- leitungen | + | + | + | + | + | - | + | + | + | + | + | + | - | + | + | + | + |
306 | Beh. Anschl. Teile | + | + | + | + | + | - | + | + | + | + | + | + | - | + | + | + | + |
Leitg. Anschl. Teile | + | + | + | + | + | - | + | + | + | + | + | + | - | + | + | + | + | |
Zapfarmaturen | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | |
307 | Mehrw. Hähne | + | + | + | - (+) | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + |
Sonst. Absperreinr. | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | |
Vordruckgasl. | + | + | + | - | + | - | - | - | + | + | A | + | - | - | - | - | - | |
Hinterdruckgasl. | + | + | + | - | - | - | - | - | + | + | A | - | - | - | - | + | - | |
Vordruckgasl. - Verteiler | + | + | + | + | + | - | - | + | + | + | + | + | + | - | - | + | ||
308 | Getränke- und Grund- stoffleitungen | + | + | + | + | + | + | A | + | |||||||||
Getränke- und Grund- stoffverteiler | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | - (+) | + | + | |
Hinterdruck- gasl.- Verteiler | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | (+) | |||||||
309 | Flüssigkeits- pumpen | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | - |
310 | Durchfluß- mengenmesser | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | + | - (+) | + | + | |
*) ≪A≫ bedeutet, daß hier besondere Prüfungen nach Anlage 3 der TRSK 602 erforderlich sind. |
Muster für die Baumusterprüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 SchankV für verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile | Anlage 2 |
Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen | Original/Ausfertigung/ Registrier-Nr.: |
Baumusterprüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 SchankV für verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile
Neuantrag/Nachtrag/Änderung
Für Firma (Antragsteller): | __________________________________________________________________ | ||||||
__________________________________________________________________ | |||||||
__________________________________________________________________ | |||||||
wurde die verwendungsfertige Getränkeschankanlage / Bauteilgruppe / das Bauteil: Hersteller: | |||||||
Hersteller: | ___________________________________________________________________________ | ||||||
Herstellerjahr: | ________________________ | Typenbezeichnung: | _______________________________ | ||||
von dem Prüflaboratorium: | _________________________________ | Prüfbericht-Nr.: ___________________ | |||||
der Baumusterprüfung in nachfolgendem Umfang unterzogen: | |||||||
Prüfung der Herstellunterlagen: | ___________________________________________________________________ | ||||||
Prüfung der Bauausführung: | ___________________________________________________________________ | ||||||
Die Prüfungen ergaben, daß das Baumuster den Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) und den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entspricht. | |||||||
Weitergehende Anforderungen/Ausnahmen: | ___________________________________ | ||||||
Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung: | ___________________________________ | ||||||
Baumusterkennzeichen (SK-Zeichen): SK | ________ - ________ | ||||||
Die Hinweise in der Anlage zur Baumusterprüfbescheinigung sind zu beachten. |
_________________________ | |
Ort/Datum | |
________________________ | ______________________________ |
Leiter der Zertifizierungsstelle | Zertifizierer |
Prüfrichtlinien | Anlage 3 |
Geltungsbereich
Diese Anlage gilt für die Baumusterprüfung von verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen nach TRSK 602, Anlage 1 "Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen". Sie enthält Sonderregelungen hinsichtlich der Prüfung.
1 Druckminderer nach TRSK 301
1.1 Druckprüfung
Die Gehäuse von Druckminderern müssen einer Druckprüfung (getrennt nach Vor- und Hinterdruckteil) mit dem 1,5fachen des Vor- bzw. Hinterdrucks, jedoch mindestens 300 bar für den Vordruckteil und mindestens 30 bar für den Hinterdruckteil unterzogen werden.
1.2 Dichtheitsprüfung
Die Druckminderer müssen für die in Frage kommenden Drücke oder Druckdifferenzen dicht gegen die Atmosphäre und dicht zwischen Vor- und Hinterdruckteil (kein Druckanstieg innerhalb der Prüfzeit von 12 Stunden) sein.
1.3 Funktionsprüfung
Die Prüfung erfolgt bei einem Nenngasdurchfluß von
Der Druckanstieg bei plötzlicher Unterbrechung wird bei Nenngasdurchfluß und maximalem Betriebsüberdruck sowie bei 1 bar und 2 bar (pmax = 3 bar) bzw. 2 bar und 5 bar (pmax = 7 bar) durchgeführt. Die gemessene Abweichung darf nicht mehr als 10 % des maximalen Betriebsüberdrucks betragen.
Der maximale Gasdurchfluß des Druckminderers muß mindestens dem Nenngasdurchfluß entsprechen.
Wird ein höherer Gasdurchfluß als der oben genannte Nenngasdurchfluß gefordert, ist eine gesonderte Baumusterprüfung mit entsprechendem Nenngasdurchfluß durchzurühren.
Für die Funktionsprüfung wird im Regelfall trockene, ölfreie Luft oder Stickstoff verwendet.
2 Zwischendruckregler nach TRSK 301
2.1 Druckprüfung
Die Gehäuse von Zwischendruckreglern müssen einer Druckprüfung mit 30 bar Prüfdruck unterzogen werden.
2.2 Dichtheitsprüfung
Die Zwischendruckregler müssen für die in Frage kommenden Drücke oder Druckdifferenzen dicht gegen die Atmosphäre und dicht zwischen Vor- und Hinterdruckteil (kein Druckanstieg innerhalb der Prüfzeit von 12 Stunden) sein.
2.3 Funktionsprüfung
Die Prüfung erfolgt bei einem Nenngasdurchfluß von
Der Druckanstieg bei plötzlicher Unterbrechung wird bei Nenngasdurchfluß und maximalem Betriebsüberdruck sowie bei 1 bar und 2 bar (pmax = 3 bar) bzw. 2 bar und 5 bar (pmax = 7 bar) durchgeführt. Die gemessene Abweichung darf nicht mehr als 10 % des maximalen Betriebsüberdrucks betragen.
Der maximale Gasdurchfluß des Zwischendruckreglers muß mindestens dem Nenngasdurchfluß entsprechen.
Wird ein höherer Gasdurchfluß als der oben genannte Nenngasdurchfluß gefordert, ist eine gesonderte Baumusterprüfung mit entsprechendem Nenngasdurchfluß durchzuführen.
Für die Funktionsprüfung wird im Regelfall trockene, ölfreie Luft oder Stickstoff verwendet.
3 Sicherheitsventil nach TRSK 302
3.1 Druckprüfung
Die Druckprüfung wird als Festigkeitsprüfung mit dem Prüfüberdruck des verwendeten Druckgasbehälters durchgeführt (z.B. für CO2-Flaschen 250 bar).
3.2 Funktionsprüfung
Bei der Funktionsprüfung wird das Verhalten des Sicherheitsventils insbesondere hinsichtlich seines stabilen Funktionsverhaltens beurteilt (z.B. kein Vibrieren, Flattern, Hämmern).
Die sichere Funktion des Sicherheitsventils wird unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsverhältnisse (Druck, Medium, Temperatur) überprüft.
Bei vollem Massenstrom wird das Ventil langsam bis zum Einstelldruck belastet. Dann wird der Vordruck langsam weiter gesteigert bis zur zulässigen Druckerhöhung. Der erreichte Hub wird gemessen. Die Zufuhr des Prüfmediums wird danach abgesperrt. Das Sicherheitsventil bläst solange ab, bis der Druck auf den Schließdruck abgesunken ist. Die ermittelten Schließdrücke müssen der TRSK 302 entsprechen. Bei den zu wiederholenden Funktionsprüfungen dürfen die Abweichungen nur in engen Grenzen liegen.
4 Überdruckmeßgeräte TRSK 304
4.1 Funktionsprüfung
Die Meßgenauigkeit ist an 3 Prüfdrücken festzustellen, und zwar:
5 Vordruckgasleitung TRSK 308
5.1 Druckprüfung
Diese Prüfrichtlinie gilt für die Druckprüfung an flexiblen Vordruckleitungen.
Die Druckprüfung erfolgt nach DIN 20024. Das Prüfstück wird mit einem Prüfdruck von 600 bar, 30 bis 120 s beansprucht. Es muß bei dieser Beanspruchung dicht sein. Eine Längenänderung von mehr als + 2 % bis - 4 % darf dabei nicht gemessen werden.
Anschließend wird der Druck bis auf einen Berstdruck von mindestens 1000 bar erhöht. Bis zum angegebenen Berstdruck dürfen weder eine Undichtheit noch andere Mängel auftreten.
6 Hinterdruckgasleitung, Getränke- und Grundstoffleitungen TRSK 308
6.1 Druckprüfung
Diese Prüfrichtlinie gilt für die Druckprüfung an Leitungen aus Kunststoff.
Die Druckprüfung erfolgt bei Raumtemperatur mit Wasser als Prüfmedium.
Die freie Länge des Probekörpers muß zwischen den Einspannungen mindestens 50 cm betragen.
An mindestens fünf Stellen werden Meßpunkte markiert und der Durchmesser als Nullaufnahme im Ruhezustand gemessen.
Der Druck wird um 2,5 bar alle 30 Sekunden bis zum Prüfdruck von 10 bar erhöht und 1 Minute gehalten.
Nach Druckentlastung wird der Durchmesser an den Meßpunkten erneut gemessen. Eine Abweichung zur Nullmessung darf sich nicht ergeben.
Liste der für einen Baumusterprüfantrag benötigten Unterlagen und Bauteile | Anlage 4 |
Für einen Baumusterprüfantrag zur Erlangung des Baumusterkennzeichens (SK-Kennzeichen) sind folgende Unterlagen und Bauteile erforderlich (die Unterlagen sind in 3facher Ausfertigung einzureichen):
1 formloser Antrag auf Baumusterprüfung,
2 Name des Bauteils, der Bauteilgruppe oder der Anlage (genaue Bezeichnung und Verwendungszweck),
3 Anzahl der Baumuster je nach Prüfumfang (wird vom Prüflaboratorium festgelegt),
4 Baubeschreibung,
5 Funktionsbeschreibung
6 vermaßte technische Zeichnungen je nach Bedarf:
6.1 Schnittzeichnung,
6.2 Explosions- bzw. Teilezeichnung,
6.3 Halbschnitt, bei verwendungsfertigen Anlagen und Bauteilgruppen zusätzlich:
6.4 Fließschema getränkeseitig,
6.5 Fließschema gasseitig,
7 Stück- und Werkstoffliste; nummerngleich mit den technischen Zeichnungen bzw. den Fließschemata (Werkstoffliste muß detaillierte Angaben enthalten),
8 chemische Zusammensetzung der Werkstoffe der Bauteile oder der Anlage, die mit den Medien Getränk oder Treibgas in mittelbaren oder unmittelbaren Kontakt kommen,
8.1 bei Stählen die Werkstoffnummer nach DIN 17440 (z.B. 1.4301),
8.2 bei Hochpolymeren die Rezepturen mit EWG-Nummern der Monomeren und Additiven, aus denen das Hochpolymer zusammengesetzt ist, der Kunststofftyp (z.B. Polyethylen, Polystyrol etc.) und eine Aufstellung aus der hervorgeht, ob die eingesetzten Additive den Empfehlungen des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin für diesen Kunststofftyp entsprechen, und
8.3 eine Bescheinigung des Herstellers in der erklärt wird, daß das fertige Bauteil dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz entspricht,
9 eine Aufzählung, mit welchen Medien das Bauteil voraussichtlich in Kontakt kommt,
10 Darstellung der Kontaktbedingungen - Kontaktzeit, Temperatur etc. -,
11 Reinigungsmöglichkeiten und Zerlegbarkeit,
12 Reinigungsverfahren,
13 Angaben über die zu verwendenden Reinigungsmittel unter Hinweis auf evtl. Unverträglichkeiten.
Zusätzlich bei verwendungsfertigen Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 der Getränkeschankanlagenverordnung:
14 EG-Konformitätserklärung (Herstellererklärung) gemäß geltender Richtlinien,
15 Stromlaufplan,
16 Fotografien
16.1 Vorderansicht,
16.2 Seitenansicht,
16.3 Ansicht des Innenraumes bei geöffnetem Deckel,
17 Angabe des SK-Kennzeichens von bereits baumustergeprüften Bauteilen, die im oder am Gerät verwendet werden.