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TRSK 603 - Erstmalige Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb ohne Baumusterprüfung
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe 12. April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 23; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
Anlage: Muster für die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern (Behältern) der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 SchankV hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Vorbereitung, Durchführung und Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung) an Getränke- oder Grundstoffbehältern (Behältern) der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 SchankV. Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Getränkeschankanlagenverordnung bleiben unberührt.
3 Prüfumfang
Bei der Vorprüfung erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, nach denen der Behälter gebaut werden soll, in sicherheitstechnischer und in hygienischer Hinsicht. Sie bezieht sich u.a. auf die statischen und dynamischen Beanspruchungen, die schweißtechnische und hygienische Gestaltung und die Werkstoffbeschaffenheit.
Bei der Bauprüfung wird geprüft, ob der Behälter und/oder die Bauteile des Behälters in sicherheitstechnischer und hygienischer Hinsicht mit den zugehörigen vorgeprüften Unterlagen übereinstimmen und ordnungsgemäß hergestellt sind.
Bei der Druckprüfung wird geprüft, ob der Behälter unter Prüfdruck dicht ist und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.
4 Prüfauftrag und Prüfunterlagen
4.1 Prüfauftrag
Der Prüfauftrag zur Durchführung einer Vorprüfung, einer Bau- oder Druckprüfung wird vom Antragsteller an den Sachverständigen gerichtet.
Der Prüfauftrag muss folgende Angaben enthalten:
4.2 Prüfunterlagen
Dem Prüfauftrag sind für die Vorprüfung Zeichnungen und Anlagen in 4 Ausfertigungen beizufügen, aus denen insbesondere zu entnehmen ist:
4.3 Für die Bau- und Druckprüfung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
5 Durchführung der erstmaligen Prüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Druckprüfung)
Der Sachverständige nimmt anhand der eingereichten Unterlagen die folgenden Prüfungen vor:
5.1 Vorprüfung
Die Vorprüfung erfolgt nach TRB 511.
5.2 Bauprüfung
Die Bauprüfung erfolgt nach TRB 512.
5.3 Druckprüfung
Die Druckprüfung erfolgt nach TRB 512 und dem AD-Merkblatt HP 30.
6 Bescheinigung der Prüfungen
6.1 Vorprüfung
Die Vorprüfung wird mit einem Prüfvermerk auf den vorgeprüften Unterlagen bestätigt, z.B. vorgeprüft als Behälter nach der Getränkeschankanlagenverordnung unter der Vorprüf- Nr.: ...
6.2 Bau- und Druckprüfung
Der Sachverständige erteilt die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung eines Behälters der Gruppen IIb und IVb, wenn das Ergebnis der Bau- und Druckprüfung zu Beanstandungen keinen Anlass gibt.
Der Bescheinigung sind die Zeichnungen und zugehörigen Unterlagen über Werkstoffe, Wärmebehandlung, zerstörungsfreie Prüfungen beizuheften.
Als Zeichen dafür, dass die erstmalige Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde, wird das Fabrikschild mit dem Stempel des Sachverständigen und dem Kennzeichen, das die Zertifizierungsstelle vergibt, versehen.
Bescheinigung über die erstmalige Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 SchankV ohne Baumusterprüfung | Anlage |
Angaben auf dem Fabrikschild/Behälter: | ___________________________________________________________________________ | ||||
Hersteller/Lieferer: | ___________________________________________________________________________ | ||||
Herstellerzeichen: | _____________________ | Herstell-Nr.: | ______________________ | Herstelljahr: | _________ |
Raum 1 | Raum 2 | Raum 3 | |
zul. Betriebsüberdruck (bar) Inhalt (l) Beschickungsgut |
Verwendungszweck: | _____________________________________________________________________________________________ | |||
Vorprüfung durch: | _____________________________________________________________________________________________ | |||
am: | ___________________________________ | Zeichnungs-Nr.: | _________________________________________ | |
Bauprüfung | am: | ___________________________________ | ||
Die Ausrührung des Behälters entspricht in den wesentlichen Teilen der (den) beigefügten, durch den Sachverständigen vorgeprüften Zeichnung(en). Der zur Herstellung des Behälters verwendete, in der beigehefteten Zeichnung angegebene Werkstoff ist geprüft. | ||||
Bemerkungen: | __________________________________________________________________________________________________ | |||
Druckprüfung am: | __________________________________________________________________________________________________ |
Raum 1 | Raum 2 | Raum 3 | |
Prüfdruck in bar Prüfmedium |
Prüfstempel: auf Fabrikschild - Niet - Behälterwand *
Der Behälter befindet sich nach dem Ergebnis der erstmaligen Prüfung in ordnungsgemäßem Zustand.
Das Kennzeichen lautet: SK _ _ _ - _ _ _E
Bemerkungen für den Betreiber:
Die Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme ist noch erforderlich.
___________________, den ______________ | ____________________________ | ||
Der Sachverständige/Unterschrift | |||
Anlagen:
Zeichnung(en) *) Nicht Zutreffendes bitte streichen |