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Torremolinos-Protokoll von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977
über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen

Vom 9. September 2003
(BGBl. II Nr. 26 vom 24.09.2003 S. 1330)



(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

in Anerkennung des besonderen Beitrags, den das Internationale Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen für die Sicherheit der Schiffe im Allgemeinen und für die Sicherheit der Fischereifahrzeuge im Besonderen leisten kann,

in der Erkenntnis jedoch, dass einige Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen einer Reihe von Staaten mit bedeutenden Fischereiflotten unter ihrer Flagge Anlass zu Schwierigkeiten für deren Durchführung gegeben haben und dass deshalb das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen und demzufolge die Durchführung der darin enthaltenen Regeln verhindert wurden,

in dem Wunsch, gemeinsam die strengstmöglichen Normen für die Sicherheit von Fischereifahrzeugen festzulegen, die von allen betroffenen Staaten durchgeführt werden können,

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen erreicht werden kann - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls werden folgenden Bestimmungen Wirksamkeit verleihen:

  1. den Artikeln dieses Protokolls und
  2. den in der Anlage des Internationalen Übereinkommens von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) enthaltenen Regeln vorbehaltlich der in der Anlage dieses Protokolls dargelegten Modifikationen.

(2) Die Artikel dieses Protokolls und die Regeln in der Anlage des Übereinkommens werden vorbehaltlich der in der Anlage dieses Protokolls dargelegten Modifikationen als eine einzige Übereinkunft gelesen und ausgelegt.

(3) Die Anlage dieses Protokolls ist Bestandteil des Protokolls; eine Bezugnahme auf dieses Protokoll stellt gleichzeitig eine Bezugnahme auf diese Anlage dar.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. "Vertragspartei" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
  2. "Fischereifahrzeug" oder "Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, das für den gewerblichen Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
  3. "Organisation" bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
  4. "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Organisation;
  5. "Verwaltung" bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist;
  6. "Regeln" bezeichnet die in der Anlage des Übereinkommens enthaltenen Regeln, wie sie in diesem Protokoll geändert sind.

Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Protokoll gilt für hochseetüchtige Fischereifahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, welche ihren Fang selbst verarbeiten -, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, der Vertragspartei ist.

(2) Die Anlage findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet werden:

  1. für Sport oder zur Freizeitgestaltung;
  2. zur Verarbeitung von Fischen oder anderen lebenden Ressourcen des Meeres;
  3. für Forschungs- und Ausbildungszwecke oder
  4. als Fischtransportschiffe.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet die Anlage auf Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr Anwendung.

(4) Ist in einem Kapitel für die Anwendung des Kapitels die Länge des Fahrzeugs mit mehr als 24 Meter vorgeschrieben, so bestimmt die Verwaltung, welche Regeln des Kapitels ganz oder teilweise auf ein Fischereifahrzeug von 24 Meter Länge und mehr, jedoch von weniger als der in jenem Kapitel vorgeschriebenen Länge, das die Flagge des betroffenen Staates zu führen berechtigt ist, anzuwenden sind, wobei der Typ, die Größe und die Einsatzbedingungen des Fahrzeugs berücksichtigt werden.

(5) Die Vertragsparteien bemühen sich mit höchster Priorität darum, einheitliche Normen für die in Absatz 4 bezeichneten Fischereifahrzeuge, die in derselben Region betrieben werden, aufzustellen und anzuwenden, wobei die Betriebsbedingungen und die begünstigten Wetter- und Klimabedingungen der Region berücksichtigt werden. Diese einheitlichen regionalen Normen werden der Organisation zur Weiterleitung an andere Vertragsparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 4 Erteilung von Befähigungszeugnissen und Hafenstaatkontrolle

(1) Jedes Fahrzeug, das ein nach den Regeln ausgestelltes Zeugnis besitzen muss, unterliegt, solange es sich im Hafen einer anderen Vertragspartei aufhält, der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete der Regierung dieser Vertragspartei insoweit, als diese Kontrolle der Feststellung dient, dass das nach den einschlägigen Regeln ausgestellte Zeugnis gültig ist.

(2) Dieses Zeugnis ist anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustand des Fahrzeugs oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen nicht den Angaben des betreffenden Zeugnisses oder dass das Fahrzeug und seine Ausrüstung den maßgeblichen Regeln nicht entsprechen.

(3) Unter den in Absatz 2 genannten Umständen oder bei Ablauf oder Ungültigkeit des Zeugnisses trifft der die Kontrolle durchführende Bedienstete die notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Fahrzeugs zu verhindern, bis es ohne Gefahr für das Fahrzeug oder die Personen an Bord in See gehen oder den Hafen verlassen kann, um die geeignete Reparaturwerft anzulaufen.

(4) Gibt diese Kontrolle Anlass zu einem Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete unverzüglich schriftlich den Konsul oder in dessen Abwesenheit den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge zu führen das Fahrzeug berechtigt ist, über

alle Umstände, unter denen ein Einschreiten für notwendig gehalten wurde. Außerdem werden die ernannten Besichtiger oder die für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlichen anerkannten Organisationen unterrichtet. Die Tatsachen über das Einschreiten werden der Organisation gemeldet.

(5) Ist die betreffende Hafenstaatbehörde nicht in der Lage, die in Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, oder wurde dem Fahrzeug gestattet, zum nächsten Bestimmungshafen auszulaufen, so meldet die Hafenstaatbehörde alle maßgeblichen Informationen über das Fahrzeug der in Absatz 4 genannten Vertragspartei und den Behörden des nächsten Bestimmungshafens.

(6) Bei Ausübung der Kontrolle nach Maßgabe dieses Artikels sind alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht unangemessen festgehalten oder aufgehalten wird. Wird ein Fahrzeug dadurch unnötig festgehalten oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden.

(7) Auf Fahrzeuge von Nichtvertragsparteien dieses Protokolls wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Protokolls an, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass diesen Fahrzeugen keine günstigere Behandlung zuteil wird.

Artikel 5 Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Fahrzeug bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Protokolls oder braucht es nach diesen Bestimmungen kein Zeugnis mitzuführen, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.

(2) Personen, die sich wegen höherer Gewalt oder wegen der Verpflichtung an Bord befinden, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzunehmen, bleiben bei der Feststellung, ob eine Bestimmung dieses Protokolls auf das Fahrzeug anzuwenden ist, außer Betracht.

Artikel 6 Übermittlung von Informationen

(1) Die Vertragsparteien übermitteln der Organisation Folgendes:

  1. den Wortlaut von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Verwaltungsvorschriften sowie sonstigen Vorschriften, die zu den verschiedenen unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten ergangen sind;
  2. ein Verzeichnis der nichtstaatlichen Stellen, die ermächtigt sind, in Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf, dem Bau und der Ausrüstung von Fahrzeugen nach Maßgabe dieses Protokolls in ihrem Namen tätig zu werden, und
  3. eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach den Bestimmungen dieses Protokolls ausgestellten Zeugnisse.

(2) Die Organisation teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder Mitteilung aufgrund des Absatzes 1 Buchstabe a mit und leitet alle ihr nach den Buchstaben b und c jenes Absatzes übermittelten Informationen an die Vertragsparteien weiter.

Artikel 7 Unfälle von Fischereifahrzeugen

(1) Jede Vertragspartei lässt einen Unfall, der einem ihrer von diesem Protokoll erfassten Fahrzeuge zustößt, untersuchen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für zweckmäßig erachtete Änderungen des Protokolls zu bestimmen.

(2) Jede Vertragspartei leitet der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zur Übermittlung an alle Vertragsparteien zu. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, die auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Fahrzeuge nicht erkennen lassen und ein Fahrzeug oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.

Artikel 8 Andere Verträge und Auslegung

Dieses Protokoll greift den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten- und Flaggenstaaten nicht vor.

Artikel 9 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Alle Staaten können Vertragsparteien des Protokolls werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(3) Jeder Staat, der dieses Protokoll entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine entsprechende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Übereinstimmung mit diesem Artikel hinterlegt hat, übermittelt dem Generalsekretär bei Hinterlegung dieser Urkunde und zum Ende jeden Jahres eine Mitteilung über die Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr, welche die Flagge dieses Staates zu führen berechtigt sind.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfzehn Staaten, deren Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr insgesamt mindestens 14.000 ausmachen, das Protokoll in Übereinstimmung mit Artikel 9 entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

(2) Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des lnkrafttretens des Protokolls oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Für Staaten, die nach dem Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Protokoll drei Monate nach Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

(4) Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Protokolls nach Artikel 11 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Artikel 11 Änderungen

(1) Dieses Protokoll kann nach einem der in diesem Artikel genannten Verfahren geändert werden.

(2) Änderung nach Prüfung innerhalb der Organisation:

  1. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsparteien weiterleitet.
  2. Jede vorgeschlagene und derart weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuss der Organisation zur Prüfung vorgelegt.
  3. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Verfahren des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
  4. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in dem nach Buchstabe c erweiterten Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden als "erweiterter Schiffssicherheitsausschuss" bezeichnet) beschlossen, mit der Maßgabe, dass bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist.
  5. Nach Buchstabe d beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär allen Vertragsparteien übermittelt.
  6. .
    1. Eine Änderung eines Artikels gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist.
    2. Eine Änderung der Anlage gilt als angenommen
      aa) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Beschlussfassung oder
      bb) mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muss, wenn dies bei der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bestimmt worden ist.

      Notifizieren jedoch innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Fischereiflotten zahlenmäßig insgesamt mindestens 65 v. H. der Fischereifahrzeuge aller Vertragsparteien von 24 Meter Länge und mehr ausmachen, dem Generalsekretär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.

  7. .
    1. Eine Änderung eines Artikels tritt in Bezug auf diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in Bezug auf jede Vertragspartei, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft.
    2. Eine Änderung der Anlage tritt in Bezug auf alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Buchstabe f Ziffer ii Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des lnkrafttretens dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bei der Beschlussfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgesetzt wird, nicht anwenden wird.

(3) Änderung durch eine Konferenz:

  1. Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen dieses Protokolls ein.
  2. Jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
  3. Sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Absatzes 2 Buchstabe f als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Absatzes 2 Buchstabe g in Kraft, wobei die Bezugnahmen unter diesen Buchstaben auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuss als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.

(4)

  1. Eine Vertragspartei, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, ist nicht verpflichtet, einem Fahrzeug, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii Einspruch gegen die Änderung erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat, die Vorteile dieses Protokolls in Bezug auf die für das Fahrzeug gestellten Zeugnisse zu gewähren, jedoch nur insoweit, als sich diese Zeugnisse auf Angelegenheiten beziehen, die von der betreffenden Änderung berührt werden.
  2. Eine Vertragspartei, die eine in Kraft getretene Änderung der Anlage angenommen hat, gewährt einem Fahrzeug, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, dessen Regierung nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii dem Generalsekretär der Organisation notifiziert hat, dass sie die Änderung nicht anwenden wird, die Vorteile dieses Protokolls in Bezug auf die für das Fahrzeug ausgestellten Zeugnisse.

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt jede Änderung dieses Protokolls, die sich auf die Bauart eines Fahrzeugs bezieht, nur für Fahrzeuge, für die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung

  1. der Kiel gelegt wird,
  2. der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau beginnt oder
  3. die Montage von mindestens 50 Tonnen oder von 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem welcher Wert kleiner ist.

(6) Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.

(7) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder nach diesem Artikel in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.

Artikel 12 Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigung beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.

Artikel 13 Verwahrer

(1) Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär der Organisation (im Folgenden als "Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. unterrichtet die Regierungen aller Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
    2. vom Tag des lnkrafttretens dieses Protokolls;
    3. von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Tages ihres Eingangs und des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird;
  2. übermittelt den Regierungen aller Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

(3) Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 14 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Torremolinos am 2. April 1993.

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