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Änderungstext
Gesetz zu der am 15. Oktober 2016 in Kigali beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 2017
(BGBl. II Nr. 21 vom 01.08.2017 S. 1138; 19.06.2020 S. 1328 20)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Der von der 28. Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls in Kigali am 15. Oktober 2016 beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015), zuletzt geändert von der Elften Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls in Peking am 3. Dezember 1999 (BGBl. 2002 II S. 921, 923), wird zu gestimmt. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Montrealer Protokolls in der durch die Änderung vom 15. Oktober 2016 geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung des Montrealer Protokolls nach ihrem Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(15. Oktober 2016 in Kigali)
Artikel I
Änderung
(Inkrafttreten siehe =>)
Artikel 1 Absatz 4
In Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls werden die Wörter "Anlage C oder Anlage E" durch die Wörter "Anlage C, Anlage E oder Anlage F" ersetzt.
Absatz 5
In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Wörter "und Artikel 2H" durch die Wörter "und in den Artikeln 2H und 2J" ersetzt.
Absatz 8 Buchstabe a, Absatz 9 Buchstabe a und Absatz 11
In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Wörter "Artikel 2A bis 2I" jeweils durch die Wörter "Artikel 2A bis 2J" und die Wörter "Artikeln 2A bis 2I" jeweils durch die Wörter "Artikeln 2A bis 2J" ersetzt.
An Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls wird folgender Satz angefügt:
"Eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen."
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls wird nach dem Wort "welche," das Wort "und" gestrichen.
Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls wird zu Ziffer iii.
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a des Protokolls wird nach Ziffer i die folgende Ziffer ii eingefügt:
"ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche, und"
Nach Artikel 2I des Protokolls wird der folgende Artikel 2J angefügt:
"Artikel 2 J Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2 Äquivalent, nicht übersteigt:
(3) Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Vertragsparteien beschließen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschließen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.
(6) Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.
(7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschließlich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden."
Der Einleitungssatz des Artikels 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:
"(1) Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang"
Am Ende des Artikels 3 Buchstabe a Ziffer i wird das Wort "und" gestrichen und durch den Wortlaut ", sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und" ersetzt.
Am Ende des Buchstabens c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt 1.
An Artikel 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:
"d) ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.
(2) Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5bis und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe."
Absatz 1sept
Nach Artikel 4 Absatz 1sex des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"(1sept) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist."
Absatz 2sept
Nach Artikel 4 Absatz 2sex des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"(2sept) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist."
Absätze 5, 6 und 7
In Artikel 4 Absätze 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter "Anlagen A, B, C und E" jeweils durch die Wörter "Anlagen A, B, C, E und F" ersetzt.
Absatz 8
In Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls werden die Wörter "Artikel 2A bis 2I" durch die Wörter "Artikel 2A bis 2J" ersetzt.
Nach Artikel 4B Absatz 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"(2bis) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Maßnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben."
In Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls wird das Wort "2I" durch das Wort "2J" ersetzt.
In Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter "Artikel 2I" jeweils durch die Wörter "den Artikeln 2I und 2J" ersetzt.
Die Änderung in Artikel 5 Absatz 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung 2.
Nach Artikel 5 Absatz 8ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"(8qua)
a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmaßnahmen in Artikel 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Maßnahmen wie folgt zu ändern:
b) Ungeachtet des Buchstabens a können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmaßnahmen in Artikel 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Maßnahmen wie folgt zu ändern:
c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 v. H. ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.
d) Ungeachtet des Buchstabens c können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 v. H. ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.
e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 v. H. ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.
f) Ungeachtet des Buchstabens e können die Vertragsparteien beschließen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 v. H. ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäß Absatz 8ter zu verwenden.
g) Die Buchstaben a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt."
In Artikel 6 des Protokolls werden die Wörter "Artikeln 2A bis 2I" durch die Wörter "Artikeln 2A bis 2J" ersetzt.
Absätze 2, 3 und 3ter
In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls wird nach der Zeile "- in Anlage E für das Jahr 1991" ein Komma und danach die folgende Zeile eingefügt:
"- in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Artikel 5 Absatz 8qua Buchstaben d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,"
In Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls werden die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt.
In Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls werden die Wörter "C und E" durch die Wörter "C, E und F" und die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt.
Nach Artikel 7 Absatz 3bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"(3ter) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d."
Absatz 4
In Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls wird nach den Wörtern "statistische Daten über" und "Daten über" jeweils das Wort "Produktion," eingefügt.
Absatz 1
In Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls werden die Wörter "und Artikel 2I" durch die Wörter "und in den Artikeln 2I und 2J" ersetzt.
An Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Satz angefügt:
"Entscheidet sich eine in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 10 gedeckt."
In Artikel 17 des Protokolls werden die Wörter "2A bis 2I" durch die Wörter "2A bis 2J" ersetzt.
Die Tabelle für Gruppe I der Anlage A des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
Gruppe | Stoff | Ozonabbaupotential* | Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren |
Gruppe I | |||
CFCl3 | (FCKW-11) | 1,0 | 4.750 |
CF2Cl2 | (FCKW-12) | 1,0 | 10.900 |
C2F3Cl3 | (FCKW-113) | 0,8 | 6.130 |
C2F4Cl2 | (FCKW-114) | 1,0 | 10.000 |
C2F5Cl | (FCKW-115) | 0,6 | 7.370 |
Anlage C und Anlage F
Die Tabelle für Gruppe I der Anlage C des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
Gruppe | Stoff | Anzahl der Isomere | Ozonabbaupotential* | Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren*** |
Gruppe I | ||||
CHFCl2 | (HFCKW-21)** | 1 | 0,04 | 151 |
CHF2Cl | (HFCKW-22)** | 1 | 0,055 | 1.810 |
CH2FCl | (HFCKW-31) | 1 | 0,02 | |
C2HFCl4 | (HFCKW-121) | 2 | 0,01-0,04 | |
C2HF2Cl3 | (HFCKW-122) | 3 | 0,02-0,08 | |
C2HF3Cl2 | (HFCKW-123) | 3 | 0,02-0,06 | 77 |
CHCl2CF3 | (HFCKW-123)** | - | 0,02 | |
C2HF4Cl | (HFCKW-124) | 2 | 0,02-0,04 | 609 |
CHFClCF3 | (HFCKW-124)** | - | 0,022 | |
C2H2FCl3 | (HFCKW-131) | 3 | 0,007-0,05 | |
C2H2F2Cl2 | (HFCKW-132) | 4 | 0,008-0,05 | |
C2H2F3Cl | (HFCKW-133) | 3 | 0,02-0,06 | |
C2H3FCl2 | (HFCKW-141) | 3 | 0,005-0,07 | |
CH3CFCl2 | (HFCKW-141b)** | - | 0,11 | 725 |
C2H3F2Cl | (HFCKW-142) | 3 | 0,008-0,07 | |
CH3CF2Cl | (HFCKW-142b)** | - | 0,065 | 2.310 |
C2H4FCl | (HFCKW-151) | 2 | 0,003-0,005 | |
C3HFCl6 | (HFCKW-221) | 5 | 0,015-0,07 | |
C3HF2Cl5 | (HFCKW-222) | 9 | 0,01-0,09 | |
C3HF3Cl4 | (HFCKW-223) | 12 | 0,01-0,08 | |
C3HF4Cl3 | (HFCKW-224) | 12 | 0,01-0,09 | |
C3HF5Cl2 | (HFCKW-225) | 9 | 0,02-0,07 | |
CF3CF2CHCl2 | (HFCKW-225ca)** | - | 0,025 | 122 |
CF2ClCF2CHClF | (HFCKW-225cb)** | - | 0,033 | 595 |
C3HF6Cl | (HFCKW-226) | 5 | 0,02-0,10 | |
C3H2FCl5 | (HFCKW-231) | 9 | 0,05-0,09 | |
C3H2F2Cl4 | (HFCKW-232) | 16 | 0,008-0,10 | |
C3H2F3Cl3 | (HFCKW-233) | 18 | 0,007-0,23 | |
C3H2F4Cl2 | (HFCKW-234) | 16 | 0,01-0,28 | |
C3H2F5Cl | (HFCKW-235) | 9 | 0,03-0,52 | |
C3H3FCl4 | (HFCKW-241) | 12 | 0,004-0,09 | |
C3H3F2Cl3 | (HFCKW-242) | 18 | 0,005-0,13 | |
C3H3F3Cl2 | (HFCKW-243) | 18 | 0,007-0,12 | |
C3H3F4Cl | (HFCKW-244) | 12 | 0,009-0,14 | |
C3H4FCl3 | (HFCKW-251) | 12 | 0,001-0,01 | |
C3H4F2Cl2 | (HFCKW-252) | 16 | 0,005-0,04 | |
C3H4F3Cl | (HFCKW-253) | 12 | 0,003-0,03 | |
C3H5FCl2 | (HFCKW-261) | 9 | 0,002-0,02 | |
C3H5F2Cl | (HFCKW-262) | 9 | 0,002-0,02 | |
C3H6FCl | (HFCKW-271) | 5 | 0,001-0,03 | |
* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet.
Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt.
Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau.
Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren.
Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.
** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind. *** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert "0", bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii aufgenommen wird. |
Nach Anlage E wird folgende Anlage F an das Protokoll angefügt:
"Anlage F: Geregelte Stoffe
Gruppe | Stoff | globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren |
Gruppe I | ||
CHF2CHF2 | HFKW-134 | 1.100 |
CH2FCF3 | HFKW-134a | 1.430 |
CH2FCHF2 | HFKW-143 | 353 |
CHF2CH2CF3 | HFKW-245fa | 1.030 |
CF3CH2CF2CH3 | HFKW-365mfc | 794 |
CF3CHFCF3 | HFKW-227ea | 3.220 |
CH2FCF2CF3 | HFKW-236cb | 1.340 |
CHF2CHFCF3 | HFKW-236ea | 1.370 |
CF3CH2CF3 | HFKW-236fa | 9.810 |
CH2FCF2CHF2 | HFKW-245ca | 693 |
CF3CHFCHFCF2CF3 | HFKW-43-10mee | 1.640 |
CH2F2 | HFKW-32 | 675 |
CHF2CF3 | HFKW-125 | 3.500 |
CH3CF3 | HFKW-143a | 4.470 |
CH3F | HFKW-41 | 92 |
CH2FCH2F | HFKW-152 | 53 |
CH3CHF2 | HFKW-152a | 124 |
Gruppe II | ||
CHF3 | HFKW-23 | 14.800 |
Artikel II
Verhältnis zur Änderung von 1999
Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
Artikel III
Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls von Kyoto auszunehmen.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
------ Änderung tritt gemäß BGBl. II Nr. 31 vom 08.12.2017 S. 1507 zum 01.01.2019 in Kraft -------
(2) Die in Artikel I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Artikels 4 des Protokolls - Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien - treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(4) Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Absätzen 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel V
Vorläufige Anwendung
Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird. 1) Hinzufügen d. Übers.
2) Erläuternde Anmerkung d. Übers.
ID: 171345
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