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Regelwerk

Änderungstext:

Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Hohe-See-Einbringungsgesetz)

"wie eingfügt"

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823), wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort "oder" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird das Wort oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3: den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. wird gestrichen.

2. § 32b wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 2.

3. § 41 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:

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11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1 festgestellten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem Ausbau vom Plan abweicht."11. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt".

Artike1 3
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566), wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 5 Nr.2 werden die Wörter "sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden" gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Absatz.9 angefügt:

"(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren In die Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern."

2. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

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(4) Das Einbringen oder Einleiten von Abfällen zur Beseitigung in die Hohe See ist verboten. Das Einbringen oder Einleiten von Baggergut in die Hohe See darf unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe nur nach Maßgabe des in Satz 3 genannten Gesetzes erfolgen. Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. II 1977 S. 165), zuletzt geändert durch die Fünfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), bleibt unberührt."(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nach Maßgabe des Gesetzes über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen von Gegenständen in die Hohe See vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) verboten. Das Einbringen von Baggergut in die Hohe See darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe erfolgen."

3. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt:

"Anhang II A Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt die Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), die müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

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D1Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
D2Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden usw.)
D6Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/OzeanenEinleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den MeeresbodenEinleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren entsorgt werdenBiologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw.)
D10Verbrennung an LandVerbrennung an Land
D11Verbrennung auf SeeVerbrennung auf See
D12Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen VerfahrenVermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
D14Rekonditionierung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen VerfahrenRekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
D15Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der AbfälleLagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle

4. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt:

"Anhang II B Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

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R1Rückgewinnung/Regenerierung von LösemittelnHauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werdenRückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und MetallverbindungenVerwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer StoffeVerwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5Regenerierung von Säuren oder BASEnVerwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R6Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienenRegenerierung von Säuren und BASEn
R7Wiedergewinnung von KatalysatorenbestandteilenWiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von AltölWiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der EnergieerzeugungÖlraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R10Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), ausgeschlossenen AbfälleAufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werdenVerwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehenAustausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle.Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

Artikel 5
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I, II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern."

2. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt: Änderungen wie Änderungen Anhang II A KrW-/AbfG

3. Der Anhang II B wird wie folgt gefaßt: Änderungen wie Änderungen Anhang II B KrW-/AbfG

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

Das Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11. Februar 1977 (BGBl. II S. 165) in - Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. II S. 1492), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S.778), wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 A bis 13 treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

2. Artikel 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der Artikel 2 bis 12" gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE