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HoheSeeEinbrG - Hohe-See-Einbringungsgesetz
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See
Vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2455)
▾ Änderungen
- Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
§ 1 Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Meeresgewässer mit Ausnahme des Küstenmeeres unter deutscher Souveränität sowie der Küstenmeere unter der Souveränität anderer Staaten (Hohe See). Die Hohe See umfaßt auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie den Meeresboden und den zugehörigen Meeresuntergrund unter diesen Gewässern mit Ausnahme solcher Depots, die unterhalb des Meeresbodens gelegen und nur von Land aus zugänglich sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für:
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge der Bundeswehr.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Einbringen im Sinne dieses Gesetzes ist:
(2) Verbrennung auf Hoher See im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zwecke ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch Wärmezerstörung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf Hoher See errichteten Bauwerks.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserfahrzeuge und Fluggeräte jeder Art. Hierzu gehören auch Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
(4) Verschmutzung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Auswirkung einer durch menschliches Handeln mittelbar oder unmittelbar verursachten Verunreinigung durch Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in der Hohen See, die lebende Organismen des Meeres und die Meeres-Ökosysteme beeinträchtigen, die menschliche Gesundheit gefährden, rechtmäßige Nutzung des Meeres wie die Fischerei behindern, die Qualität des Meerwassers verschlechtern und sonstige Umweltgüter beeinträchtigen.
§ 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen
Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:
§ 5 Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
(1) Das Einbringen der Stoffe und Gegenstände nach § 4 Satz 2 bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die einzubringenden Stoffe und Gegenstände Radioaktivitätswerte oberhalb der de minimis-Konzentration (Freigrenzen) aufweisen, wie sie von der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt und von den Vertragsparteien des Protokolls vom 7. November 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II. S. 1345) angenommen worden sind. Die Erlaubnis zur Einbringung von Baggergut ist darüber hinaus zu versagen, wenn geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, das Baggergut an Land zu verwerten oder zu beseitigen, ohne daß dies Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht.
(3) Die Erlaubnis für das Einbringen von Urnen zur Seebestattung kann für längstens ein Jahr im voraus für eine noch nicht bekannte Zahl von Einzelfällen erteilt werden.
§ 6 Verbrennungsverbot
Die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf Hoher See ist verboten.
§ 7 Notlage
§ 4 wird nicht angewandt, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu melden.
§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse 13 15 16
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorliegen, hört es die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder an. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie holt bei Baggergut vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes ein. Das Umweltbundesamt stellt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde, in deren Bereich das Baggergut angefallen ist oder beseitigt werden könnte, fest, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 vorliegen. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen treffen, Untersuchungen anordnen und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen überwachen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können.
(3) Verwaltungsakte zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Vorschriften aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden .Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen sowie den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung ausgeübt; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen das Zusammenwirken der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(4) § 8 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt gilt entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Für Amtshandlungen aufgrund des Absätze 1 und 2 oder der auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 9 Verordnungsermächtigungen 15
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die in § 8 Absatz 3 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den § § 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
§ 12 Unberührtheit von Gesetzen
Dieses Gesetz berührt nicht
§ 13 Inkrafttreten
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