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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Vom 18. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2476; 09.12.2019 S. 2151 19)
Gl.-Nr.: 806-22-6-13
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin nach den § § 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um die Aufgaben der Planung und des Baus sowie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und nicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz, an Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie im Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwortlich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähigung:
(3) Durch die Prüfung sind die Qualifikationen in den Handlungsbereichen "Planung und Bau", "Betrieb und Unterhaltung" sowie "Führung und Organisation" festzustellen. Dabei soll unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Handelns nachgewiesen werden, die folgenden Aufgaben eines Wasserbaumeisters/einer Wasserbaumeisterin eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Wasserbaumeister/ Geprüfte Wasserbaumeisterin".
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/ zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeisterin nach § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Grundlegende Qualifikationen
(1) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Prüfungsbereich "Berücksichtigung der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten sowie die anerkannten Regeln der Technik bei der Lösung wasserbaulicher Aufgaben in der betrieblichen Praxis anwenden und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können in den Bereichen Schifffahrt und Wasserstraße, Gewässerausbau, Gewässerpflege und -entwicklung sowie der Gewässerbewirtschaftung folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeitsabläufe und betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Prüfungsbereich "Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Arbeitsabläufe analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben beträgt im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 120 Minuten und in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 jeweils 60 Minuten.
(7) Wurden in nicht mehr als einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen 19
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Planung und Bau", "Betrieb und Unterhaltung" sowie "Führung und Organisation".
(2) Im Handlungsbereich "Planung und Bau" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln der Technik an der Planung von wasserbaulichen Anlagen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen zur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können. Dazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen durchzuführen und organisatorische Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Betrieb und Unterhaltung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche Anlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu können, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und Standsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu gewährleisten. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern durchführen und für die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses sorgen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich "Führung und Organisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organisieren und führen zu können. Dies beinhaltet die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen und auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung zu einer systematischen Personalentwicklung beizutragen. Dazu gehört die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu lösen. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in zwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben und in einem situationsbezogenen Fachgespräch geprüft. Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte dieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden.
(6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Planung und Bau" bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Organisation" einbezogen sowie Inhalte der "Grundlegenden Qualifikationen" mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden.
(7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Betrieb und Unterhaltung" bilden dessen Qualifikationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Organisation" einbezogen sowie Inhalte der "Grundlegenden Qualifikationen" mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer beträgt acht Stunden.
(8) In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Gegenstand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs sind die Inhalte des Handlungsbereichs "Führung und Organisation" unter Einbeziehung der Handlungsbereiche "Planung und Bau" sowie "Betrieb und Unterhaltung". Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsinhalte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situationsaufgaben waren, berücksichtigt werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten zu gewähren.
(9) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen 19
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen 19
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen.
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote 19 19
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
§ 10 Wiederholung der Prüfung 19
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Wasserbaumeister können zu Ende geführt werden.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch-führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Bewertungsmaßstab und -schlüssel | Anlage 1 19 (zu den §§ 7 und 8) |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Zeugnisinhalte | Anlage 2 19 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
ENDE |