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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 47 vom 16.12.2019 S. 2153)
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet, jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
" § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
4. Der bisherige § 7 wird § 10.
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
" § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
4. Der bisherige § 7 wird § 10.
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
" § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewertung.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
4. Der bisherige § 7 wird § 10.
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54, 526), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
" § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Wiederholung der Prüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
4. Der bisherige § 7 wird § 10.
5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
'(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
(zu § 8) | Anlage 2 |
Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
" § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil "Unternehmensstrategie" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
(3) Im Prüfungsteil "Unternehmensführung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.
(4) Im Prüfungsteil "Personalmanagement" sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
(5) Im Prüfungsteil "Innovationsmanagement" sind einzeln zu bewerten:
Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil "Innovationsmanagement" das arithmetische Mittel berechnet."
4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
|
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
" § 15 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und Prüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 13 und 14)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 15) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Unternehmensführung" Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,
zum Prüfungsteil "Personalmanagement "
zum Prüfungsteil "Innovationsmanagement "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 12 ."
Artikel 6
Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfling" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
3. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 13 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet." |
5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:
" § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 15 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 13 und 14)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 15) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 7
Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
Die Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. In § 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "vom Prüfling" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.
11. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
13. In § 18 Absatz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter "des Prüflings" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "ihm oder" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 zweiter Teilsatz werden die Wörter "des Prüflings" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Wörter "er oder" gestrichen.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "dem Prüfling" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
16. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und werden jeweils die Wörter "ihm oder" gestrichen.
17. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 23 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
." |
18. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
" § 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die praktische Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
(5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
19. Der bisherige § 24 wird § 26 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Prüfling" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
20. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 25 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
." |
21. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 23 und 24)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 25) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 8
Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung
Die Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. In § 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfling" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfling" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfling" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
9. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 15 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten. (3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
." |
10. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
" § 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
11. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
." |
12. Der bisherige § 17 wird § 18 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen." |
13. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.
14. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 15 und 16)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 17) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:
Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte" wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet." |
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfende Person" ersetzt und wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 11.
8. Der bisherige § 11 wird § 12.
9. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie", das Wort "er" durch das Wort "sie" sowie das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
f) In Absatz 9 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer "Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und "Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb". |
(4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewusstes Handeln" und im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln" sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet."
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch das Wort "Sie", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seinem" durch das Wort "ihrem" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen." |
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 11.
8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin vom 30. November 1995 (BGBl. I S. 1570), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "sein" durch das Wort "ihr" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen." |
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 13
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin" vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die durch Artikel 53 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seinem" durch das Wort "ihren" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 sind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "pro Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfenden Person" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." |
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfende Person", das Wort "seine" durch "ihre" und das Wort "er" durch "sie" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ." |
Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
cc) In den Satz 4 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
6. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.
(3) Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Werden in einem Prüfungsfach schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzufassen."
7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
|
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
8. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
9. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
10. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
11. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfenden Person", das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
5. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom "Praxisorientierten Situationsgespräch" nach § 2 Absatz 6 ist nicht möglich. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten. (4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten." |
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", der Bewertung im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
7. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" und jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 11 bis 13.
9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 17
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 6 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) In Absatz 10 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "zu prüfende Person" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. (2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen." |
5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
" § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im "Fachtheoretischen Teil" sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.
(3) Im "Fachpraktischen Teil" sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" und "Durchführung von Taucherarbeiten" nach § 7 Absatz 1 zu bewerten."
6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
|
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im "Fachtheoretischen Teil" und für die beiden Prüfungsleistungen im "Fachpraktischen Teil" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im "Fachtheoretischen Teil" und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im "Fachpraktischen Teil" zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote."
7. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
" § 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
8. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" er-
setzt, das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
10. Die bisherige Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
"
zur Teilprüfung im "Fachpraktischen Teil "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2, Befreiungen nach § 8 ." |
11. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4.
Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter "die zu prüfende Person ihre" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter "die zu prüfende Person ihre" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers" durch die Wörter "der zu prüfende Person" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer seine" durch die Wörter "die zu prüfende Person ihre" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" sind einzeln zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden." |
7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
8. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
9. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "ihn" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Die zu prüfende Person", das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "Dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten. (3) Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten." |
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in den Handlungsbereichen, in denen eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung in der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
8. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 20
FloristMFPrV - Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine Prüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendige Qualifikation besitzt, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in ihrem Aufgabenbereich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss "Geprüfter Floristmeister" oder "Geprüfte Floristmeisterin".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
Die Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Floristmeisters nach § 1 haben.
(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.
§ 4 Handlungsbereiche
(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:
(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll sie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Sie soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich "Interne und externe Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich "Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(5) Im Handlungsbereich "Ausbildung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:
(6) Im Handlungsbereich "Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Sie soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(7) Im Handlungsbereich "Beschaffung und Pflege" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll sie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(8) Im Handlungsbereich "Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
(9) Im Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
§ 5 Handlungsobjekte
(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.
(2) Dabei
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte nach § 5 Absatz 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen nach § 4 geprüft werden.
(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:
Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:
(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:
Dabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:
(4) Die beiden Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Der zu prüfenden Person stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.
(5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle". Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Die zu prüfende Person präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Prüfungsergebnis der Konzeption ein.
(6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs "Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll die zu prüfende Person in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat die zu prüfende Person in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. Wurde die Prüfung im Handlungsbereich "Ausbildung" bestanden, ist der zu prüfenden Person ein Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen anzuwenden.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.
(3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
In die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.
(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn sie mit ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielte und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis maßgebend.
Bewertungsmaßstab und -schlüssel | Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 10) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 21
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Personalkaufmann/die Personalkauffrau" durch die Wörter "Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "er/sie" durch die Wörter "der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter "Er/sie" durch die Wörter "Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und die Wörter "ihm/ihr" durch das Wort "ihr" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
dd) In Satz 7 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "seine/" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe "er/" und die Angabe "seinen/" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er/sie" durch das Wort "Sie" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe "er/" und die Angabe "sein/" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe "er/" gestrichen.
4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten. (3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten." |
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt, wird jeweils die Angabe "er/" und die Angabe "seinen/" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note,
." |
Artikel 22
Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 20 Bewerten der Prüfungsleistungen § 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 22 Zeugnisse § 23 Ausbildereignung". |
b) Die Angabe zu den Teilen 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
"Teil 3 Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals Abschnitt 1 § 24 Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals) § 25 Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals) § 26 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" § 27 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" § 28 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Strategisches Personalmanagement" Abschnitt 2 § 29 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 30 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Informatiker) Abschnitt 3 § 31 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 32 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Strategische Prozesse" (Wirtschaftsinformatiker) Abschnitt 4 § 33 Bewerten der Prüfungsleistungen § 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 35 Zeugnisse Teil 4 § 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 37 Wiederholung der Prüfung § 38 Übergangsvorschrift § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten .
.
Anlage 3 Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung". |
(zu § 2 Absatz 2)
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe "ihm/" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und werden die Angabe "er/" und die Angabe "seine/" gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "ihm/" gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "ihm/" gestrichen.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
bb) Inder Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
cc) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
dd) In der Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
6. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
c) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
9. In § 11 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
11. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
12. In § 14 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
14. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
d) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
15. In § 17 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
17. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
c) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
18. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) In den Prüfungsteilen "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" sowie "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden." |
19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:
" § 21 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" und "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 22 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
20. Der bisherige § 21 wird § 23 und in dessen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt und werden nach dem Wort "Zeugnis" die Wörter "nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung" eingefügt.
21. Der bisherige § 22 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die antragstellende Person muss belegen, dass sie".
b) In Absatz 4 wird die Angabe "er/sie" durch das Wort "sie" ersetzt.
22. Der bisherige § 23 wird § 25.
23. Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "zu prüfende Person" und die Wörter "des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe "seines/" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
24. Der bisherige § 25 wird § 27 und dessen Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "er/" gestrichen.
d) In Satz 4 werden die Wörter "Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt und wird die Angabe "seinem/" gestrichen.
25. Der bisherige § 26 wird § 28 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In der Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
cc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
26. Der bisherige § 27 wird § 29 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
27. Der bisherige § 28 wird § 30 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
28. Der bisherige § 29 wird § 31 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
29. Der bisherige § 30 wird § 32 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
30. Der bisherige § 31 wird § 33 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 33 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsteile "Strategische Prozesse", "Projekt- und Geschäftsbeziehungen" und "Strategisches Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten." |
31. Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt:
" § 34 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 35 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
32. Der bisherige § 32 wird § 36 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
33. Der bisherige § 33 wird § 37 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt und wird die Angabe "er/" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
34. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 38 und 39.
35. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt.
"Anlage 1 (zu den §§ 20, 21, 33 und 34)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu den §§ 22 und 35) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Vorliegen des Nachweises nach § 24,
Befreiungen nach § 36 ."
36. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.
Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "jede zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" und der Bewertung für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen"
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ." |
Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe zu bewerten. Dabei müssen die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinschaftlich bewertet und wie folgt gewichtet werden:
Bei der Bewertung der einzelnen Menübestandteile ist die Schwierigkeit der Herstellung und Präsentation zu berücksichtigen." |
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
" § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen der Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Handlungsspezifische Qualifikationen" und "Praktische Prüfung" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Handlungsspezifische Qualifikationen" und "Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
zum Prüfungsteil "Praktische Prüfung" die Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 8, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4 ." |
Artikel 25
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss -Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter "Dem Prüfungsteilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 9 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils "Praktische Prüfung" das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
." |
3. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
" § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Handlungsspezifische Qualifikationen" und "Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
5. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
zum Prüfungsteil "Praktische Prüfung "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 8, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4 ." |
Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils "Praktische Prüfung" das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
." |
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
" § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Handlungsspezifische Qualifikationen" und "Praktische Prüfung" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", "Handlungsspezifische Qualifikationen" und "Praktische Prüfung" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."
3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden." |
4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
zum Prüfungsteil "Praktische Prüfung "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 8, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4 ." |
Artikel 27
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Die Prüfungsteilnehmer sollen" durch die Wörter "Die zu prüfende Person soll" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in die Wörter "sollen die Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "soll die zu prüfende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "müssen" durch das Wort "muss" ersetzt.
2. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden die Wörter "jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "jede zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 7 wird das Wort "Ihnen" durch das Wort "Ihr" ersetzt.
3. In § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und/oder" durch das Wort "oder" und die Wörter "des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig. § 8 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Management und Führung" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) Im Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
." |
5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:
" § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden."
7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.
8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
"Anlage 1
(zu den §§ 8 und 9)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 10) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
."
Artikel 28
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
(4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen. (5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ." |
Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "zu prüfender Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Bestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ." |
Artikel 30
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
M u s t e r | Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) |
M u s t e r
.................................................................................................................................................
Z e u g n i s
Herr/Frau ...................................................................................................................................................... | ||
geboren am ...................................................... | in ................................................................................... | |
hat am .............................................................. | die Prüfung zum anerkannten Abschluss | |
Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/ Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/Geprüfte bestanden. | ||
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
M u s t e r | Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) |
M u s t e r
............................................................................................................................................................
Z e u g n i s
Herr/Frau ................................................................................................................................................................. | ||
geboren am ................................................................ | in ........................................................................................... | |
hat am ......................................................................... | die Prüfung zum anerkannten Abschluss | |
Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/ Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) mit folgenden Ergebnissen 1 bestanden: | ||
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
I. Grundlegende Qualifikationen | Note
............................... | |
Prüfungsbereiche: | Punkte | |
Rechtsbewusstes Handeln | ...................................... | |
Betriebswirtschaftliches Handeln | ...................................... | |
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | ...................................... | |
Zusammenarbeit im Betrieb | ...................................... | |
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten | ...................................... |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ......................... freigestellt.")
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Integrative schriftliche Situationsaufgaben im | Note |
Handlungsbereich Technik | ...................................... |
Handlungsbereich Organisation | ...................................... |
Handlungsbereich Führung und Personal | ...................................... |
Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich .................................... | ...................................... |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ......................... in ......................... vor ......................... erbracht.
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 31
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
M u s t e r | Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) |
M u s t e r
...................................................................................................................................................................................
Z e u g n i s
Herr/Frau .......................................................................................................................................................... | ||
geboren am ..................................................................... | in ............................................................................................... | |
hat am ..................................................................... | die Prüfung zum anerkannten Abschluss | |
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) bestanden. | ||
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
.
M u s t e r | Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) |
M u s t e r
...................................................................................................................................................................................
Z e u g n i s
Herr/Frau ............................................................................................................................................................. | ||
geboren am ....................................................................... | in ................................................................................................ | |
hat am ............................................................ | die Prüfung zum anerkannten Abschluss | |
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin | ||
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
I. Grundlegende Qualifikationen | Note
............................... | |
Prüfungsbereiche: | Punkte | |
Rechtsbewusstes Handeln | ...................................... | |
Betriebswirtschaftliches Handeln | ...................................... | |
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | ...................................... | |
Zusammenarbeit im Betrieb | ...................................... | |
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten | ...................................... |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ......................... freigestellt.")
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Integrative schriftliche Situationsaufgaben im | Note |
Handlungsbereich Technik | ...................................... |
Handlungsbereich Organisation | ...................................... |
Handlungsbereich Führung und Personal | ...................................... |
Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich .................................... | ...................................... |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ......................... in ......................... vor ......................... erbracht.
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 32
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 42 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
M u s t e r | Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5) |
M u s t e r
................................................................................................................................................................................... Z e u g n i s Herr/Frau ....................................................................................................................................................... | ||
geboren am ..................................................................... | in ................................................................................... | |
hat am ............................................................................. | die Prüfung zum anerkannten Abschluss | |
Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/ Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) bestanden. | ||
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
.
M u s t e r | Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5) |
M u s t e r
................................................................................................................................................................................... Z e u g n i s Herr/Frau ...................................................................................................................................................... | ||
geboren am ..................................................................... | in ................................................................................... | |
hat am ............................................................................. | die Prüfung zum anerkannten Abschluss | |
Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/ Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) mit folgenden Ergebnissen 1 bestanden: | ||
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
I. Grundlegende Qualifikationen | Note
............................... | |
Prüfungsbereiche: | Punkte | |
Rechtsbewusstes Handeln | ...................................... | |
Betriebswirtschaftliches Handeln | ...................................... | |
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | ...................................... | |
Zusammenarbeit im Betrieb | ...................................... | |
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten | ...................................... |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ......................... freigestellt.")
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Integrative schriftliche Situationsaufgaben im | Note |
Handlungsbereich Technik | ...................................... |
Handlungsbereich Organisation | ...................................... |
Handlungsbereich Führung und Personal | ...................................... |
Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich .................................... | ...................................... |
(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ......................... in ......................... vor ......................... erbracht.
Datum
Unterschrift(en) | ..........................................................................
.......................................................................... |
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 33
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" erzielte Note und die in den Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" und den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
M u s t e r Anlage 1 19
(zu § 7 Abs. 5)
M u s t e r ...................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Z e u g n i s
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Herr/Frau ......................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ................................................................................... hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369)
bestanden.
Datum Unterschrift(en)
.......................................................................... ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle).
M u s t e r Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
M u s t e r ...................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Z e u g n i s
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Herr/Frau .......................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ................................................................................... hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) mit folgenden Ergebnissen 1 bestanden:
Datum Unterschrift(en)
.......................................................................... ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
I. Grundlegende Qualifikationen
Note ...............................
Prüfungsbereiche: Punkte Rechtsbewusstes Handeln ...................................... Betriebswirtschaftliches Handeln ...................................... Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ...................................... Zusammenarbeit im Betrieb ...................................... Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten ...................................... (Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ......................... freigestellt.")
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Integrative schriftliche Situationsaufgaben im Note Handlungsbereich Technik ...................................... Handlungsbereich Organisation ...................................... Handlungsbereich Führung und Personal ...................................... Situationsbezogenes Fachgespräch im Handlungsbereich .................................... ...................................... (Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in der schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ......................... in ......................... vor ......................... erbracht.
Datum Unterschrift(en)
.......................................................................... ..........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde.
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 34
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Absatz 8 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "je zu prüfender Person" ersetzt.
4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet. (3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten." |
5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "die zu prüfende Person", das Wort "seine" durch das Wort "ihre" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
8. Der bisherige § 10 wird § 11.
9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 35
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4 bis 7 ist nicht zulässig. § 6 Bewerten von Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten." |
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
." |
Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen." |
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Bewerten von Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse", die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind einzeln zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden." |
5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:
" § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" und "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
6. Der bisherige § 10 wird § 12 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
7. Der bisherige § 11 wird § 13.
8. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
9. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:
"Anlage 2
(zu den §§ 9 und 10)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 |
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 3 (zu § 11) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben "
zum Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Befreiungen nach § 7 ."
Artikel 37
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden. § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind einzeln zu bewerten. (3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten." |
2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:
" § 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
3. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.
5. Der Anlage werden die folgenden Anlagen 1 und 2 vorangestellt:
"Anlage 1
(zu den §§ 6 und 7)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 8) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
6. Die bisherige Anlage wird Anlage 3.
Artikel 38
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter "je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Abs. 8 ist nicht zulässig. § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden. Aus diesen Punktebewertungen ist die Note für diesen Prüfungsteil zu bilden. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsbereichen, in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. | " § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", für die beiden Situationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.
5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
Alt:
.
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
M u s t e r ................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Z e u g n i s
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Herr/Frau ..................................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ....................................................................................
hat am ...................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476)
bestanden.
Datum .........................................................................................................................
Unterschrift(en) ...........................................................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
.
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
M u s t e r ................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Z e u g n i s
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Herr/Frau ..................................................................................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ....................................................................................
hat am ...................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476)
bestanden.
I. Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" Note Prüfungsbereiche: Punkte 1 ....................... Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Wasserbaus ....................... Rechtsbewusstes Handeln ....................... Betriebswirtschaftliches Handeln ....................... Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ....................... II. Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ....................... Punkte 1 Note 2 1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich Planung und Bau ....................... ....................... 2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich Betrieb und Unterhaltung ....................... ....................... 3. Situationsbezogenes Fachgespräch ....................... ....................... (Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ......................................... in ......................................... vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich .................................................................................. freigestellt.") 1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .......................................................................... 2) Für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen zu bilden.
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ......................................... in ......................................... vor ......................................... erbracht.
Datum .........................................................................................................................
Unterschrift(en) ...........................................................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Neu:
"Anlage 1
(zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
.
Zeugnisinhalte | Anlage 2 (zu § 9) |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
Artikel 39
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "für jeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter "Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "Die zu prüfende Person" ersetzt.
b) In Absatz 14 Satz 6 und 8 werden jeweils die Wörter "dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "der zu prüfenden Person" ersetzt.
3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten Bewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" das arithmetische Mittel zu berechnen." |
4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:
" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
"
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung für den Handlungsbereich "Spezialisierungsgebiete" im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
."
5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.
6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.
7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
"
zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen "
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, die Gesamtnote als Dezimalzahl, die Gesamtnote in Worten, Befreiungen nach § 6, Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ." |
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