Bekanntmachung von Vollzugshinweisen anlässlich des Inkrafttretens
der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien
Vom 7. Oktober 2005
(BAnz. Nr. 203 S. 15618)
I. Sachverhalt
Am 8. Oktober 2005 tritt die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. EU Nr. L 104 S. 1; im Folgenden "EG-Verordnung") in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt unmittelbar. Das derzeit geltende Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG a. F.) ist an die Vorgaben der EG-Verordnung anzupassen; darüber hinaus sind bestimmte in der EG-Verordnung enthaltene punktuelle Verpflichtungen durch entsprechende nationale Regelungen zu erfüllen. Soweit das WRMG a. F. Regelungen außerhalb des von der EG-Verordnung geregelten Bereichs enthält, sollen diese unter Beibehaltung des erreichten Schutzniveaus aufrechterhalten werden. Der entsprechende Entwurf für ein neues Wasch- und Reinigungsmittelgesetz befindet sich zur Zeit in der abschließenden Ressortabstimmung. Mit einem Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen ist frühestens im Frühjahr 2006 zu rechnen. Bis dahin gelten für die sonstigen Wasch- und Reinigungsmittel, die keine Detergenzien im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der EG-Verordnung sind, die Regelungen des WRMG a. F. weiter fort. Für Detergenzien im Sinne der EG-Verordnung gelten ab dem 8. Oktober 2005 die Bestimmungen der EG-Verordnung; für diese Wasch- und Reinigungsmittel gelten die Vorschriften des WRMG a. F. nur noch insoweit, als sie nicht im Widerspruch zur EG-Verordnung stehen (Vorrang des EG-Rechts), d. h. insbesondere Regelungsgegenstände außerhalb des durch die EG-Verordnung harmonisierten Bereichs betreffen (z.B. Phosphathöchstmengen, § 4 WRMG a. F. in Verbindung mit der Phosphathöchstmengenverordnung).
II. Vollzugshinweise
Im Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der EG-Verordnung bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen gelten für sich aus der EG-Verordnung ergebende Informations- und Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten und für die Überwachung der Durchführung der EG-Verordnung ergänzend die Vorschriften des Chemikaliengesetzes (ChemG; siehe auch § 1 Abs. 4 WRMG a. F.). Dies bedeutet für den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2005 bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen im Einzelnen Folgendes:
Mit dem Inkrafttreten der neuen rechtlichen Regelungen wird diese Bekanntmachung gegenstandslos.