Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Heilquellen-V - Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen
- Bayern -
Fassung vom 12. Dezember 1968
(GVBl. 1969 S. 2; 23.06.2008 S. 397 08; 20.10.2010 S. 726 10)
Gl.-Nr.: 753-1-5-UG
Auf Grund des Art. 39 Absatz 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Staatministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
§ 1 Vorzulegende Unterlagen 10
Beantragt der Unternehmer einer Heilquelle die staatliche Anerkennung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), so hat er bei der Kreisverwaltungsbehörde zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen in fünffacher Fertigung einzureichen:
§ 2 Vorbehandlung des Antrags 08 10
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde leitet je eine Fertigung des Antrags mit dessen Unterlagen
als amtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme zu. Die amtlichen Sachverständigen haben insbesondere die Auflagen vorzuschlagen, die zur Sicherung des Bestandes und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind (§ 53 Abs. 3 WHG). Im Falle des Art. 64 Abs. 4 BayWG ist das Bergamt zu beteiligen. Zum Antrag sind außerdem die Gemeinden zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle erschlossen oder abgeleitet wird.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde äußert sich als amtlicher Sachverständiger aus gesundheitsfachlicher Sicht und legt diese Äußerung gemeinsam mit den Äußerungen nach Abs. 1 der zuständigen Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG BayWG vor
(3) Werden die nach § 1 vorgeschriebenen Unterlagen trotz Mahnung nicht binnen angemessener Frist eingereicht oder fehlen offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Quelle (§ 53 Abs. 2 Satz 1 WHG), so legt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag ohne Vorbehandlung (Absatz 1) vor.
§ 3 Entscheidung über den Anerkennungsantrag 08 10
Über den Anerkennungsantrag entscheidet die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG. Der Anerkennungsbescheid braucht nur dann begründet zu werden, wenn er beschwerende Auflagen enthält. Der Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.
§ 4 Widerruf der Anerkennung 08 10
(1) Die staatliche Anerkennung wird durch die zuständige Behörde im Sinn von Art. 33 Satz 1 BayWG von Amts wegen oder auf Antrag widerrufen. Antragsberechtigt ist, wer behauptet, daß ein ihn beschwerendes Quellenschutzgebiet deswegen nicht hätte festgesetzt werden dürfen, weil die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Heilquelle nicht vorgelegen hätten, oder daß eine solche Festsetzung aufgehoben werden müsse, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen seien. Der Widerruf ist bei der nach Satz 1 zuständigen Behörde zu beantragen. Der Entscheidungssatz des Widerrufsbescheids ist im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen unter Beteiligung der in § 2 Abs. 1 genannten amtlichen Sachverständigen die anerkannten Heilquellen daraufhin, ob die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung noch vorliegen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1963 in Kraft.
ENDE |