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Regelwerk Wasser

ROkAbw - Reinhalteordnung kommunales Abwasser
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser

- Bayern -

Vom 23. August 1992
(GVBl. 1992 S. 402; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 753-1-13-l



Auf Grund von § 18a Abs. 3 und § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (BayRS 753-2-I), Art. 41 d Abs. 4 und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (75) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl EG Nr. L 135 S. 40).

(2) Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  2. gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
  3. 1 EW (Einwohnerwert):
    organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  5. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 2 Empfindliche Gebiete

Empfindliche Gebiete sind

Eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1.250 000 liegt als Anlage 1 nachrichtlich bei.

§ 3 Kanalisationen 13

(1) Gemeindliche Gebiete ab 2.000 EW sind mit Kanalisationen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 4 Kommunale Einleitungen 13

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.

(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 20.000 EW gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß für Einleitungen in das Einzugsgebiet des Mains und der Elbe zudem die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff gestellt werden müssen.

(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.000 EW darf nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

(6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht den dort jeweils genannten Anforderungen, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis oder durch Anordnungen sicherzustellen, daß bis zu den in den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils genannten Terminen die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

(7) Einleitungen im Sinn dieser Verordnung sind nach Art. 68 BayWG und nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753-1-12-I), zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die nach Art. 75 BayWG und nach § 6 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Industrieabwasser aus Betrieben der in der Anlage 6 aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW eingeleitet werden soll, darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 die in der Allgemeinen Rahmenverwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 8. September 1989 (GMBl S. 518), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 (GMBl S. 798), vom 27. August 1991 (GMBl S. 686) und vom 4. März 1992 (GMBl S. 178) in Verbindung mit den Anhängen 3, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15 und 21 enthaltenen Anforderungen gestellt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, ist sicherzustellen, daß bis zu dem in Absatz 1 genannten Termin die Maßnahmen durchgeführt werden, die zur Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. § 4 Abs. 4 bis 7 und § 9 gelten entsprechend.

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

  1. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 586, BayRS 753-1-11-I) genehmigt wurde,
  2. im übrigen vom Träger der Kanalisation einer Genehmigung unterzogen wurde, und die Genehmigungen der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.

§ 7 Berichte und Programme 13 14

Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. Die Berichte sind über das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der Kommission vorzulegen.

§ 8 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.

§ 9 Klärschlamm

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung möglichst wieder zu verwenden oder notfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

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Karte mit Darstellung der empfindlichen Gebiete Anlage 1

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Anforderungen an KanalisationenAnlage 2

Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

des Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) beachtet werden.

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Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale VerringerungAnlage 3


ParameterKonzentrationProzentuale Mindestverringerung 1Referenzmeßverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20°C) ohne Nitrifikation 225 mg/lO270 - 90Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20°C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2125 mg/l O275Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat


Suspendierte Schwebstoffe insgesamt35 mg/l 390 3- Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran
von 0,45 m. Trocknen bei 105°C und Wiegen
   - Zentrifugieren einer repräsentativen Probe
(mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2.800 bis 3.200 g),
Trocknen bei 105°C und Wiegen.

Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

Fußnoten

1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.

3) Diese Anforderung ist fakultativ.

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Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommtAnlage 4

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung

ParameterKonzentrationProzentuale Mindestverringerung 1Referenzmeßverfahren
Phosphor insgesamt2 mg/l P
(10.000 - 100.000 EW)

1 mg/l P
(mehr als 100.000 EW)

80Molekulare AbsorptionsSpektrophotometrie
Stickstoff insgesamt 215 mg/l N
(20.000 - 100.000 EW)

10 mg/l N
(mehr als 100.000 EW) 3

70 - 80Molekulare AbsorptionsSpektrophotometrie

Fußnoten

1) Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff.

3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12° C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Anlage 5 erfüllt ist.

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Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Tabelle zu Nummer 4 Buchst. aAnlage 5


Anzahl der Probenahmen
innerhalb eines Jahres
Höchstzulässige Anzahl von Proben,
bei denen Abweichungen zulässig sind
4 - 71
8 - 162
17 - 283
29 - 404
41 - 535
54 - 676
68 - 817
82 - 958
96 - 1109
111 - 12510
126 - 14011
141 - 15512
156 - 17113
172 - 18714
188 - 20315
204 - 21916
220 - 23517
236 - 25118
252 - 26819
269 - 28420
285 - 30021
301 - 31722
318 - 33423
335 - 35024
351 - 36525

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IndustriebranchenAnlage 6
  1. Milchverarbeitung,
  2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
  3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
  4. Kartoffelverarbeitung,
  5. Fleischwarenindustrie,
  6. Brauereien,
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
  8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
  9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
  10. Mälzereien,
  11. Fischverarbeitungsindustrie.

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Industrielles AbwasserAnlage 7

Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:

UWS Umweltmanagement GmbHENDE