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RZWas 2005 - Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben
Vom 07. Januar 2009
(MBl. Nr. 2 vom 10.02.2009 S. 22; 14.12.2012 S. 1068)
Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005) des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 1 vom 14. Oktober 2004 (AllMBl S. 569) sind am 31. Dezember 2008 ausgelaufen. Mit dieser Bekanntmachung werden die RZWas 2005 neu bekannt gemacht.
I.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendungen
Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen werden mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Nichtstaatlicher Wasserbau
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:
2.1.1 Vorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete sowie Vor-haben zur Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen
2.1.2 Ausbaumaßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und/oder ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie,
2.1.3 Gewässerpflege- und -unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie,
2.1.4 Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,
2.1.5 Maßnahmen zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts und
2.1.6 Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte sowie Gewässerentwicklungskonzepte
2.2 Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:
2.2.1 bauliche Maßnahmen zur erstmaligen zentralen Wasserversorgung sowie hierfür erforderliche Anschlussentgelte.
Nur noch im Rahmen des Vertrauensschutzes (Nr. 7.3 RZWas 2005) werden gefördert:
2.2.2 bauliche Maßnahmen zur qualitativen Sicherung bestehender Anlagen, um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhalten zu können und
2.2.3 bauliche Maßnahmen zur Ergänzung bestehender Anlagen und Erneuerung von Leitungsnetzen, soweit sie vor 1960 gebaut oder nicht gefördert wurden.
2.3 Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung
Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7.1 RZWas 2005:
2.3.1 der erstmalige Bau der Ortsentwässerung für bisher noch nicht entsorgte, bestehende Siedlungsbereiche,
2.3.2 der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern für bisher noch nicht entsorgte, bestehende Siedlungsbereiche und
2.3.3 der erstmalige Bau und die anteilige Kapazitätserweiterung von Kläranlagen nach dem Stand der Technik, Pumpwerken und Verbindungsleitungen für bisher noch nicht entsorgte, bestehende Siedlungsbereiche.
Nur noch im Rahmen des Vertrauensschutzes (Nr. 7.3 RZWas 2005) werden gefördert:
2.3.4 die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen, soweit sie vor 1960 gebaut wurden,
2.3.5 die Erneuerung und Sanierung von undichten Kanälen in festgesetzten oder sich in der Festsetzung befindenden Wasserschutzgebieten,
2.3.6 die Nachrüstung bestehender Kläranlagen zur Erfüllung der Anförderungen nach § 6 oder § 7a WHG an die Reinigungsleistung (mit Ausnahme von Phosphor-Fällungsanlagen) oder anstelle dessen vorgenommene Anschlussmaßnahmen an andere Kläranlagen und
2.3.7 der erstmalige Bau und die Erweiterung von Regenbecken, Regenüberläufen und Bodenfiltern für bereits entsorgte bestehende Siedlungsbereiche.
2.4 Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinne der Zweckbestimmung nach Nr. 1 RZWas 2005
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können erhalten:
3.2 Werden Zuwendungen gemäß Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3 RZWas 2005 nichtkommunalen Trägern gewährt, so gelten anstelle der für kommunale Träger geltenden Bestimmungen die entsprechenden Regelungen der VV zu Art. 44 BayHO sowie der ANBest-P.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vor-habens ist nachzuweisen (Nr. 6.2.6 VVK). Wenn meh-rere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaft-lichste und sparsamste Lösung gefördert werden.
4.2 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VVK). Als Vor-habensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnah-men gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens. Das Wasserwirtschaftsamt kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zustimmen.
4.3 Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1, 2.2 und 2.3 RZWas 2005 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 3a bzw. 3b RZWas 2005 mehr als 50.000 Euro betragen, außer bei Vorhaben des Vertrauensschutzes nach Nr. 7.3. Die Vorhaben nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.6 RZWas 2005 werden nur gefördert, wenn die zu erwartenden Zuwendungen 5.000 Euro übersteigen.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung, für Vorhaben nach den Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 nach Maßgabe der Anlagen 2a und 2b auf der Grundlage von Kostenpau-schalen, Kostenanschlägen und Kostenfeststellung, als Zuweisungen gewährt. Zuwendungen gemäß Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 RZWas 2005 werden nichtkommunalen Trägern projektbezogen im Wege der An-teilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Kosten
5.2.1 Vorhaben mit festgelegten Kostenrichtwerten
Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005, für die nach Anlage 2a oder 2b Kostenrichtwerte festgelegt sind, ausschließlich die nach Anlage 3a bzw. 3b bzw. 6b oder 6c ermittelten Kosten. Wenn für Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. .2.3 RZWas 2005 die Regelungen nach Nr. 5.4.3 oder Nr. 5.4.4 RZWas 2005 wirksam werden, sind die zuwendungsfähigen Ausführungskosten (nach Bauausgabebuch) gemäß Nr. 11 RZWas 2005 bzw. Anlage 6a oder 6d für die Berechnung der Zuwendungen maßgeblich.
Die Pauschale nach Nr. 2.11 Anlage 2a sowie Nr. 2.11 Anlage 2b RZWas 2005 entfällt insgesamt, wenn der Vorhabensträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen:
ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder Sonstige unentgeltlich erbringen lässt. Die Pauschale nach Nr. 2.11 der Anlage 2a bzw. 2b RZWas 2005 entfällt ebenfalls, wenn ein Vorhaben über EU-Mittel koflnanziert wird. In diesem Fall sind die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen entsprechend Nr. 5.2.2 Buchst. b anzusetzen.
5.2.2 Vorhaben ohne Kostenrichtwerte
Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben, für die keine Kostenrichtwerte festgelegt sind,
soweit die eingesetzten Personen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die Leistungen nachgewiesen werden.
5.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach:
5.4.1 Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Kosten und dem Zuwendungssatz. Dieser errechnet sich für Vorhaben nach den Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 gemäß Anlage 2a bzw. 2b und Anlage 3a bzw. 3b RZWas 2005 in Verbindung mit Anlage 4.
5.4.2 Vorhaben nach Nr. 7.3.1 RZWas 2005 (Vertrauensschutzprogramm I) werden mit einem gegenüber Nr. 5.4.1 um 5 %-Punkte reduzierten Fördersatz gefördert, Vorhaben nach Nr. 7.3.2 RZWas 2005 (Vertrauensschutzprogramm II) mit einem gegenüber Nr. 5.4.1 um 20 Prozentpunkte reduzierten Fördersatz:
5.4.3 Wenn für Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005 das Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausführungskosten (nach Bauausgabebuch) gemäß Anlage 6a bzw. 6d, die für den geförderten Leistungsumfang gemäß Anlage 3a bzw. 3b angefallen sind 2 und dem gegenüber Nr. 5.4.1 und Nr. 5.4.2 um zehn Prozentpunkte verringerten Zuwendungssatz 3 eine höhere Zuwendung als nach Nr. 5.4.1 und Nr. 5.4.2 ergibt, wird diese höhere Zuwendung gewährt.
5.4.4 Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf
nicht übersteigen.
5.5 Förderausschluss
5.5.1 Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist ist für Zuführungsanlagen eine Förderung gänzlich ausgeschlossen, wenn für diese gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG eine Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt worden ist. Wenn die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärt wurde oder nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde, mindern sich gemäß Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag.
5.5.2 Der Förderausschluss gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG für Aufwendungen, die gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG und Art. 9 BayAbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet werden, ist durch Umfang und Höhe der in den Anlagen 2b und 6c festgelegten Kostenrichtwerte pauschal berücksichtigt.
5.5.3 Für Gemeindeteile, in denen der Bau bzw. die Nachrüstung von Kleinkläranlagen oder der Bau von pri-vaten Anschlusskanälen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) gefördert wurde, kann keine Förderung nach RZWas 2005 gewährt werden. Die durch den Bau privater Anschlusskanäle nach Nr. 2.1.4 RZKKA erforderlich werdenden Kapazitätserweiterungen bzw. Sanierun-gen zentraler Abwasseranlagen sind nach RZWas 2005 nicht förderfähig.
5.5.4 Mittel der EU oder des Bundes werden im nicht-staatlichen Bereich im Rahmen der RZWas 2005 bewilligt.
II.
Zuwendungsverfahren
Hinweis: Werden Mittel der EU oder des Bundes im Rahmen der RZWas 2005 bewilligt, so können ergänzende Bestimmungen notwendig werden. Diese werden spätestens mit dem Bewilligungsbescheid gemäß Nr. 10 dieser Richtlinien festgelegt.
6. Zuständige Bauverwaltung und Bewilligungsbehörde
Das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VVK und Nr. 3.2 ANBest-K. Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden in baufachlicher Hinsicht. Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gem. Nr. 6.2 WK. Für Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005, für die gemäß Anlage 2a und 2b Kostenrichtwerte festgelegt sind, entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Kosten nach Nr. 6.2.6.1 VVK. Das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9 sowie die Bewilligung der Zuweisungen nach Nr. 10 dieser Richtlinien, sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13 dieser Richtlinien.
7. Zuwendungsprogramme
Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre werden Zuwendungsprogramme aufgestellt. Darin werden die zur Förderung anstehenden Vorhaben festgelegt. .
7.1 Förderprogramme
7.1.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste und das Förderprogramm
Zur Aufnahme in die Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nach Nr. 1.3 VVK erteilt wurde. Für Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005 können nur Vorhaben der Ersterschließung angemeldet werden, das sind:
Die Anmeldung ist an das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt zu richten und muss enthalten:
Für Vorhaben nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien gilt der Zuwendungsantrag nach Nr. 8.1 RZWas 2005 auch als Anmeldung zum Förderprogramm. Falls der endgültige Zuwendungsantrag bei Aufstellung der Dringlichkeitsliste dem WWA noch nicht vorliegt, reichen für Vorhaben nach Nr. 2.1 vereinfachte Antragsunterlagen (formloser Antrag, Kostenberechnung mit Ermittlung der Gesamt- und der zuwendungsfähigen Kosten, ggf. Übersichtslageplan mit Kennzeichnung der zu fördernden Maßnahme).
7.1.2 Aufstellung der Dringlichkeitslisten und Förderprogramme
Anhand der von den Wasserwirtschaftsämtern vorgeprüften Anmeldungen stellen die Regierungen Dringlichkeitslisten auf, in die alle Vorhaben aufgenommen werden, für die noch keine Förderung nach Nr. 9 dieser Richtlinien in Aussicht gestellt wurde. Für die Dringlichkeit der Vorhaben sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen für jedes Jahr die Förderprogramme auf. Die Laufzeit der Förderprogramme wird grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt, soweit sachliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Aufgenommen werden die Vorhaben, für die im Programmjahr voraussichtlich erste Zuwendungen ausgezahlt werden können.
Die Zuwendungsempfänger werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme ihres Vorhabens in das Förderprogramm unterrichtet und dabei aufgefordert, den Zuwendungsantrag nach Nr. 8 dieser Richtlinien zu stellen.
Die Kreisverwaltungsbehörden werden vom Wasserwirtschaftsamt über die Aufnahme der Vorhaben in ihrem Bereich in das Förderprogramm unterrichtet.
7.2 Sonderprogramme
Sonderprogramme zur gezielten Förderung bestimmter Vorhaben oder Gebiete können ebenfalls nach den Grundsätzen der Nr. 7.1.1 und Nr. 7.1.2 RZWas 2005 abgewickelt werden.
7.3 Vertrauensschutzprogramme
7.3.1 Vertrauensschutzprogramm I
Alle Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005,
werden gemäß Nr. 5.4.2 RZWas 2005 mit einem um 5 Prozentpunkte reduzierten Fördersatz gefördert, wenn der Zuwendungsantrag nach Nr. 8 und der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 RZWas 2005 vollständig bis zum 31. Dezember 2008 beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurden.4
7.3.2 Vertrauensschutzprogramm II
Alle Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005, die
werden gemäß Nr. 5.4.2 RZWas 2005 mit einem um Prozentpunkte reduzierten Fördersatz gefördert, wenn der Zuwendungsantrag nach Nr. 8 und der Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 RZWas 2005 vollständig bis zum 31. Dezember 2008 beim Wasserwirtschaftsamt eingereicht wurden. 4
8. Zuwendungsanträge
8.1 Antragsverfahren (zu Nr. 3 VVK)
Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1A zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Bauunterlagen ist beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt einzureichen.
Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.
8.2 Antragsunterlagen
Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
| 2-fach |
| 2-fach |
| je 2-fach |
nur auf Anforderung | |
2-fach | |
2-fach | |
| 2-fach |
| 2-fach |
9. Zuwendungsbescheid
Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger die Zuwendungen schriftlich in Aussicht gestellt. Sonstige Äußerungen sind unverbindlich.
Die Inaussichtstellung beinhaltet
Aufgrund der Inaussichtstellung im Zuwendungsbescheid werden die Zuwendungen nach Nr. 10 dieser Richtlinien bewilligt und ausbezahlt.
In Aussicht gestellte Zuwendungsbeträge können ganz oder teilweise auch in Finanzierungsprogrammen bereitgestellt werden. Dem Zuwendungsempfänger wird die Förderung in einem Programm als Finanzierungsabschnitt gesondert angekündigt.
Wenn bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas, die eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn haben, bereits bei Antragstellung der Verwendungsnachweis bzw. die erwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, erhalten diese einen Bewilligungsbescheid gemäß Nr. 10, der den Zuwendungsbescheid nach Nr. 9 und die Schlussabrechnung nach Nr. 13 umfasst.
10. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen (zu Nr. 7 VVK)
Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuweisungen nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach Anlage 5 3-fach beim Wasserwirtschaftsamt an. Das Formblatt "Baustandsbericht" ist beim Wasserwirtschaftsamt erhältlich.
Die Zuweisungen werden vom Wasserwirtschaftsamt auf Grund des Zuwendungsbescheids nach Nr. 9 dieser Richtlinien entsprechend der Bereitstellung der Haushaltsmittel in Raten bewilligt und ausbezahlt.4 Davon soll die letzte Rate mit einem Anteil von bis zu 20 v H. der Zuwendungen, (Mindestrückhalt), bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 jedoch mindestens 100.000 Euro, erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde bei Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 den Mindesteinbehalt auf bis zu 50.000 Euro herabsetzen.
Die Zuwendungen für die pauschal geförderten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen können zu je 50 v. H. bei Vorhabensbeginn im Sinn von Nr. 1.3.1 VVK und mit dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden. Für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 ist hierfür die Pauschale gemäß Nr. 2.11 der Anlage 2a bzw. 2b maßgebend.
Die Auszahlungsbeträge werden cent genau abgerundet.
11. Baurechnung (zu Nr. 6.5 ANBest-K)
In dem nach Nr. 6.5.1 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.
Die nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die pauschal geförderten Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als "nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind im Bauausgabebuch laufend aufzusummieren.
Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. Auf der Einnahmenseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite wird nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Pauschale gemäß Nr. 2.11 der Anlage 2a bzw. 2b RZWas 2005 hinzugerechnet, sofern die Pauschale nicht gemäß Nr. 5.2.1 Abs. 2 RZWas 2005 entfällt. Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben..
12. Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VVK)
Der Verwendungsnachweis nach Anlage 6a bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 6d RZWas 2005 und Nr. 4 NBest-Was 2005 sowie für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 die Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c ist dem Wasserwirtschaftsamt 4-fach vorzulegen.
Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises ist nur für Vorhaben nach Nrn. 2.2 und 2.3 RZWas 2005 zuzulassen, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaates Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VVK). Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird (d. h. keine Förderung auf Grundlage der Nrn. 5.4.3 oder 5.4.4 RZWas 2005). Die Zulassung der Verwendungsbestätigung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.
13. Abschluss der Förderung
Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. Das Wasserwirtschaftsamt setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage der nach Nr. 9 RZWas 2005 erteilten Inaussichtstellung und des nach Nr. 12 RZWas 2005 vorgelegten Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung endgültig fest.
Für Vorhaben nach Nr. 2.2 und Nr. 2.3 RZWas 2005 sind die zuwendungsfähigen Kosten gem. Anlage 3a bzw. 3b mit den zugrunde gelegten Mengen- und Kostenansätzen sowie Bauvorhaben Grundlagen des Zuwendungsbescheids. Bei Unterschreitungen der im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten gem. Anlage 3a bzw. 3b um mehr als 5 v H. werden die Zuwendungen auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c neu berechnet. Überschreiten die zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c die dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Kosten nach Anlage 3a bzw. 3b, so ist die Förderung dieser Mehrkosten ausgeschlossen. Die Regelung nach Nr. 5.4.3 RZWas 2005 bleibt davon unberührt.
Der im Rahmen der Inaussichtstellung ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt getroffenen Festlegungen zur Bemessung bzw. Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. Änderungen aufgrund von Feststellungen der Rechnungsprüfung oder EUMaßgaben bleiben vorbehalten. 6
III.
Schlussvorschriften
14. Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes.
15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten vorbehaltlich der nachfolgenden Übergangsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und sind bis 30. Juni 2013 befristet. Gleichzeitig treten die RZWas 2000 vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 485) außer Kraft mit Ausnahme der bisher auf der Grundlage der RZWas 2000 erlassenen Zuwendungsbescheide.
16. Übergangsregelungen
a) Für die Bewilligungen für Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 RZWas 2005 entsprechend.
b) Die Regelungen in Nr. 5.3 RZWas 2005, sowie Nrn. 2.1 und 4.2.3 der NBest-Was 2005 werden auch auf Vorhaben nach RZWas 2000 angewandt.
c) Die Regelungen in Nr. 11 RZWas 2005, sowie Nrn. 4.2.2, 4.2.4 und 4.2.5 NBest-Was 2005 werden auf alle Vorhaben nach RZWas 2000 angewandt, die noch nicht mit Verwendungsnachweis bzw. Verwendungsbestätigung abgeschlossen sind.
d) Die Regelung nach Nr. 5.2.2 Buchst. b, wonach bei Vorhaben ohne Kostenrichtwerte die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig sind, gilt für Zuwendungsbescheide ab dem 1. Januar 2009. Vor diesem Datum sind die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen bis in Höhe einer Pauschale von 10 v. H., bei Investitionskosten über 5 Mio. Euro 9 v. H., auf die Investitionskosten zuwendungsfähig.
e) Der Förderausschluss gemäß Nr. 5.5.2 RZWas 2005 gilt bis 31. Dezember 2010.
f) Die Regelung in Nr. 3.2 Anlagen 2a und 2b RZWas 2005, wonach die Teile einer Gemeinde in der Gemeindeteildatei Bayern des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung (LfStaD) und des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG) zum Stand 31. Juli 2005 aufgeführt sein müssen, um die Gemeindeteilbetrachtung in Anspruch nehmen zu können, gilt nur für Vorhaben, die am 1. März 2009 noch keine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erhalten haben oder zum 1. März 2009 in keinem Förderprogramm aufgenommen wurden. Vor dem 1. März 2009 reicht es für die Inanspruchnahme der Gemeindeteilbetrachtung aus, dass die Teile einer Gemeinde deutlich vom Hauptort getrennt sind.
g) Nr. 6 in der Anlage 6d RZWas 2005 gilt nur für Zuwendungsbescheide, die zwischen dem 1. November 2003 und dem 31. Juli 2008 erlassen wurden. Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird (d. h. keine Förderung auf Grundlage der Nrn. 5.4.3 oder 5.4.4 RZWas 2005).
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2005) | Anlage 1 |
Diese Nebenbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), Anlage 3a zu Art. 44 BayHO.
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung (zu Nr. 1 ANBest-K)
1.1 Die Zuwendungen werden entsprechend dem Baufortschritt in Raten bewilligt und ausbezahlt. Davon kann die letzte Rate mit einem Anteil von bis zu 20 v. H. der Zuwendungen, jedoch mindestens 100.000 Euro erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung angefordert werden; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Mindesteinbehalt auf bis zu 50.000 Euro herabsetzen.
1.2 Für die Auszahlung der Zuwendungen gilt Nr. 7.3 VVK.
2. Vergabe von Aufträgen und Ausführung (zu Nr. 3 ANBest-K)
2.1 Der Zuwendungsbescheid erlischt, wenn das Vorhaben nicht spätestens drei Jahre nach Erlass der Inaussichtstellung begonnen ist.
2.2 Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf auszuführen. Die nach Nr. 6.2.6.2 VVK in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten technischen Auflagen sind Bestandteil der Inaussichtstellung und zu beachten.
2.3 Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.
2.4 Bei Zuwendungen von mehr als 250.000 Euro ist eine Bautafel aufzustellen, die den Vorgaben der Richtlinie für das Fertigen und Aufstellen von Bautafeln für wasserwirtschaftliche Vorhaben (Bautafelrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
3. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände (zu Nr. 4 ANBest-K)
3.1 Der Zuwendungsempfänger hat die geförderten Anlagen ordnungs- und sachgemäß zu unterhalten und zu betreiben.
3.2 Werden geförderte Gegenstände nach der Inbetriebnahme weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür festgelegten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Vomhundertsatz:
weiter . |