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4. Nachweis der Verwendung (zu Nr. 6 ANBest-K)
4.1 Der Verwendungsnachweis ist nach Anlage 6a bzw. die Verwendungsbestätigung nach Anlage 6d RZWas 2005 zu erstellen und gemeinsam mit der Zusammenstellung der Ausführungskosten nach Anlage 6b bzw. 6c RZWas 2005 4-fach dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis bzw. der Verwendungsbestätigung ist ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) beizugeben.
Auf das im Rahmen des Pilotprojektes für die Kommunen vorgesehene Wahlrecht zwischen Verwendungsnachweis und Verwendungsbestätigung nach dem FMS vom 18. September 2003 (Az. 11/41-O 1019 F-005-35535/03) wird verwiesen.
4.2 Weitere Unterlagen
Dem Verwendungsnachweis ist das Bauausgabebuch oder sind die Sachauszüge nach Nr. 6.5.1 ANBest-K beizugeben; im Falle der 'Verwendungsbestätigung ist das Bauausgabebuch oder sind die Sachauszüge nach Nr. 6.5.1 ANBest-K nur auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben sind in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.
4.2.1 Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
4.2.2 Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:
4.2.3 Als nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auszuscheiden:
4.2.4 Die nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die pauschal geförderten Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als "nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.
4.2.5 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabenseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Kosten aufgenommen werden 1. Auf der Ausgabenseite wird zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Pauschale gemäß Nr. 5.2.2 Buchst. b Satz 1 und 2 RZWas 2005 hinzugerechnet, sofern die Pauschale nicht gemäß Nr. 5.2.2 Buchst. b Satz 3 RZWas 2005 entfällt. Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.
4.2.6 Die Baurechnung ist, solange im Zuwendungsbescheid nichts anderes geregelt ist, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
5. Nachträgliche Änderung der Finanzierung
Die Zuwendungen ermäßigen sich entsprechend Nr. 2.1 ANBest-K auch, wenn erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Rechnungsprüfung durch ein örtliches oder überörtliches Prüfungsorgan, den Bayerischen Obersten Rechnungshof oder die EU festgestellt wird, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert haben.
6. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Sicherung der einwandfreien öffentlichen Wasserversorgung und zum Bau von Abwasseranlagen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in den ersten 12,5 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage den Abschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies angemessen und zumutbar ist.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen der Einrichtung weiterzugeben. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG). Für evtl. Abschreibungserlöse (einschl. Verzinsung) auf zuwendungsfinanzierte Investitionskosten gilt Art. 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KAG.
7. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben an Gewässern zweiter und dritter Ordnung
7.1 Bei Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege von Gewässern sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Beteiligten im Sinne des Art. 50 BayWG entfallende Kostenbeiträge nach Art. 47 Abs. 2 BayWG abgegolten.
7.2 Bei Gewässerausbaumaßnahmen sind mit den Zuwendungen auch etwaige auf den Freistaat Bayern als Vorteilziehenden entfallende Kostenbeiträge nach Art. 57 Abs.: 2 BayWG abgegolten.
8. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Vorhaben nichtkommunaler Träger
8.1 Die im Zuwendungsbescheid und in seinen Bestandteilen aufgeführten Tatsachen, von denen die Bewilligung und/oder die Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 wird besonders hingewiesen.
8.2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Umweltrichtlinien für das öffentliche Auftragswesen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
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1) Für den Fall, dass Ausgaben noch strittig sind, wird auf de Möglichkeit eines vorläufigen Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6.1 ANBest-K hingewiesen.
Kostenrichtwerte und Berechnung der Zuwendungen für Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung | Anlage 2a |
1. Begriffe
1.1 Kostenpauschale (KP)
ist das Produkt aus dem Kostenrichtwert nach Nr. 2 und dem jeweiligen Mengenansatz (l/s, m, m3).
1.2 Kostenanschlag (KA)
ist die auf Grund der angebotenen Einheits- und Pauschalpreise im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe ermittelte und fortgeschriebene Kostenberechnung nach DIN 276.
1.3 Kostenfeststellung (KF)
ist die abschließende Kostenermittlung auf Grund der festgestellten Ausgaben für das Vorhaben nach DIN 276.
1.4 Ausbaukosten (AK)
sind die Investitionskosten je Wasseranteil Euro/WA. Die Ermittlung ist in Anlage 4 RZWas 2005 angegeben.
1.5 Einwohner
Bei der Gemeindeteübetrachtung nach Nr. 3.2 dieser Anlage sind die Einwohner mit Hauptwohnsitz im Gemeindeteil entsprechend den aktuellen Angaben des Einwohnerverzeichnisses der Gemeinde anzusetzen.
1.6 Wasserleitungen
das sind
1.7 Ersterschließung
Als Ersterschließung im Sinn der RZWas 2005 gelten Maßnahmen, wenn eine bestehende technisch selbstständige Wasserversorgungsanlage einer nicht kommunal getragenen Trinkwasserversorgung für bis zu 100 Einwohner einer ordnungsgemäßen und leistungsfähigen Wasserversorgung in rechtlich gesicherter Trägerschaft zugeführt wird. Für die Ermittlung der Einwohner sind die Einwohner mit Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Anmeldung nach Nr. 7.1.1 RZWas 2005 maßgebend.
Die Kostenrichtwerte (Nettowerte) werden nachfolgend festgelegt. Die Mengen (l/s, m, m3) bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten sind ganzzahlig anzugeben.
2.1 Untersuchungen und Planungen in Trinkwassereinzugsgebieten
Es werden die in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
2.2 Wassererschließung
2.3 Aufbereitungsanlage
werden die im Kostenanschlag/in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
2.4 Wasserspeicherung
2.5 Wasserförderung (Pumpwerke/Druckerhöhungsanlagen (PW/DPW))
2.6 Wasserleitungen und Schachtbauwerke im Leitungsnetz
DN | <=100 | 125 | 150 | 200 | 250 | 300 | [mm] |
KRWHL | 66 | 72 | 77 | 92 | 123 | 189 | [Euro/m] |
Darin sind alle Aufwendungen für Be-/Entlüftungs- und Spülvorrichtungen (Hydrant) mit eingeschlossen.
Bei einer Rohrbündelung und bei Nennweiten größer DN 300 werden die im Kostenanschlag/in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
2.7 Gebäude und Außenanlagen
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit vom umbauten Raum V (m3) des Gebäudes
KRWGeb = 450 - 0,036 x V [Euro/m3]
Darin sind Gebäudetechnik (Installation, Sanitär) und Außenanlagen (Pflanz-/Geländearbeiten, Umzäunung) sowie die verkehrstechnische Erschließung und die Stromzuführung enthalten.
2.8 Fernwirk- und Steueranlagen
Es werden die im Kostenanschlag/in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
2.9 Umarbeiten an Bauwerken
Es werden die im Kostenanschlag/in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
2.10 Anschlussentgelt
Werden durch Wasserbezug Anlagen von anderen Wasserversorgungsunternehmen benutzt, können
als zuwendungsfähiges Anschlussentgelt beim Wasserbezieher anerkannt werden. Diese Kosten sind keine Investitionskosten im Sinne von Nr. 5.2.2 Buchst. a RZWas 2005.
2.11 Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10 v. H. auf die Summe der ermittelten zuwendungsfähigen Kosten aus Kostenpauschalen, Kostenanschlägen und Kostenfeststellungen berücksichtigt. Bei zuwendungsfähigen Investitionskosten über 5 Mio. Euro beträgt der Zuschlag 9 v. H. Für gesonderte Alternativplanungen (Leistungsphase 1 und 2) erhöht sich der Pauschalzuschlag je beauftragtem weiteren Ingenieurbüro um 1,5, maximal um 3,0 Prozentpunkte. Nr. 5.2.1 Abs. 2 RZWas 2005 ist zu beachten.
2.12 Sonstiges
Es werden die im Kostenanschlag/in der Kostenfeststellung ermittelten und geprüften Kosten übernommen.
3. Zuwendungsbemessung
3.1 Zuwendungen
Zuwendungen werden als Zuweisungen gewährt. Der Zuwendungssatz wird wie folgt berechnet:
ZH = 76,666 - 85.215,31 /AK;
ab Ausbaukosten von 4.090 Euro/WA:
ZH = 98,333 -173.839/AK, jedoch nicht mehr als 70 v H. mit AK in Euro/WA.
Der Zuwendungssatz ist auf zwei Nachkommastellen auf- bzw. abzurunden. Die Berechnung der Ausbaukosten (AK) ist gemäß Anlage 4 vorzunehmen. Eine Förderung setzt erst ab Ausbaukosten von 1278 Euro/WA ein (Förderschwelle).
3.2 Gemeindeteilbetrachtung
Bei Vorhaben für in der Gemeindeteildatei Bayern des LfStaD und LVG zum Stand 31. Juli 2005 aufgeführten Teile einer Gemeinde bis zu 20.000 Einwohner kann der Zuwendungssatz nach den zugehörigen Ausbaukosten berechnet werden, soweit die hierfür angesetzten zuwendungsfähigen Kosten nicht bereits bei einer anderen staatlichen Förderung berücksichtigt wurden.
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1) Die Kostenrichtwerte werden bei Bedarf an die Preisentwicklung angepasst.
Kostenrichtwerte und Berechnung der Zuwendungen für Vorhaben zum Bau von Abwasseranlagen | Anlage 2b |
1. Begriffe
1.1 Kostenpauschalen (KP)
sind das Produkt aus den Kostenrichtwerten nach Nr. 2 und den jeweiligen Mengenansätzen (EW EZ, m, m3, l/s).
1.2 Ausbaukosten (AK)
sind die Investitionskosten je Abwasseranteil Euro/AA). Ermittlung siehe Anlage 4 RZWas 2005.
1.3 Einwohner
1.4 Gemeindliches Gebiet
Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Kläranlage ausreichend konzentriert sind (vgl. ROkAbw § 1 Abs. 2 Nr. 2). Der Umgriff des gemeindlichen Gebiets ist für jedes nach den RZWas 2005 geförderte Vorhaben durch eine blaue Linie abzugrenzen und umfasst den zu entwässernden Bereich von bebauten Grundstücken einschließlich der unbebauten Grundstücke im Innenbereich.
1.5 Bestandteile der Entwässerung
1.6 Kläranlagen:
mechanisch-biologische Sammelkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, für Gemeinden und Ortsteile.
1.7 Regenbecken:
Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle ab DN 1200 bzw. Ei 800/1200, Regenklärbecken, Regenrückhaltebecken.
1.8 Bodenfilter:
Bodenfilter und Retentionsbodenfilter als Bestandteil der weitergehenden Mischwasserbehandlung.
2. Kostenrichtwerte
Die Kostenrichtwerte 1 (Nettowerte) werden nachfolgend festgelegt. Die Mengen (l/s, m, m3) sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ganzzahlig anzugeben.
2.1 Ortsentwässerung (Nr. 2.3.1 RZWas 2005)
Für die Erstellung einer Ortsentwässerung wird in Abhängigkeit von der spezifischen Kanallänge (x in m je entsorgtem Einwohner) unabhängig von Entwässerungsverfahren folgender Kostenrichtwert angesetzt:
KRWOE = 542 x x 0,72 (Euro/EZ),
maximal jedoch 3.070 Euro/EZ
Im Druck- oder Unterdrucksystem sind die Schächte mit der Pumpe bzw. mit der Ventileinheit sowie die anschließend zur Sammelleitung führenden Leitungen als funktionelle Bestandteile im Kostenrichtwert enthalten.
2.2 Freispiegelleitungen als Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.3 RZWas 2005):
Für Freispiegelleitungen beträgt der Kostenrichtwert in Abhängigkeit vom Durchmesser DN:
DN KRWVL | < 200 180 | 250 225 | 300 245 | 400 275 | 500 310 | 600 345 | mm Euro/m |
DN KRWVL | 700 395 | 800 445 | 900 495 | 1000 550 | 1100 615 | > 1200 685 | mm Euro/m |
Bei Sonderprofilen gilt der Richtwert des nächstgrößeren flächengleichen Kreisquerschnittes.
2.3 Druckleitungen als Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.3 RZWas 2005)
Für Druckleitungen und freilaufende Druckleitungen in herkömmlicher Bauweise ab der zentralen Pumpstation sowie für Rohrvortriebsverfahren beträgt der Kostenrichtwert 110 Euro/m.
2.3.1 Verlegung in herkömmlicher Bauweise
Für Druckleitungen und freilaufende Druckleitungen in herkömmlicher Bauweise sowie für Rohrvortriebsverfahren beträgt der Kostenrichtwert 110 Euro/m.
2.3.2 Verlegung im Pflug- oder Fräsverfahren
Für eingepflügte Druckleitungen und freilaufende Druckleitungen beträgt der Kostenrichtwert 51 Euro/m, für eingefräste Druckleitungen und freilaufende Druckleitungen 72 Euro/m.
2.4 Eingepflügte oder eingefräste Leitungen als Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.3 RZWas 2005)
Für eingepflügte Leitungen beträgt der Kostenrichtwert , 51 Euro/m, für eingefräste Leitungen und Gräben 72 Euro/m.
2.5 Zentrale Pumpstationen (Nr. 2.3.3 RZWas 2005)
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit von der installierten Förderleistung (x in l/s, ganzzahlig):
KRWPW = 24.031 x X -0,55 (Euro/l/s),
jedoch nicht mehr als 8.200 Euro/l/s
2.6 Regenbecken, Regenüberläufe (Nr. 2.3.2 und Nr. 2.3.7 RZWas 2005)
Der Kostenrichtwert für Regenbecken beträgt in Abhängigkeit vom nutzbaren Beckenvolumen (x in m3, ganzzahlig), bei Regenüberläufen in Abhängigkeit vom umbauten Raum (x in m3, ganzzahlig):
KRWRB = 2.925 x X-0,22 (Euro/m3),
maximal 1.280 Euro/m3
Für. Regenbecken in Erdbauweise gilt ein Kostenrichtwert von 62 Euro/m3.
Für Bodenfilter gilt ein Kostenrichtwert von:
KRWBF = 7.299 x x -0,46 (Euro/m3),
maximal 640 Euro/m3
Darin sind die dazugehörenden Drossel- und Steuerungseinrichtungen sowie die die Bauwerke verbindenden Kanäle und Entlastungskanäle mit einer Länge von insgesamt bis zu 20 m eingeschlossen. Darüber hinausgehende Kanäle gelten als Verbindungsleitungen. Bei Regenbecken in Erdbauweise und bei Bodenfiltern sind die dazugehörigen Regenüberläufe nicht im Kostenrichtwert enthalten.
2.7 Kläranlagen (Nr. 2.3.3 RZWas 2005)
Für den Neubau und die anteilige Kapazitätserweiterung von. Kläranlagen enthält der Kostenrichtwert die gesamten baulichen Aufwendungen für die Anlage, bei Teichanlagen einschließlich des Aufstauraumes zur Mischwasserbehandlung.
Der Kostenrichtwert beträgt in Abhängigkeit von der Ausbaugröße (x in EW) der Kläranlage:
KRWKA = 3.661 x x -0,25 [Euro/EW],
maximal 1.380 Euro/EW
2.8 Erneuerung oder Sanierung von undichten Ortskanälen und Verbindungsleitungen (Nr. 2.3.4 und Nr. 2.3.5 RZWas 2005)
Hierfür gelten je nach Leitungstyp 2/3 der Kostenrichtwerte nach Nrn. 2.2, 2.3 oder Nr. 2.4.
2.9 Nachrüstung bestehender Kläranlagen gemäß Nr. 2.3.6 RZWas 2005
Der Kostenrichtwert beträgt:
2.9.1 bei Kläranlagen, deren biologische Reinigungsstufe vor 1977 errichtet wurde, 50 v.H. der Richtwerte nach Nr. 2.7,
2.9.2 bei Kläranlagen, deren biologische Reinigungsstufe nach 1976 errichtet wurde, in Abhängigkeit von der Ausbaugröße (x in EW):
KRWNR = 3 477 x X -0,40 [Euro/EW],
maximal 310 Euro/EW
2.10 Mitbenutzung anderer Kläranlagen, Anschlussentgelt
2.10.1 Bei einer Erweiterung einer Kläranlage, die durch das Abgeben von Abwasser aus bisher noch nicht entsorgten Gemeindegebieten bedingt ist, werden anteilig die Kostenrichtwerte nach Nr. 2.7 als zuwendungsfähiges Anschlussentgelt bei der Abwasser abgebenden Gemeinde anerkannt.
2.10.2 Für anstelle von Nachrüstungen vorgenommene Anschlüsse an andere Kläranlagen (Nr. 2.3.6 RZWas 2005) gelten für die Verbindungsleitungen und Pumpwerke 50% der jeweiligen Kostenrichtwerte nach den Nrn. 2.2 mit 2.5; für die dadurch bedingte Erweiterung der aufnehmenden Kläranlage werden anteilig 50 % der Kostenrichtwerte nach Nr. 2.7 als zuwendungsfähiges Anschlussentgelt bei der Abwasser abgebenden Gemeinde anerkannt.
2.10.3 Bei der Nutzung von Kapazitätsreserven einer Kläranlage eines anderen Unternehmensträgers legt das Wasserwirtschaftsamt das zuwendungsfähige Anschlussentgelt - ggf. unter Berücksichtigung bereits geförderter Investitionen - im Einzelfall fest.
2.11 Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit einem pauschalen Zuschlag von 10 v. H. auf die Summe der ermittelten Kostenpauschalen berücksichtigt. Liegt diese über 5 Mio. Euro, beträgt der Zuschlag 9 v .H. Für gesonderte Alternativplanungen (wenigstens Leistungsphase 1 und 2) erhöht . sich der Pauschalzuschlag je beauftragtem weiteren Ingenieurbüro um 1,5,. maximal um 3,0 Prozentpunkte. Nr. 5.2.1 Abs. 2 RZWas 2005 ist zu beachten.
3. Zuwendungsbemessung
3.1 Zuwendungen
Zuwendungen werden als Zuweisungen gewährt. Der Zuwendungssatz wird wie folgt berechnet:
ZH = 76,666 - 85 215,31 / AK,ab Ausbaukosten von 4.090 Euro/AA:
ZH = 98,333 - 173 839/AK jedoch nicht mehr als 70 v H. mit AK in Euro/AA.
Der Zuwendungssatz ist auf zwei Nachkommastellen auf- bzw. abzurunden. Die Berechnung der Ausbaukosten (AK) ist gemäß Anlage 4 vorzunehmen.
Eine Förderung setzt erst ab Ausbaukosten von 1278 Euro/AA ein (Förderschwelle).
3.2 Gemeindeteilbetrachtung
Bei Vorhaben für deutlich vom Hauptort getrennte Teile einer Gemeinde bis zu 20.000 Einwohner kann der Zuwendungssatz nach den zugehörigen Ausbaukosten berechnet werden, soweit die hierfür angesetzten zuwendungsfähigen Kosten nicht bereits. bei einer staatlichen Förderung berücksichtigt wurden.
Ermittlung der zuwendungsfähigen (zwf.) Kosten - Wasserversorgung | Anlage 3a |
Ermittlung der zuwendungsfähigen (zwf.) Kosten - Abwasseranlagen | Anlage 3b |
Ermittlung der Ausbaukosten | Anlage 4 |
Baustandbericht | Anlage 5 |
Verwendungsnachweis | Anlage 6a |
Zusammenstellung der zuwendungsfähigen (zwf.) Kosten nach Ausführung - Wasserversorgung | Anlage 6b |
Zusammenstellung der zuwendungsfähigen (zwf.) Kosten nach Ausführung - Abwasseranlagen | Anlage 6c |
Verwendungbestätigung | Anlage 6d |
Erklärung über die Beteiligung Dritter | Anlage 7 |
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1) Seit 30. Oktober 2008 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
2) Eine Anzeige gem. ANBest-K Nr. 5.3 ist nicht veranlasst.
3) Das heißt.: Für Vorhaben des Vertrauensschutzprogrammes I um 15 Prozentpunkte, für Vorhaben des Vertrauensschutzprogrammes II um 30 Prozentpunkte reduzierten Zuwendungssatzes
4) Hinweis: je nach Haushaltslage können sich Wartezeiten bei der Auszählung ergeben.
5) Bei einer Weiterleitung von Zuwendungen gelten u. U. zusätzliche Auflagen und Bedingungen, die dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid mitgeteilt werden.
6) Rechtswidrige Verwaltungsakten können nach den Maßgaben des Art. 48 BayVwVfg zurückgenommen werden
ENDE |