umwelt-online: VV zur VAwS Bayern (3)

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16. Vorzeitiger Einbau

16.1 Zulassungsbedingungen

Die Maßgaben für den vorzeitigen Einbau ergeben sich aus § 9a WHG. Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts zu führen ist und noch nicht vorliegt.

16.2 Außerbetriebnahme einer unzulässig vorzeitig eingebauten Anlage

Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 16 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und aufgrund eigener Ermittlungen, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die Beseitigung der Anlage anzuordnen, es sei denn, die Anlage wird stillgelegt.

17. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

17.1 Werden Abwasseranlagen nach § 17 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, sind die notwendigen Regelungen der Fachfragen auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Bei Indirekteinleitungen ist der Betreiber der Entwässerungsanlage zu unterrichten.

17.2 Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5

17.2.1 Die Unmöglichkeit, diese Grundsatzanforderungen einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangvorrichtungen bleibt unberührt.

17.2.2 Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher oder betrieblicher Art sein.

17.2.3 Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:

17.2.4 Nicht erkennbar ist, der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe ins Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe, Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern, vgl. Nr. 8.5 TRwS 779.

17.2.5 Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie einer Auffangvorrichtung oder einer doppelwandigen und leckageüberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

17.3 Unvermeidbarer Anfall wassergefährdender Stoffe

17.3.1 Die Fallgruppe 1 in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen.

Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen im betrieblichen Entwässerungssystem, z.B. Ausgleichsbehälter oder Stauraumkanäle, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Beim Zurückhalten brennbarer wassergefährdender Stoffe müssen die Abwasseranlagen gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert sein. Das Entwässerungssystem und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Hierzu ist Folgendes zu beachten:

17.3.2 Die Fallgruppe 2 in § 17 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf einen ungestörten Betrieb, bei dem wassergefährdende Stoffe unvermeidbar und in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangen. Ein ungestörter Betrieb ist auch noch bei Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen gegeben.

Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:

17.4 Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr. 17.3 und 17.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.

Besonders festzulegen sind:

Bei Anlagen, die insbesondere nach § 3 Nr. 6 von der Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung ausgenommen sind, sind die näheren Einzelheiten in einer gesonderten betrieblichen Anweisung festzulegen.

18. Sachverständige

Für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen gilt das entsprechende Merkblatt des LfU.

19 Überprüfung von Anlagen

19.1 Prüfauftrag

19.1.1 Der Prüfauftrag ist vom Betreiber an eine anerkannte Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfungen zu den in § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG genannten Zeitpunkten erfolgen können. Bei den Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung (vgl. Nr. 19.3.3) ist der Prüfauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass gegebenenfalls notwendige schrittweise Prüfungen mit dem Sachverständigen vereinbart werden können.

19.1.2 Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, welche die primäre oder sekundäre Sicherheit einer Anlage verändern können, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen. Gleiches gilt für den Austausch des wassergefährdenden Stoffes gegen einen anderen. Wesentlich ist auch jede Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe führt.

19.1.3 Für die Berechnung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist der Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung maßgebend, § 19 Abs. 1 Satz 4. Der Prüfauftrag für Wiederholungsprüfungen ist vom Betreiber so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung vor Ablauf der Frist in § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG begonnen werden kann. Sollte das Datum des Abschlusses der Inbetriebnahmeprüfung der Kreisverwaltungsbehörde nicht bekannt sein, so kann einmalig das Datum der letzten Überprüfung der Anlage durch Sachverständige nach § 18 als Grundlage zur Berechnung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen herangezogen werden.

19.1.4 Zur zweifelsfreien Fristberechnung hat der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung mit Datumsangabe auf dem Prüfbericht zu vermerken. Ist eine Nachprüfung erforderlich, hat dies keinen Einfluss auf die Prüffristen.

19.1.5 Der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 hat des Weiteren auf dem Prüfbericht zu vermerken, ob die in Nr. 19.1.1 genannten Anforderungen eingehalten sind.

19.1.6 Die Sachverständigenorganisationen stellen sicher, dass Prüfaufträge unverzüglich abgewickelt werden können. Sind längere Abwicklungszeiten nicht zu vermeiden, benachrichtigt die Sachverständigenorganisation die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde über den rechtzeitigen Eingang des Prüfauftrages, wenn ansonsten die Frist nach § 19 Abs. 1 Satz 4 überschritten würde.

19.1.7 Werden Prüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 6.

19.2 Prüfpflichtige Anlagen und Anlagenteile

Prüfpflichtig sind die in § 19 Abs. 1 genannten Anlagen und Anlagenteile.

19.3 Prüfung durch Sachverständige (§ 19 Abs. 7)

Nach § 19 Abs. 7 werden für Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen nachfolgende Bestimmungen festgelegt:

19.3.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

Eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ist erforderlich, wenn die Anlage gem. Nr. 2.6 stillgelegt worden war oder länger als ein Jahr außer Betrieb war. Die Prüfungen sind gemäß Nr. 7.2 in Verbindung mit Nr. 7.1 TRwS 779 durchzuführen. Darüber hinaus ist vom Sachverständigen das Konzept gemäß Nr. 3.2 auf Plausibilität (Vollständigkeit und Wirksamkeit) zu überprüfen.

19.3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die Prüfungen sind gemäß Nr. 7.3 in Verbindung mit Nr. 7.1 TRwS 779 durchzuführen.

Zusätzlich gilt:

Werden bei der wiederkehrenden Prüfung erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, sodass die Anlage zur Beseitigung der Mängel wesentlich geändert werden muss, gilt die Prüfung nach Mängelbeseitigung als Nachprüfung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung und nicht als Prüfung nach wesentlicher Änderung, es sei denn, die Anlage wird mit demselben Prüfumfang wie bei einer Inbetriebnahmeprüfung geprüft.

19.3.3 Prüfung bei Stilllegung der Anlage

Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich bei stillgelegten Anlagen nicht mehr um prüfpflichtige Anlagen nach § 19. Die Prüfung bei Stilllegung der Anlage dient deshalb der Feststellung, ob die Anlage in einen Zustand versetzt ist, der auf Dauer die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.

Die Prüfung ist als Ordnungsprüfung und Technische Prüfung durchzuführen.

Die Ordnungsprüfung umfasst die Feststellung, ob für die Stilllegung behördliche Entscheidungen erforderlich sind und ob diese vorliegen. Liegen erforderliche behördliche Entscheidungen noch nicht vor, ist die Prüfung zu unterbrechen und die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt der Sachverständigenorganisation, die mit der Prüfung beauftragt ist, unverzüglich mit, ob ein entsprechender Antrag bereits gestellt ist und ob die beantragte Entscheidung maßgebliche Festsetzungen für die Abwicklung der Technischen Prüfung enthalten wird. Ist Letzteres nicht der Fall, kann die Prüfung durch den Sachverständigen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Technischen Prüfung fortgesetzt werden.

Die Technische Prüfung ist gem. Nr. 7.4 in Verbindung mit Nr. 7.1 TRwS 779 durchzuführen.

Erfolgt die Stilllegung der Anlage durch Ausbau einzelner Anlagenteile, z.B. Ausbau eines unterirdischen Behälters, sind die Prüfschritte entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen. Stellt der Sachverständige Verstöße gegen derartige Verpflichtungen fest, teilt er sie unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde mit, die ihrerseits gegebenenfalls die zuständige Behörde unterrichtet. Der Sachverständige prüft, ob die Voraussetzungen nach Nr. 2.6 vorliegen.

19.3.4 Ergänzende Regelungen

Weitere Prüfgrundsätze, insbesondere für HBV-Anlagen, werden festgelegt, sobald diese von den Prüforganisationen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 erarbeitet sind.

Für die Prüfung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen entzündlicher, leicht und hoch entzündlicher wassergefährdender Flüssigkeiten sind ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die einschlägigen Vorschriften des Anlagensicherheitsrechts heranzuziehen.

19.4 Änderung der Prüffristen (§ 19 Abs. 2)

19.4.1 Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können von der Kreisverwaltungsbehörde vor allem dann angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach der Tabelle in § 6 Abs. 3 nicht ausreichend erfasst wird. Auf Nr. 7.1.2 wird hingewiesen.

19.4.2 Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Messprogramms gewährleistet ist, oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, sodass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

19.4.3 Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Betriebssicherheitsverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden (im Regelfall das Gewerbeaufsichtsamt) zu unterrichten.

19.4.4 Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Überschwemmungsgebieten im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 26 Anlagen von der Prüfpflicht befreien, wenn diese in Bereichen liegen, die durch ihre Lage vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder sich in höher gelegenen Stockwerken in Gebäuden befinden.

19.5 Prüfbericht

19.5.1 Der Sachverständige stellt über jede nach § 19 durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus. Gleiches gilt für Prüfungen im Rahmen der Betriebsprüfung eines Umweltmanagementsystems.

Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, der Kreisverwaltungsbehörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen:

Stellt der Sachverständige keine Mängel fest, vermerkt er im Prüfbericht "keine Mängel".

19.5.2 Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist im Prüfbericht vorzuschlagen. Der Vorschlag soll die Möglichkeiten des Betreibers, einschlägige Fachbetriebe mit der Sanierung zu beauftragen, berücksichtigen.

19.5.3 Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Anlage durch den Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, § 19 Abs. 6 Satz 3. Der Sachverständige hat den Betreiber zu beraten, ob die Anlage zu entleeren ist. Für die Entscheidung sind die jeweils im Einzelfall festgestellten gefährlichen Mängel und die dadurch ausgelöste Besorgnis einer Gewässerverunreinigung maßgebend. Die Kreisverwaltungsbehörde ist von der Notwendigkeit, die Anlage außer Betrieb zu nehmen sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren.

19.5.4 Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist im Prüfbericht bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

19.5.5 In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei ist im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und sind erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

19.5.6 Bei bestehenden Anlagen nach § 25 Abs. 1 prüft der Sachverständige über die Feststellungen in Nr. 19.3 hinaus, ob die Anlage die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Maßgaben einhält (vgl. Nrn. 25.1.1 bis 25.1.3). Stellt der Sachverständige fest, dass

19.6 Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde

19.6.1 Eine gesonderte Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde zur Mängelbeseitigung ist wegen der Regelung in § 19 Abs. 6 Satz 1 nur erforderlich, wenn es sich um eine Anlage nach § 25 Abs. 1 handelt.

19.6.2 Bei erheblichen Mängeln ist der Betreiber formlos auf die Vorlage des Sachverständigenprüfberichts über die Nachprüfung innerhalb der vom Sachverständigen auf dem Prüfbericht vorgeschlagenen Sanierungsfrist hinzuweisen. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist ist nur in Abstimmung mit dem Sachverständigen zulässig.

19.6.3 Bei gefährlichen Mängeln bestätigt die Kreisverwaltungsbehörde gegenüber dem Betreiber den Eingang des Prüfberichts mit der Pflicht zur Außerbetriebnahme, gegebenenfalls Entleerung der Anlage. Der Betreiber ist auf die Regelung in § 19 Abs. 6 Satz 5 - Wiederinbetriebnahme erst nach Vorlage einer entsprechenden Sachverständigenbestätigung - hinzuweisen.

19.7 Überwachungsdatei

19.7.1 Die Kreisverwaltungsbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist es, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausstattung der Kreisverwaltungsbehörden mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung wird von EDV-technischen Vorgaben für die Überwachungsdatei abgesehen. Eine EDV-unterstützte Erfassung mit VAwS-DAT wird allerdings angeraten.

19.7.2 Die Überwachungsdatei muss neben den Merkmalen, die für die Terminüberwachung erforderlich sind, Angaben enthalten, die die Anlage ausreichend beschreiben, um Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht durch die Kreisverwaltungsbehörde, insbesondere bei Schadensfällen, zu ermöglichen. Ein Abgleich mit den nach § 9 Abs. 4 Umwelt-Statistikgesetz zu erhebenden Daten ist empfehlenswert.

19.7.3 Anlagen in Betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG sind wegen § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten u. A. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 Bundeswasserstraßengesetz nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.

19.8 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften, Umweltmanagementsysteme

19.8.1 Eine andere Rechtsvorschrift nach § 19 Abs. 3 ist in erster Linie die Betriebssicherheitsverordnung. In dem der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Prüfbericht nach anderen Rechtsvorschriften muss ausdrücklich festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinn der VAwS ist. Von den die Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften durchführenden Sachverständigen sind die vorstehenden Anforderungen nach Nrn. 19.1 bis 19.5 einzuhalten.

19.8.2 § 19 Abs. 3 ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen eines Umweltmanagementsystems entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 19 der Kreisverwaltungsbehörde den Betriebsprüfungsbericht und eine Bestätigung des zugelassenen Umweltgutachters vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG entfällt, wenn keine erheblichen oder gefährlichen Mängel festgestellt wurden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen.

20. Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht

20.1 Anlegen der Anlagenkartei

In die Anlagenkartei sind alle nach Art. 37 Abs. 1 BayWG anzeigepflichtigen Anlagen aufzunehmen. Die Anlagenkartei wird als

Sammlung der Anzeigen samt ihren Plänen und Beilagen geführt. Sie kann auch im Wege der automatischen Datenverarbeitung angelegt werden. Der Anzeige müssen die Unterlagen nach §§ 1 bis 10 WPBV beigefügt sein. Diese Unterlagen sind auch erforderlich, wenn die förmliche Anzeige durch eine andere Anzeige, Genehmigung oder Zulassung nach Art. 37 Abs. 3 BayWG ersetzt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Überwachungsdatei entsprechend, vgl. Nr. 19.7.

20.2 Verfahren bei Anzeige

20.2.1 Geht bei der Kreisverwaltungsbehörde eine Anzeige nach Art. 37 Abs. 1 BayWG ein, so prüft diese zunächst, ob eine nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayWG vorrangige Genehmigung, Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften erforderlich ist.

Als solche kommen insbesondere in Betracht:

Bei Anlagen, die nur dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO unterliegen, wasserrechtlich aber nur anzeigepflichtig (nicht eignungsfeststellungspflichtig) sind, sind die erforderlichen Maßnahmen gesondert per Anordnung nach Art. 68 Abs. 3 BayWG durchzusetzen.

20.2.2 Bedarf das Unternehmen einer anderweitigen Genehmigung, so hat die Kreisverwaltungsbehörde den Anzeigenden hierüber zu unterrichten und zur Antragstellung aufzufordern. Die Anzeige soll so weit als möglich in einen Antrag umgedeutet werden. Unternehmen im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BayWG sind die in Art. 37 Abs. 1 BayWG genannten Anlagen und Tätigkeiten.

20.2.3 Ist eine anderweitige Anzeige oder Gestattung erforderlich (z.B. nach § 13 BetrSichV), so übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der eingegangenen Anzeige an die für die Entgegennahme der anderen Anzeige oder Gestattung zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) und teilt dies dem Anzeigenden mit. Ist die Gestattung von der Kreisverwaltungsbehörde zu erteilen, ist innerhalb der Behörde der notwendige Informationsfluss sicherzustellen.

20.2.4 Bedarf das angezeigte Unternehmen keiner sonstigen Genehmigung oder Anzeige, so prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob alle einschlägigen materiellen Vorschriften beachtet werden. Bestehen gegen ein angezeigtes Unternehmen keine Bedenken oder sind diese durch die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen auszuräumen, so teilt dies die Kreisverwaltungsbehörde dem Anzeigenden formlos mit. Ist ersichtlich, dass materielle Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist der Anzeigende unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen darauf hinzuweisen. Soweit ohne weitere Unterlagen möglich, ist der Anzeigende über die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu beraten. Beginnt der Anzeigende, trotz der Beratung - ohne Abhilfe getroffen zu haben - mit dem Betrieb, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu treffen.

20.3 Befreiung von der Anzeigepflicht

Nach § 20 Satz 2 sind außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für das Lagern von Festmist von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die vorhandenen Unterlagen über bereits angezeigte Anlagen können aus der Anlagenkartei ausgesondert werden. Unterlagen über Anlagen, die von der Anzeigepflicht befreit sind und mit anderen, anzeigepflichtigen Anlagen zusammen Teile von Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) oder BetrSichV sind, können in der Anlagenkartei verbleiben, um die Gesamtübersicht über die immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtliche Anlage zu behalten.

21. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

21.1 Die Befreiung von der Fachbetriebspflicht bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B endete mit dem 31. Oktober 2007. Sie bestand bis dahin nur, wenn der Betreiber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten der Kreisverwaltungsbehörde eine Unternehmererklärung entsprechend Anlage 25.1-1 VVAwS in der bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung vorgelegt hatte.

21.2 Die in § 21 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen. Die Betriebsvorschriften sind insoweit betriebliche Anforderungen im Sinn der Nr. 1.3 Anhang 2.

21.3 In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der § § 7a und 19g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

21.4 Feuerungsanlagen im Sinn von § 21 Nr. 1 Buchst. d sind solche im Sinn der 1. BImSchV.

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