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7 Prüfungen durch den Sachverständigen

7.1 Allgemeines

(1) Der Sachverständige prüft neben den Anlagenteilen auch deren Zusammenwirken zu einer Anlage. Im Prüfbericht sind alle ggf. vorliegenden Teilprüfungen z.B. von Anlagenteilen oder anderen Sachverständigen zusammenzufassen.

(2) Bei der Prüfung kann nur geprüft werden, was auf Grund der Anlage, deren messtechnischer Ausstattung und Zugänglichkeit tatsächlich möglich ist. In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.

(3) Auflagen aus behördlichen Anordnungen (z.B. Eignungsfeststellung, Bauartzulassung) sowie Anforderungen aus einschlägigen technischen Regeln, sind zu beachten.

(4) Falls eine Prüfung Hinweise auf Mängel ergibt, sind ggf. zusätzliche Prüfungen erforderlich.

(5) Eine Demontage von Anlagenteilen ist in der Regel nur dann notwendig, wenn der Sachverständige ihre ordnungsgemäße Funktion oder Beschaffenheit nicht auf andere Weise überprüfen kann. Wenn Anlagenteile zur Prüfung fachbetriebspflichtiger Anlagen ausgebaut werden müssen, ist dafür ein Fachbetrieb vom Betreiber zu beauftragen.

(6) Die Prüfung dient der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands bis zur nächsten Prüfung (Basis ist der Zustand der Anlage bei der Prüfung).

(7) Bauausführungen oder einzelne Bestandteile mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweisen sind gemäß den dortigen Bestimmungen für die Prüfungen durch Sachverständige zu prüfen.

(8) Eine Übersicht über die erforderlichen Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG ist Tabelle 3 zu entnehmen.

7.2 Prüfung vor Inbetriebnahme, Prüfung nach wesentlicher Änderung, Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

7.2.1 Ordnungsprüfung

Prüfung, ob alle erforderlichen Unterlagen und behördlichen Genehmigungen etc. vollständig vorliegen, z.B.:

Genehmigung, Anzeige nach BImSchG,

Anzeige nach Landeswasserrecht,

Baugenehmigung,

Eignungsfeststellung der Anlage,

7.2.2 Technische Prüfung

Äußere Prüfung:

Funktionsprüfung:

Dichtheitsprüfung:

Druckprüfungen mit Nachweis der Dichtheit ersetzen die Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 7.2.2.

Tabelle 3: Übersicht über die erforderlichen Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG

Prüfanlass

Art der Prüfung

Prüfung vor Inbetriebnahme, Prüfung nach wesentlicher Änderungwiederkehrende PrüfungPrüfung auf Anordnung, NachprüfungPrüfung bei Stilllegung
OrdnungsprüfungXEinsicht in letzten Prüfbericht bei Änderungen der Anlage vollständige Ordnungsprüfungnach BedarfBescheinigungen Fachbetrieb
Technische Prüfung speziell: Beseitigung im letzten Prüfbericht vermerkter Mängel  
Äußere PrüfungXXnach BedarfX
FunktionsprüfungXXnach Bedarf-
Dichtheitsprüfung mit zulässigem BetriebsdruckXXnach Bedarf-
Sonstige Prüfung, z.B.
- Druckprüfung
- innere Prüfung
nach Bedarfnach Bedarfnach Bedarfnach Bedarf
X Prüfung erforderlich
- Prüfung nicht erforderlich

7.3 Wiederkehrende Prüfung

7.3.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige nimmt Einsicht in den letzten Prüfbericht und stellt fest, ob dort Mängel enthalten sind. Bei wesentlichen Änderungen an der Anlage ist die Ordnungsprüfung analog Abschnitt 7.2.1 durchzuführen.

7.3.2 Technische Prüfung

Äußere Prüfung:

Funktionsprüfung:

Dichtheitsprüfung:

7.4 Prüfung bei Stilllegung

7.4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige nimmt Einsicht in die Stilllegungsunterlagen (z.B. Bescheinigungen von Fachbetrieben über die sachgerechte Restentleerung und Außerbetriebnahme).

7.4.2 Technische Prüfung

Äußere Prüfung:

7.5 Inhalt der Prüfberichte

Die Mindestanforderungen an die Inhalte eines Prüfberichtes sind den Grundsätzen für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zu entnehmen (z.B. www.lua.nrw.de).

8 Spezielle Anforderungen

8.1 Brandschutz

(1) Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen hei Brandereignissen in der Anlage selbst oder in deren Nachbarschaft wassergefährdende Stoffe nicht austreten.

(2) Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Anlagenteile einer Brandeinwirkung von 30 Minuten widerstehen ohne undicht zu werden. Ist dies nicht der Fall, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.

(3) Hierzu zählen:

(4) Automatisch betriebene Einrichtungen (z.B. Armaturen) zur Gewährleistung des Rückhaltevermögens müssen auch im Brandfall funktionsfähig bleiben.

8.2 Löschwasserrückhaltung

(1) Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten werden.

(2) Dies gilt insbesondere für verunreinigtes Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser.

(3) Rückhaltemaßnahmen können z.B. Havariebecken, Abwasseranlagen, Sperren, Barrieren, Klappen u. ä. sein, mit denen automatisch oder manuell ein Rückhalteraum geschaffen werden kann.

(4) Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe enthält die Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL).

(5) Die Rückhaltung von Löschwasser ist bei Lageranlagen mit Mengen an wassergefährdenden Stoffen je Lagerabschnitt (Ziffer 3.9 der LöRüRL) unterhalb der Mengenschwellen nach Ziffer 2.1 der LöRüRL im Regelfall nicht erforderlich. In Einzelfällen, z.B. hoher Grundwasserstand, geringer Abstand zu einem Vorfluter, ist das Erfordernis einer Löschwasserrückhaltung zu prüfen.

(6) Die Rückhaltung von Löschwasser ist auch bei HBV- und LAU-Anlagen mit Mengen an wassergefährdenden Stoffen unterhalb der Mengenschwellen nach Ziffer 2.1 der LöRüRL in der Regel nicht erforderlich. Bei Anlagen oberhalb dieser Mengenschwellen wird die Bemessung der Löschwasserrückhaltung im Einzelfall festgelegt.

(7) Einrichtungen, mit denen im Brandfalb eine Löschwasserrückhaltemöglichkeit geschaffen wird, sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch den Betreiber zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

8.3 Lagerung fester Stoffe

8.3.1 Lagerung fester wassergefährdender Stoffe

(1) Feste wassergefährdende Stoffe sind grundsätzlich so zu lagern, dass Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zu den Stoffen gelangen können.

(2) Dies gilt als erfüllt, wenn die festen wassergefährdenden Stoffe in witterungsbeständigen, bruchsicheren, verschlossenen Behältern bzw. Verpackungen oder auf überdachten Lagerplätzen auch in loser Schüttung gelagert werden.

(3) Bei den überdachten Lagerplätzen ist durch allseitigen Abschluss zu gewährleisten, dass das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Bei der Dimensionierung der Überdachung ist das Auftreten von Schlagregen zu berücksichtigen. Hierzu hat die Überdachung entweder mit dem 0,6-fachen ihrer lichten Höhe über diesen Bereich - vom Rand aus gemessen - hinauszuragen oder sie ist z.B. mit Schürzen auszustatten.

(4) Silos gelten als überdachte Lagerplätze. Das Gleiche gilt für Abdeckungen von Schüttgütern mit Folien, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Folie:

(5) Für die Ausführung der Lagerplätze ist eine Bodenfläche aus Bauweisen mit bituminöser Decke oder Betondecke gemäß RStO ausreichend.

(6) Silos, Folien und Verpackungen sind gemäß Abschnitt 3.3 vor mechanischer Beschädigung zu schützen.

(7) Ist der Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten zu den festen wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen, sind für die Lagerplätze die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 zu beachten.

8.3.2 Lagerung fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit flüssigkeitsundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Wenn die Schaffung eines Rückhaltevolumens und der Schutz vor Niederschlag nicht realisierbar sind, können diese Maßnahmen durch einen Anschluss der Flächen an eine geeignete und landesrechtlich gemäß VAwS zulässige betriebliche Abwasseranlage ersetzt werden.

8.4 Sammelbehälter für Altöl zur Benutzung durch jedermann

(1) Für Sammelbehälter für Altöl zur Benutzung durch jedermann gilt TRbF 20, Anhang F.

(2) Ziffer 3 (3) TRbF 20, Anhang F ist bzgl. der wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt, wenn die Ausführung des Abfüllplatzes TRwS 786 entspricht.

8.5 Kühl- und Heizeinrichtungen

(1) Die folgenden Regelungen finden auf Kühl- und Heizeinrichtungen Anwendung, in denen ein wassergefährdender Stoff mit Wasser (einschließlich Verdunstung bzw. Kondensation) gekühlt oder beheizt wird. Dabei befinden sich beide Stoffe im Bereich des Wärmeübergangs innerhalb des technischen Systems. Der Wasserstrom wird jedoch nicht im Kreislauf geführt, sondern nur im Durchlauf genutzt (Entnahme aus Gewässern, Brauchwasser- oder Trinkwasserversorgung und direkte Abgabe in ein Gewässer nach dem Kühl- oder Heizvorgang). Die folgenden Regelungen enthalten Anforderungen zum Schutz vor ungewollter Verunreinigung des Kühl- und Heizwassers mit dem gekühlten oder beheizten wassergefährdenden Stoff durch Leckagen oder andere Betriebsstörungen.

(2) Kühl- und Heizeinrichtungen, deren Durchlauf-Wasserstrom in eine Kläranlage abgeleitet wird, die für die Beseitigung des eventuell ausgetretenen wassergefährdenden Stoffes geeignet ist, fallen nicht in den Geltungsbereich der folgenden Regelungen.

(3) Kühl- und Heizeinrichtungen sind hinsichtlich der Gefahr des Austritts der wassergefährdenden Stoffe in den Kühl- oder Heizwasserstrom geeignet, wenn sie dem Konzept der Tabelle 4 entsprechen. Maßgeblich ist dabei die höchste Wassergefährdungsklasse (WGK) der von der Kühl- und Heizeinrichtungen gekühlten oder beheizten wassergefährdenden Stoffe.

(4) Die Vorgaben der Tabelle 4 können durch ein gleichwertiges Konzept ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit ist dabei durch einen Sachverständigen nach § 19i WHG zu bescheinigen.

(5) Die Anforderungen der Tabelle 4 sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Maßnahmen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

Tabelle 4: Maßnahmen für Kühl- und Heizeinrichtungen

WGK1WGK2WGK3
schwach wassergefährdende Stoffewassergefährdende Stoffestark wassergefährdende Stoffe
(D1 +A1 +U1)(D1 +A2+U1)/
(D2+A1 +U1)
(D3+A2+U1)/
(D2+A2+U2)/
(Z)/(E)/(K)/(L)/(S)
Erläuterungen:
/ wahlweise (alternativ)


AbkürzungErläuterungen
A1Analytische oder sonstige geeignete Überwachung des Kühlwassers
A2Automatische analytische Überwachung des Kühlwassers

Automatisch arbeitende analytische Systeme sind dann zur Überwachung von Durchlaufkühlungen geeignet, wenn mit ihnen Leckagen mit hinreichender Sicherheit und hinreichender Schnelligkeit erkannt werden können. Dazu reicht es aus, dass das analytische System Trendaussagen liefert. Das Messen absoluter Konzentrationswerte ist bei solchen Systemen nicht notwendig, sondern lediglich das Erkennen von Abweichungen vom Normalzustand.

Die Messung kann entweder durch Sensoren direkt im Kühlwasserstrom erfolgen oder über automatische Probenahme quasi kontinuierlich außerhalb des Kühlwasserstroms.

DlDurchlaufkühlung
D2Durchlaufkühlung mit einem Kühlwasserdruck, der deutlich und kontrolliert über dem Prozessdruck gehalten wird (Kühlwasserdruck darf auch durch hydraulische Prozesse an keiner Stelle im Kühler den Prozessdruck unterschreiten)
D3Durchlaufkühlung mit Kühler aus korrosionsbeständigem Material und regelmäßige Wartung
EKühlung über primär/sekundär Kreisläufe (Entkopplung)
KKreislaufkühlung über Rückkühlwerke
LLuftkühler
SSonderkühlverfahren (z.B. Wärmepumpen, Absorptionskälteanlagen, Brüdenverdichter, Wärmetransformatoren)
U1Umgehende Umschaltung des Kühlwasserabflusses auf Auffangeinrichtungen oder auf eine Kläranlage, soweit diese zur Entsorgung des austretenden Stoffes geeignet ist, oder umgehende Umschaltung auf Reservekühler oder Abschaltung des betroffenen Anlagenteils der Produktion.
U2Automatische Umschaltung des Kühlwasserabflusses auf Auffangeinrichtungen oder auf eine Kläranlage, soweit diese zur Entsorgung des austretenden Stoffes geeignet ist, oder automatische Umschaltung auf Reservekühler oder Abschaltung des betroffenen Anlagenteils der Produktion.
ZZwischenspeicherung mit analytischer Kontrolle vor dem Ablassen

8.6 Laden und Löschen von Schiffen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellverschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.

9 Ausrüstungsteile

9.1 Domschächte und Fernfüllschächte

9.1.1 Allgemeines

(1) Die Domschächte der Lagerbehälter und die Fernfüllschächte zur Befüllung der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet sein. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Dom- und Fernfüllschächte dürfen keine Abläufe haben.

(2) Abweichend von den Sätzen 1 und 2 brauchen Domschächte und zugehörige Rohranschlüsse und Kabeldurchführungen nicht flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt zu werden, wenn

9.1.2 Bauausführungen

(1) Abschnitt 9.1.1 Satz 1 gilt für Domschächte als erfüllt, wenn sie nach BRL A Teil 1 lfd. Nr. 15.33 oder 15.34 (Domschächte nach DIN 6626 oder Domschachtkragen nach DIN 6627) ausgebildet sind, Fugen mit einem beständigen und elastischen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet sind und bei der Verwendung von Domschachtkragen nach DIN 6627 die Schachtaufmauerung flüssigkeitsundurchlässig beschichtet oder ausgekleidet ist (z.B. Beschichtungen, Auskleidungen mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis). Beschichtungen bzw. Auskleidungen sind nur einzusetzen, wenn von außen in den Schacht drückendes Wasser ausgeschlossen ist. Eine Versickerung von Niederschlagswasser und Leckagen über eine Dränage, wie sie in DIN 6626, Bild 13, rechts dargestellt ist, ist nicht zulässig.

(2) Wenn der Domschacht in die Dichtfläche einbezogen wird, ist die Fuge zwischen Domschachtdeckelzarge und Dichtfläche für den maßgeblichen Beanspruchungszeitraum gegenüber den vorgesehenen wassergefährdenden Flüssigkeiten flüssigkeitsundurchlässig auszuführen.

(3) Abschnitt 9.1.1 Satz 1 gilt für Fernfüllschächte als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der für Fernfüllschächte in LAU-Anlagen erteilten bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise entsprechen.

(4) Abschnitt 9.1.1 Satz 2 gilt für Rohranschlüsse und Kabeldurchführungen von Dom- und Fernfüllschächten als erfüllt, wenn

(5) Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

(6) Im Verkehrsbereich müssen die Schachtabdeckungen den zu erwartenden Belastungen standhalten. Dies gilt als erfüllt, wenn die Klassifikationen und Anforderungen der DIN EN 124 erfüllt sind.

(7) Domschächte müssen so geräumig sein, dass alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können. Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Der Schacht kann nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muss so gewählt werden, dass der Domdeckel ausgebaut werden kann.

(8) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Tank übertragen, die zu Beschädigungen der Tankwandung oder der Isolierung führen können.

9.2 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

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Einwandige unterirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, die einem gleichwertigen technischen Aufbau gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Muster-VAwS entsprechenAnhang A

Der nachfolgende Anhang der TRwS 779 beschreibt die Anforderungen an einwandige unterirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, die die Forderung "gleichwertiger technischer Aufbau gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Muster-VAwS" erfüllen.

A Allgemeines

A.1 Begriffsbestimmung

(1) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere auch die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Einbauten im Verlauf von Rohrleitungen, die für den Betrieb der Rohrleitungen erforderlich sind (z.B. Filter, Abscheider, Kompensatoren), gehören ebenfalls zu den Rohrleitungen.

(2) Für Betriebseinrichtungen wie z.B. Molchschleusen und Probeentnahmestellen gelten die Festlegungen des Abschnittes 4.1 dieser TRwS.

A.2 Beschreibung

Die Anlagenbeschreibung gemäß Abschnitt 6.2 dieser TRwS muss zusätzlich Beschreibungen der Rohrleitung unter Angabe des Werkstoffes, der Verbindungen, der Armaturen, der Dimensionierung, der Ausrüstung, des Verlaufes und der Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten.

A.3 Beständigkeit gegen Innenkorrosion/Schutz gegen Innenkorrosion

(1) Die Rohrleitungen müssen gegen Innenkorrosion beständig sein oder sind durch eine geeignete Beschichtung oder Auskleidung vor Innenkorrosion zu schützen.

(2) Die Beständigkeit gegen Innenkorrosion ist gemäß Abschnitt 3.1 dieser TRwS nachzuweisen, wobei Abtragsraten von 0,1 mm/a nicht überschritten werden dürfen.

A.4 Schutz vor Außenkorrosion

(1) Rohrleitungen, die durch Korrosion von außen gefährdet sind, müssen auf geeignete Weise geschützt werden, z.B. durch kathodischen Korrosionsschutz oder durch eine Umhüllung.

(2) Der kathodische Korrosionsschutz muss entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt sein (z.B. gem. TRbF 20 Anhang O Nr. 6). Die der Planung zugrunde liegenden Berechnungen und Messungen müssen schriftlich festgehalten werden.

(3) Die Umhüllung muss den einschlägigen technischen Bestimmungen entsprechen (z.B. TRB 600 Nr. 4.4.1 oder TRbF 50 Nr. 7.3).

A.5 Standsicherheit

Es gilt Abschnitt 3.2 dieser TRwS.

A.6 Schutz vor mechanischer Beschädigung, Verlegung

(1) Die Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass sie vor mechanischer Beschädigung geschützt sind.

(2) Dies gilt z.B. als erfüllt, wenn sie durch Abdecksteine oder eine befestigte Fahrbahn geschützt oder mit mindestens 60 cm Erddeckung verlegt sind.

(3) Für die Verlegung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z.B. TRbF 50, Nr. 5.4. Auf die Mindestabstände zu Versorgungsleitungen wird hingewiesen.

B Ausführung

(1) Die Berechnung, Konstruktion und Errichtung der Rohrleitungen hat gemäß TRwS 780-1, Anlage 1, Abschnitte 1, 2.1 bis 2.4 und 4 zu erfolgen.

(2) Für Rohrverbindungen gilt TRwS 780-1, Anhang 2. Armaturen und Verbindungen, die nicht Typ A gemäß TRwS 780 entsprechen, sind in Kontrollschächten anzuordnen. Für die Ausführung der Kontrollschächte gelten die Abschnitte 4.1.3 bis 4.1.5 dieser TRwS sinngemäß.

(3) Es muss sichergestellt sein, dass die Rohrleitung insgesamt oder abschnittsweise prüfbar ist, z.B. durch Molchen.

C Ausrüstungsteile

C.1 Allgemeines

(1) Einwandige unterirdische Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die insbesondere sichergestellt sein muss, dass

  1. unzulässig hohe Drücke während des Betriebs und der Förderpausen nicht eintreten können;
  2. die Menge an wassergefährdenden Stoffen, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt wird und
  3. die Rohrleitung so beschaffen ist und betrieben wird, dass keine unzulässigen Temperaturen auftreten können.

(2) Für Ausrüstungsteile, die zum sicheren Betrieb der Rohrleitung erforderlich sind, muss die Funktionssicherheit in Abhängigkeit von den betrieblichen Funktionen nachgewiesen werden.

(3) Ausrüstungsteile, die dem sicheren Betrieb der Rohrleitung dienen, müssen gegen unbeabsichtigte Veränderungen geschützt werden.

(4) Die Überwachung und Bedienung der für den sicheren Betrieb der Rohrleitung wesentlichen Einrichtungen müssen gewährleistet sein.

(5) Ausrüstungsteile müssen gegen Witterungseinflüsse so geschützt werden, dass ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet bleibt.

C.2 Absperr- und Entleerungseinrichtungen

(1) Die Rohrleitung muss mit Absperr- und Entleerungseinrichtungen ausgerüstet werden, um die Rohrleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen und die im Schadensfall möglicherweise austretende Menge begrenzen zu können. Die Anordnung dieser Einrichtungen richtet sich nach der Art der Rohrleitung und den örtlichen Verhältnissen.

(2) Absperreinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.

C.3 Einrichtungen zum Messen von Drücken und Temperaturen

(1) An geeigneten Stellen der Rohrleitung (z.B. an Einspeisestellen und am Ausgang von Pumpstationen) müssen Einrichtungen zum Messen der Betriebsdrücke vorhanden sein. Die Messeinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam sein.

(2) Soweit sicherheitstechnisch erforderlich, müssen Einrichtungen zum Messen der Betriebstemperaturen vorhanden sein.

C.4 Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten

(1) Die Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit deren Hilfe Verluste am Fördermedium während des Förderbetriebs und der Förderpausen festgestellt werden können.

(2) Die Eignung der Einrichtungen ist nachzuweisen.

(3) Die Auswahl der Einrichtungen richtet sich nach der Betriebsweise der Rohrleitung. Verschiedene Verfahren sind in der TRFL beschrieben.

D Betriebliche Überwachung

(1) Die Rohrleitungen müssen auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand durch den Betreiber überwacht werden.

(2) Die Rohrleitungen sind vierteljährlich einer Dichtheitsprüfung mit Fördermedium zu unterziehen.

(3) Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn während der Förderpausen in gleichen Zeitabständen eine Druckhaltung zum Nachweis der Dichtheit durchgeführt wird. Die Dichtheitsprüfung kann entfallen, wenn die Dichtheit auf andere Weise festgestellt wird.

(4) Bei Rohrleitungen, die kathodisch geschützt sind, ist regelmäßig zu prüfen, ob das Schutzpotenzial erreicht wird. Die Betriebsbereitschaft von fremdstromgespeisten Anlagen oder von Streustromableitungen ist zu überwachen.

(5) Über die Ergebnisse der Überwachung sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Die für den Betrieb der Rohrleitung erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen sind in einer Betriebsanweisung gemäß Abschnitt 6.2 zusammenzufassen.

E Prüfungen gemäß § 19i WHG

E.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Die Ordnungsprüfung ist gemäß Abschnitt 7.2.1 dieser TRwS durchzuführen.

(2) Die technische Prüfung nach Abschnitt 7.2.2 dieser TRwS ist vor Verfüllung des Rohrgrabens vorzunehmen. Die Dichtheitsprüfung ist als Druckprüfung mit dem 1,3-fachen des zulässigen Betriebsdruckes vorzunehmen.

E.2 Wiederkehrende Prüfung

Die wiederkehrende Prüfung ist entsprechend Abschnitt 7.3 dieser TRwS vorzunehmen. Die Dichtheitsprüfung ist als Druckprüfung mit dem 1,3-fachen des zulässigen Betriebsdruckes vorzunehmen. Eine erste wiederkehrende Wanddickenmessung der gesamten Rohrleitungen ist nach 10 Jahren durchzuführen. Die folgenden Prüffristen für die Wanddickenmessung sind in Abhängigkeit der Ergebnisse festzulegen.

Literatur

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TRwS 131: Technische Regel wassergefährdender Stoffe "Bestimmung des Rückhaltevermögens R1", DVWKRegeln, Heft 131/1996,

TRwS 134: Technische Regel wassergefährdender Stoffe, Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen, DVWKRegeln, Heft 134/1997

TRwS 780 siehe ATV-DVWK-A 780 TRwS 781 siehe ATV-DVWK-A 781 TRwS 786 siehe DWA-A 786

TRwS 788 siehe DWA-A 788

VdTÜV-Merkblatt Tankanlagen 953 (März 1995): Anforderungen an Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) und Einrichtungen mit Aufinerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) und Richtlinie für die Prüfung von ASS und ANA, Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e. V; Köln: Verlag TÜV Rheinland

WasBauPVO - Muster einer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO) - Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU, Stand Oktober 1996

WHG - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz), in der Neufassung durch Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 25. Juni 2005; (BGBl. I S. 1726)

Zulassungsgrundsätze für Sicherheitseinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen - ZG für Leckanzeigegeräte für Behälter (in der jeweils geltenden Fassung); ZG für Leckanzeigegeräte für doppelwandige Rohrleitungen (in der jeweils geltenden Fassung), Schriften des DIBt. Berlin: Deutsches Institut für Bautechnik

Zulassungsgrundsätze für Sicherheitseinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen - ZG für Überfüllsicherungen (in der jeweils geltenden Fassung), Schriften des DIBt. Berlin: Deutsches Institut für Bautechnik

Merkblatt für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Auslaufendes Heizöl kann zu Schäden am Gebäude und zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers führen. Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen erfordern oft einen erheblichen finanziellen Aufwand. Dieses Merkblatt soll Ihnen als Betreiber helfen, Ihre Anlage dauerhaft sicher zu betreiben, um damit Schäden von vorneherein auszuschließen.

An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen!

1. Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb

Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie bitte die Schriftstücke sorgfältig auf!

2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen und gegebenenfalls gesonderte Entleeren von Behältern ist ununterbrochen zu überwachen.

Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1.000 l Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter bis zu einem Volumen von 1.000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Vor jedem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge vom Behälter aufgenommen werden kann und ob die Abfüllsicherung (Grenzwertgeber) sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

3. Eigenüberwachung

Prüfen Sie bitte regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Behälter, Rohrleitungen und Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich bitte Aufzeichnungen über die von Ihnen vorgenommenen Eigenüberwachungen. Halten Sie sich selbst nicht für hinreichend fachkundig ihre Anlage ordnungsgemäß auf ihre sichere Funktion zu überwachen, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Fachbetrieb abschließen.

4. Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 1.000 l Volumen dürfen grundsätzlich nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden. Die Fachbetriebe müssen Ihnen ihre Fachbetriebseigenschaft nachweisen, wenn Sie diese mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen.

Heizöl-Lagerungsanlagen bis 10.000 l Volumen sind bis 31.12.2007 von der Fachbetriebspflicht ausgenommen, wenn Ihnen vom beauftragten Handwerksbetrieb eine Unternehmererklärung über die ordnungsgemäße Durchführung der vorgenommenen Tätigkeiten ausgestellt und diese der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zur Ergänzung Ihrer bereits erfolgten Anzeige nach Art. 37 BayWG übermittelt wird.

5. Prüfung durch Sachverständige

Unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen und oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 l müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung von bestellten Sachverständigen einer nach § 18 VAwS zugelassenen Sachverständigenorganisation geprüft werden. Oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen der Prüfpflicht bereits ab einem Volumen von mehr als 1.000 l, bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen. Bitte beauftragen Sie rechtzeitig die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl mit der Durchführung der Prüfung.

Bei den Prüfungen festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen. Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch bestellte Sachverständige zugelassener Sachverständigenorganisationen . Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zulässig. Bitte stellen Sie auch die Durchführung einer notwendigen Nachprüfung durch die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl sicher.

6. Schadensfall

Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen sofort außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Ihre Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt).

Tragen sie bitte in Ihrem Interesse die Telefonnummern Ihrer behördlichen Ansprechpartner ein!

Kreisverwaltungsbehörde:
Feuerwehr:Polizei:

Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 3 Nr. 6 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl. Nr. 2/2006 S. 63 ff.)

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1) Auf die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung wird hingewiesen.

2) Hierbei sind Maßgaben der anderen TRwS und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen zu beachten.

3) Eine Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls eine Entleerung einer Anlage kann auch benachbarte Anlagen einschließen, insbesondere wenn andere Behälter durch den Schadensfall gefährdet werden. Es ist festzulegen, welche Maßnahmen bei Beschädigungen eines Auffangraumes, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, vorzunehmen sind.

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