Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts Bayern (2) (By)

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17 a.2.5 Von einer ordnungsgemäßen Brunnenregeneration kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen des Merkblattes des LfW Slg-LfW Teil 1 Nr. 1.6-4 (jeweils neuester Stand) erfüllt sind.

17 a.2.6 Bei Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 findet Nr. 17a.2.4 Satz 2 entsprechende Anwendung, Nr. 33.2 bleibt unberührt.

17 a.2.7 Ist in den Fällen des Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 oder 6 eine Wiedereinleitung in das Grundwassers unmöglich oder liegt darin ein unzumutbarer Aufwand, ist die Wiedereinleitung des Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer im vereinfachten Verfahren zu gestatten. Ein unzumutbarer Aufwand ist bei Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 anzunehmen, wenn die Anlage eines entsprechenden Schachtbrunnens zur gesamten Gewässerbenutzung außer Verhältnis steht. Dies ist insbesondere bei kurzfristigen Gewässerbenutzungen, z.B. nicht länger als drei Monate, oder bei geringen Entnahmemengen der Fall. Von geringen Entnahmemengen ist auszugehen, wenn aufgrund der Benutzung keine großflächige Grundwasserabsenkung und kein nachteiliger Einfluß auf Oberflächengewässer zu erwarten ist.

17 a.2.8 Soweit die Einleitung des geförderten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer gemeingebräuchlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt, hat dies der Antragsteller zu begründen (Art. 17a Abs. 1 Satz 3). Liegen derartige Angaben nicht vor, prüft die KVB bei Erteilung der Erlaubnis, ob eine gemeingebräuchliche Benutzung gegeben sein kann. Das Ergebnis der Überprüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

17 a.3 Erlaubnis durch Fiktion

17 a.3.1 Die Fiktionsfrist (Art. 17a Abs. 2 Satz 1) beginnt erst, wenn der Antrag nach Art. 17a mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 1 Satz 2 bei der KVB/Bergamt vollständig und prüfbar vorliegt. Der Antragsteller ist unverzüglich auf das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit unter Aufzeigen des Nichtbeginns des Fristablaufs hinzuweisen.

17 a.3.2 Die Erlaubnis durch Fiktion ist eine Amtshandlung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 KG. Der Antragsteller ist vom Eintritt der Fiktion zu verständigen.

17 a.3.3 Die KVB informiert das WWA fortlaufend über den Eintritt der Fiktion in geeigneter Weise (Mitteilungspflicht), etwa durch Übersendung der Mitteilung nach Art. 17a Abs. 2 Satz 3 oder Übersendung einer Mehrfertigung der Antragsunterlagen.

27 Schiffbare Gewässer
(Art. 27 Abs. 1 Satz 1) sind

27.1 die BWaStr (vgl. § 5 WaStrG):

27.1.1 der Main von der Staatsgrenze gegen Hessen bis zur Eisenbahnbrücke bei Hallstadt, Lkr. Bamberg (Main-km 396,5),

27.1.2 die Regnitz von der Mündung in den Main bis zur Abzweigung der Kanalstrecke (Nr. 27.4) - unterer Vorhafen der Schleuse Bamberg - aus dem rechten Regnitzarm,

27.1.3 die Kanalstrecke von der Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg aus dem rechten Regnitzarm bis zur Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses,

27.1.4 die kanalisierte Regnitz von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Nr. 27.4 bis zur Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen,

27.1.5 die Kanalstrecke von der Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hausen bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg (Kanalkilometer 72,40),

27.1.6 die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt,

27.1.7 die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim,

27.1.8 die Donau von der Einmündung der ausgebauten Altmühl bei Kehlheim bis zur Staatsgrenze gegen Osterreich,

27.2 auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Art. 27 Abs. 6) der Bodensee.

31 Festgesetzte Wasserhöhe

31.1 Das WWA äußert sich zur Frage der Notwendigkeit, Zahl und Ausstattung von Höhenmaßen und Pegeln in seinem Gutachten über die beantragte Gewässerbenutzung. Auf Art. 70 Abs. 1 Satz 2 wird hingewiesen.

31.2 Die KVB soll im Einvernehmen mit dem WWA darauf verzichten, daß ein Höhenmaß oder Pegel aufgestellt wird, wenn

31.2.1 bei Höhenmaßen kein öffentliches Interesse an der Einhaltung einer bestimmten Wasserhöhe besteht und Rechte und rechtlich geschützte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Aufstau in Gewässern mit starkem Gefälle nur eine kurze Strecke umfaßt oder wenn sich der Aufstau nur auf Grundstücke und Anlagen des Unternehmers auswirkt und er eine entsprechende Gewässerstrecke zu unterhalten hat.

31.2.2 die Aufstellung eines Pegels aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist, weil die Wasserbenutzungsanlage keinen wesentlichen Einfluß auf den Wasserstand und den Wasserabfluß ausübt und der Pegel für den Hochwassernachrichtendienst nicht benötigt wird.

31.3 Über Standort, Höhenlage und Aufstellung der Höhenmaße und Pegel hat das LfW 1 Richtlinien ausgearbeitet und in seine Merkblattsammlung aufgenommen.

33 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

33.1 Die Durchteufung mehrerer Grundwasserstockwerke oder die Erschließung gespannten Grundwassers ist nicht erlaubnisfrei. Im übrigen wird auf die GemBek des StMWVT 5 und des StMLU 4 vom 27.08.1998 (AllMBl. S. 775) zum Vollzug des Bundesberggesetzes und der Wassergesetze hingewiesen.

33.2 Entnahme von Grundwasser für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (Art. 33 Abs. 1)

Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, sind auch das Verhältnis der Entnahme zur Grundwasserneubildung im Bereich der Entnahme und bereits bestehende Benutzungen zu würdigen. Um eine geringe Menge handelt es sich regelmäßig nicht mehr, wenn

33.2.1 eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche über 1 ha Größe beregnet oder für Bewässerungszwecke mehr als 3 l/s Wasser entnommen werden soll, oder

33.2.2 mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird, oder

33.2.3 andere - auch erlaubnisfreie - Wasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.

33.3 Entnahme von Grundwasser für Pumpversuche oder Erkundung der Ergiebigkeit eines Wasservorrates

Eine an sich geringfügige Entnahme ist dann nicht mehr gering und gestattungsfrei, wenn zu erwarten ist, daß wegen der Art und des Umfangs des Wasservorkommens andere Benutzungen beeinträchtigt werden.

Auf Art. 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird hingewiesen.

Die Entnahme von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen an einem Grundwasserbrunnen bis zur Dauer von 144 Stunden wird regelmäßig als Entnahme in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG) erlaubnisfrei sein, es sei denn, daß mit der Betroffenheit (Rechte oder geschützte Interessen) Dritter zu rechnen ist. Länger dauernde Pumpversuche und solche an mehreren Brunnen gleichzeitig über eine Dauer von 72 Stunden hinaus sind erlaubnispflichtig.

33.4 Von der Erlaubnisfreiheit unberührt bleibt die bergrechtliche Anzeigepflicht bei Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen (vgl. auch GemBek des StMWVT 5 und des StMLU 4 zum Vollzug des Bundesberggesetzes und der Wassergesetze vom 27.08.1998, AllMBl. S. 775).

Die Anzeigepflicht nach Art. 34 Abs. 1 auch für nach Art. 33 erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen ist zu beachten.

33.5 Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

33.5.1 Eine erlaubnis- und bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung liegt nur vor, wenn - unter Berücksichtigung eventueller Summationswirkungen - der örtliche Wasserhaushalt nicht nachteilig verändert wird. Insoweit ist auch das Einleiten des abgeleiteten Wassers in ein oberirdisches Gewässer (Vorfluter) als Gemeingebrauch (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erlaubnis- und bewilligungsfrei.

33.5.2 Eine darüber hinausgehende Bodenentwässerung, insbesondere eine solche mittels besonderer Anlagen, durch kombinierte Dränung, Bedarfsdränung oder Tiefenlockerung über 10 ha, oder wenn Dritte beeinträchtigt werden können, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG erlaubnis- oder bewilligungspflichtig. Erfolgt eine Systemdränung zur Grundwasserabsenkung oder zur Begrenzung von Grundwasserhochständen, so ist diese ab 1 ha erlaubnis- oder bewilligungspflichtig.

33.6 Betreibt ein Unternehmensträger mehrere örtlich zusammenhängende Grundwassernutzungen, so sind diese bei der Prüfung der Erlaubnisfreiheit bezüglich geringer Entnahmemengen zusammenzufassen.

33.7 Von der Erlaubnisfreiheit unberührt bleiben naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Lebensräumen bedrohter Arten beziehungsweise von Biotopen.

34 Erdaufschlüsse

34.1 Die Errichtung von Einrichtungen zur Nutzung des Grundwassers (Bohrbrunnen, Schachtbrunnen, Quellfassungen etc.) bedarf auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen rechtzeitig vor Beginn der Einwirkung auf das Grundwasser einer Anzeige nach Art. 34 Abs. 1 bei der KVB. Die Anzeige/Betriebsplanvorlage nach Bergrecht ersetzt die Anzeige nach Art. 34 Abs. 1.

34.2 Die Staatsbaubehörden haben vor Arbeiten im Sinne des Art. 34 Abs. 1 das WWA zu beteiligen.

34.3 Wegen einer möglichen Betriebsplanpflicht von Bohrungen wird auf die GemBek zwischen StMWVT 5 und StMLU 4 zum Vollzug des Bundesberggesetzes und der Wassergesetze in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

Die Bergbehörden gehen Bohranzeigen nach § 127 Bundesberggesetz (Bohrungen über 100 m Tiefe) dem LFW 1 und dem örtlich zuständigen WWA zur Kenntnis. Gleiches veranlassen die KVB gegenüber den Bergämtern und den örtlich zuständigen WWA bei Bohrungen unter 100 m Tiefe, die nach Art. 34 Abs. 1 angezeigt werden. Auf eine Mitteilung kann verzichtet werden, wenn die örtlich zuständige KVB und das Bergamt für übereinstimmend festgelegte Fallgruppen dies vereinbaren.

34.4 Für alle Bohrungen, die voraussichtlich mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder artesisch gespanntes Grundwasser erschließen sollen, ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind im Merkblatt des LfW1, Slg-LfW 1 Teil 1 Nr. 1.6-6 (jeweils neuester Stand), zusammengefaßt. Im übrigen wird auf Nr. 33.1 Satz 2 hingewiesen.

35 Wasserschutzgebiete

35.1 Festsetzung der Wasserschutzgebiete allgemein

35.1.1 Wasserschutzgebiete werden von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.

35.1.2 Das Verfahren richtet sich nach § 19 WHG in Verbindung mit Art. 85 und dem Vierten Teil des LStVG.

35.1.2.1 Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind von demjenigen vorzulegen, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll (z.B. Träger der öffentlichen Wasserversorgung).

In von demjenigen, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll, besonders begründeten Fällen können die notwendigen Unterlagen ausnahmsweise vom LfW 1 oder vom WWA gegen Kostenerstattung erstellt werden.

Mit einzureichen ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten mit ausgearbeitetem Katalog der Verbote und Beschränkungen nach § 19 Abs. 2 WHG, Art. 35 (vgl. Arbeitshilfe zur Gestaltung des Schutzgebietskatalogs).

35.1.2.2 Die Gutachten der amtlichen Sachverständigen und der weiteren Gutachter haben insbesondere die Vorschläge für die festzusetzenden Schutzzonen und die notwendigen Schutzanordnungen (Art. 35, § 19 Abs. 2 WHG; Verbote, Beschränkungen, Handlungs- und Duldungspflichten) zu bewerten oder sollen ergänzende Vorschläge enthalten.

Aufzuzeigen sind auch Konflikte im Schutzgebiet und deren am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Lösungsmöglichkeiten.

35.1.2.3 In der Schutzgebietsverordnung sind in der Regel die Grundstücke nach Flurstücknummern und Gemarkung aufzuführen, die von der einzelnen Schutzzone umfaßt werden (vgl. im übrigen Art. 51 Abs. 3 LStVG).

Bei großen Schutzgebieten und bei unverhältnismäßig hohem Aufwand kann durch andere geeignete Maßnahmen der Umfang der einzelnen Schutzzonen kenntlich gemacht werden (z.B. Lageplan).

35.1.2.4 Auf das Hinweisblatt des LfW 1, Slg-LfW 1 Teil 1 Nr. 1.5-2 (jeweils neuester Stand), über die Beschilderung der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete wird hingewiesen. Für Verkehrsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten sind § 45 Abs. 1 StVO und die Nr. 41.8 der VollzugsBek vom 09.08.1991 (AllMBl. S. 650) zu beachten.

35.1.2.5 Soweit neben dem Schutz des Wasservorkommens auch ein Schutz der Einrichtungen, die der Wasserversorgung dienen, und des abgeleiteten - nicht mehr mit dem natürlichen Wasserhaushalt zusammenhängenden - Wassers notwendig ist, ist es zweckmäßig, die Schutzgebietsvorschriften nach Art. 35 und die Schutzvorschriften nach Art. 36 in einer einheitlichen Verordnung zu erlassen.

35.1.2.6 Anordnungen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 4 sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Statt eines generellen Verbotes ist ein Gebot zu wählen, wenn damit das angestrebte Ziel der Regelung ebenfalls erreicht werden kann (z.B. die Anordnung von Handlungspflichten statt genereller Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittelverboten in Art. 35 Abs. 1 Satz 4 2. HS).

35.2 Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG)

35.2.1 Für alle der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Wasserfassungen von Gewinnungsanlagen sind Maßnahmen zum vorsorgenden Trinkwasserschutz zu treffen, insbesondere regelmäßig nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, Art. 35 Wasserschutzgebiete festzusetzen und die erforderlichen Schutzanforderungen zu erlassen. Auf die Festsetzung kann verzichtet werden, wenn die Versorgung nur wenigen Anwesen dient und die Versorgungsanlage ausreichend gesichert ist. Nichtöffentliche Wasserversorgungen können nur durch Verordnungen nach Art. 36 geschützt werden.

35.2.2 Für neue Wassergewinnungsanlagen ist das Verordnungsverfahren für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets spätestens zusammen mit dem Verfahren für die Erlaubnis oder Bewilligung der Gewässerbenutzung einzuleiten.

35.2.3 Um Wasservorkommen zu sichern, die künftig einer öffentlichen Wasserversorgung dienen, sollen ebenfalls Wasserschutzgebiete festgesetzt und die erforderlichen Schutzanforderungen erlassen werden. Steht der Träger der öffentlichen Wasserversorgung noch nicht fest, so kann als vorläufiger Träger für das Wasserschutzgebiet eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten.

35.2.4 Für Schutzgebietsverordnungen für die öffentliche Wasserversorgung nach Art. 35 wurde eine Arbeitshilfe erarbeitet. Der Katalog der Verbote und Beschränkungen darf nur als Arbeitshilfe verstanden werden.

Es ist immer ein auf das konkrete Schutzbedürfnis und die hydrogeologischen Gegebenheiten abgestimmter, individueller Verbotskatalog zu erarbeiten. Auf die entsprechenden Merkblätter der DVGW, die RiStWag sowie der ATV in der jeweils aktuellen Fassung wird hingewiesen.

35.3 Im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme von der Schutzgebietsverordnung ist der Träger der Wasserversorgung zu hören.

35.4 Für die Frage der Leistung eines angemessenen Ausgleichs für Beschränkungen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft durch erhöhte Anforderungen in der Wasserschutzgebietsverordnung nach § 19 Abs. 4 WHG wird auf die GemBek vom 09.06.1997 (AllMBl. S. 474) verwiesen.

37 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

37.1 Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind insbesondere in der

enthalten.

37.2 Die Anzeigepflicht nach Art. 37 Abs. 1 ist durch § 24 VAwS, Nr. 24 VVAwS näher geregelt.

37.3 Für Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG vgl.:

39 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

39.1 Das Verfahren über die staatliche Anerkennung von Heilquellen ist in der Verordnung vom 10.06.1963, BayRS 753-1-5-U 2 (Heilquellen-V) geregelt.

39.2 Der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle stehen wasserwirtschaftliche Zielsetzungen nicht entgegen, wenn das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers der Heilquelle erlaubt oder bewilligt und das erforderliche Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden kann. Das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren und das Verfahren über die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets ist daher spätestens zusammen mit der Vorbehandlung des Antrags auf staatliche Anerkennung durchzuführen und so rechtzeitig abzuschließen, daß spätestens mit der staatlichen Anerkennung die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist und unmittelbar danach das Heilquellenschutzgebiet zügig festgesetzt werden kann.

40 Heilquellenschutz

40.1 Festsetzung der Heilquellenschutzgebiete

40.1.1 Heilquellenschutzgebiete für staatlich anerkannte Heilquellen werden von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.

40.1.2 Für das Verfahren gilt Nr. 35.1.2 entsprechend. Auf Nr. 77.4.5.5 wird hingewiesen.

40.1.3 Für die Gutachten und Vorschläge geben die "Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete", herausgegeben im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), eine Arbeitshilfe.

41g Gewässerschutzbeauftragter

Die Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten (§ 21c WHG) wird durch die strukturierte Datensammlung eines ordnungsgemäß durchgeführten Öko-Audits ersetzt, sofern Fachkunde und Zuverlässigkeit des bestellten Beauftragten in der strukturierten Datensammlung nachgewiesen wird.

IV. Unterhaltung und Ausbau

42 Unterhaltungspflicht

42.1 Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, der Ufer und Uferstreifen und deren Bepflanzung (Art. 42 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluß nicht beeinträchtigt werden, sofern geschützte Interessen davon nachteilig und in wesentlichem Umfang (Art. 62) betroffen sind. Zur Erhaltung und Förderung der biologischen Wirksamkeit des Gewässers (Art. 42 Satz 2 Nr. 3) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Uferstreifen Vorsorge zu treffen, daß unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen in das Gewässer möglichst vermieden werden.

Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenwerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.

Auf die Möglichkeit von Bewirtschaftungsanordnungen nach Art. 62 Abs. 1 wird hingewiesen.

43 Unterhaltungslast

43.1 Berücksichtigung der Unterhaltungslast des Staates und der Bezirke in wasserrechtlichen Verfahren

Soweit die Unterhaltungslast für ein Gewässer beim Freistaat Bayern liegt, hat das WWA im Rahmen seiner Beteiligung am wasserrechtlichen Verfahren (Art. 13 Abs. 2 und Art. 28 BayVwVfG, Art. 83 BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG) auch zu prüfen, ob durch das beantragte Vorhaben die Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Staates erschwert oder seine finanzielle Belastung vergrößert wird. Trifft dies zu, macht das WWA als gewässerverwaltende Stelle gegenüber der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde geltend, daß die durch Gesetz begründeten besonderen Unterhaltungslasten (Art. 43 Abs. 3 bis 5, 59 Abs. 8) klar abgegrenzt werden. Auf Art. 44 wird hingewiesen.

Wenn die durch das Vorhaben bedingten Mehrkosten der Unterhaltung nach Maßgabe der Art. 47 ff. im Verfahren nicht oder nicht vollständig dem Vorhabensträger auferlegt werden, darf das WWA als Beteiligter nur zustimmen, wenn die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur vollständigen Mehrkostentragung zugunsten des Freistaats Bayern dinglich gesichert ist.

Ist ein Bezirk Träger der Unterhaltungslast (Gew II), hat das WWA dessen Interessen in gleicher Weise zu wahren.

43.2 Unterhaltung und Betrieb von Wasserspeichern

Die Wasserspeicher sind vom Unternehmer nach einer Betriebsvorschrift zu bewirtschaften. Im Planfeststellungsbescheid ist aufzuerlegen, daß der Unternehmer die Betriebsvorschrift aufstellt, die der Genehmigung der KVB bedarf.

Ist der Freistaat Bayern Unternehmer des Wasserspeichers, so wird die Betriebsvorschrift vom StMLU4 genehmigt.

43.3 Unterhaltung von Wildbächen

43.3.1 Begriff des Wildbachs, Amtsverzeichnis

Wildbäche sind oberirdische Gewässer dritter Ordnung mit zumindest streckenweise großem Gefälle, rasch und stark wechselndem Abfluß und zeitweise hoher Feststofführung. Die Wildbäche sind in die Amtsverzeichnisse für Wildbäche aufzunehmen, die von den WWA zu führen und vom StMLU 4 zu genehmigen sind.

Die Wildbacheigenschaften erstrecken sich nicht grundsätzlich auf den ganzen Lauf eines Gewässers, sondern vielfach nur auf einzelne Strecken.

Die Wildbacheigenschaften können für einzelne Strecken des Gewässers durch die Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen, von Anlagen im oder am Gewässer oder durch einen Ausbau aufgehoben werden. Wird einem in das Amtsverzeichnis aufgenommenen Wildbach durch solche künstliche Veränderungen die Wildbacheigenschaft ganz oder teilweise genommen, so ist das in dem zugehörigen wasserrechtlichen Bescheid ausdrücklich auszusprechen und das Amtsverzeichnis zu berichtigen.

43.3.2 Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken

Eine Wildbachstrecke ist im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Nr. 4 ausgebaut, wenn das Gewässer oder seine Ufer mit dem Ziel seiner Beherrschung im Sinne des § 31 WHG wesentlich umgestaltet worden sind. In einer ausgebauten Wildbachstrecke sollen die Anlieger- und Hinterliegergrundstücke und die darauf befindlichen Anlagen vor den zu erwartenden Hochwässern und Murgängen mindestens bis zu einer statistischen Wiederkehr von 100 Jahren geschützt sein, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

43.3.3 Die GemBek des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6 und des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen 4 vom 26.01.1999 (AllMBl. S. 34) über die "Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung in Einzugsgebieten von Wildbächen und den Schutzwaldsanierungsgebieten" bleibt unberührt.

43.4 Unterhaltung der Grenzgewässer

43.4.1 Anwendungsbereich

Zu den Grenzgewässern im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 zählen auch Gewässerabschnitte, deren Unterhaltung grenzbedingt besondere Maßnahmen oder Anlagen erfordert.

Die Grenzgewässer sind in die Amtsverzeichnisse für Grenzgewässer aufzunehmen, die von den WWA zu führen und vom StMLU 4 zu genehmigen sind.

43.4.2 Abstimmungsbedürftige Maßnahmen

Unterhaltungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet des Nachbarstaates auswirken können oder zu deren Durchführung dessen Gebiet betreten werden muß, sind mit dem Nachbarstaat abzustimmen und zu vereinbaren. Die hierfür jeweils geltenden Verträge sind zu beachten.

45 Ersatzvornahme für Unterhaltungsmaßnahmen

Die subsidiäre Unterhaltungspflicht des Staats, der Bezirke, Gemeinden und Landkreise nach Art. 45 schließt nicht aus, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete durch die KVB gewässeraufsichtlich (Art. 68 Abs. 3) angehalten wird, seine Unterhaltungspflicht zu erfüllen. Nur in unaufschiebbaren Fällen müssen die genannten Körperschaften die Unterhaltungsarbeiten für den Verpflichteten unverzüglich ausführen.

48 Festsetzung der Kostenbeiträge, Kostenvorschüsse und des Kostenersatzes

48.1 Kostenbeiträge, Kostenvorschüsse und Kostenersatz werden auf Antrag des zur Unterhaltung, zum Ausbau oder zur Ersatzvornahme Verpflichteten oder eines Beteiligten im Bestreitensfall festgesetzt.

48.2 Die KVB hat vor der Festsetzung vom WWA als amtlichen Sachverständigen ein Gutachten zum Vorschlag des Antragstellers betreffend den Kreis der Beteiligten, das Beitragsverhältnis und die Beitragshöhe einzuholen; für Gew III erstellt der PSW das Beteiligtenverzeichnis und äußert sich hierzu gutachtlich (§ 1 Nr. 6 VPSW).

51 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

51.1 Die Unterhaltungsmaßnahmen sind den Duldungspflichtigen regelmäßig in ortsüblicher Weise durch den Unterhaltungslastträger anzukündigen - Art. 51 Abs. 4 Satz 1 - (Bekanntmachung im Amtsblatt, Aushang in der Gemeinde). Bekannten Duldungspflichtigen von Unterhaltungsarbeiten ist die Maßnahme rechtzeitig anzukündigen.

51.2 Sind durch Unterhaltungsarbeiten Schäden im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG, Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu erwarten, so hat der Unterhaltungslastträger die Ersatzleistung im Anschluß an die Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen (Art. 51 Abs. 4 Satz 1; Nr. 51.1) vor Beginn der Arbeiten mit den Duldungspflichtigen zu vereinbaren.

51.3 Der Ersatz für die Entnahme von Bestandteilen aus Grundstücken, z.B. von Faschinen oder sonstigen Baumaterialien, richtet sich nicht nach dem Materialwert für den Unterhaltungslastträger, sondern nach dem (entzogenen) Nutzwert für den Eigentümer. Gehen einem Duldungspflichtigen durch die ordnungsgemäße Unterhaltung Vorteile verloren, die ihm aus einer bisher vernachlässigten Gewässerunterhaltung erwachsen sind, so besteht regelmäßig kein Ersatzanspruch.

51.4 Verursacht eine staatliche Behörde in Erfüllung einer dem Freistaat Bayern obliegenden Unterhaltungspflicht einer anderen staatlichen Behörde Schäden im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG, Art. 51 Abs. 4 Satz 2, so ist grundsätzlich kein Ersatz zu leisten.

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