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Zur aktuellen Fassung

Art. 16 Gehobene Erlaubnis
(zu § 7 WHG)

(1) Soll eine Erlaubnis für eine Benutzung von Gewässern erteilt werden, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung sowie der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, so gelten für diese Erlaubnis § 8 Abs. 3 sowie § 10 WHG und Art. 18 entsprechend. Das gleiche gilt, wenn dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, sein Vorhaben ohne eine gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten durchzuführen.

(2) Die Erlaubnis kann insbesondere beschränkt oder widerrufen werden, wenn

  1. durch die Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen (§ 4 WHG, Art. 15) oder nachträgliche Anordnungen (§ 5 WHG) verhütet oder ausgeglichen werden kann.
  2. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WHG sinngemäß gegeben sind.

(3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der Erlaubnis Schadensersatz, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

Art. 17 Beschränkte Erlaubnis

(1) Eine beschränkte Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird. § 8 Abs. 3 sowie § 10 WHG und Art. 18 sind auf die beschränkte Erlaubnis nicht anzuwenden. Wer nach Art. 18 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 WHG zu entschädigen wäre, wenn eine Bewilligung oder eine Erlaubnis nach Art. 16 erteilt würde, kann in diesem Umfang Schadensersatz vom Benutzer verlangen.

(2) Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen.

(3) Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen. Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 17a Beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren 03 07a

(1) Für folgende Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten wird die beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren erteilt:

  1. Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa 3 Wohneinheiten) und Wiedereinleiten des abgekühlten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser,
  2. Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer, wenn
      • das zu entsorgende Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer sonstigen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben regelnden Satzung nach dem Baugesetzbuch liegt
      • das Wasserwirtschaftsamt bei der Aufstellung des Bebauungsplans oder beim Erlaß der Satzung als Träger öffentlicher Belange beteiligt war
      • auf der Grundlage dieser Beteiligung über die Zulässigkeit der Einleitung entschieden werden kann und wenn
      • ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 darüber vorgelegt wird, daß die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den Anforderungen aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes, im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e entspricht;
      • wenn das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekanntgegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden; die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung entsprechend, und wenn
      • ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 darüber vorgelegt wird, daß die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e entspricht;
      • wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid nach Art. 71 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt worden ist, der auch über die Abwasserentsorgung entschieden hat, und
      • ein Gutachten eines Sachverständigen nach Art. 78 darüber vorgelegt wird, daß die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den Anforderungen des Vorbescheids an die Abwasserentsorgung, im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e entspricht,
  3. Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von oberflächennahem Grundwasser für einen vorübergehenden Zweck und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer,
  4. Einleiten von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration,
  5. Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer,
  6. Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem oder freigelegtem Grundwasser zum Zweck der Kies- oder Sandwäsche im Rahmen eines im gleichen Gebiet zugelassenen Kies- oder Sandabbaus und Wiedereinleiten des Waschwassers ohne weitere nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer,
  7. Absenken von Grundwasser zur Bodenentwässerung von bestehenden Sportplätzen bis zu einer Größe von drei Hektar und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer.

Der Antrag hat:

- in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ein Gutachten eines privaten Sachverständigen nach Art. 78, zu enthalten. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3, 5, 6 und 7 ist im Antrag auch darzulegen, ob ein Teil der Benutzungen dem Gemeingebrauch nach Art. 21 Abs. 1 unterfällt

(2) Für die nach Absatz 1 beantragte Benutzung gilt die beschränkte Erlaubnis als erteilt, wenn die Kreisverwaltungsbehörde sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags versagt. Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekanntgegeben werden muß, die Frist um höchstens drei Monate verlängern. Teilt die Kreisverwaltungsbehörde schon vor Ablauf der Frist mit, daß gegen die mit dem Antrag angestrebten Benutzungen keine Bedenken bestehen, gilt die beschränkte Erlaubnis bereits mit Zugang dieser Mitteilung als erteilt. Beginn und Ende der Benutzung sind der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen; bei Benutzungen nach Absatz 1 Nr. 2, im übrigen auf Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde, ist die ordnungsgemäße Errichtung der der Benutzung dienenden Anlagen durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nach Art. 78 an die Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen.

(3) Die beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren ergeht unbeschadet Rechte Dritter.

Art. 18 Andere Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, daß durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluß verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst verändert wird,
  2. der Wasserstand verändert wird,
  3. die bisherige Benutzung eines Grundstücks beeinträchtigt wird,
  4. das Wasser für seine Wassergewinnungsanlage entzogen oder geschmälert wird,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird,

auch ohne daß dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige Nachteile und solche, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

Art. 19 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde. Soweit durch Vertrag oder förmlichen Bescheid eine Erlaubnis oder Bewilligung in Aussicht gestellt ist, darf sie einem Dritten nicht erteilt werden, es sei denn, daß der durch die Inaussichtstellung Begünstigte zustimmt. Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

Art. 20 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 12 WHG)

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit verpflichtet werden,

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
    1. bestehen zu lassen,
    2. auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen,
  2. auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und, soweit erforderlich, für den Betrieb der Anlage zu sorgen.

(3) Kann die Verpflichtung nach den Absätzen 1 oder 2 wegen Mittellosigkeit nicht erfüllt werden, so haben die in Art. 45 bezeichneten Körperschaften nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit einzutreten. Diejenigen, die von der Erfüllung der Verpflichtung einen Vorteil haben, können zu den Kosten herangezogen werden. Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 gelten entsprechend.

(4) Steht eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

Abschnitt II
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Erster Titel
Erlaubnisfreie Benutzungen 

Art. 21 Gemeingebrauch
(zu § 23 WHG) 03

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG und, soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb als Gemeingebrauch zulässig sind.
Zum Gemeingebrauch gehören auch

  1. das Einleiten von Grundwasser und Quellwasser,
  2. das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen, das nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den nach Art. 41e bekanntgemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Verkehrsflächen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.
  3. das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für
    1. das Tränken von Vieh,
    2. den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft und
    3. Übungen zum Zwecke des Feuerschutzes und der öffentlichen Notwasserversorgung.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablaßbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.

Art. 22 Regelung des Gemeingebrauchs

Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall Gewässer oder Gewässerteile nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 bestimmen sowie die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer zu schützen, den Erholungsverkehr zu regeln oder die Benutzung eines Gewässers und seine Ufer auf Grund von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen oder den Eigentümer- und Anliegergebrauch sicherzustellen.

Art. 23 Durchführung von Veranstaltungen

(1) Personen, die an einer organisierten Veranstaltung teilnehmen, üben Gemeingebrauch nur aus, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann für organisierte Veranstaltungen Regelungen nach Art. 22 treffen. Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes bleibt unberührt.

Art. 24 Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs. 1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).

Art. 25 Notstand

Wenn in Fällen gemeiner Gefahr Wasser entnommen werden muß oder Stoffe in ein Gewässer eingebracht werden müssen, so bedarf es hierfür keiner Erlaubnis oder Bewilligung. Eine Entschädigung ist nur für den hierbei an Grundstücken einschließlich der Fischerei oder an Anlagen entstehenden Schäden zu leisten. Die Entschädigung hat derjenige zu bezahlen, dem die Beseitigung der gemeinen Gefahr obliegt.

Art. 26 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluß nachteilig beeinflußt wird.

Zweiter Titel
Schiff- und Floßfahrt

Art. 27 Schiffbare Gewässer, Schiffahrts- und Floßordnung

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schiff- und Floßfahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Staatsministerium des Innern (Zulassung).

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder wenn das Gewässer seine Bedeutung für die Schiff- und Floßfahrt verloren hat, kann das Staatsministerium des Innern die Zulassung aufheben.

(3) Die Zulassung zur Schiff- und Floßfahrt und die Aufhebung sind öffentlich bekanntzugeben

(4) An Gewässern, die nicht allgemein zur Schiff- und Floßfahrt zugelassen sind (Absatz 1), darf die Schiff- und Floßfahrt nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums oder der Fischerei oder die Reinhaltung oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern,

(5) Für alle oberirdischen Gewässer kann durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden aus den in Absatz 4 Satz 3 genannten Gründen die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt geregelt oder beschränkt werden. Wenn eine einheitliche Regelung oder Beschränkung über den Bereich eines Regierungsbezirkes hinaus erforderlich ist, so erläßt das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr die Rechtsverordnung.

(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Dritter Titel
Trift

(aufgehoben) 

Viertel Titel
Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

Art. 31 Festgesetzte Wasserhöhe

Der Unternehmer einer Stauanlage hat die festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten. Er hat alles zu tun, um das Überschreiten oder das Unterschreiten der festgesetzten Wasserhöhen zu verhindern.

Art. 32 Auflassen von Stauanlagen

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde für dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Art. 20 gilt entsprechend.

Abschnitt III
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

Art. 33 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen
(zu § 33 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist außer in den Fällen des § 33 Abs. 1 WHG nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenhaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung Maßgaben festlegen, mit denen Anforderungen an das schadlose Versickern von Niederschlagswasser näher geregelt werden und im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung die erlaubnisfreien Benutzungen nach Absatz 1 einschränken und die in § 33 Abs. 2 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zuläßt.

Art. 34 Erdaufschlüsse
(zu § 35 WHG) 00a

(1) Sollen Sand- oder Kiesgruben oder Schächte ausgehoben, Ein- oder Anschnitte im Gelände angebracht oder ähnliche Arbeiten vorgenommen werden, die in den Boden eindringen und eine Freilegung von Grundwasser oder eine Einwirkung auf die Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers nach vorhandenen amtlichen Unterlagen erwarten lassen, so hat das der Unternehmer vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Beauftragt der Unternehmer einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten, so obliegt diesem die Anzeige. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz gilt der Antrag auf Genehmigung als Anzeige.

(2) Ergibt sich, daß auf das Grundwasser eingewirkt wird, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die Arbeiten so lange zu untersagen, bis die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist.

(3) Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne daß die Arbeiten untersagt wurden, so kann sie der Unternehmer beginnen und so lange durchführen, bis er auf Grundwasser einwirkt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die von Staatsbaubehörden oder unter deren Aufsicht ausgeführt werden oder die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

(5) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für Anordnungen nach § 35 Abs. 2 WHG zuständig.

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