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WPBV - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
- Bayern -
Vom 13. März 2000
(GVBl. 2000 S. 156; 2001 S. 1066 ; 23.06.2008 S. 397 08; 27.07.2009 S. 376 09; 20.10.2010 S. 727 10)
Gl.-Nr.: 753-1-6-U
Auf Grund des Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Pflichten des Vorhabensträgers 08 09 10
(1) Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, sind in Plänen und Beilagen (Unterlagen) so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche, ersichtlich sind.
(2) Die § § 4 bis 12 bestimmen, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen grundsätzlich erforderlich sind. Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayWG bleibt unberührt.
(3) Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen. Dabei wird im Benehmen mit der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dabei
Die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 lässt das Recht zur Nachforderung weiterer Unterlagen unberührt.
(4) Die Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt wird, vierfach einzureichen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, wenn dies für das Verfahren, insbesondere bei Durchführung des Sternverfahrens zur Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange, erforderlich ist.
(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend.
§ 2 Gestaltung der Unterlagen 08 10
(1) Für die Unterlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl 1991 I S. 58), für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 "Planwerke für die Versogungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen" Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
(2) Alle Höhenangaben sind auf Normal Null (NN) zu beziehen. Ausnahmen können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu beteiligenden wasserwirtschaftlichen Fachbehörde zugelassen werden.
(3) Die Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Vorhabensträger und vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
§ 3 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
§ 4 Beizubringende Unterlagen 01 08 10
(1) Zur Beurteilung eines Vorhabens im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der § § 5 bis 12 grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
(2) Ist für ein Vorhaben im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelung in Abs.1 mindestens enthalten:
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Angaben ist beizufügen.
(3) Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2 mindestens eine Beschreibung
Eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 10 genannten Angaben ist beizufügen.
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 S.1) registrierte Unternehmen können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung nach Art. 2 Nr. 18 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Bezug nehmen.
In der Erläuterung sind, soweit einschlägig, anzugeben oder zu begründen:
(1) Als Übersichtslageplan sind Pläne, die auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt werden, oder Ausschnitte der amtlichen topografischen Karte Maßstab 1:50.000 oder 1:25.000 unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
(1) Als Lageplan ist ein Plan, der auf Grundlage der Daten eines amtlichen Geographischen Informationssystems erstellt ist, oder die amtliche Flurkarte Maßstab 1:5000 oder größer möglichst mit Höhenlinien; unter Angabe der Kartenblatt-Nummer zu verwenden. Für bebaute oder zu bebauende Gebiete soll der Maßstab nicht kleiner als 1:2500 gewählt werden.
(2) Einzutragen sind insbesondere:
(1) Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, regelmäßig nicht kleiner als im Maßstab 1:100, darzustellen und zu vermaßen. Die wasserwirtschaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten, wie Bodenprofile oder Grundwasseroberflächen, und betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen.
(2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-1), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), entsprechen, soweit sie nicht nach Art. 57, 72 und 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
§ 9 Bescheinigung der Standsicherheit 08
(1) Die Standsicherheit baulicher Anlagen oder einzelner Bauteile ist spätestens vor Baubeginn durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 62 BayBO nachzuweisen.
(2) Eine Bescheinigung nach Art. 62 Abs. 4 BayBO ist nicht vorzulegen für
(3) An Stelle der Bescheinigung nach Art. 62 BayBO kann die Vorlage der in § 10 BauVorlV genannten Nachweise verlangt werden, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens auf Grund seiner Lage und Bedeutung erforderlich ist.
(1) Die Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach durch die Worte § 62 WHG ist durch Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger nachzuweisen. Die Eignung von Anlagen, einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann auch gemäß § 63 Abs. 3 WHG nachgewiesen werden.
(2) Weitergehende Vorschriften nach § 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621), bleiben unberührt.
§ 11 Bauwerksverzeichnis, Angaben über Unterhaltungsverpflichtete und Kostenbeiträge
Das Bauwerksverzeichnis muss die Gewässerabschnitte, die einzelnen Bauwerke, sonstige Anlagen sowie Straßen und Wege bezeichnen und ihre Lage zum Gewässer (Fluss-km) darstellen. Die bisherigen und künftigen Unterhaltungsverpflichteten und geplante Veränderungen oder Regelungen über Kostenbeiträge sind anzugeben.
§ 12 Grundstücksverzeichnis
(1) In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich das Vorhaben auswirkt, insbesondere auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen.
(2) Im Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer, Fischereirechten und sonstigen Rechten Dritter anzugeben. Sofern die Unterlagen nicht öffentlich ausgelegt werden, sind Namen und Anschrift des Eigentümers, der dinglich Nutzungsberechtigten sowie etwaiger Fischereiberechtigter in das Grundstücksverzeichnis aufzunehmen. Werden die Unterlagen öffentlich ausgelegt, so sind die Angaben nach Satz 2 getrennt vorzulegen.
§ 13 Ergänzende Unterlagen 08 10
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall insbesondere verlangen, dass der Vorhabensträger
vorlegt.
(2) Ein landschaftspflegerischer Begleitplan kann bei Vorhaben gefordert werden, die zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen können (Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG). Ist ein Vorhaben nach Satz 1 Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens, so ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan vorzulegen.
(3) Gewässerpläne enthalten nach Bedarf
(4) Wird die Vorlage eines hydraulischen Nachweises verlangst, so sind darin die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden oder bestehenden Anlagen nachzuweisen. Der hydraulische Nachweis soll Angaben enthalten über:
In besonderen Fällen ist den Berechnungen eine Modellierung der Grundwasserströmung, des Hochwasserabflusses oder der Geschiebeführung beizufügen, soweit dies zur sicheren Beurteilung der hydrologischen Auswirkungen erforderlich ist.
(5) Insbesondere in Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § § 51, 52 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG und Heilquellenschutzgebieten nach § 53 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG sowie zur staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach Art. 33 BayWG können Angaben über bestehende Gefahrenherde verlangt werden. Sie sollen Aussagen über
enthalten.
(6) Die Funktionsschemata und verfahrens- und hydrotechnischen Nachweise für Abwasseranlagen sollen
enthalten.
Dritter Teil
Schlussvorschrift
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Mit Ablauf des 31. März 2000 tritt die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren vom 18. Mai 1983 (GVBl S. 283, BayRS 753-1-6-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1990 (GVBl S. 314), außer Kraft.
ENDE |