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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
Vom 20. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 19 vom 15.11.2010)
Auf Grund des Art. 67 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, BayRS 753-1-6-UG), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Wasserhaushalt" ein Komma und die Worte "die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 17a Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "Art. 70 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben und seine Umweltauswirkungen und bestimmt im Benehmen mit der nach Art. 75 Abs. 2 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind. | "1Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen." |
bb) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"2Dabei wird im Benehmen mit der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fach- behörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
d) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde entsprechend. | "(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend." |
2. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Anlageband zum BGBl I Nr. 3 vom 22. Januar 1991" durch die Worte "BGBl 1991 I S. 58" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Absatz" durch die Abkürzung "Abs." ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Bestandteile" ein Komma und die Worte "insbesondere der betroffenen Wasserkörper," eingefügt.
cc) In Nr. 3 wird nach dem Wort "Prüfmethoden" das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die Worte "hierbei kommt der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den ökologischen Zustand/das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand (Oberflächengewässer) sowie den mengenmäßigen und chemischen Zustand (Grundwasser) eine besondere Bedeutung zu," angefügt.
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257/27 vom 10. Oktober 1996) , zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl EU Nr. L 156 S. 17), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 mindestens eine Beschreibung | "Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine industrielle Tätigkeit, die in Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), genannt ist, müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 2 mindestens eine Beschreibung". |
bb) Der Nr. 5 werden die Worte "insbesondere der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften und den Zustand des Oberflächen- oder Grundwassers," angefügt.
cc) Nr. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. der sonstigen zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers nach Art. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehenen Maßnahmen, | "8. der sonstigen zur Erfüllung der Grundpflichten des Betreibers nach Art. 3 der Richtlinie 2008/1/EG vorgesehenen Maßnahmen," |
c) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl EU Nr L 32 S. 4)registrierte Unternehmen können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Bezug nehmen. | "(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl L 342 S.1) registrierte Unternehmen können auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung nach Art. 2 Nr. 18 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Bezug nehmen." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden folgender neuer Buchst. d und folgender Buchst. e eingefügt:
"d) Angaben zur Beurteilung der Qualitätskomponenten nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), am Ort des Vorhabens,
e) Angaben des Zustands der berührten Wasserkörper,".
bb) Der bisherige Buchst. d wird Buchst. f.
b) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) die Wasserbeschaffenheit, | "c) die Gewässereigenschaften und den ökologischen und chemischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers," |
bb) Buchst. e erhält folgende Fassung:
alt | neu |
e) das Grundwasser und den Grundwasserleiter, | "e) die Eigenschaften des Grundwassers, den Grundwasserleiter und den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers," |
cc) Buchst. h erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gewässerökologie, Natur und Landschaft, Landwirtschaft und Fischerei, | "h) Gewässerökologie, Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft und Fischerei," |
dd) Es wird folgender Buchst. m angefügt:
"m) die Umsetzung der Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),".
5. In § 6 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort "darstellbar," die Worte "und die in der Waldfunktionskarte dargestellten Wälder mit besonderer Bedeutung als Schutz-, Bann- oder Erholungswald oder als Naturwaldreservat, soweit für das Vorhaben von Bedeutung," eingefügt.
6. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "Gewässer" ein Komma und das Wort "Wasserkörper" eingefügt.
7. In § 8 Abs. 2 werden nach dem Klammerzusatz "(GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542)," eingefügt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte " § 19a und 19g des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Worte " § 62 WHG" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Eignung einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann durch Vorlage
nachgewiesen werden. | "2Die Eignung von Anlagen, einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann auch gemäß § 63 Abs. 3 WHG nachgewiesen werden." |
cc) Satz 3
Die in Satz 1 enthaltenen Anforderungen an den Eignungsnachweis gelten entsprechend für abwassertechnische Einrichtungen und Teile von ihnen nach Art. 41f BayWG.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 werden die Worte "geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2008 (GVBl S. 65)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621)," ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nrn. 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Abkürzung "Abs." ersetzt.
bb) In Nr. 5 wird das Wort "Absatz" durch die Abkürzung "Abs." ersetzt und nach dem Klammerhinweis ein Komma angefügt.
cc) Es wird folgende Nr. 6 angefügt:
"6. Erläuterungen und Begründungen zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 31 WHG".
b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "ein mathematisches Grundwassermodell" durch die Worte "eine Modellierung der Grundwasserströmung, des Hochwasserabflusses oder der Geschiebeführung" ersetzt.
c) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Art. 35 BayWG" durch die Worte " §§ 51, 52 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG", die Worte "Art. 40 BayWG" durch die Worte " § 53 WHG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 BayWG" und die Worte "Art. 39" durch die Worte "Art. 33" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.