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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 S. 1004)
753-1-UG
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach Art. 58 wird folgender Art. 58a eingefügt:
"Art. 58a Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen"
b) Die Überschrift der Anlage II erhält folgende Fassung:
"Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern"
c) Die Überschrift der Anlage III erhält folgende Fassung:
"Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme"
2. In Art. 3b Satz 2 werden die Worte "Anlage III durch die Worte "Anlage II" ersetzt.
3. Nach Art. 58 wird folgender Art. 58a eingefügt:
"Art. 58a Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen
(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.
(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 31 Abs. 2 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter."
4. Art. 71a Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme ist nach Maßgabe von Art. 83 Abs. 3a in Verbindung mit Anlage III eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen."
5. Art. 83 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S.975). | "Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1 und 6 Satz 1, Art. 74 Abs. 2, 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Bay-VwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975)." |
b) Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwendungen und Stellungnahmen beschränkt werden. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen und die Benachrichtigung auf den Träger des Vorhabens und die Einwender und Behörden, deren Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden sollen, zu beschränken. 4Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt werden konnte."
c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Anlage II 1. Teil" durch die Worte "Anlage III I. Teil" und die Worte "Anlage II II. Teil" durch die Worte "Anlage III II. Teil" ersetzt.
d) Es wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Bei der Aufstellung und Änderung von Hochwasserschutzplänen oder Maßnahmenprogrammen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen dieser Pläne und Programme abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Die für die Änderung des Plans oder Programms zuständige Behörde trifft diese Feststellung unter Beteiligung der in Anhang III III. Teil Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden. 4Die Feststellung nach Satz 2, ob eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Öffentlichkeit einschließlich der Gründe, keine Umweltprüfung durchzuführen, nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet sich nach Anlage III III. Teil."
6. Anlage II wird neue Anlage III und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
UVP-pflichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft | "Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme" |
b) Es wird folgender III. Teil angefügt:
"III. Teil
Strategische Umweltprüfung (SUP)
1. Umweltbericht
2. Anhörungsverfahren
3. Entscheidungsfindung
Der nach Nr. 1 erstellte Umweltbericht und die Ergebnisse der nach Nr. 2 durchgeführten Anhörungsverfahren werden im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.
4. Bekanntgabe der Entscheidung
Bei Annahme eines Hochwasserschutzplans oder eines Maßnahmenprogramms sind diese jeweils bei der für die Aufstellung oder Änderung zuständigen Behörde auszulegen und in das Internet einzustellen. Hierauf ist im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde hinzuweisen. Außerdem wird ausgelegt und in das Internet eingestellt:
5. Überwachung
Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms ergeben, sind zu überwachen. Die Überwachung obliegt der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde."
7. Die bisherige Anlage III wird Anlage II und erhält folgende Überschrift:
"Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern
Zu Art. 3b"
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.