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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 S. 1004)
753-1-UG



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach Art. 58 wird folgender Art. 58a eingefügt:

"Art. 58a Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen"

b) Die Überschrift der Anlage II erhält folgende Fassung:

"Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern"

c) Die Überschrift der Anlage III erhält folgende Fassung:

"Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme"

2. In Art. 3b Satz 2 werden die Worte "Anlage III durch die Worte "Anlage II" ersetzt.

3. Nach Art. 58 wird folgender Art. 58a eingefügt:

"Art. 58a Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 31 Abs. 2 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter."

4. Art. 71a Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Bei der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme ist nach Maßgabe von Art. 83 Abs. 3a in Verbindung mit Anlage III eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen."

5. Art. 83 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S.975). "Im Planfeststellungsverfahren sind nicht anzuwenden: Art. 73 Abs. 1 und 6 Satz 1, Art. 74 Abs. 2, 6 und 7, Art. 75 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - Bay-VwVfG - (BayRS 2010-1-1), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 975)."

b) Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwendungen und Stellungnahmen beschränkt werden. Hierauf ist in der ortsüblichen Bekanntmachung hinzuweisen und die Benachrichtigung auf den Träger des Vorhabens und die Einwender und Behörden, deren Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden sollen, zu beschränken. 4Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die keine Einigung erzielt werden konnte."

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Anlage II 1. Teil" durch die Worte "Anlage III I. Teil" und die Worte "Anlage II II. Teil" durch die Worte "Anlage III II. Teil" ersetzt.

d) Es wird folgender Abs. 3a eingefügt:

"(3a) Bei der Aufstellung und Änderung von Hochwasserschutzplänen oder Maßnahmenprogrammen ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung kann bei geringfügigen Änderungen dieser Pläne und Programme abgesehen werden, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Die für die Änderung des Plans oder Programms zuständige Behörde trifft diese Feststellung unter Beteiligung der in Anhang III III. Teil Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden. 4Die Feststellung nach Satz 2, ob eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Öffentlichkeit einschließlich der Gründe, keine Umweltprüfung durchzuführen, nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung richtet sich nach Anlage III III. Teil."

6. Anlage II wird neue Anlage III und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
UVP-pflichtige Vorhaben in der Wasserwirtschaft "Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme"

b) Es wird folgender III. Teil angefügt:

"III. Teil
Strategische Umweltprüfung (SUP)

1. Umweltbericht

  1. Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie vernünftigerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstands auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
  2. Der Umweltbericht wird von der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
  3. Sind Hochwasserschutzpläne und Maßnahmenprogramme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für dies der Hochwasserschutzplan oder das Maßnahmenprogramm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.

2. Anhörungsverfahren

  1. Der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms und der Umweltbericht sind den in Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben.
  2. Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms sowie der jeweilige Umweltbericht bei den Regierungen, in deren Zuständigkeitsbereich das vom Hochwasserschutzplan umfasste Gebiet liegt, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms sowie der jeweilige Umweltbericht sind von den Regierungen in das Internet einzustellen. Beginn, Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Äußerung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Regierung besteht. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan verbunden werden.
  3. Für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 14j UVPG in der jeweils geltenden Fassung.

3. Entscheidungsfindung

Der nach Nr. 1 erstellte Umweltbericht und die Ergebnisse der nach Nr. 2 durchgeführten Anhörungsverfahren werden im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.

4. Bekanntgabe der Entscheidung

Bei Annahme eines Hochwasserschutzplans oder eines Maßnahmenprogramms sind diese jeweils bei der für die Aufstellung oder Änderung zuständigen Behörde auszulegen und in das Internet einzustellen. Hierauf ist im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde hinzuweisen. Außerdem wird ausgelegt und in das Internet eingestellt:

  1. eine zusammenfassende Erklärung
    1. wie Umwelterwägungen in den Hochwasserschutzplan oder das Maßnahmenprogramm einbezogen wurden,
    2. wie der Umweltbericht nach Nr. 1 und die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Nr. 2 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Hochwasserschutzplan oder das angenommene Maßnahmenprogramm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde sowie
  2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms gemäß Nr. 5 durchgeführt werden sollen.

5. Überwachung

Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms ergeben, sind zu überwachen. Die Überwachung obliegt der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde."

7. Die bisherige Anlage III wird Anlage II und erhält folgende Überschrift:

"Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern
Zu Art. 3b"

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.