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Zehnter Teil
Wasserbuch, Abwasserkataster
Art. 88 Wasserbuch
(zu § 37 WHG)
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde führt für die nach § 37 WHG einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.
(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung ins Wasserbuch unberührt.
Der Betreiber einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage hat ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. Ist der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, daß das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem
Art. 90 bis 93 (aufgehoben)
Elfter Teil
Bußgeldbestimmung
Art. 95 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 96 Alte Rechte und alte Befugnisse 07b
(zu § 15 WHG)
(1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden sind. Als Recht im Sinne des Landeswassergesetzes gilt auch die Rechtsstellung nach Art. 207 des Wassergesetzes vom 23. März 1907. Läßt die Ausübung alter Rechte und alter Befugnisse (§ 15 Abs. 1 WHG) für Ausleitungskraftwerke mit mindestens 1000 kW Ausbauleistung wegen nicht ausreichenden Wasserabflusses im Gewässerbett erhebliche überörtliche Störungen der wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Gewässerfunktionen besorgen, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens verlangen. Das Verlangen darf nicht gestellt werden, wenn es für den Betreiber im Hinblick auf dessen schutzwürdige Interessen unzumutbar ist. Dabei bleiben auch rechtmäßige Investitionen außer Betracht, die der Betreiber nach dem 1. Januar 1988 getätigt hat oder die zwar vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, jedoch bei der voraussichtlichen Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung amortisiert werden. Eine Erlaubnis oder Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Vollziehbarkeit des Verlangens erforderlich. Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung vor Ablauf dieses Zeitraums beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.
(2) Außer in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 WHG bedürfen keiner Erlaubnis oder Bewilligung Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach den bisher geltenden Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe der Art. 19, 37 mit 39, 42 und 45 mit 47 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 zugelassen worden sind. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG ist auch der sich aus dem Wassergesetz vom 23. März 1907 ergebende zeitliche Umfang des Rechts zu berücksichtigen.
(4) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren findet das vor dem 1. März 1960 geltende Recht Anwendung, wenn die nach dem Wassergesetz vom 23. März 1907 und den dazu ergangenen Vollzugsverordnungen zuständige Behörde bereits vor diesem Zeitpunkt eine Sachentscheidung getroffen hat.
Art. 97 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG)
Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird durch das Staatsministerium des Innern im Bayerischen Staatsanzeiger erlassen.
Art. 98 Vorkehrungen bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt Art. 20 sinngemäß.
Art. 99 Alte Erlaubnisse
Eine Planfeststellung nach § 31 WHG oder eine Genehmigung nach Art. 59 ist nicht erforderlich für bauliche Maßnahmen, die auf Grund von Erlaubnissen nach den Art. 77 oder 78 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeführt sind.
Art. 100 Bundeswasserstraßen
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Art. 101 Einschränkung von Grundrechten
Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums ein (Art. 13, 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: Art. 103, 106 der Verfassung des Freistaates Bayern).
Art. 102 Änderung von Vorschriften 03
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.In Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Wassergesetzes vom 23. März 1907, der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz vom 1. Dezember 1907 oder der Vollzugsbekanntmachung zum Wassergesetz vom 3. Dezember 1907 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.
(2) (Änderungsbestimmungen)
Art. 103 Übergangsbestimmungen, Erhebung eines Entgelts 03
(1) Für die Erhebung eines Entgelts für die Benutzung staatseigener Gewässer gilt Art. 4 des Bayerischen Wassergesetzes in seiner bisherigen Fassung bis zum 31. Dezember 1994, für Entgelte für den Kraftwerksausbau bis zum 31. Dezember 1995 fort.
(2) Die bisherigen Eintragungen in ein Wasserbuch gelten bis zu einer Übertragung in die Sammlung oder ihrer Löschung fort.
Art. 103a Übergangsbestimmungen zu Gewässern zweiter Ordnung 07b
Vor dem 1. Januar 2009 begonnene Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung sind nach Art. 43 und 55 in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung abzuschließen.
Art. 104 Inkrafttreten
Die Art. 96 und 99 treten rückwirkend am 1. März 1960 in Kraft Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1963 in Kraft.
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung | Anlage I 03 |
Lfd. Nr. | Gewässer | Anfangspunkt | Endpunkt | Länge in km | Bemerkung |
1 | Abens | Einmündung des Siegbachs | Mündung in die Donau | 28,2 | |
2 | Aisch | Einmündung des Schweinebachs | Mündung in die Regnitz | 52,2 | |
3 | Altmühl | Einmündung des Großen Aurachbachs | Mündung in die Donau | 191,7 | einschließlich Altmühlsee mit Altmühl und Nessel bachzuleiter sowie Alt mühlüberleiter |
4 | Alz | Ausfluß aus dem Chiemsee | Mündung in den Inn | 63,0 | |
5 | Ammer | Einmündung der Halbammer | Mündung in den Ammersee | 54,1 | |
6 | Ammer | Ausfluß aus dem Ammersee | Mündung in die Isar | 105,8 | |
7 | Brenz | Landesgrenze zu Baden- Württemberg | Mündung in die Donau | 9,8 | |
8 | Brombach | Einmündung des Altmühlüberleiters | Mündung in die Schwäbische Rezat | 11,5 | einschließlich Brombachsee mit Vorseen |
9 | Donau | Landesgrenze zu Baden- Württemberg | Staatsgrenze zu Österreich | 386,7 | |
10 | Eger | Einmündung der Selb | Staatsgrenze zur CR | 15,6 | |
11 | Fränkische Saale | Einmündung der Streu | Mündung in den Main | 101,5 | |
12 | Große Laber | Teilung der Großen Laber und der Hartlaber | Mündung in die Donau | 27,5 | einschließlich Hartlaber |
13 | Günz | Zusammenfluß der Westlichen und der Östlichen Günz | Mündung in die Donau | 54,9 | |
14 | Haidenaab | Einmündung der Creußen | Zusammenfluß der Haidenaab und der Waldnaab | 24,5 | |
15 | Iller | Zusammenfluß der Breitach und der Trettach | Mündung in die Donau | 147,0 | |
16 | Um | Teilung der Ilm und der Kleinen Donau | Mündung in die Abens | 19,4 | einschließlich Flutkanal Kleine Donau |
17 | Ilz | Einmündung der Wolfsteirver Ohe | Mündung in die Donau | 22,3 | |
18 | Inn | Staatsgrenze zu Österreich bei Kiefersfelden | Mündung in die Donau | 217,6 | |
19 | Isar | Staatsgrenze zu Österreich | Mündung in die Donau | 263,3 | einschließlich Sylvensteinsee |
20 | Isen | Einmündung der Goldach | Mündung in den Inn | 41,4 | |
21 | Itz | Einmündung der Eifelder | Mündung in den Main | 65,8 | einschließlich Froschgrundsee |
22 | Karlsgraben | Gemeindeverbindungsstraße Dettenheim-Grönhart | Auslauf bei Graben | 1,5 | |
23 | Kleine Roth | Mündung in den Rothsee | Mündung in die Roth | 5,9 | einschließlich Wasserspeicher Rothsee |
24 | Lech | Staatsgrenze zu Österreich | Mündung in die Donau | 167,5 | einschließlich Forggensee |
25 | Loisach | Staatsgrenze zu Österreich | Mündung in die Isar | 100,3 | |
26 | Main | Zusammenfluß des Roten Mains und des Weißen Mains | Landesgrenze zu Hessen | 406,6 | |
27 | Mangfall | Ausfluß aus dem Tegernsee | Mündung in den Inn | 58,0 | |
28 | Mindel | Einmündung der Flossach | Mündung in die Donau | 38,9 | ohne Kleine Mindel |
29 | Naab | Zusammenfluß der Waldnaab und der Haidenaab | Mündung in die Donau | 98,3 | |
30 | Paar | Einmündung der Ecknach | Mündung in die Donau | 79,3 | |
31 | Pegnitz | Einmündung des Ankertals | Zusammenfluß der Pegnitz und der Rednitz | 74,4 | |
32 | Rednitz | Zusammenfluß der Fränkischen und der Schwäbischen Rezat | Zusammenfluß der Rednitz und der Pegnitz | 45,8 | |
33 | Regen | Zusammenfluß des Schwarzen Regens und des Weißen Regens | Mündung in die Donau | 107,4 | |
34 | Regnitz | Zusammenfluß der Pegnitz und der Rednitz | Mündung in den Main | 63,7 | |
35 | Rodach | Einmündung der Wilden Rodach | Mündung in den Main | 31,3 | |
36 | Röslau | Einmündung der Kössein | Mündung in die Eger | 16,2 | |
37 | Roter Main | Einmündung der Mistel | Zusammenfluß des Roten Mains und des Weißen Mains | 33,0 | |
38 | Roth | Einmündung der Kleinen Roth | Mündung in die Rednitz | 8,5 | |
39 | Rott | Einmündung der Bina | Mündung in den Inn | 79,0 | einschließlich Rottauensee |
40 | Saalach | Staatsgrenze zu Österreich bei Melleck | Mündung in die Salzach | 32,8 | |
41 | Sächsische Saale | Einmündung der Förmitz | Landesgrenze zu Thüringen | 53,3 | |
42 | Salzach | Staatsgrenze zu Österreich bei der Saalachmündung | Mündung in den Inn | 59,3 | |
43 | Sehmutter | Einmündung des Biberbachs | Mündung in die Donau | 25,9 | einschließlich Egelseebach |
44 | Schwäbische Rezat | Einmündung des Brombachs | Zusammenfluß der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat | 10,6 | |
45 | Schwarzach | Eixendorfer See | Mündung in die Naab | 55,0 | einschließlich Eixendorfer See |
46 | Schwarzer Regen | Zusammenfluß des Großen Regens und des Kleinen Regens | Zusammenfluß des Schwarzen Regens und des Weißen Regens | 60,0 | |
47 | Sinn | Landesgrenze zu Hessen | Mündung in die Fränkische Saale | 28,5 | |
48 | Steinach | Landesgrenze zu Thüringen | Mündung in die Rodach | 21,9 | |
49 | Tauber | Landesgrenze zu Baden- Württemberg (bei Klingen) | Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Schäftersheim) | 14,5 | |
50 | Tiroler Achen | Staatsgrenze zu Österreich | Mündung in den Chiemsee | 24,1 | |
51 | Traun | Zusammenfluß der Weißen Traun und der Roten Traun | Mündung in die Alz | 28,8 | |
52 | Vils (zur Donau) | Zusammenfluß der Großen Vils und der Kleinen Vils | Mündung in die Donau | 76,0 | einschließlich Vilstalsee |
53 | Vils (zur Naab) | Einmündung des Ammerbachs | Mündung in die Naab | 39,5 | |
54 | Waldnaab | Zusammenfluß der Fichtelnaab und der Tirschenreuther. Waldnaab | Zusammenfluß der Waldnaab und der Haidenaab | 37,3 | |
55 | Weißer Main | Einmündung der Trebgast | Zusammenfuß des Weißen Mains und des Röten Mains | 19,9 | |
56 | Wern | Einmündung des Krebsbachs | Mündung in den Main | 30,5 | |
57 | Wertach | Einmündung der Wertacker Starzlach | Mündung in den Lech | 129,3 | einschließlich Grüntensee |
58 | Wiesent | Einmündung der Püttlach | Mündung in die Regnitz | 34,6 | einschließlich Schweden graben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens |
59 | Wörnitz | Einmündung der Sulzach | Mündung in die Donau | 75,6 | |
60 | Würm | Ausfluß aus dem Starnberger See | Mündung in die Amper | 39,6 | einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen |
61 | Zusam | Einmündung der Laugna | Mündung in die Donau | 21,1 | |
62 | Ammersee | - | - | 46,6 | |
63 | Bannwaldsee | - | - | 2,28 | |
64 | Bodensee | - | - | bay. Anteil | |
65 | Chiemsee | - | - | 79,9 | |
66 | Eggstätter Seen (18)*) | - | - | 3,28 | |
67 | Eibsee | - | - | 1,77 | |
68 | Großer Aipsee | - | - | 2,47 | |
69 | Hopfensee | - | - | 1,94 | |
70 | Königssee | - | - | 5,2 | |
71 | Kochelsee | - | - | 5,9 | |
72 | Niedersonthofner Seen (3) *) | - | - | 1,62 | |
73 | Osterseen (24)*) | - | - | 2,25 | |
74 | Pilsensee | - | - | 1,94 | |
75 | Riegsee | - | - | 1,88 | |
76 | Schliersee | - | - | 2,22 | |
77 | Simssee | - | - | 6,5 | |
78 | Staffelsee | - | - | 7,7 | |
79 | Starnberger See | - | - | 56,4 | |
80 | Tegernsee | - | - | 8,9 | |
81 | Waginger-Tachinger See | - | - | 9,0 | |
82 | Walchensee | - | - | 16,1 | |
83 | Weißensee | - | - | 1,34 | |
84 | Wörthsee | - | - | 4,33 |
Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern | Anlage II 03 06 zu Art. 3b |
Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme | Anlage III 06 07b |
I. Teil
Verzeichnis der UVP-pflichtigen Vorhaben
(zu § 3d UVPG)
Legende:
Nr. | = | Nummer des Vorhabens in Übereinstimmung mit Anlage 1 zum UVPG |
X in Spalte 1 | = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls |
5 in Spalte 2 | = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls |
Nr. | Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
13 | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers | ||
13.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | ||
13.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, | X | |
13.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von | ||
13.1.2.1 | 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg /d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist | A | |
13.1.2.2 | 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist | S | |
13.1.2.3 | für anorganisch belastetes Wasser (ausgenommen Kühlwasser) von | ||
13.1.2.3.1 | 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist | A | |
13.1.2.3.2 | 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist | S | |
13.2 | Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei einem | ||
13.2.1 | Fischertrag von 1.000 t pro Jahr oder mehr | X | |
13.2.2 | Fischertrag von 100 t bis weniger als 1.000 t pro Jahr | A | |
13.2.3 | Fischertrag von 10 t bis weniger als 100 t pro Jahr | S | |
13.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | ||
13.3.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
13.3.2 | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser | A | |
13.3.3 | 2.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser | S | |
13.4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung | A | |
13.5 | Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung und Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | ||
13.5.1 | 100.000 m3 und mehr Wasser | A | |
13.5.2 | 2.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser | S | |
13.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei | ||
13.6.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | X | |
13.6.2 | 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | A | |
13.6.3 | weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden | S | |
13.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen 1 | ||
13.7.1 | - von 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder - 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m3 übersteigt | X | |
13.7.2 | weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder | A | |
13.7.3 | weniger als 5% des Durchflusses | A | |
13.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten | A | |
13.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit | ||
13.9.1 | mehr als 1.350 t zugänglich ist, | X | |
13.9.2 | 1.350 t oder weniger zugänglich ist | A | |
13.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage | A | |
13.13 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserschutz beeinflusst | A | |
13.14 | Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von | ||
13.14.1 | 1.000 kW und mehr | A | |
13.14.2 | weniger als 1.000 kW | S | |
13.15 | Baggerungen in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien | A | |
13.16 | Sonstige Ausbauvorhaben | A | |
19 | Leitungsanlagen und andere Anlagen: | ||
19.3 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen,
mit | ||
19.3.1 | einer Länge von mehr als 40 km | X | |
19.3.2 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm | A | |
19.3.3 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm | S | |
19.8 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, soweit sie nicht unter Nr. 19.6 der Anlage 1 zum UVPG fällt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit | ||
19.8.1 | einer Länge von 10 km oder mehr | A | |
19.8.2 | einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km, | S | |
19.9 | Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit | ||
19.9.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
19.9.2 | 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
19.9.3 | 5000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. | S |
II. Teil
Kriterien für die Feststellung der UVF-Pflicht
1. UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung des Vorhabens
2. UVP-Pflicht im Einzelfall
Sofern im I. Teil für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der im II. Teil aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigt wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den im II. Teil aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
3. Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
4. Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls 07b
III. Teil
Strategische Umweltprüfung (SUP)
1. Umweltbericht
2. Anhörungsverfahren
3. Entscheidungsfindung
Der nach Nr. 1 erstellte Umweltbericht und die Ergebnisse der nach Nr. 2 durchgeführten Anhörungsverfahren werden im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.
4. Bekanntgabe der Entscheidung
Bei Annahme eines Hochwasserschutzplans oder eines Maßnahmenprogramms sind diese jeweils bei der für die Aufstellung oder Änderung zuständigen Behörde auszulegen und in das Internet einzustellen. Hierauf ist im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde hinzuweisen. Außerdem wird ausgelegt und in das Internet eingestellt:
5. Überwachung
Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms ergeben, sind zu überwachen. Die Überwachung obliegt der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde.
ENDE |