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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft

Vom 3. Dezember 2009
(GVBl vom 15.12.2009 Nr. 24 S. 622)



Siehe Fn: 1

Auf Grund von Art. 78 und 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 376), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (VPSW) vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2007 (GVBl S. 241), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2: § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "können Personen anerkannt werden" durch die Worte "werden Personen anerkannt" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. Gewähr dafür bietet, dass neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigenpflichten gewährleistet ist."

c) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 2 und 3 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße und unabhängige Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Das Anerkennungsverf ahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. 4Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden die Worte "Nrn. 3 und 4"
durch die Worte "Nrn. 2, 3 und 4" ersetzt.

bb) In Nr. 5 werden die Worte "Abs. 4" durch die Worte "Abs. 5" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Abs. 1 gleich. Sie sind dem Bayerischen Landesamt für Umwelt vor Aufnahme der Prüftätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden."

d) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und nachweist, dass sie mindestens einmal jährlich an den Fortbildungsveranstaltungen einer vom Bayerischen Landesamt für Umwelt dafür anerkannten Einrichtung teilgenommen hat und wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von § 5 vorliegen."Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach § 3 weiterhin erfüllt und keine Widerrufsgründe nach § 5 vorliegen."

e) Abs. 4 und 5

(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person unzuverlässig ist oder die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Bayerische Landesamt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße und unabhängige Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(5) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die antragstellende Person keine Gewähr dafür bietet, dass sie neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausübt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Sachverständigenpflichten gewährleistet ist.

werden aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4.

4. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Anerkannte Sachverständige haben durch die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass sie die für die jeweiligen Anerkennungsbereiche erforderliche Sachkunde besitzen."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.


1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (AB1 L 376 S. 36).

ENDE