Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
753-1-4-U

Vom 21. November 2000
(GVBl. 28/2000 S. 793)



Auf Grund des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 3. August 1996 (GVBl S. 348, ber. 1997, S. 56, BayRS 753-1-4-U) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind; jedoch nicht leicht einsehbare Gerinne und Kanäle,
 "5. unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet und nicht leicht einsehbar sind; sind nicht leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile in Bauteilen verlegt, so sind sie unterirdisch, soweit das Bauteil im Erdreich eingebettet ist,"

bb) Es wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile:
Anlagen und Anlagenteile, die von außen auf Beschädigungen und Undichtheiten ihrer Wandungen durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können; Auffangvorrichtungen sind auch dann leicht einsehbar, wenn sie von innen auf Beschädigungen und Undichtheiten durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können

cc) Nummer 35 erhält folgende Fassung:

altneu
Überschwemmungsgebiete:
Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt sind und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
 "35. Überschwemmungsgebiete:
  • Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt sind,
  • Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern,
  • sonstige Gebiete, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, und
  • Gebiete, die für den Hochwasserabfluss oder die Rückhaltung beansprucht werden,"

dd) Es wird folgende Nummer 36 angefügt:

"36. Heizölverbraucheranlagen
private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und ausschließlich dem Heizen von Räumen oder dem Erwärmen von Trinkwasser dienen; als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
5. Behälter, die örtlich nahe beieinander angeordnet sind oder in einem gemeinsamen Auffangraum aufgestellt sind, jedoch unterschiedlichen Abfüll-, Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören jeweils zu getrennten Anlagen; dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in die Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können, "4. Behälter, die unterschiedlichen Abfüll- Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören zu getrennten Anlagen,"

bb) Nummer 4 wird Nummer 5.

2. In § 6 Abs. 3 wird in der Tabelle die Spalte für WGK 0 gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "eingebaut, errichtet oder verwendet" durch die Worte "aufgestellt, errichtet oder betrieben" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "eingebaut, errichtet oder verwendet" durch die Worte "aufgestellt, errichtet oder betrieben" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 oder" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich, wird vor dem Wort "Kanal" das Wort "flüssigkeitsdichten" eingefügt.

5. In § 13 Abs. 4 Nr. 2 werden die Worte "ausgenommen Anhang 2" gestrichen.

6. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anlagen der Gefährdungsstufe A entsprechen und die Anforderungen des Anhangs 1 eingehalten werden oder
  2. die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe zusätzlich in
    1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
    2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und den Zutritt von Flüssigkeiten durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß die Stoffe nicht austreten können.
 " § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und des § 12 (Bauartzulassungen)" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "Abs. 3 und 4" durch die Worte "Abs. 2 und 3" ersetzt.

8. Der bisherige Wortlaut in § 20 Abs. 3 wird Satz 1; es wird folgender Satz 2 angefügt:

"2 § 21 gilt entsprechend."

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Landesamt für Wasserwirtschaft" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 5 werden nach den Worten "mindestens 5 Millionen DM" ein Komma und die Worte "ab dem 1. Januar 2002 von mindestens 2,5 Millionen Euro" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie hat dabei sicherzustellen, daß die im Geltungsbereich der Verordnung tätigen Sachverständigen mindestens einmal jährlich an einer vom Landesamt für Wasserwirtschaft angebotenen Fortbildungsveranstaltung über wasserwirtschaftliche und wasserrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen teilnehmen. " Die Sachverständigenorganisationen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind, haben mindestens einmal jährlich an einer vom Landesamt für Wasserwirtschaft zur Prüftätigkeit nach § 23 angebotenen Informationsveranstaltung teilzunehmen."

bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Sofern das Landesamt für Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen einmal jährlich eine besondere Informationsveranstaltung für die im Geltungsbereich der Verordnung tätigen Sachverständigen anbietet, haben die Sachverständigenorganisationen die Teilnahme der Sachverständigen sicherzustellen."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

dd) Im neuen Satz 4 werden die Worte am Satzbeginn "Sie hat dabei" durch die Worte "Die Sachverständigenorganisation hat" ersetzt; Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
die Prüftagebücher aller im Geltungsbereich dieser Verordnung tätigen bestellten Sachverständigen sind von den Sachverständigenorganisationen dem Landesamt für Wasserwirtschaft jeweils zum 1. März eines jeden Jahres vorzulegen. "die Sachverständigenorganisationen legen dem Landesamt für Wasserwirtschaft jeweils zum 1. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht vor."

ee) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Form und Inhalt des Jahresberichts können vom Landesamt für Wasserwirtschaft vorgegeben werden."

d) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort "Konkurses" durch das Wort "Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkurseröffnungsantrags" durch die Worte "Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
 ",Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,

2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Gefährdungsstufe C und D

3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen der Gefährdungsstufe D,

4. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Stufe B, C und D und oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit festen Stoffen der Stufe C und D,

5. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 und 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese."

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

",Darüber hinaus sind nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B, die in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35, 1. und 2. Spiegelstrich liegen, durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. ,Anlagen im Sinn von Satz 2, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht einmalig durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass in Überschwemmungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich, die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Prüfungen durchzuführen sind."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Der bisherige Wortlaut in Absatz 3 wird Satz 1; es werden folgende Sätze 2 bis 6 angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort überprüft wird und die Durchführung der Prüfung den Anforderungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG und der §§ 22 und 23 entspricht. Im Betriebsprüfungsbericht gemäß Anhang II F der Verordnung 1836/93/EWG sind Umfang und Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Der Betriebsprüfungsbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, soweit erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden. Unbeschadet der Regelung in Satz 4 kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen. Zum Nachweis, dass die Prüfung entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durchgeführt wurde und die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine Bestätigung des Umweltgutachters vorzulegen."

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 genügt es, wenn die Bestätigung durch den Umweltgutachter innerhalb eines Monats nach Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung vorgelegt wird, es sei denn, die Kreisverwaltungsbehörde hat eine besondere Prüfung nach Absatz -2 angeordnet."

11. § 25 Nr. 2 Buchst. e erhält folgende Fassung:

altneu
e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Rechenanlagen. "e) Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie von Leckanzeigegeräten und Leckageerkennungssystemen."

12. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "einhunderttausend Deutsche Mark" werden ein Komma und die Worte "ab dem 1. Januar 2002 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden die Worte "einbaut, aufstellt oder verwendet" durch die Worte "aufstellt, errichtet oder betreibt" ersetzt.

c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
entgegen § 23 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nicht durch einen Sachverständigen nach § 22 überprüfen läßt, "7. entgegen § 23 Abs. 1, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nicht durch einen Sachverständigen nach § 22 überprüfen lässt",

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Satz 1 gilt entsprechend, wenn durch Verwaltungsvorschrift nach § 11g Abs. 5 Satz 2 WMG die dort vorgenommene bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert wird.

wird aufgehoben; der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) In Absatz 4 wird " § 23 Abs. 1 Satz 2" durch " § 23 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für Anlagen, die im Zeitpunkt des In-KraftTretens der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. ,Bedürfen die Anlagen erstmalig einer Prüfung, sind sie spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 4."

14. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Vorbemerkung zu Anhang 1 werden nach den Worten "in den weiteren Anhängen," die Worte "baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 20 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen", eingefügt.

b) In Nummer 2.1.4.2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
Als Leckanzeigemedium dürfen nur Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 verwendet werden. "Bei unterirdischer Anordnung der Anlage dürfen nur Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, als Leckanzeigemedium und Unterdruck-Systeme zur Leckanzeige verwendet werden. ,Bei oberirdischer Anordnung sind auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 als Leckanzeigemedium zulässig."

c) In Nummer 2.2.2.1 werden die Worte "einer Leckagesonde" durch die Worte "einem Leckageerkennungssystem" ersetzt.

d) In Nummer 2.2.2.4 Buchst. c werden die Worte "eine geeignete Leckagesonde" durch die Worte "ein geeignetes Leckageerkennungssystem" die Worte "zur Leckagesonde" durch die Worte "zum Leckageerkennungssystem" und die Worte "Die Leckagesonde" durch die Worte "Das Leckageerkennungssystem" ersetzt.

e) In Nummer 2.2.3 Satz 2 werden nach den Worten "zylindrischen Behälters oder" die Worte "wenigstens einem Fünfzigstel" eingefügt.

f) Nummer 2.6.1.5 Satz 2

Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0.

wird aufgehoben.

g) Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

altneu
3.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von Stoffen der WGK 0

3.2.1 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden fester Stoffe der WGK 0 müssen so beschaffen sein, daß die Stoffe nicht in oberirdische Gewässer gelangen können. Dem kann durch die Ausgestaltung der Anlage entsprechend § 14 Nr. 2 der Verordnung oder durch einen ausreichenden Abstand der Anlage zum oberirdischen Gewässer entsprochen werden. Feste Stoffe, die weitgehend in Wasser gelöst werden, z.B. Natrium-Chlorid, sind so zu lagern, daß keine Flüssigkeiten zutreten können.

3.2.2 Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von festen und flüssigen Stoffen der WGK 0 dürfen auch mit einwandigen unterirdischen Behältern und Rohrleitungen ausgestattet sein; die Domschächte dieser Behälter müssen nicht flüssigkeitsdicht und -beständig ausgebildet werden.

 "3.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von festen wassergefährdenden Stoffen

3.2.1 Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Dem kann durch einen ausreichenden Abstand der Anlage zum oberirdischen Gewässer entsprochen werden.

3.2.2 Darüber hinaus müssen die Anlagen so beschaffen sein, dass zu den wassergefährdenden Stoffen keine Flüssigkeiten zutreten können.

3.2.3 Anlagen der Gefährdungsstufen C und D müssen zudem eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben. Die Stoffe müssen

a) in dauernd dicht verschlossenen gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder

b) in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und den Zutritt von Flüssigkeiten durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

15. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.3 wird nach den Worten "betrieblichen Anforderungen hinaus." folgender Satz angefügt:

"Soweit sich aus den betrieblichen Anforderungen nichts anderes ergibt, ist eine Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung nicht erforderlich."

b) Nummer 1.4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das in den Tabellen 2.1 und 2.5 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. "In Tabelle 2.1 wird das Volumen zu Grunde gelegt, das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3 der Verordnung maßgeblich ist."

c) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

"wie eingefügt"

d) In Nummer 2.2 werden nach der Tabelle folgende Sätze angefügt:

"wie eingefügt"

e) In der Tabelle zu Nummer 2.3 wird die Spalte 2 mit Anforderungen an Anlagen mit Stoffen der WGK 0 gestrichen.

f) Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung:

altneu
2.4.3 Die Anforderungen nach Nummer 2.4.1 gelten nicht für Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen, die aus zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung und einer Überfüllsicherung oder einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. "2.4.3 An Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt."

g) Nummer 2.5

2.5 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
Volumen der
Lageranlage in m3
WGK 0WGK 1WGK 2WGK 3
bis 0,1F0+R0+I0AF0+R0+I0AF0+R0+I0AF0+R0+I0A
mehr als 0,1 bis 1F0+R0+I0AF0+R0+I0AF1+R0+I1/
F1+R1+I0
AF1+R1+I1/
F2+R2+I0
B
mehr als 1 bis 10F0+R0+I0AF1+R0+I1/
F1+R1+I0
AF1+R2+I0/
F1+R1+I1/
F2+R2+I0
BF1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
C
mehr als 10 bis 100F0+R0+I0AF1+R1+I1AF1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
CF2+R2+I1+I2D
mehr als 100 bis 1000F1+R0+I1/
F1+R1+I0/
AF1+R1+I1 /
F2+R2+I0
BF2+R2+I1+I2DF2+R2+I1+I2D
mehr als 1000F1+R0+I1/
F1+R1+I0/
AF1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
CF2+R2+I1+I2
DF2+R2+I1+I2D

Erläuterungen:
+: zusätzlich
/: wahlweise

wird aufgehoben.

16. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1, 2. Spiegelstrich werden die Zahl "0" und das nachfolgende Komma gestrichen.

b) In der Tabelle zu Nr. 3.2 wird die Spalte 2 mit Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit Stoffen der WGK 0 gestrichen.

c) Nummer 3.4

3.4 Bei Verwendung gasförmiger Isolier- und Kühlmedien der WGK 0 werden keine Anforderungen gestellt.

wird aufgehoben.

17. In Anhang 5 Nr. 9 wird das Datum "31.12.2000" durch das Datum "31.12.2003" ersetzt.

18. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1, 2. Spiegelstrich werden die Zahl "0" und das nachfolgende Komma gestrichen.

b) In der Tabelle zu Nr. 4.2 wird Spalte 3 mit Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit Stoffen der WGK 0 gestrichen.

§ 2

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) erst auf Grund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung, Anlagen durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Anlagen, die auf Grund dieser Verordnung erstmalig der Prüfung durch Sachverständige unterliegen, sind innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung überprüfen zu lassen.

(2) Bestehende Anlagen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.