Anlagenverordnung (By) Anhang 5

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 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Ab füllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) Anhang 5 00a

Vorbemerkung

Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 und den Anforderungen nach § 4 der Verordnung vor.

1. Begriffe und Erläuterungen

1.1 Stoffe

1.1.1 Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann.

1.1.2 Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Art und Menge der Einstreu wird Harn gebunden.

1.1.3 Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Streubestandteile enthalten.

1.1.4 Silagesickersäfte

1.1.4.1 Gärsaft ist die bei der Gärfutterbereitung durch Zellaufschluß oder Preßdruck entstehende Flüssigkeit. Die anfallende Gärsaftmenge (je m3 Silage) wird im wesentlichen von Siliergut (Gras, Mais usw.), von der Silageart (Naßsilage, Anwelksilage usw.) bzw. vom Trockenmassegehalt beeinflußt. Gärsaft weist einen hohen Anteil an organischen Stoffen auf.

Auf Grund der organischen Säuren im Gärsaft liegt der pH-Wert überwiegend zwischen 4 und 5.

1.1.4.2 Belastete Sickerwässer können anfallen wenn z.B. infolge ungenügender Abdeckung Niederschlagswasser in den Silostock eindringt und als Silagesickerwasser austritt. Belastetes Niederschlagswasser fällt an wenn der Boden von Flachsilos (Fahrsilos) und Siloplatten nicht besenrein gehalten wird (Silagereste).

1.2 Behälter zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist

1.2.1 Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt. Der Anschluß zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand muß ständig einsehbar sein.

1.2.2 Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt. Es wird unterschieden zwischen offenen Tiefbehältern und abgedeckten Tiefbehältern sowie geschlossenen Tiefbehältern mit befahrbarer Decke.

1.2.3 Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Becken, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

1.2.4 Güllekeller sind Räume unter Stallanlagen zur Lagerung von Gülle.

1.2.5 Dungstätten sind ortsfeste Anlagen für die Lagerung von Festmist.

1.3 Behälter zum Auffangen und Lagern von Silagesickersäften

Auffangbehälter für Gärsaft sind in der Regel massive geschlossene ins Erdreich gebaute Behälter für die Aufnahme des anfallenden Gärsaftes und belasteter Sickerwässer.

1.4 Einrichtungen zum Sammeln von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

Sammeleinrichtungen sind alle baulichtechnischen Einrichtungen (Kanäle, Rinnen, Gruben, Pumpstationen, Rohre, Schieber) zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation.

1.5 Einrichtungen zum Abfüllen von Jauche und Gülle

Abfülleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren, Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber).

2. Anforderungen an den Standort

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Der Abstand von Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften von oberirdischen Gewässern muß mind. 20 m betragen.

Hier von kann abgewichen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen und betrieblichen Situation, z.B. in Gemeinden mit Uferbebauung, unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer Undichtheit Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer gelangen können.

2.1.2 Der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, muß mind. 50 m betragen. Die Anlage ist grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten.

2.2 Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten

2.2.1 Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete sind - Wasserschutzgebiete und - sonstige Bereiche

von denen eine nachteilige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann oder

2.2.2 Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist verboten, § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.

2.2.3 In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nur mit Behältern mit Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2.1 und 4.2.2 zulässig. Befestigte Anlagen zum Lagern von Festmist (Dungstätten) sind nur zulässig mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckageerkennung zuläßt.

2.2.4 In Gebieten, von denen eine nachhaltige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann, in Wasservorranggebieten und in Karstgebieten sind Tiefbehälter für das Lagern von Gülle und Jauche nur dann zulässig, wenn Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2.3 eingebaut werden.

2.2.5 In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme gemäß Art. 61 Abs. 2 BayWG genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2 stets Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 der Verordnung gegen Aufschwimmen, Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter und Austreten von Lagerflüssigkeit zu ergreifen. Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

3. Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Errichtung der Anlagen

3.1 Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften einschließlich deren Sammel-, Um- und Abfülleinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher und dauerhaft dicht sein.

Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation muß zuverlässig verhindert werden.

3.2 Die Dichtheit der Anlagen muß schnell und zuverlässig kontrollierbar sein.

Insbesondere ist die Anlage so zu errichten, daß alle Anschlüsse, Armaturen und insbesondere die Einrichtungen zur Leckageerkennung leicht zu kontrollieren sind. Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, daß Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und notwendige Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind.

3.3 Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen müssen gegeben sein.

3.4 Fügen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten.

Für die Fügen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis für die Werkstoffe zu erbringen. Auf Nr. 4.3 der DIN 11622 1 wird hingewiesen.

3.5 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, insbesondere die DIN 1045 2. Auf Nr. 4.3 der DIN 11622 Teil 1 1 wird hingewiesen.

4. Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle

4.1 Anforderungen an Behälter

4.1.1 Das Fassungsvermögen des Behälters muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhalts muß gewährleistet sein.

4.1.2 Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser von insgesamt mind. 40 cm an jeder Stelle einzuhalten.

4.1.3 Gemeinsame Anforderungen an Hoch- und Tiefbehälter

4.1.3.1 Anforderungen an die bauliche Gestaltung

  1. Einrichtungen zur Befüllung und Entleerung des Behälters sollen an der Oberseite angeordnet werden.
  2. Rohrdurchführungen oder Leitungsanschlüsse in den Behältern sind dauerhaft, dicht und beständig auszuführen.
  3. Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen. Für die Ausführung der Füge zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand gilt Nr. 3.4.
  4. Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand vom Behälter und oberirdischen Rohrleitungen vorzusehen (z.B. Hochbord, Leitplanke).

4.1.3.2 Anforderungen an verwendete Werkstoffe

  1. Behälter aus Stahlbeton (Ortbeton) und Stahlbetonfertigteilen einschließlich des Fugenmörtels bzw. -betons müssen aus wasserundurchlässigem Beton mit hohem Frostwiderstand nach DIN 1045 2 mindestens der Festigkeitsklasse B 25 bestehen.
  2. Hinsichtlich der Rißbreitenbeschränkung sind die DIN 1045 2 Abschnitt 17.6 sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26.02.1988 "Bemessungsgrundlagen für Güllebehälter aus Stahlbeton (Ortsbeton)" 3 einzuhalten. Auf die DIN 11622 1 wird hingewiesen.
  3. Soll eine spätere Beschichtung der Anlage erfolgen, sind die Forderungen der DIBt-Richtlinie "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume aus Stahlbeton zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Ortbeton)" 5 einzuhalten.

4.1.3.3 Anforderungen an die Abdichtung

  1. Bei Behältern aus Betonformsteinen und Betonschalungssteinen sind die Innenflächen der Wände und ein 0,5 m breiter Streifen des Bodens durch eine geeignete, dauerelastische und rißüberbrückende Beschichtung oder Auskleidung zu schützen. Die Eignung dieser Beschichtung oder Auskleidung ist bauordnungsrechtlich nachzuweisen.
  2. Hochbehälter aus Stahl sind innen durch Beschichtung oder Anstrich vor Korrosion zu schützen. Für den Anschluß Behältersohle/Behälterwand ist der Nachweis der Eignung der Dichtung zu erbringen. Ist die Behältersohle aus Beton, sind hierfür die Anforderungen für Stahlbetonbehälter zu erfüllen.

4.1.4 Besondere Anforderungen an Hochbehälter

4.1.4.1 Bei Hochbehältern muß der kritische Anschlußpunkt Wand/Bodenplatte ständig einseh- und kontrollierbar sein.

4.1.4.2 Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammlerinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.

4.1.5 Besondere Anforderungen an Tiefbehälter

Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät auszuführen.

4.1.6 Besondere Anforderungen an Güllekeller

4.1.6.1 Ein Güllekeller ist im wesentlichen einem Tiefbehälter zum Lagern von Gülle gleichzusetzen und muß daher zusätzliche Anforderungen bezüglich Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2 erfüllen.

4.1.6.2 Güllekeller aus Form- und Mauersteinen sind zur Abdichtung mit einer Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Dafür gelten die gleichen Anforderungen wie bei Behältern aus Formsteinen, vgl. Nr. 4.1.3.3 a). Der Füllstand darf höchstens bis 20 cm unterhalb der Kellerdecke bzw. der Bodenroste ansteigen.

4.1.6.3 Für Güllekeller ist unabhängig vom Volumen ein Flächendrän gemäß Nr. 4.2.2.2 erforderlich.

4.1.7 Besondere Anforderungen an Erdbecken

Erdbecken für Flüssigmist sind mit Dichtungsbahnen und Leckageerkennungsdrän gemäß Nr. 4.2.2.2 (Flächendrän) auszurüsten. Ausnahmen auch unter Berücksichtigung besonderer geologischer Verhältnisse sind nicht zulässig.

4.2 Leckageerkennungsmaßnahmen

4.2.1 Dichtungsschicht

4.2.1.1 Mineralische Dichtung

  1. Bei ausreichend naturdichtem Untergrund (z.B. Ton) in einer Mächtigkeit mehr als 1 m ist die obere Schicht in einer Stärke von mindestens 30 cm umzulagern und so zu verdichten, daß ein Durchlässigkeitsbeiwert kf-Wert von mindestens l0-8 m/s erreicht wird.
  2. Bei nicht ausreichend naturdichtem Untergrund ist eine mindestens 50 cm starke Schicht aus Ton oder gleichwertigem Material aufzubringen. Diese ist in mindestens 2 Lagen lagenweise so zu verdichten, daß in jeder Lage ein kf-Wert von mindestens 10-8 m/s erreicht wird. Die Dichtungsschichten müssen eine Dichte von 95% der Proctordichte D aufweisen.
  3. Die Leckageerkennung am kritischen Anschlußpunkt Wand/Bodenplatte ist mit einer Dränschicht aus Kies/Kiessand (Körnung 4/8 mm) zwischen Bauwerksunterkante und Dichtungsschicht auszuführen. Die Dränschicht muß mindestens 10-20 cm stark sein, sofern sie aus Frostschutzgründen nicht stärker ausgeführt werden muß.
  4. Die Dichtungsschicht muß ein Gefälle von mindestens 2 % zur Dränleitung aufweisen. Der Drän sowie das Kontrollstandrohr bzw. der Kontrollschacht sind gemäß Nr. 4.2.2.1 zu erstellen.

4.2.1.2 Foliendichtung

  1. Als Alternative zur natürlichen Dichtungsschicht kann auch eine Kunststoffdichtungsbahn (Mindestdicke 0,8 mm; Material z.B. HDPE) eingebaut werden.
  2. Verschweißte Dichtungsbahnen müssen eben auf einem Feinplanum verlegt werden. Bei dachziegelartiger Verlegung ohne Verschweißung muß die Überlappungsbreite mindestens 50 cm betragen und das Feinplanum ein Gefälle von mindestens 2 % aufweisen.
  3. Zwischen Bauwerksunterkante und Kunststoffdichtungsbahn ist eine 10-20 cm starke Dränschicht aus Kies (Körnung 4/8 mm) einzubauen.
  4. Je nach Größe des Behälters ist entweder ein Ringdrän oder Flächendrän gemäß Nr. 4.2.2 erforderlich.

4.2.2 Leckageerkennungsdräns

4.2.2.1 Ringdrän

  1. Die Dränschicht soll ein Gefälle von mindestens 2 % zum Ringdrän haben. Der Ringdrän (Durchmesser größer als 10 cm) ist mit Gefälle zum Kontrollschacht zu verlegen. Der Kontrollschacht muß flüssigkeitsdicht und gegen Niederschlagswasser abgeschlossen sein. Aus ihm muß ggf. eine Wasserprobe entnommen werden können.
  2. Anstelle des Kontrollschachtes kann ein flüssigkeitsdichtes Kontrollrohr, bei Hochbehältern, mit einem Durchmesser von mehr als 150 mm, bei Tiefbehältern von mehr als 200 mm verwendet werden.

Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollschächte oder -rohre einzubauen.

4.2.2.2 Flächendrän

  1. Bei flach auf den Boden gestellten Behältern mit einem Volumen größer als 1000 m3, sowie bei Erdbecken und Güllekellern ist ein Flächendrän einzubauen.
  2. Der Abstand der Sauger darf 2,5 m nicht überschreiten. Das Gefälle von Sauger und Sammler muß mindestens 2 % betragen. Die Hochpunkte der Sauger sind durch eine Sammelleitung zu verbinden und an einer Stelle zur Entlüftung über das Geländeniveau hochzuführen. Der Sammler ist im Bereich der Behälter-/ Beckensohle als geschlitztes Rohr und außerhalb des Bereiches der Behälter-/ Beckensohle als geschlossenes Rohr einzubauen.
  3. Die Leckageerkennungsdräns dürfen nicht im Grundwasser liegen.
  4. Dem Kontrollschacht darf kein Niederschlagswasser zufließen.

Dies kann erreicht werden durch

4.2.3 Kontrolldrän für die Füge Bodenplatte/ Wand

Die Stahlbetonplatte ist allseitig ca. 60 cm über die Außenkante Behälterwand zu ziehen und mit einer Aufkantung zu versehen. Das umlaufende Dränrohr (Durchmesser größer als 10 cm) ist in Filterkies zu verlegen und mit einer Trennfolie gegen das Erdreich zu schützen. Durch seitliche Befestigung der Folie an den aufgehenden Behälterwänden ist das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern. Das Kontrollstandrohr (d > 20 cm) ist zwecks Entnahme von Proben mit einem Sumpf zu versehen. Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollstandrohre einzubauen.

4.2.4 Alternativlösungen

Neben den in den Nrn. 4.2.1 und 4.2.3 beschriebenen Lösungen sind gleichwertige Alternativlösungen zulässig, z.B. Innenbeschichtung von Behältern, insbesondere in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten.

5. Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Silagesickersäften

5.1 Gärfuttersilos müssen mit einem Auffangbehälter für Gärsaft versehen sein, sofern Gärsaft anfällt und ein Ableiten in die Gülle-/ Jauchegrube nicht möglich ist. Dies gilt nicht für Foliensilos ohne dichte Bodenplatte, deren Standort jährlich gewechselt wird.

5.2 Das Auffangvolumen des Sammelbehälters für Gärsaft ist entsprechend der Tabelle 1 des Merkblattes "Gärsaft und Gewässerschutz" 6 zu bemessen.

5.3 Bei ortsfesten Silageanlagen mit mehr als 150 m3 Silagevolumen oder mit mehreren Kammern ist aus Vorsorgegründen stets ein Gärsaft-Sammelbehälter mit einem Volumen von mindestens 3 m3 anzuordnen, um auch einmal Grüngut mit einem höheren Wassergehalt silieren zu können.

5.4 Auffangbehälter für Gärsaft dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren.

5.5 Für die Anforderungen für Gärsaftauffangbehälter gelten Nrn. 3 und 4. Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Gruben erfüllen diese Dichtheitsanforderungen nicht.

5.6 Durch geeignete Bauweisen und ausreichende Abdeckung des Siliergutes ist sicherzustellen, daß Niederschlagswasser nicht in den Silagestock eindringt. Dabei ist außerdem darauf zu achten, daß nicht verunreinigtes Niederschlagswasser nach außen abfließen kann und nicht zum Gärsaftsammel- oder Jauche-/Güllebehälter gelangt.

6. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

6.1 Sammeleinrichtungen

6.1.1 Rohrleitungen

6.1.1.1 Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

6.1.1.2 Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern mit einem Mindestabstand von 2 m versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

6.1.2 Schieber

6.1.2.1 Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832 7 zu beachten.

6.1.2.2 Schieber müssen leicht zugänglich sein. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen.

6.1.3 Pumpen

Pumpen müssen leicht zugänglich aufgestellt werden.

6.1.4 Vorgrube oder Pumpstation

6.1.4.1 Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

6.1.4.2 Bei einem Rauminhalt mehr als 50 m3 gelten für sie die gleichen Anforderungen wie sie an Behälter gestellt werden, je nach Standort der Anlage, vgl. Nrn. 3 und 4.

6.1.5 Gerinne und Kanäle

Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

6.2 Abfülleinrichtungen

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen mit einer Beton- oder Asphaltdecke befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.

7 Lagerung von Festmist

7.1 Dungstätten zum Lagern von Festmist sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

7.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

8. Prüfung neuerrichteter Anlagen

8.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme einer Anlage

8.1.1 Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Grube vom Betreiber auf ihre Dichtheit zu prüfen.

8.1.2 Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 cm hohe Füllung mit Wasser an freistehenden bzw. nicht hinterfüllten Behältern nachzuweisen. Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibenden Durchfeuchtungen und kein meßbares Absinken des Wasserspiegels auftreten.

8.1.3 Baubeginn und Zeitpunkt der Dichtheitsprobe (bei Tiefbehältern bei noch offener Baugrube) ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig, d.h. mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen.

Bei Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Bereichen gemäß Nr. 2.2 sollen die Dichtheitsprüfungen in Anwesenheit der Kreisverwaltungsbehörde stattfinden. Dabei soll die sachgemäße Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Nr. 4.2, soweit möglich, mit geprüft werden.

8.1.4 Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen festzustellen, hat der Betreiber eine Druckprüfung durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser und mit einer Druckhöhe von 0,5 bar Überdruck gemäß DIN 4033 8 durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist gemäß DIN 4279 Teil 1 bis 10 9 durchzuführen.

8.1.6 Offene Kanäle und Gerinne sind durch Wasserstandsprüfung zu prüfen.

8.2 Wiederkehrende Prüfungen

8.2.1 Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen sind in begründeten Einzelfällen als Dichtheitskontrolle durchzuführen.

8.2.2 Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

8.3 Beauftragung von Fachbetrieben und Sachverständigen

Sofern der Betreiber nicht über die für die Prüfungen nötige Sachkenntnis und Geräte verfügt, soll er Fachbetriebe nach § 19l WHG oder Sachverständige nach § 22 der Verordnung mit der Prüfung der Anlage bzw. der Anlagenteile beauftragen.

9. Anforderungen an bestehende Anlagen

Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung richten sich nach Nr. 8.2.

Anlagen in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich bis spätestens 31.12.2003 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Art und Umfang der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschrift nach §

________________
1) DIN 11622 Gärsaftsilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94

2) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe 7/88

3) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Februar 1988, Nr. II B 11 - 4132 - 0.3 (AllMBl. 1988 S. 293)

4) DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94

5) Mitteilung des Instituts für Bautechnik 2/1989, zu beziehen bei: Deutsches Intstitut für Bautechnik, Kollonnestraße 30, 10829 Berlin

6) Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

7) DIN 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90

8) DIN 4033 Entwässerungskanäle und -leitungen, Ausgabe 11/79

9) DIN 4279 Innendruckprüfung von Druckrohrleitungen für Wasser, Ausgabe Teile 2, 4 bis 6 und 9: 11/75; Teil 3: 6/90; Teil 7: 12/94; Teil 10: 11/77 4 Abs. 2 festgelegt.

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