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VVGWA - Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen
- Brandenburg -

Vom 25. April 2000
(ABl. Bbg 2000 S. 246)



Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Vorbemerkung

Die bei der Errichtung von Bauwerken durchgeführten Maßnahmen zur Freihaltung des Baugrundes von Grundwasser sind aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Wasserhaushalt oft wasserwirtschaftlich bedeutsam und bedürfen regelmäßig der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. Im wasserrechtlichen Verfahren sind aber nicht nur die wasserhaushaltlichen Auswirkungen, sondern auch die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung z.B. auf die Standsicherheit benachbarter Gebäude und den Naturhaushalt zu berücksichtigen. Da diese Auswirkungen gravierend sein können, erfordert die Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren ein hohes Maß an fachlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnissen.

0. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für Grundwasserabsenkungen und für Genehmigungen von Einleitungsbauwerken, die im Zusammenhang mit Grundwasserabsenkungen errichtet werden. Die Verwaltungsvorschrift erfasst die beabsichtigte Entnahme von Grundwasser, durch die der Grundwasserspiegel abgesenkt werden soll, um für die Errichtung eines Bauwerks die erforderliche Grundwasserfreiheit zu erreichen sowie die Einleitung des geförderten Grundwassers in oberirdische Gewässer bzw. die Wiedereinleitung in das Grundwasser.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Fälle, in denen ohne Grundwasserentnahme Einwirkungen auf das Grundwasser durch hierzu bestimmte oder geeignete Anlagen herbeigeführt werden (Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).

1. Allgemeines

Von Grundwasserabsenkungen können insbesondere folgende Gefahren ausgehen:

Die Wasserbehörden haben die Möglichkeit des Eintritts dieser und anderer Gefahren im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu prüfen und im Verfahren entsprechend zu berücksichtigen. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll hierzu als Hilfestellung dienen. Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es daher, den Vorhabenträgern und den mit der Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren befassten Behörden aufzuzeigen,

2. Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten

2.1 Wasserrechtliche Verfahren

Aus wasserrechtlicher Sicht kommen für die Durchführung der Grundwasserhaltung folgende Verfahren in Betracht:

Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist für das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Als geringe Menge kann die Förderung von höchstens 10 m3/h Grundwasser angesehen werden. Die Grundwasserförderung dient einem vorübergehenden Zweck, wenn sie höchstens 30 Tage andauert. Durch den Vorhabenträger ist dabei zu berücksichtigen, dass Grundwasserabsenkungen oft, länger als geplant durchgeführt werden müssen. Bei Grundwasserabsenkungsmaßnahmen ist die Erlaubnisfreiheit daher eher ein Ausnahmefall. In diesen erlaubnisfreien Ausnahmefällen besteht aber aufgrund des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die Pflicht, die Maßnahme zwei Monate vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind, kann gemäß § 56 Abs. 2 BbgWG die zuständige Behörde die entsprechenden Anordnungen innerhalb von sechs Wochen treffen. Die angezeigte Handlung kann auch befristet oder beschränkt werden. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 BbgWG ist die angezeigte Handlung zu untersagen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BbgWG ist für das Einleiten von nicht verunreinigtem Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet wird. Da in urbanen Gebieten das Grundwasser in aller Regel zumindest geringfügig anthropogen belastet ist, ist die Erlaubnisfreiheit für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ebenfalls eher der Ausnahmefall. Wenn für die Ableitung des entnommenen Grundwassers ein in ein oberirdisches Gewässer entwässernder Regenkanal eines anderen Eigentümers mit benutzt wird, so benötigt der Eigentümer des Regenkanals eine wasserrechtliche Erlaubnis, da dann aus einer gemeinsamen Anlage eingeleitet wird. Die Wasserbehörde muss in jedem Fall die Folgen berücksichtigen, die die Benutzung des Regenkanals für das Gewässer haben kann, in das der Regenkanal mündet.

Eine geogene Belastung des Grundwassers ist keine Verunreinigung, deshalb führt dies nicht zur Erlaubnispflicht. Das aufnehmende Oberflächengewässer könnte jedoch z.B. bei hohen Gehalten an gelöstem Eisen erheblich beeinträchtigt werden. In diesen Fällen kommt eine Anordnung der Wasserbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 44 Satz 2 BbgWG in Betracht. Die Einleitung großer Grundwassermengen in Oberflächengewässer mit geringer hydraulischer Leistungsfähigkeit könnte auch dann zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Wasserhaushalt, für Natur und Landschaft oder die Allgemeinheit führen, wenn das Grundwasser weder verunreinigt noch geogen belastet ist. Auch in diesen Fällen kommt eine Anordnung der Wasserbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 44 Satz 2 BbgWG in Betracht. Die Wasserbehörde hat dabei stets das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu prüfen.

Wenn hingegen eine Erlaubnis nur für die Entnahme des Grundwassers, nicht aber für die Einleitung in das Oberflächengewässer erforderlich ist - z.B. gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BbgWG (siehe oben) - ist für das Einleitungsbauwerk eine Anlagengenehmigung nach § 87 BbgWG erforderlich. Aufgrund § 87 Abs. 1 Satz 3 BbgWG ist die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer (Einleitungsbauwerke) im Regelfall nicht erforderlich. Danach sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen, wenn sie einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, des BbgWG oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden.

Im wasserrechtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) ist. Liegt ein Eingriff vor, hat gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchG die Wasserbehörde die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 BbgNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde.

Sofern die entnommene Grundwassermenge jährlich fünf Millionen Kubikmeter übersteigt, bedarf das Vorhaben gemäß § 57 Abs. 3 BbgWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorn 12. Februar 1990 (BGBl. 1112129-20). In diesen Fällen muss das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren den Anforderungen der §§ 5 bis 14 UVPG genügen, Deshalb muss ein förmliches Verfahren entsprechend §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) für eine gehobene Erlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 BbgWG durchgeführt werden. Dazu gehört insbesondere die Beteiligung anderer Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, sowie die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 73 VwVfGBbg.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse ist die untere Wasserbehörde zuständig, in deren Gebiet das Vorhaben durchgeführt wird (§ 126 Abs. 1 BbgWG). Soweit die beabsichtigte Grundwasserentnahme die Menge von 2000 Kubikmetern je Tag überschreitet, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme bei der oberen Wasserbehörde (§ 126 Abs. 2 Nr. 2 BbgWG).

Die Zuständigkeit für die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer liegt gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BbgWG, unabhängig von der eingeleiteten Menge, bei der unteren Wasserbehörde. Somit ist in den Fällen, in denen eine Menge von mehr als 2000 m3/d Grundwasser entnommen und in ein Gewässer eingeleitet werden soll, in derselben Sache - Durchführung einer Grundwasserabsenkung - die sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden im Sinne des § 127 Abs. 1 BbgWG begründet. Da es nicht zweckmäßig ist, über eine Grundwasserabsenkung mehrere Wasserbehörden entscheiden zu lassen, wird hiermit gemäß § 127 Abs. 1 BbgWG für die Fälle, in denen zum Zweck der Grundwasserabsenkung eine Menge von mehr als 2000 m3/d Grundwasser entnommen und in ein Gewässer eingeleitet werden soll, die obere Wasserbehörde als zuständige Behörde bestimmt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht oder bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden (siehe hierzu Nummer 2.2).

(Eine Übersicht über die wasserrechtlichen Verfahren gibt das nachfolgende Schema.)

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2.2 Sonstige Verfahren und Zuständigkeitsregelungen

Die Einleitung von Grundwasser in eine Bundeswasserstraße sowie die Errichtung, die Veränderung oder der Betrieb einer Anlage in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer bedarf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Binnenwasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (z.B. durch Querströmung) zu erwarten ist. Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ersetzt die wasserrechtliche Erlaubnis nicht, sondern muss zusätzlich eingeholt werden (§ 31 Abs. 6 des Bundeswasserstraßengesetzes - WaStrG). Unbeschadet des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist der Antragsteller daher verpflichtet, für geplante Grundwassereinleitungen in eine Bundeswasserstraße bzw. für die geplante Errichtung, Veränderung oder den Betrieb einer Anlage bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eine Genehmigung zu beantragen bzw. mindestens einen Monat vor Beginn die Maßnahme anzuzeigen. In entsprechenden Fällen soll die Wasserbehörde den Antragsteller hierauf hinweisen.

Sofern bauliche Anlagen für die geplante Grundwasserabsenkung errichtet werden, die nach der Bauordnung genehmigungspflichtig sind, ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserbenutzung eine Baugenehmigung für die Anlage erforderlich. Die Wasserbehörde soll den Antragsteller in entsprechenden Fällen hierauf hinweisen.

Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören (§ 14 WHG). Die für das Wasser zuständige Behörde ist die Wasserbehörde, die ohne Zulassungskonzentration für die jeweilige Erlaubnis zuständig wäre.

Grundwasserabsenkungen können erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 BbgNatSchG geschützten Biotope zur Folge haben. In diesen Fällen ist ein Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 36 BbgNatSchG, gegebenenfalls zur Erteilung einer Befreiung nach § 72 Abs. 1 BbgNatSchG durchzuführen. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde, in kreisfreien Städten entscheidet die oberste Naturschutzbehörde (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG). Ist im Einzelfall eine Befreiung von in Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen der Natur und Landschaft festgelegten Verboten bzw. eine Genehmigung erforderlich, richtet sich die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden nach § 72 Abs. 2 BbgNatSchG.

(Eine Übersicht über die sonstigen Verfahren und Zuständigkeitsregelungen sowie über die zu beteiligenden Behörden gibt die Tabelle nach Nummer 3.4.)

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.

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