umwelt-online: VwV Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen Brandenburg (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

3. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Einzelnen

3.1 Antragsteller

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung ist grundsätzlich vom Eigentümer der Benutzungsanlagen zu stellen. Dies wird im Regelfall die Firma sein, die die Grundwasserabsenkung ausführt.

Bestehen Zweifel an der zivilrechtlichen Befugnis des Antragstellers zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, so soll die Wasserbehörde die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen, aus denen sich die Berechtigung des Antragstellers zur Inanspruchnahme des Grundeigentums oder die sonstige Berechtigung (z.B. Auftragsverhältnis zum Bauherrn) ergibt.

3.2 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Grundwasserentnahmen bzw. Grundwassereinleitungen soll möglichst frühzeitig, jedoch nicht später als zwei Monate vor Beginn des geplanten Bauvorhabens bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für Grundwasserentnahmen bzw. Grundwassereinleitungen sind Art und Umfang der geplanten Gewässerbenutzung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf das betreffende Grundstück und auf benachbarte Grundstücke sowie alle Maßnahmen zur Minderung dieser Auswirkungen zu beschreiben. Der Antragsteller hat insbesondere darzulegen, auf welche Weise Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers und des aufnehmenden Gewässers sowie andere Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit, wie z.B. Beeinträchtigung der Standsicherheit benachbarter Bauwerke, verhütet werden sollen.

Mit dem Antrag sind alle Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind (§ 35 Abs. 1 BbgWG). Bei Entnahmemengen von über 1000 m3/d oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushaltes zu besorgen ist, ist gemäß § 54 Abs. 1 BbgWG auf Kosten das Antragstellers eine Erfassung des Grundwasserbestandes durchzuführen. Diese Bestandserfassung erfolgt in der Regel mit einem hydrogeologischen Gutachten. Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten, dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Frist verbessert oder ergänzt (§ 35 Abs. 2 BbgWG). Die Unterlagen müssen so ausführliche Darstellungen enthalten, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzungen betroffen sein könnten.

Zu den Unterlagen, die mit dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vorzulegen sind, können je nach Lage des Falles die in der nachfolgenden Mustergliederung für den Antrag aufgeführten Unterlagen gehören. Es sind keinesfalls immer alle genannten Unterlagen erforderlich. Dies hängt vielmehr vom Umfang der Maßnahme und den Bedingungen des Einzelfalles ab.

Mustergliederung für die Antragsunterlagen -

1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
1.2 Zweck der Grundwasserabsenkung
1.3 Zeitplan
1.4 Hydrogeologische Beschreibung des Standortes (gegebenenfalls hydrogeologisches Gutachten)
1.5 Benachbarte Grundwassernutzer
1.6 Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung
1.7 Geplante Ableitung des gehobenen Grundwassers
1.8 Grundwasserbeschaffenheit am Standort

2. Berechnung der Grundwasserabsenkung
2.1 Berechnungsgsrundlagen
2.1.1 Hydraulische Parameter
2.1.2 Hydraulische Randbedingungen
2.2 hydraulische Berechnung der Wasserhaltung
2.2.1 Berechnungsmethodik
2.2.2 Ermittlung der Grundwasserentnahmemengen
2.2.3 Dimensionierung der Entnahmeeinrichtungen
2.2.4 Berechnung des Absenkungstrichters
2.3 Zusammenfassende Darstellung der Berechnungsergebnisse

3. Gefährdungsbewertung und Gegenmaßnahmen
3.1 Setzungsgefährdung benachbarter Bebauung
3.2 Einfluss auf die Vegetation
3.3 Entwässerung organischer Böden
3.4 Einfluss auf den Wasserhaushalt
3.5 Altlasten
3.6 Erkennung und Vermeidung von Salzwasseraufstieg

4. Überwachung der Grundwasserabsenkung
4.1 Ansprechpartner
4.2 Überwachung der Grundwasserstände
4.3 Überwachung der Entnahme- und Wiedereinleitungsmengen
4.4 Überwachung der Beschaffenheit des gehobenen Grundwassers
4.5 Standsicherheitsüberwachung setzungsgefährdeter Gebäude
4.6 Bewässerung der Vegetation im Absenkungstrichter
4.7 Berichtswesen

3.3 Anhörung Beteiligter, Akteneinsicht durch Beteiligte

Die Anhörung Beteiligter und die Akteneinsicht durch Beteiligte wird durch die §§ 13, 28 und 29 VwVfGBbg geregelt. An dem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sollten erforderlichenfalls die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten (z.B. Erbbauberechtigte, Pächter) beteiligt werden, wenn absehbar ist, dass in deren Rechte mit der beabsichtigten Grundwasserentnahme bzw. Grundwassereinleitung eingegriffen wird. Dies gilt auch für Benutzer der durch eine vorgesehene Einleitung des entnommenen Grundwassers betroffenen oberirdischen Gewässer Die Beteiligten und möglicherweise Betroffenen sollten von der Wasserbehörde in geeigneter Form über den Antrag, die geplanten Maßnahmen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen (z.B. auf die Bodenbeschaffenheit der umliegenden Grundstücke, die Standsicherheit von Gebäuden, die Vegetation oder die Beschaffenheit des aufnehmenden Gewässers) informiert werden. Es sollte daraufhingewiesen werden, dass die Antragsunterlagen in der Wasserbehörde zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bereit liegen.

3.4 Beteiligung anderer Behörden

Die Wasserbehörde prüft alle Antragsunterlagen und sonstigen Angaben und Unterlagen zunächst in eigener Verantwortung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Das Wasserwirtschaftsamt und andere Behörden sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.

Die Wasserbehörde bedient sich der Unterstützung durch das Wasserwirtschaftsamt als technischer Fachbehörde, soweit sie auf der Grundlage der Antragsunterlagen eine fachliche Zuarbeit über die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der beantragten Gewässerbenutzung für erforderlich hält. Sie kann das Wasserwirtschaftsamt insbesondere um die Begutachtung einzelner Unterlagen des Antragstellers ersuchen. Das Wasserwirtschaftsamt begutachtet die vorgelegten Unterlagen und schlägt gegebenenfalls die Vorlage weiterer Antragsunterlagen durch den Antragsteller oder geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und vor sonstigen Auswirkungen vor.

Ergeben sich aus den Antragsunterlagen Hinweise darauf, dass infolge der beantragten Gewässerbenutzung der Naturhaushalt beeinträchtigt werden könnte bzw. wenn das Vorhaben einen Eingriff im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes darstellen könnte, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen (vgl. Nummern 2.1 und 2.2).

Ergeben sich aus den Antragsunterlagen Hinweise darauf, dass infolge der beantragten Gewässerbenutzung der Boden beeinträchtigt werden könnte, ist die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Gefahren im Zusammenhang mit der beantragten Grundwasserbenutzung aufgrund von Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen auftreten können, ist die Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde erforderlich. Diese teilt mit, ob sich Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen im Einzugsbereich der beantragten Grundwasserabsenkung befinden, und welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) erforderlich sind. Wenn die untere Bodenschutzbehörde bereits Maßnahmen veranlasst hat (z.B. Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG), teilt sie diese der Wasserbehörde mit. Soweit die Wasserbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altlasten oder Altlast-Verdachtsflächen erhält, teilt sie diese der unteren Bodenschutzbehörde mit.

Zur Beteiligung des Wasser- und Schifffahrtsamtes siehe Nummer 2.2, erster Absatz.

Sofern die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer über eine wasserbauliche Anlage erfolgt, ist gemäß § 23 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) die Fischereibehörde zu beteiligen.

Sofern bauliche Anlagen für die geplante Grundwasserabsenkung errichtet werden, die nach der Bauordnung genehmigungspflichtig sind, empfiehlt sich die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden. Gemäß § 6 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung

gehört eine Beschreibung der Beschaffenheit des Baugrundes, seiner Tragfähigkeit sowie der hydrologischen Verhältnisse zu den Bauvorlagen. Diese Unterlagen können auch für die Wasserbehörde von Interesse sein.

(Eine Übersicht über die zu beteiligenden Behörden sowie über die sonstigen Verfahren und Zuständigkeitsregelungen gemäß Nummer 2.2 gibt die nachfolgende Tabelle.)

3.5 Die wasserrechtliche Erlaubnis

3.5.1 Adressat

Adressat der wasserrechtlichen Erlaubnis ist der Antragsteller (vgl. Nummer 3.1).

3.5.2 Inhalt

Unterliegen sowohl die Grundwasserentnahme als auch die Einleitung in ein Gewässer der Erlaubnispflicht, sollen die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden. Soweit nur eine dieser Gewässerbenutzungen erlaubnispflichtig ist, enthält der Bescheid nur die erforderliche Erlaubnis.

Der Bescheid beginnt mit einem Tenor, der grundsätzlich wie folgt aufgebaut werden sollte:

Auf Antrag vom ..., mit Ergänzung vom ..., wird ... (NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON) gemäß §§ ... die widerrufliche Erlaubnis erteilt, in der Zeit vom ... bis ... in ... (ORT STRASSE) zur Absenkung des Grundwasserstandes eine Menge von ... Grundwasser zu entnehmen. Weiterhin wird gemäß §§ die widerrufliche Erlaubnis erteilt, das entnommene Grundwasser mittels ... (EINLEITUNGSBAUWERK. SCHLUCKBRUNNEN) in ... (GEWÄSSERNAME, ORT DER EINLEITUNG) wieder einzuleiten (LETZTERES NUR, FALLS SO VORGESEHEN UND DIE EINLEITUNG EINER ERLAUBNIS BEDARF).

FALLS DIE VORGESEHENE EINLEITUNG IN EIN OBERFLÄCHENGEWÄSSER KEINER ERLAUBNIS BEDARF:

Weiterhin wird gemäß §§ ... die Genehmigung erteilt, für die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ... (GEWÄSSERNAME, ORT DER EINLEITUNG), ein ... (EINLEITUNGSBAUWERK) für die vorgenannte Zeit zu errichten und zu betreiben.

Dem Bescheid muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

  1. allgemein
  2. für die Grundwasserentnahme
  3. bei Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer

Zur Konkretisierung der Erlaubnis können bestimmte Antragsunterlagen wie Zeichnungen, Pläne und Berechnungen zum Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis gemacht werden. In den Antragsunterlagen, die Bestandteil der Erlaubnis sind, kann die Wasserbehörde Änderungen durch Roteintragung (im Exemplar für die Behörde) bzw. Grüneintragung (im Exemplar für den Antragsteller) vornehmen.

Soweit im Falle von Grundwassereinleitungen die Errichtung von Anlagen in oder an dem aufnehmenden Gewässer erforderlich und die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer nicht erlaubnispflichtig ist (vgl. Nummer 2.1), prüft die Wasserbehörde, ob eine Anlagengenehmigung nach § 87 BbgWG erforderlich ist. Bedarf es einer solchen Genehmigung, wirkt die Wasserbehörde auf eine entsprechende Erweiterung des Antrages hin.

3.5.3 Nebenbestimmungen

Die wasserrechtliche Erlaubnis kann unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen sind gemäß § 36 VwVfGBbg Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Nebenbestimmungen sollen in erster Linie Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls, die mit der Gewässerbenutzung verbunden sind, verhüten und ausgleichen sowie sicherstellen, dass die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Darüber hinaus sind Nebenbestimmungen auch zugunsten Dritter möglich.

Die Grenzen der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ergeben sich aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen:

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Angemessenheit), der Sachgerechtigkeit und der ausreichenden Bestimmtheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz (Willkürverbot). Die Nebenbestimmungen müssen danach insbesondere geeignet sein, die mit der Gewässerbenutzung verbundene Beeinträchtigung des Allgemeinwohls oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen, sie müssen praktikabel sein und sie müssen aus dem Ursachenzusammenhang zwischen Benutzung und auftretender möglicher Gefahr begründet sein. Bei mehreren, insbesondere technisch gleichwertigen Möglichkeiten ist die den Antragsteller am wenigsten beschwerende Maßnahme auszuwählen. Dem Antragsteller ist vor der Erteilung der Erlaubnis ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen zu äußern. Dies kann geschehen, indem ihm ein Entwurf der Erlaubnis mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb einer ausreichenden Frist zugesandt wird.

Die wasserrechtliche Erlaubnis kann insbesondere mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden werden:

Für erlaubnispflichtige Grundwasserentnahmen Anordnung von Maßnahmen bzw. Überwachungsmaßnahmen

Bei erlaubnispflichtigen Einleitungen in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer:

3.5.4 Begründung der Erlaubnis

Die Wasserbehörde hat ihre Entscheidung schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die Interessen des Antragstellers gegen alle wesentlichen Belange des Allgemeinwohls gegeneinander abzuwägen. Außerdem sind die Gründe für die abschließende Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis darzulegen.

3.5.5 Rechtsbehelfsbelehrung

Die jeweilige wasserbehördliche Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. § 58 sowie §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Hinweise des Ministeriums des Innern vom 4. November 1996 (ABl. S. 1054) sind zu beachten.

3.5.6 Hinweise

Der Bescheid sollte Hinweise auf andere, für die Durchführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen und die dafür zuständigen Behörden enthalten (vgl. Nummer 2.2). Die Hinweise sind erkennbar von den Nebenbestimmungen zu trennen, weil sie keinerlei Regelung treffen.

3.6 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis

3.6.1 Nachträgliche Anordnungen

Die Erlaubnis steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt der nachträglichen Änderung (§ 5 Abs. 1 WHG). So können u. a. nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt oder Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet werden. Solche nachträglichen Änderungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn durch die Grundwasserentnahme wassergefährdende Stoffe aus Altlasten aktiviert wurden oder Setzungserscheinungen aufgetreten sind. Eine zusätzliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Vor der nachträglichen Änderung einer Erlaubnis ist den Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, zu den beabsichtigten Anordnungen Stellung zu nehmen. Die Änderungen ergehen als Nachtrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis und sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Nummer 3.5.5).

3.6.2 Widerruf

Die Wasserbehörde kann die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG und § 29 Abs. 2 BbgWG unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf ist insbesondere dann zulässig, wenn

Weitere Widerrufsgründe enthält § 49 Abs. 2 VwVfGBbg. Vor dem Widerruf einer Erlaubnis ist den Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen.

Der Widerruf der Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Vor dem Erlass des Widerrufs ist insbesondere zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die nachträgliche Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 WHG (vgl. Nummer 3.6.1) abgewendet werden kann. Die Rechtsgrundlage, auf die der Widerruf gestützt wird, ist im Widerrufsbescheid konkret zu nennen. Der Widerruf ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Nummer 3.5.5).

3.7 Versagung

Die Erlaubnis ist gemäß § 6 WHG zu versagen, soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Eine Erlaubnis für die Grundwasserentnahme darf gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG überdies nur erteilt werden, wenn das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleich wirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird. Im Rahmen der Prüfung, ob Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigt sind, hat die Wasserbehörde die Bedeutung der einzelnen Belange festzustellen und mit den Interessen des Antragstellers abzuwägen. Die überragende Bedeutung einzelner wasserwirtschaftlicher Belange, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, wird regelmäßig zur Versagung der Erlaubnis führen. Dennoch ist festzustellen, ob es demgegenüber andere Belange gibt, die im Einzelfall auch die wasserwirtschaftlichen Belange überwiegen.

Wird eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit festgestellt, muss geprüft werden, ob diese durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen werden können. Hierzu hat die Wasserbehörde festzustellen, mit welchen tatsächlichen Maßnahmen den zu erwartenden Beeinträchtigungen wirksam begegnet werden kann. Soweit mehrere in ihrer Wirkung gleichwertige Auflagen zur Verfügung stehen, ist die den Antragsteller am wenigsten belastende zu wählen.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit als Versagungsgrund können auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sein. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nach 3.4 das Einvernehmen nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG nicht erklärt.

4. Anordnungen bei erlaubnisfreien Benutzungen

In den Fällen, in denen für die beabsichtigte Grundwasserabsenkung keine wasserrechtliche Erlaubnis, sondern nur eine Anzeige nach § 56 Abs. 1 BbgWG erforderlich ist, prüft die zuständige Behörde, ob für die Grundwasserentnahme Anordnungen gemäß § 56 Abs. 2 BbgWG bzw. für die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer Anordnungen gemäß § 44 BbgWG erforderlich sind. Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei den erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen davon ausgeht, dass von diesen Gewässerbenutzungen in der Regel keine Gefahren ausgehen. Deshalb müssen die mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen nicht so detailliert wie im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sein. Anordnungen nach § 56 Abs. 2 BbgWG ergehen nach dem Wortlaut der Bestimmung ausschließlich zum Schutze des Grundwassers. Ist aus der Anzeige erkennbar, dass von der Maßnahme Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, so kommen Maßnahmen gemäß § 13 des Ordnungsbehördengesetzes in Betracht. Das wasserrechtliche Verfahren zum Erlass einer Anordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 44 BbgWG ist bei Einleitungen des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer in Anlehnung an ein entsprechendes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zu führen.

5. Wassernutzungsentgelt

Die untere Wasserbehörde teilt der oberen Wasserbehörde Art und Umfang der genehmigten oder ihr sonst bekannt gewordenen Grundwasserbenutzungen mit. Die obere Wasserbehörde erhebt vom Benutzer Gebühren (Wassernutzungsentgelt) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird und wenn die Grundwasserförderung die jährliche Menge von 3000 Kubikmetern überschreitet (§ 40 BbgWG). Soweit die obere Wasserbehörde Art und Weise der Selbstüberwachung festlegt oder die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmt, hat sie die untere Wasserbehörde hierüber zu unterrichten, sofern diese für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig ist.

6. Haftung

Nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts (Artikel 34 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB) haftet die Behörde für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Amtspflichten gegenüber den Geschädigten. Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn die nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Anordnungen zum Schutz der Rechte Dritter nicht oder nicht ausreichend getroffen worden sind. Der Behörde kommt insoweit eine Garantenstellung zu, die zur sorgfältigen Prüfung der Auswirkungen der Erlaubnis und ihrer Nebenbestimmungen auf die Interessen Dritter verpflichtet. Die Schäden können z.B. an Bauwerken, an öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, an der benachbarten Vegetation oder infolge der Mobilisierung von wassergefährdenden Stoffen aus Altlasten entstehen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Amtspflichtverletzungen kann auf die persönliche Haftung der Entscheidungsträger zurückgegriffen werden.

Übersichtstabelle zu. 2.2 und 3.4 - Sonstige Verfahren und Zuständigkeitsregelungen/Beteiligung anderer Behörden

SachverhaltRechtsfolgen, Verfahren, Zuständigkeiten
Einleitung in eine Bundeswasserstraße sowie die Errichtung, die Veränderung oder der Betrieb einer Anlage in, über oder unter einer solchen Wasserstraße. oder an ihrem Ufer

Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Binnenwasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (z.B. durch Querströmung)

Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich.
Errichtung baulicher Anlagen für die geplante Grundwasserabsenkung die nach der Bauordnung genehmigungspflichtig sindBaugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich (§§ 63 ff. BbgBO); Beteiligung der Baubehörde empfiehlt sich hinsichtlich der Bauvorlage
Gesamtvorhaben bedarf eines PlanfeststellungsverfahrensPlanfeststellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören (§ 14 Abs. 1 und 3 WHG)
Bergrechtlicher Betriebsplan sieht die Benutzung von Gewässern vorBergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis (§ 14 Abs. 2 und 3 WHG)
Aus den Antragsunterlagen ergeben sich Hinweise darauf, dass infolge der beantragten Gewässerbenutzung der Naturhaushalt beeinträchtigt werden könnte.Die untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen.
Im wasserrechtlichen Verfahren wird festgestellt, dass das Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 BbgNatSchG ist.Die Wasserbehörde hat gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchG die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 BbgNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zutreffen. Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde.
Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 BbgNatSchG geschützten Biotope sind zu besorgen.Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 36 BbgNatSchG, gegebenenfalls zur Erteilung einer Befreiung nach § 72 Abs. 1 BbgNatSchG
Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde; in kreisfreien Städten entscheidet die oberste Naturschutzbehörde (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG).
Befreiung von in Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen der Natur und Landschaft festgelegten Verboten bzw. Genehmigung erforderlichZuständigkeit der Naturschutzbehörden richtet sich nach § 72 Abs. 2 BbgNatSchG.
Fachliche Zuarbeit über die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen des Vorhabens erforderlichVorbereitung der Entscheidung der Wasserbehörde in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht durch das Wasserwirtschaftsamt (§ 126 Abs. 3 BbgWG)
Es ergeben sich Anhaltspunkte, dass Gefahren im Zusammenhang mit der beantragten Grundwasserbenutzung aufgrund von Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen auftreten können.Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde. Diese teilt mit, ob sich Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen im Einzugsbereich der beantragten Grundwasserabsenkung befinden und welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 BBodSchG erforderlich sind.
Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer erfolgt über eine wasserbauliche Anlage.Gemäß § 23 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) ist die Fischereibehörde zu beteiligen.

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen