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TRSüw - Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Brandenburg -
Vom 2. Januar 2018
(ABl. Nr. L 1 vom 10.01.2018 S. 8)
Archiv: 2013
1 Allgemeines
Abwasseranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), Kanalisationen und sonstige Anlagen, die der Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen (zum Beispiel Abwassersammelgruben, private Zuleitungen zum öffentlichen Kanalisationsnetz).
Abwasseranlagen sind nach § 60 WHG grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ferner sind gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG die Abwasseranlagen einer regelmäßigen Selbstüberwachung zu unterziehen.
Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hat nach technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die durch die oberste Wasserbehörde hiermit eingeführt werden. Sie erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie gegebenenfalls auf die Art und Menge des Abwassers und seiner Abwasserinhaltsstoffe. Der Betreiber hat sie auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen.
Diese Technischen Überwachungsregeln für Abwasseranlagen gelten für Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 75 BbgWG unmittelbar. Sie ersetzen gegebenenfalls abweichende Regelungen in Bescheiden, die aufgrund des § 71 Absatz 1 BbgWG alter Fassung erlassen wurden.
Diese Technischen Überwachungsregeln berücksichtigen die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Im Einzelfall können durch die Wasserbehörde gemäß § 100 Absatz 1 WHG, § 103 Absatz 1 BbgWG in Verbindung mit § 61 Absatz 2 WHG, § 75 BbgWG abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen oder sonstige Maßnahmen angeordnet werden.
Diese Technischen Überwachungsregeln gelten nicht für industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen.
2 Selbstüberwachung von Kanalisationsnetzen
Der Umfang und die Prüfungsintervalle zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus den Anlagen 1.1 und 1.2.
Lassen akut eingetretene Betriebszustände, Schäden oder Störungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchten, so hat der Betreiber gemäß § 70 BbgWG zur Schadensverhütung selbstständig die notwendigen Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls auch die Überwachungszyklen zu verdichten. Die Wasserbehörde ist gemäß § 70 Satz 2 und 3 BbgWG zu unterrichten.
Die Aufzeichnungen über Zustand, Funktion und Unterhaltung der Kanalisation können auch in einem elektronischen System geführt werden (Kanalkataster, GIS - Anwendung oder dergleichen).
Der Betreiber des Kanalisationsnetzes soll die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen überwachen, soweit von den Einleitungen besondere Gefährdungen der Umwelt oder Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalnetz und Kläranlage zu erwarten sind. Ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Indirekteinleitergenehmigung sind der unteren Wasserbehörde gemäß § 72 Absatz 3 BbgWG unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Überwachungspflichten des Indirekteinleiters für genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Indirekteinleitungen unberührt.
Schmutzwasser-Fehlanschlüsse an die Niederschlagswasserkanalisation des Trennsystems sind der Gemeinde beziehungsweise dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung anzuzeigen.
Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.
Die Selbstüberwachung von außerörtlichen Straßenentwässerungsanlagen erfolgt nach den Anforderungen des diesbezüglichen Regelwerks der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Darüber hinaus gelten die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie die anlagenbezogenen Anforderungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
3 Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen für kommunales Abwasser
Art und Umfang der Selbstüberwachung von Anlagen, in denen kommunales Abwasser im Sinne von § 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung behandelt wird, richten sich nach deren Ausbaugröße. Der Mindestumfang der durchzuführenden Untersuchungen ergibt sich aus den Anlagen 2.1 bis 2.3. Ferner ist der bauliche Zustand von Becken anlassbezogen (zum Beispiel anlässlich einer Entleerung zu Wartungszwecken) zu überprüfen und zu dokumentieren.
Die Selbstüberwachung kann anhand einer einfachen Stichprobe ausgeführt werden. Für die chemische Analytik können die Ergebnisse von Online-Messungen, Schnelltests oder Betriebsmethoden gleichwertig herangezogen werden, soweit diese Verfahren für die in Frage kommenden Messbereiche und die typische Probenzusammensetzung geeignet sind. Bei einer elektronischen Messwerterfassung ist die regelmäßige Kalibrierung der Sensoren und Messumformer gemäß Herstellerangaben durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Analysenergebnisse sowie die aus der online-Messung herangezogenen Datensätze sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren beziehungsweise elektronisch zuverlässig zu archivieren.
Bei Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken sowie Regenüberläufen aus der Mischkanalisation, die im Entlastungsfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässergüte führen können, ist das Überlaufverhalten mittels kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte zu erfassen. Die Auswertungen hinsichtlich der Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit sind nach Maßgabe der Bestimmungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
4 Überwachung sonstiger Abwasseranlagen
Die Pflicht zur Durchführung der Selbstüberwachung gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG erstreckt sich auf alle Abwasseranlagen, so auch auf Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben und Grundstücksentwässerungsanlagen.
4.1 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen
Art und Umfang der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Kleinkläranlagen ergeben sich aus den typspezifischen Einzelanforderungen der Bauartzulassung, der Betriebsanweisung für die Kleinkläranlage sowie aus den für den jeweiligen Kleinkläranlagentyp einschlägigen Normen und Regelwerken. Die Ausführung regelmäßiger Wartungen und Überprüfungen durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen, wie auch die eigenen Betriebskontrollen, sind durch den Betreiber fortlaufend zu dokumentieren (§ 75 BbgWG).
Im Übrigen gilt die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen vom 28. März 2003 (ABl. S. 467).
4.2 Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen
Der Betreiber hat seine Anlagen gemäß § 61 Absatz 2 WHG unter anderem auf ihren Zustand selbst zu überwachen, was auch die Überwachung der Dichtheit der Anlage einschließt. Satzungsrechtliche Regelungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Überwachung von Abwasseranlagen, auch zur Überwachung ihrer Dichtheit, bleiben unberührt.
4.2.1 Abwassersammelgruben
Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist die DIN 1986 Teil 30 maßgebend. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Abwassersammelgrube bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).
Für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung gelten folgende Fristen:
4.2.2 Kleinkläranlagen
Für die Dichtheitsprüfung von in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen ist das in DIN EN 12566-1, Anhang A festgelegte Verfahren maßgebend. Werden Kleinkläranlagen saniert oder entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgerüstet, ist eine Dichtheitsprüfung der gesamten Anlage wie bei einer Neuanlage nach DIN EN 12566-1 beziehungsweise DIN EN 12566-3 durchzuführen. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Kleinkläranlage bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).
Die in Nummer 4.2.1 genannten Fristen gelten analog.
4.2.3 Sonstige Bestandteile von Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für die wiederholende Dichtheitsprüfung werden folgende, von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Intervalle festgelegt:
Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen der DIN 1986 Teil 30. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag von den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Tabelle II abweichende Entscheidungen treffen. Abweichungen kommen insbesondere bei Abwasseranlagen in Betracht, die gewerbliches Abwasser ableiten, welches aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringes Gefährdungspotenzial aufweist.
Geringere Intervalle für die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die sich aus kommunalen Satzungen ergeben, bleiben unberührt.
5 Schlussbestimmungen
Diese Technischen Überwachungsregeln treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über Anzeige und Genehmigung von Kanalisationsnetzen vom 3. September 2009 (ABl. S. 1919) außer Kraft. Ferner treten Nummer 4 sowie die zugehörigen Anlagen 1, 2 und 3 des Erlasses zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen vom 26. Mai 1999 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.
Anlagen
Anlage 1.1: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)
Anlage 1.2: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Niederschlagswasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)
Anlage 2: Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG
Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen) | Anlage 1.1 |
Einrichtungen |
Prüfgegenstand |
Art der Prüfung |
Häufigkeit |
1. Kanäle und Einbindungsstellen | Feststellung von Ablagerungen | Begehung oder TV-Inspektion | nach Einsatz bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre |
Überprüfung der Dichtheit | TV-Inspektion, bedarfsweise ergänzt um Druckproben | im Zuge der fortlaufenden Zustandserfassung des Netzes | |
fortlaufende Erfassung des Zustandes | Begehung, TV-Inspektion oder geophysikalische Methoden | das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren; neu errichtete Abschnitte erstmalig nach 15 Jahren | |
1.a) Kanalisationen in Trinkwasserschutzzonen | Zustandserfassung
Dichtheitsprüfung | optische Inspektion
Druckprobe | gemäß DWA-A 142 alle 5 Jahre
alle 5 bzw. 15 Jahre |
2. Schachtbauwerke | Feststellung des Allgemeinzustandes, Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Dichtheit, Fremdwasserzufluss, Ablagerungen | Inaugenscheinnahme, Begehung oder TV-Inspektion | im Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der hieran angeschlossenen Kanäle |
3. Düker | Feststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und Auslaufbauwerk | Inaugenscheinnahme | bei Bedarf oder Störung, sonst jährlich |
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang, Mess- und Steuereinrichtungen | bei Bedarf oder Störung, sonst jährlich | ||
Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Rückstauverhalten | Plausibilitätskontrolle, z.B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerk | nach Störungen, sonst in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit | |
Feststellung sichtbarer Schäden | optische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme | in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit | |
Überprüfung der Wasserdichtheit | Strang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethode | nach Störungen, sonst alle 5 Jahre | |
4. Abwasserpumpwerke | Überprüfung der Pumpen nach Betriebsanleitung des Herstellers | Probelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellers | nach Störungen, sonst monatlich |
Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, Fernwirksysteme | Funktionsprüfungen gemäß Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst halbjährlich | |
5. Druckleitungen | Erfassung sichtbarer Schäden, z.B. durch Korrosion, Abrasion | Inaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und Reinigungsöffnungen | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich |
Dichtheitsprüfung | Druckprobe | nach Umständen und Erfordernissen des konkreten Einzelfalls | |
Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von Kontrolleinrichtungen | Kontrolle der Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
6. Einrichtungen in Druck- und Vakuumentwässerungsnetzen | Funktionsfähigkeit, Dichtheit der Unterdruck- und Druckleitungen | nach den Angaben des Herstellers | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich |
7. Regenüberläufe | Inspektion der Drossel- und der Messeinrichtung, beweglichen Wehre, Heber | Überprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellers | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich |
Gängigkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Mess- und Regeltechnik | Probelauf und Kalibrierung nach Angaben des Herstellers | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen | Inaugenscheinnahme | nach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen | |
8. Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken sowie Stauraumkanäle | Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen | Inaugenscheinnahme | nach Bedarf;
Grundräumung alle 2 Jahre |
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern | Funktionskontrolle gemäß Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Mess- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw., Inspektion der Drossel- und der Messeinrichtungen | Probelauf nach Angaben des Herstellers, Überprüfung der Systemeinstellung und Kalibrierung nach Angaben des Herstellers | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Inspektion der Messeinrichtungen | Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken, hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen | optische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme, Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers | alle 5 Jahre | |
9. Ein- und Auslaufwerke | Allgemeinzustand, Ablagerungen | Inaugenscheinnahme | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich |
10. Hochwasserverschlüsse | Funktionsfähigkeit von Verschlüssen | Probelauf nach Angaben des Herstellers | gemäß Herstellerangaben, sonst vierteljährlich |
11. Übergabepunkte, Messstellen | Inspektion des Allgemeinzustandes | Inaugenscheinnahme | jährlich |
Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung | Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst monatlich | |
12. Notstromaggregate, Notstromversorgung, sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehören | Überprüfung auf Funktionsfähigkeit, Simulation eines Stromausfalls | Probelauf und Funktionskontrolle nach Herstellerangabe; wenn möglich Simulation eines Stromausfalls | gemäß Herstellerangaben, sonst monatlich |
Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Niederschlagswasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen) | Anlage 1.2 |
Einrichtungen |
Prüfgegenstand |
Art der Prüfung |
Häufigkeit |
1. Kanäle und Einbindungsstellen | Feststellung von Ablagerungen | Begehung oder TV-Inspektion | bedarfsweise nach Einsatz bzw. Spülplan |
fortlaufende Erfassung des Zustandes | Begehung, TV-Inspektion oder geophysikalische Methoden | das gesamte Kanalnetz innerhalb von 20 Jahren | |
Überprüfung der Dichtheit | Druckprobe | bedarfsweise, bei festgestellten Mängeln der Zustandserfassung | |
1.a) Kanalisationen in der Trinkwasserschutzzone III | Zustandserfassung und Dichtheitsprüfung | optische Inspektion und Druckprobe im Wechsel | Dichtheitsprüfung erstmalig nach 2 Jahren; danach alle 15 Jahre; dazwischen eine optische Inspektion |
1.b) Kanalisationen in der Trinkwasserschutzzone II | Zustandserfassung und Dichtheitsprüfung | optische Inspektion und Druckprobe im Wechsel | Dichtheitsprüfung erstmalig nach 2 Jahren; danach alle 5 Jahre; dazwischen zwei optische Inspektionen |
2. Schachtbauwerke | Feststellung des Allgemeinzustandes, Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Dichtheit, Fremdwasserzufluss, Ablagerungen | Inaugenscheinnahme, Begehung oder TV-Inspektion | im Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der hieran angeschlossenen Kanäle |
3. Straßenabläufe | Abflussbehinderungen, Schlammspiegel (nass und trocken), Lageversatz oder Schäden an der Abdeckung | Sichtkontrolle | halbjährlich;
bedarfsweise häufiger |
4. Pumpwerke/Hebeanlagen | Funktionsprüfung der Pumpen, Armaturen und zugehörigen Alarmeinrichtungen | Probelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellers | nach Störungen, sonst nach Herstellerangaben |
5. Leichtflüssigkeitsabscheider | Feststellung des Allgemeinzustandes, Zu- und Ablaufleitung, Messung von Schlammspiegel und Schichtdicke der abgeschiedenen Leichtflüssigkeiten, Funktionskontrolle | Inaugenscheinnahme, im Übrigen nach den Vorgaben der Bauartzulassung bzw. Herstellerangaben | vierteljährlich; bei festgestellter erhöhter Schlamm- oder LF-Belastung monatlich |
Generalinspektion durch Fachkundigen nach DIN 1999-100 | nach den Vorgaben der Bauartzulassung | alle 5 Jahre | |
6. Schlammfänge und Sedimentations- sowie Filtrationsanlagen | Feststellung des Allgemeinzustandes, Zu- und Ablaufleitung, Schlammspiegel, Belegungsgrad von Filterelementen, Funktionskontrolle | Inaugenscheinnahme, im Übrigen nach den Vorgaben der Bauartzulassung bzw. Herstellerangaben | vierteljährlich |
Kontrolle und Inspektion von Allgemeinzustand und Schäden, Kontrolle der vorgenommenen Entleerungen, Filterspülungen bzw. -wechsel, Funktionsprüfung | nach den Vorgaben der Bauartzulassung bzw. Herstellerangaben | jährlich | |
7. unterirdische Versickerungsanlagen | Kontrolle auf Ablagerungen und ggf. Wasserstände in Absetz- und Kontrollschächten, Schäden | Inaugenscheinnahme, bei festgestellten Leistungseinbußen TV-Inspektion | halbjährlich |
8. Regenklärbecken | Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen | Inaugenscheinnahme | vierteljährlich |
Schlammspiegel | Messung | jährlich | |
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern | Funktionskontrolle gemäß Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Mess- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw., Inspektion der Drossel- und der Messeinrichtungen | Probelauf nach Angaben des Herstellers, Überprüfung der Systemeinstellung und Kalibrierung nach Angaben des Herstellers | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Inspektion der Messeinrichtungen | Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen | Kennlinienüberprüfung nach Herstellerangaben | alle 5 Jahre | |
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken | Inaugenscheinnahme | alle 5 Jahre bzw. nach Grundräumung | |
9. Regenrückhaltebecken, Stauraumkanäle | Ablagerungen und Verstopfungen von Zu- und Ablauf | Inaugenscheinnahme | halbjährlich |
Schlammspiegel | Messung | jährlich | |
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern | Funktionskontrolle gemäß Herstellerangaben | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich | |
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken | Inaugenscheinnahme | alle 5 Jahre bzw. nach Grundräumung | |
10. Retentionsbodenfilter | Allgemeinzustand, Vegetation, Filtersubstrat und Sedimentauflage, Ablagerungen in der Vorstufe, Zustand und Funktion des Ablaufbauwerks | Inaugenscheinnahme | halbjährlich,
Räumung der Vorstufe nach Bedarf |
11. Ein- und Auslaufwerke | Allgemeinzustand, Ablagerungen | Inaugenscheinnahme | gemäß Herstellerangaben, sonst jährlich |
Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG Ausbaugröße 51 bis 999 EW | Anlage 2.1 |
Untersuchungsgegenstand |
Betriebskenndaten |
Einheit |
Häufigkeit der Untersuchung |
Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung |
Zu- oder Ablauf | Abwasserdurchfluss | l/s | vierteljährlich | Kurzzeitmessung mit Messwehr, Messgefäß etc.
Messung gemäß 1 |
Zulauf | pH-Wert
Leitfähigkeit | -
mS/m | wöchentlich
wöchentlich | Messung gemäß 1 Messung gemäß 1 |
Zulauf zum biologischen Reaktor | BSB5
CSB oder TOC | mg/l
mg/l | vierteljährlich
vierteljährlich | Messung gemäß 1 Messung gemäß 1 |
Biologischer Reaktor | Temperatur | °C | wöchentlich | |
| Schlammvolumenanteil | ml/l | wöchentlich | Messung gemäß 1 |
Schlammtrockensubstanz
Schlammindex | g/l
ml/g | vierteljährlich
vierteljährlich | ||
O2-Konzentration | mg/l | wöchentlich | Messung gemäß 1 | |
| O2-Konzentration | mg/l | wöchentlich | Momentwert mit Uhrzeit, Messung im letzten belüfteten Teich bzw. in der letzten Kaskade |
Nachklärung | Trübung, z.B. Sichttiefe | cm | wöchentlich | Messung gemäß 1 |
Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage | CSB oder TOC
BSB5 | mg/l
mg/l | vierteljährlich
vierteljährlich | Messung gemäß 1 Messung gemäß 1 |
Schlammabgabe | Nassschlammmenge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
entwässerte Schlammmenge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib | |
Trockenrückstand | % | jährlich | ||
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten |
Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG Ausbaugröße 1.000 bis 9.999 EW | Anlage 2.2 |
Untersuchungsgegenstand |
Betriebskenndaten |
Einheit |
Häufigkeit der Untersuchung |
Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung |
Zu- oder Ablauf | Abwasserdurchfluss | l/s | kontinuierlich | Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Mengenintegration mittels Zählwerk o. Ä. Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tagesabwassermenge |
Rechengut
Sandfanggut | Menge
Menge | m3 m3 | nach Anfall
nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
Zulauf (Vorklärung) | pH-Wert Leitfähigkeit | -
mS/m | arbeitstäglich
arbeitstäglich | Messung gemäß 1 Messung gemäß 1 |
Zulauf zum biologischen Reaktor | BSB5 CSB oder TOC | mg/l
mg/l | monatlich
monatlich | Messung gemäß 1 Messung gemäß 1 |
Biologischer Reaktor | Temperatur | °C | wöchentlich | |
| Schlammvolumenanteil | ml/l | arbeitstäglich | Messung gemäß 1 |
Schlammtrockensubstanz
Schlammindex | g/l
ml/g | monatlich
monatlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 | |
Rücklaufschlamm-Trockensubstanz
Rücklaufverhältnis | g/l
% | monatlich
monatlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 | |
O2-Konzentration | mg/l | kontinuierlich | Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen | |
| O2-Konzentration | mg/l | kontinuierlich | Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Messung im letzten belüfteten Teich bzw. in der letzten Kaskade |
Chemischphysikalische Dosiereinrichtungen | Dosierung, Verbrauch | l/d oder kg/d | arbeitstäglich | Protokollierung der Einsatzstoffe (Produktname) |
Nachklärung | Trübung, z.B. Sichttiefe | cm | arbeitstäglich | Messung gemäß 1 |
Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage | CSB oder TOC
BSB5 NH4-N 2 | mg/l
mg/l mg/l | monatlich
monatlich monatlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 Messung gemäß 1 |
pH-Wert | - | wöchentlich | Messung gemäß 1 | |
Fremdstoffe 3 | Menge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Herkunft, Menge und Verbleib |
Schlammanfall | Menge | m3 | arbeitstäglich | |
Schlammwasser | Menge | m3 | arbeitstäglich | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen |
Schlammabgabe | Nassschlammmenge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
Untersuchungsgegenstand | Betriebskenndaten | Einheit | Häufigkeit der Untersuchung | Art der Bestimmung,
Durchführung und Protokollierung |
entwässerte Schlammmenge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib | |
Trockenrückstand | % | vierteljährlich | ||
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten
2) ab 5.000 EW 3) Fremdstoffe sind die mit Fahrzeugen zur Anlage angelieferten Abwässer und Schlämme, z.B. Deponiesickerwasser, Schlamm von Kleinkläranlagen |
Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG Ausbaugröße 10.000 und mehr EW | Anlage 2.3 |
Untersuchungsgegenstand |
Betriebskenndaten |
Einheit |
Häufigkeit der Untersuchung |
Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung |
Zu- oder Ablauf | Abwasserdurchfluss | l/s | kontinuierlich | Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Mengenintegration mittels Zählwerk o. Ä. Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tagesabwassermenge |
Rechengut
Sandfanggut | Menge
Menge | m3
m3 | nach Anfall
nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
Zulauf (Vorklärung) | pH-Wert Leitfähigkeit | -
mS/m | kontinuierlich
kontinuierlich | Registrierung auf Schreibstreifen und tägliche Protokollierung von Minimum/ Maximum mit Uhrzeit |
Zulauf zum biologischen Reaktor | BSB5
CSB oder TOC | mg/l
mg/l | wöchentlich
wöchentlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 |
Pges.
Nges. oder TNb | mg/l
mg/l | wöchentlich
wöchentlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 | |
Biologischer Reaktor | Temperatur | °C | wöchentlich | |
| Schlammvolumenanteil | ml/l | arbeitstäglich | Messung gemäß 1 |
Schlammtrockensubstanz
Schlammindex | g/l
ml/g | wöchentlich
wöchentlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 | |
Rücklaufschlamm-Trockensubstanz
Rücklaufverhältnis | g/l
% | wöchentlich
wöchentlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 | |
O2-Konzentration | mg/l | kontinuierlich | Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen | |
mikroskopisches Bild | - | monatlich | ||
| O2-Konzentration | mg/l | kontinuierlich | Registrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
Messung in der letzten Kaskade |
| mikroskopisches Bild | - | monatlich | |
Chemischphysikalische Dosiereinrichtungen | Dosierung, Verbrauch | l/d oder kg/d | arbeitstäglich | Protokollierung der Einsatzstoffe (Produktname) |
Nachklärung | Trübung, z.B. Sichttiefe | cm | arbeitstäglich | Messung gemäß 1 |
Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage | CSB oder TOC
BSB5 | mg/l
mg/l | wöchentlich 2
wöchentlich | Messung gemäß 1
Messung gemäß 1 |
pH-Wert | - | arbeitstäglich | Messung gemäß 1 | |
Nges. oder TNb | mg/l | wöchentlich | Messung gemäß 1 | |
Pges. | mg/l | wöchentlich | Messung gemäß 1 | |
Fremdstoffe 3 | Menge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Herkunft, Menge und Verbleib |
Schlammanfall | Menge | m3 | arbeitstäglich | |
Trockenrückstand | % | monatlich | ||
Glühverlust | % | monatlich | ||
Schlammfaulung | Temperatur | °C | arbeitstäglich | |
pH-Wert | - | arbeitstäglich | ||
Gasanfall | m3 | arbeitstäglich | ||
Trockenrückstand | % | monatlich | ||
Glühverlust | % | monatlich | ||
Schlammwasser | Menge | m3/d | arbeitstäglich | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen |
absetzbare Stoffe | ml/l | monatlich | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen | |
BSB5 oder CSB oder TOC
Pges. Nges. oder TNb | mg/l
mg/l mg/l | monatlich
monatlich monatlich | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen
Protokollierung getrennt nach Anfallstellen Protokollierung getrennt nach Anfallstellen | |
Schlammabgabe | Nassschlammmenge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
entwässerte Schlammmenge | m3 | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib | |
Trockenrückstand | % | vierteljährlich | ||
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten
2) zweitägige Messungen bei Anlagen ab 50.000 EW 3) Fremdstoffe sind die mit Fahrzeugen zur Anlage angelieferten Abwässer und Schlämme, z.B. Deponiesickerwasser, Schlamm von Kleinkläranlagen |
Bekanntmachung der Neufassung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)
- Brandenburg -
Vom 2. Januar 2018
(ABl. Nr. 1 vom 10.01.2018 S. 8)
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft macht nachstehend die Neufassung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) bekannt. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Oberste Wasserbehörde vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 183) und die Erste Änderung vom 29. November 2017 in diesem Amtsblatt.
ENDE |