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Regelwerk, Wasser, Bbg
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TRSüw - Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Brandenburg -

Vom 2. Januar 2018
(ABl. Nr. L 1 vom 10.01.2018 S. 8)



Zur Bekanntmachung

Archiv: 2013

1 Allgemeines

Abwasseranlagen sind Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 64 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), Kanalisationen und sonstige Anlagen, die der Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dienen (zum Beispiel Abwassersammelgruben, private Zuleitungen zum öffentlichen Kanalisationsnetz).

Abwasseranlagen sind nach § 60 WHG grundsätzlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Ferner sind gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG die Abwasseranlagen einer regelmäßigen Selbstüberwachung zu unterziehen.

Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hat nach technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die durch die oberste Wasserbehörde hiermit eingeführt werden. Sie erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie gegebenenfalls auf die Art und Menge des Abwassers und seiner Abwasserinhaltsstoffe. Der Betreiber hat sie auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen.

Diese Technischen Überwachungsregeln für Abwasseranlagen gelten für Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 75 BbgWG unmittelbar. Sie ersetzen gegebenenfalls abweichende Regelungen in Bescheiden, die aufgrund des § 71 Absatz 1 BbgWG alter Fassung erlassen wurden.

Diese Technischen Überwachungsregeln berücksichtigen die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Im Einzelfall können durch die Wasserbehörde gemäß § 100 Absatz 1 WHG, § 103 Absatz 1 BbgWG in Verbindung mit § 61 Absatz 2 WHG, § 75 BbgWG abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen oder sonstige Maßnahmen angeordnet werden.

Diese Technischen Überwachungsregeln gelten nicht für industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen.

2 Selbstüberwachung von Kanalisationsnetzen

Der Umfang und die Prüfungsintervalle zur Selbstüberwachung der Kanalisation und ihrer technischen Einrichtungen ergeben sich aus den Anlagen 1.1 und 1.2.

Lassen akut eingetretene Betriebszustände, Schäden oder Störungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit befürchten, so hat der Betreiber gemäß § 70 BbgWG zur Schadensverhütung selbstständig die notwendigen Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls auch die Überwachungszyklen zu verdichten. Die Wasserbehörde ist gemäß § 70 Satz 2 und 3 BbgWG zu unterrichten.

Die Aufzeichnungen über Zustand, Funktion und Unterhaltung der Kanalisation können auch in einem elektronischen System geführt werden (Kanalkataster, GIS - Anwendung oder dergleichen).

Der Betreiber des Kanalisationsnetzes soll die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen überwachen, soweit von den Einleitungen besondere Gefährdungen der Umwelt oder Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalnetz und Kläranlage zu erwarten sind. Ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Indirekteinleitergenehmigung sind der unteren Wasserbehörde gemäß § 72 Absatz 3 BbgWG unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die Überwachungspflichten des Indirekteinleiters für genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Indirekteinleitungen unberührt.

Schmutzwasser-Fehlanschlüsse an die Niederschlagswasserkanalisation des Trennsystems sind der Gemeinde beziehungsweise dem kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung anzuzeigen.

Für Grundstücksentwässerungsanlagen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation gelten abweichend die Anforderungen nach Nummer 4.2.3.

Die Selbstüberwachung von außerörtlichen Straßenentwässerungsanlagen erfolgt nach den Anforderungen des diesbezüglichen Regelwerks der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Darüber hinaus gelten die Normen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie die anlagenbezogenen Anforderungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

3 Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen für kommunales Abwasser

Art und Umfang der Selbstüberwachung von Anlagen, in denen kommunales Abwasser im Sinne von § 3 Nummer 1 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung behandelt wird, richten sich nach deren Ausbaugröße. Der Mindestumfang der durchzuführenden Untersuchungen ergibt sich aus den Anlagen 2.1 bis 2.3. Ferner ist der bauliche Zustand von Becken anlassbezogen (zum Beispiel anlässlich einer Entleerung zu Wartungszwecken) zu überprüfen und zu dokumentieren.

Die Selbstüberwachung kann anhand einer einfachen Stichprobe ausgeführt werden. Für die chemische Analytik können die Ergebnisse von Online-Messungen, Schnelltests oder Betriebsmethoden gleichwertig herangezogen werden, soweit diese Verfahren für die in Frage kommenden Messbereiche und die typische Probenzusammensetzung geeignet sind. Bei einer elektronischen Messwerterfassung ist die regelmäßige Kalibrierung der Sensoren und Messumformer gemäß Herstellerangaben durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Analysenergebnisse sowie die aus der online-Messung herangezogenen Datensätze sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren beziehungsweise elektronisch zuverlässig zu archivieren.

Bei Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken sowie Regenüberläufen aus der Mischkanalisation, die im Entlastungsfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässergüte führen können, ist das Überlaufverhalten mittels kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte zu erfassen. Die Auswertungen hinsichtlich der Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit sind nach Maßgabe der Bestimmungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

4 Überwachung sonstiger Abwasseranlagen

Die Pflicht zur Durchführung der Selbstüberwachung gemäß § 61 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 75 BbgWG erstreckt sich auf alle Abwasseranlagen, so auch auf Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben und Grundstücksentwässerungsanlagen.

4.1 Selbstüberwachung von Kleinkläranlagen

Art und Umfang der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs von Kleinkläranlagen ergeben sich aus den typspezifischen Einzelanforderungen der Bauartzulassung, der Betriebsanweisung für die Kleinkläranlage sowie aus den für den jeweiligen Kleinkläranlagentyp einschlägigen Normen und Regelwerken. Die Ausführung regelmäßiger Wartungen und Überprüfungen durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen, wie auch die eigenen Betriebskontrollen, sind durch den Betreiber fortlaufend zu dokumentieren (§ 75 BbgWG).

Im Übrigen gilt die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen vom 28. März 2003 (ABl. S. 467).

4.2 Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen

Der Betreiber hat seine Anlagen gemäß § 61 Absatz 2 WHG unter anderem auf ihren Zustand selbst zu überwachen, was auch die Überwachung der Dichtheit der Anlage einschließt. Satzungsrechtliche Regelungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Überwachung von Abwasseranlagen, auch zur Überwachung ihrer Dichtheit, bleiben unberührt.

4.2.1 Abwassersammelgruben

Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung ist die DIN 1986 Teil 30 maßgebend. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Abwassersammelgrube bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).

Für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung gelten folgende Fristen:

  1. Sammelgruben mit DIBt-Zulassung sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise, für die bereits eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde:
  2. übrige Sammelgruben, für die eine Dichtheitsprüfung bereits vorgenommen wurde:

4.2.2 Kleinkläranlagen

Für die Dichtheitsprüfung von in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen ist das in DIN EN 12566-1, Anhang A festgelegte Verfahren maßgebend. Werden Kleinkläranlagen saniert oder entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik nachgerüstet, ist eine Dichtheitsprüfung der gesamten Anlage wie bei einer Neuanlage nach DIN EN 12566-1 beziehungsweise DIN EN 12566-3 durchzuführen. Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Kleinkläranlage bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).

Die in Nummer 4.2.1 genannten Fristen gelten analog.

4.2.3 Sonstige Bestandteile von Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Für die wiederholende Dichtheitsprüfung werden folgende, von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Intervalle festgelegt:

Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten, gelten die Fristen der DIN 1986 Teil 30. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag von den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 Tabelle II abweichende Entscheidungen treffen. Abweichungen kommen insbesondere bei Abwasseranlagen in Betracht, die gewerbliches Abwasser ableiten, welches aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein geringes Gefährdungspotenzial aufweist.

Geringere Intervalle für die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die sich aus kommunalen Satzungen ergeben, bleiben unberührt.

5 Schlussbestimmungen

Diese Technischen Überwachungsregeln treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über Anzeige und Genehmigung von Kanalisationsnetzen vom 3. September 2009 (ABl. S. 1919) außer Kraft. Ferner treten Nummer 4 sowie die zugehörigen Anlagen 1, 2 und 3 des Erlasses zur Überwachung häuslicher und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen vom 26. Mai 1999 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.

Anlagen

Anlage 1.1: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)

Anlage 1.2: Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Niederschlagswasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)

Anlage 2: Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG

.

Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Schmutz- und Mischwasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)Anlage 1.1


Einrichtungen

Prüfgegenstand

Art der Prüfung

Häufigkeit

1. Kanäle und EinbindungsstellenFeststellung von AblagerungenBegehung oder TV-Inspektionnach Einsatz bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre
Überprüfung der DichtheitTV-Inspektion, bedarfsweise ergänzt um Druckprobenim Zuge der fortlaufenden Zustandserfassung des Netzes
fortlaufende Erfassung des ZustandesBegehung, TV-Inspektion oder geophysikalische Methodendas gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren; neu errichtete Abschnitte erstmalig nach 15 Jahren
1.a) Kanalisationen in TrinkwasserschutzzonenZustandserfassung

Dichtheitsprüfung

optische Inspektion

Druckprobe

gemäß DWA-A 142 alle 5 Jahre

alle 5 bzw. 15 Jahre

2. SchachtbauwerkeFeststellung des Allgemeinzustandes, Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Dichtheit, Fremdwasserzufluss, AblagerungenInaugenscheinnahme, Begehung oder TV-Inspektionim Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der hieran angeschlossenen Kanäle
3. DükerFeststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und AuslaufbauwerkInaugenscheinnahmebei Bedarf oder Störung, sonst jährlich
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang, Mess- und Steuereinrichtungenbei Bedarf oder Störung, sonst jährlich
Überprüfung der Leistungsfähigkeit, RückstauverhaltenPlausibilitätskontrolle, z.B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerknach Störungen, sonst in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Feststellung sichtbarer Schädenoptische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahmein Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Überprüfung der WasserdichtheitStrang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethodenach Störungen, sonst alle 5 Jahre
4. AbwasserpumpwerkeÜberprüfung der Pumpen nach Betriebsanleitung des HerstellersProbelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellersnach Störungen, sonst monatlich
Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, FernwirksystemeFunktionsprüfungen gemäß Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst halbjährlich
5. DruckleitungenErfassung sichtbarer Schäden, z.B. durch Korrosion, AbrasionInaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und Reinigungsöffnungengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
DichtheitsprüfungDruckprobenach Umständen und Erfordernissen des konkreten Einzelfalls
Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von KontrolleinrichtungenKontrolle der Funktionsfähigkeit gemäß Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
6. Einrichtungen in Druck- und VakuumentwässerungsnetzenFunktionsfähigkeit, Dichtheit der Unterdruck- und Druckleitungennach den Angaben des Herstellersgemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
7. RegenüberläufeInspektion der Drossel- und der Messeinrichtung, beweglichen Wehre, HeberÜberprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellersgemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Gängigkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Mess- und RegeltechnikProbelauf und Kalibrierung nach Angaben des Herstellersgemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Feststellung von Ablagerungen und VerstopfungenInaugenscheinnahmenach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen
8. Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken sowie StauraumkanäleFeststellung von Ablagerungen und VerstopfungenInaugenscheinnahmenach Bedarf;

Grundräumung alle 2 Jahre

Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, HebernFunktionskontrolle gemäß Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Mess- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw., Inspektion der Drossel- und der MesseinrichtungenProbelauf nach Angaben des Herstellers, Überprüfung der Systemeinstellung und Kalibrierung nach Angaben des Herstellersgemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Inspektion der MesseinrichtungenÜberprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken, hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungenoptische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme, Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellersalle 5 Jahre
9. Ein- und AuslaufwerkeAllgemeinzustand, AblagerungenInaugenscheinnahmegemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
10. HochwasserverschlüsseFunktionsfähigkeit von VerschlüssenProbelauf nach Angaben des Herstellersgemäß Herstellerangaben, sonst vierteljährlich
11. Übergabepunkte, MessstellenInspektion des AllgemeinzustandesInaugenscheinnahmejährlich
Funktionsfähigkeit der MesseinrichtungÜberprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst monatlich
12. Notstromaggregate, Notstromversorgung, sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehörenÜberprüfung auf Funktionsfähigkeit, Simulation eines StromausfallsProbelauf und Funktionskontrolle nach Herstellerangabe; wenn möglich Simulation eines Stromausfallsgemäß Herstellerangaben, sonst monatlich

.

Art, Umfang und Häufigkeit der Selbstüberwachung von Niederschlagswasserkanalisationen und ihrer technischen Einrichtungen (ohne Grundstücksentwässerungsanlagen)Anlage 1.2


Einrichtungen

Prüfgegenstand

Art der Prüfung

Häufigkeit

1. Kanäle und EinbindungsstellenFeststellung von AblagerungenBegehung oder TV-Inspektionbedarfsweise nach Einsatz bzw. Spülplan
fortlaufende Erfassung des ZustandesBegehung, TV-Inspektion oder geophysikalische Methodendas gesamte Kanalnetz innerhalb von 20 Jahren
Überprüfung der DichtheitDruckprobebedarfsweise, bei festgestellten Mängeln der Zustandserfassung
1.a) Kanalisationen in der Trinkwasserschutzzone IIIZustandserfassung und Dichtheitsprüfungoptische Inspektion und Druckprobe im WechselDichtheitsprüfung erstmalig nach 2 Jahren; danach alle 15 Jahre; dazwischen eine optische Inspektion
1.b) Kanalisationen in der Trinkwasserschutzzone IIZustandserfassung und Dichtheitsprüfungoptische Inspektion und Druckprobe im WechselDichtheitsprüfung erstmalig nach 2 Jahren; danach alle 5 Jahre; dazwischen zwei optische Inspektionen
2. SchachtbauwerkeFeststellung des Allgemeinzustandes, Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Dichtheit, Fremdwasserzufluss, AblagerungenInaugenscheinnahme, Begehung oder TV-Inspektionim Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der hieran angeschlossenen Kanäle
3. StraßenabläufeAbflussbehinderungen, Schlammspiegel (nass und trocken), Lageversatz oder Schäden an der AbdeckungSichtkontrollehalbjährlich;

bedarfsweise häufiger

4. Pumpwerke/HebeanlagenFunktionsprüfung der Pumpen, Armaturen und zugehörigen AlarmeinrichtungenProbelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellersnach Störungen, sonst nach Herstellerangaben
5. LeichtflüssigkeitsabscheiderFeststellung des Allgemeinzustandes, Zu- und Ablaufleitung, Messung von Schlammspiegel und Schichtdicke der abgeschiedenen Leichtflüssigkeiten, FunktionskontrolleInaugenscheinnahme, im Übrigen nach den Vorgaben der Bauartzulassung bzw. Herstellerangabenvierteljährlich; bei festgestellter erhöhter Schlamm- oder LF-Belastung monatlich
Generalinspektion durch Fachkundigen nach DIN 1999-100nach den Vorgaben der Bauartzulassungalle 5 Jahre
6. Schlammfänge und Sedimentations- sowie FiltrationsanlagenFeststellung des Allgemeinzustandes, Zu- und Ablaufleitung, Schlammspiegel, Belegungsgrad von Filterelementen, FunktionskontrolleInaugenscheinnahme, im Übrigen nach den Vorgaben der Bauartzulassung bzw. Herstellerangabenvierteljährlich
Kontrolle und Inspektion von Allgemeinzustand und Schäden, Kontrolle der vorgenommenen Entleerungen, Filterspülungen bzw. -wechsel, Funktionsprüfungnach den Vorgaben der Bauartzulassung bzw. Herstellerangabenjährlich
7. unterirdische VersickerungsanlagenKontrolle auf Ablagerungen und ggf. Wasserstände in Absetz- und Kontrollschächten, SchädenInaugenscheinnahme, bei festgestellten Leistungseinbußen TV-Inspektionhalbjährlich
8. RegenklärbeckenFeststellung von Ablagerungen und VerstopfungenInaugenscheinnahmevierteljährlich
SchlammspiegelMessungjährlich
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, HebernFunktionskontrolle gemäß Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Mess- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw., Inspektion der Drossel- und der MesseinrichtungenProbelauf nach Angaben des Herstellers, Überprüfung der Systemeinstellung und Kalibrierung nach Angaben des Herstellersgemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Inspektion der MesseinrichtungenÜberprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
hydraulische Kalibrierung der DrosseleinrichtungenKennlinienüberprüfung nach Herstellerangabenalle 5 Jahre
Feststellung sichtbarer Schäden an den BeckenInaugenscheinnahmealle 5 Jahre bzw. nach Grundräumung
9. Regenrückhaltebecken, StauraumkanäleAblagerungen und Verstopfungen von Zu- und AblaufInaugenscheinnahmehalbjährlich
SchlammspiegelMessungjährlich
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, HebernFunktionskontrolle gemäß Herstellerangabengemäß Herstellerangaben, sonst jährlich
Feststellung sichtbarer Schäden an den BeckenInaugenscheinnahmealle 5 Jahre bzw. nach Grundräumung
10. RetentionsbodenfilterAllgemeinzustand, Vegetation, Filtersubstrat und Sedimentauflage, Ablagerungen in der Vorstufe, Zustand und Funktion des AblaufbauwerksInaugenscheinnahmehalbjährlich,

Räumung der Vorstufe nach Bedarf

11. Ein- und AuslaufwerkeAllgemeinzustand, AblagerungenInaugenscheinnahmegemäß Herstellerangaben, sonst jährlich

.

Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG
Ausbaugröße 51 bis 999 EW
Anlage 2.1


Untersuchungsgegenstand

Betriebskenndaten

Einheit

Häufigkeit der Untersuchung

Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung

Zu- oder AblaufAbwasserdurchflussl/svierteljährlichKurzzeitmessung mit Messwehr, Messgefäß etc.

Messung gemäß 1
1-mal jährlich in den Nachtstunden

ZulaufpH-Wert

Leitfähigkeit

-

mS/m

wöchentlich

wöchentlich

Messung gemäß 1
Messung gemäß 1
Zulauf zum biologischen ReaktorBSB5

CSB oder TOC

mg/l

mg/l

vierteljährlich

vierteljährlich

Messung gemäß 1
Messung gemäß 1
Biologischer ReaktorTemperatur°Cwöchentlich
  • Belebungsbecken
Schlammvolumenanteilml/lwöchentlichMessung gemäß 1
Schlammtrockensubstanz

Schlammindex

g/l

ml/g

vierteljährlich

vierteljährlich

O2-Konzentrationmg/lwöchentlichMessung gemäß 1
  • Belüftete Teiche
  • Tauchkörper
O2-Konzentrationmg/lwöchentlichMomentwert mit Uhrzeit, Messung im letzten belüfteten Teich bzw. in der letzten Kaskade
NachklärungTrübung, z.B. SichttiefecmwöchentlichMessung gemäß 1
Ablauf der AbwasserbehandlungsanlageCSB oder TOC

BSB5

mg/l

mg/l

vierteljährlich

vierteljährlich

Messung gemäß 1
Messung gemäß 1
SchlammabgabeNassschlammmengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Menge und Verbleib
entwässerte Schlammmengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Trockenrückstand%jährlich
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten

.

Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG
Ausbaugröße 1.000 bis 9.999 EW
Anlage 2.2


Untersuchungsgegenstand

Betriebskenndaten

Einheit

Häufigkeit der Untersuchung

Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung

Zu- oder AblaufAbwasserdurchflussl/skontinuierlichRegistrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen

Mengenintegration mittels Zählwerk o. Ä.

Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tagesabwassermenge

Rechengut

Sandfanggut

Menge

Menge

m3
m3
nach Anfall

nach Anfall

Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib

Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib

Zulauf (Vorklärung)pH-Wert Leitfähigkeit-

mS/m

arbeitstäglich

arbeitstäglich

Messung gemäß 1
Messung gemäß 1
Zulauf zum biologischen ReaktorBSB5
CSB oder TOC
mg/l

mg/l

monatlich

monatlich

Messung gemäß 1
Messung gemäß 1
Biologischer ReaktorTemperatur°Cwöchentlich
  • Belebungsbecken
Schlammvolumenanteilml/larbeitstäglichMessung gemäß 1
Schlammtrockensubstanz

Schlammindex

g/l

ml/g

monatlich

monatlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

Rücklaufschlamm-Trockensubstanz

Rücklaufverhältnis

g/l

%

monatlich

monatlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

O2-Konzentrationmg/lkontinuierlichRegistrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
  • Belüftete Teiche
  • Tauchkörper
O2-Konzentrationmg/lkontinuierlichRegistrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen

Messung im letzten belüfteten Teich bzw. in der letzten Kaskade

Chemischphysikalische DosiereinrichtungenDosierung, Verbrauchl/d oder kg/darbeitstäglichProtokollierung der Einsatzstoffe (Produktname)
NachklärungTrübung, z.B. SichttiefecmarbeitstäglichMessung gemäß 1
Ablauf der AbwasserbehandlungsanlageCSB oder TOC

BSB5

NH4-N 2

mg/l

mg/l

mg/l

monatlich

monatlich

monatlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

pH-Wert-wöchentlichMessung gemäß 1
Fremdstoffe 3Mengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Herkunft, Menge und Verbleib
SchlammanfallMengem3arbeitstäglich
SchlammwasserMengem3arbeitstäglichProtokollierung getrennt nach Anfallstellen
SchlammabgabeNassschlammmengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Menge und Verbleib
UntersuchungsgegenstandBetriebskenndatenEinheitHäufigkeit der UntersuchungArt der Bestimmung,

Durchführung und Protokollierung

entwässerte Schlammmengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Trockenrückstand%vierteljährlich
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten

2) ab 5.000 EW

3) Fremdstoffe sind die mit Fahrzeugen zur Anlage angelieferten Abwässer und Schlämme, z.B. Deponiesickerwasser, Schlamm von Kleinkläranlagen

.

Mindestumfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 75 BbgWG
Ausbaugröße 10.000 und mehr EW
Anlage 2.3


Untersuchungsgegenstand

Betriebskenndaten

Einheit

Häufigkeit der Untersuchung

Art der Bestimmung, Durchführung und Protokollierung

Zu- oder AblaufAbwasserdurchflussl/skontinuierlichRegistrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen

Mengenintegration mittels Zählwerk o. Ä.

Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tagesabwassermenge

Rechengut

Sandfanggut

Menge

Menge

m3

m3

nach Anfall

nach Anfall

Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib

Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib

Zulauf (Vorklärung)pH-Wert Leitfähigkeit-

mS/m

kontinuierlich

kontinuierlich

Registrierung auf Schreibstreifen und tägliche Protokollierung von Minimum/ Maximum mit Uhrzeit
Zulauf zum biologischen ReaktorBSB5

CSB oder TOC

mg/l

mg/l

wöchentlich

wöchentlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

Pges.

Nges. oder TNb

mg/l

mg/l

wöchentlich

wöchentlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

Biologischer ReaktorTemperatur°Cwöchentlich
  • Belebungsbecken
Schlammvolumenanteilml/larbeitstäglichMessung gemäß 1
Schlammtrockensubstanz

Schlammindex

g/l

ml/g

wöchentlich

wöchentlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

Rücklaufschlamm-Trockensubstanz

Rücklaufverhältnis

g/l

%

wöchentlich

wöchentlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

O2-Konzentrationmg/lkontinuierlichRegistrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen
mikroskopisches Bild-monatlich
  • Tauchkörper
O2-Konzentrationmg/lkontinuierlichRegistrierung des Momentwertes auf Schreibstreifen

Messung in der letzten Kaskade

  • Tropfkörper
  • Tauchkörper
mikroskopisches Bild-monatlich
Chemischphysikalische DosiereinrichtungenDosierung, Verbrauchl/d oder kg/darbeitstäglichProtokollierung der Einsatzstoffe (Produktname)
NachklärungTrübung, z.B. SichttiefecmarbeitstäglichMessung gemäß 1
Ablauf der AbwasserbehandlungsanlageCSB oder TOC

BSB5

mg/l

mg/l

wöchentlich 2

wöchentlich

Messung gemäß 1

Messung gemäß 1

pH-Wert-arbeitstäglichMessung gemäß 1
Nges. oder TNbmg/lwöchentlichMessung gemäß 1
Pges.mg/lwöchentlichMessung gemäß 1
Fremdstoffe 3Mengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Herkunft, Menge und Verbleib
SchlammanfallMengem3arbeitstäglich
Trockenrückstand%monatlich
Glühverlust%monatlich
SchlammfaulungTemperatur°Carbeitstäglich
pH-Wert-arbeitstäglich
Gasanfallm3arbeitstäglich
Trockenrückstand%monatlich
Glühverlust%monatlich
SchlammwasserMengem3/darbeitstäglichProtokollierung getrennt nach Anfallstellen
absetzbare Stoffeml/lmonatlichProtokollierung getrennt nach Anfallstellen
BSB5 oder CSB oder TOC

Pges.

Nges. oder TNb

mg/l

mg/l

mg/l

monatlich

monatlich

monatlich

Protokollierung getrennt nach Anfallstellen

Protokollierung getrennt nach Anfallstellen

Protokollierung getrennt nach Anfallstellen

SchlammabgabeNassschlammmengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Menge und Verbleib
entwässerte Schlammmengem3nach AnfallProtokollierung von Datum, Menge und Verbleib
Trockenrückstand%vierteljährlich
1) Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten

2) zweitägige Messungen bei Anlagen ab 50.000 EW

3) Fremdstoffe sind die mit Fahrzeugen zur Anlage angelieferten Abwässer und Schlämme, z.B. Deponiesickerwasser, Schlamm von Kleinkläranlagen

Bekanntmachung der Neufassung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)
- Brandenburg -

Vom 2. Januar 2018
(ABl. Nr. 1 vom 10.01.2018 S. 8)

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft macht nachstehend die Neufassung der Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) bekannt. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Oberste Wasserbehörde vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 183) und die Erste Änderung vom 29. November 2017 in diesem Amtsblatt.

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