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Änderungstext
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften *
- Brandenburg -
Vom 23. April 2008
(GVBl. I Nr. 5 vom 29.04.2008 S. 62)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes
Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 § 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft § 2 Sachlicher Geltungsbereich Kapitel 2 Abschnitt 1 § 3 Einteilung § 4 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 § 5 Eigentum an Gewässern § 6 Eigentumsgrenzen § 7 Bisheriges Eigentum § 8 Uferlinie § 9 Verlandung § 10 Überflutung § 11 Uferabriss § 12 Neues Gewässerbett § 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett § 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers Kapitel 3 Abschnitt 1 § 15 Wasserschutzgebiete § 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete, Fortbestehen bisheriger Trinkwasserschutzgebiete § 17 Vorläufige Anordnungen § 18 Heilquellenschutz § 19 Reinhalteordnungen, Umsetzung von Richtlinien Abschnitt 2 § 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht § 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht § 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit Kapitel 4 § 23 Grundlagen der Wasserwirtschaft § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele § 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme § 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme § 27 Veränderungssperren Kapitel 5 Abschnitt 1 § 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung § 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis § 30 Gehobene Erlaubnis § 31 Bewilligung § 32 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren § 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen § 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 35 Erfordernisse für den Antrag § 36 Verzicht § 36a Betrieb von Stauanlagen § 37 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen § 38 Notfälle § 39 Zuständigkeiten Abschnitt 1 a § 39a Koordinierung der Verfahren § 39b Antragsunterlagen § 39c Mindestinhalt der Erlaubnis § 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis § 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen § 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen § 39h Emissionserklärung Abschnitt 2 § 40 Wassernutzungsentgelt § 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht § 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts Abschnitt 3 § 43 Gemeingebrauch § 44 Regelung des Gemeingebrauchs § 45 Anliegergebrauch § 46 Schifffahrt § 47 Hafen- und Ufergeldtarife § 48 Fähren und Hafenanlagen § 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports § 50 Staumarke § 51 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen § 52 Hochwassergefahr § 53 Rechtsverordnungen für Wasserspeicher Abschnitt 4 § 54 Bewirtschaftung des Grundwassers § 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung § 56 Erdaufschlüsse Kapitel 6 Abschnitt 1 § 57 Wasserentnahme und Abwasserableitung § 58 Enteignung Abschnitt 2 § 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung § 60 Wasserentnahme zur öffentlichen Wasserversorgung § 61 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung § 62 Anzeigepflicht und Selbstüberwachung § 63 Wasserversorgungsplan Abschnitt 3 § 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich § 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen § 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 67 Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder Abwasserzweckverbandes § 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden § 69 (weggefallen) § 70 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen § 71 Genehmigung von Abwasseranlagen § 72 Indirekteinleitungen § 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen § 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen § 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen § 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten Kapitel 7 Abschnitt 1 § 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung Abschnitt 2 § 78 Umfang der Gewässerunterhaltung § 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung § 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben § 81 Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer § 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern § 83 Beseitigungspflicht des Störers § 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen § 85 Ersatz von Mehrkosten § 86 Entscheidungen in Fragen der Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 § 87 Genehmigung Kapitel 8 Abschnitt 1 § 88 Pflichten zum Gewässerausbau und zur Renaturierung § 89 Grundsätze § 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus § 91 Vorteilsausgleich § 92 Zuständigkeiten und Fristen Abschnitt 2 § 93 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern § 94 Bau und Betrieb Kapitel 9 Abschnitt 1 Grundsätze § 95 Grundsätze § 96 Hochwasserschutzanlagen § 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen § 98 Pflicht zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen § 99 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung Abschnitt 2 § 100 Festsetzung § 101 Genehmigung Abschnitt 3 § 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme Kapitel 10 Abschnitt 1. § 103 Aufgaben der Wasserbehörden § 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten § 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht § 106 Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens, Bauabnahme § 107 Kosten der Gewässeraufsicht § 108 Zugelassene Stellen für Abwasser- und Gewässeruntersuchungen § 109 Gewässerschutzdienst Abschnitt 2 § 110 Überwachung von Abwassereinleitungen § 111 Gewässerschau § 112 Deichschau § 113 Wassergefahr § 114 Warn- und Alarmdienst Kapitel 11 § 115 Gewässerkundliche Maßnahmen § 116 Durchleiten von Wasser § 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen § 118 Mitbenutzen von Anlagen § 119 Einschränkende Vorschriften § 120 Schadensausgleich Kapitel 12 § 121 Entschädigungspflicht § 122 Art und Maß der Entschädigung § 123 Zuständigkeit Kapitel 13 § 124 Wasserbehörden § 125 Wasserwirtschaftsamt § 126 Zuständigkeiten § 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen Kapitel 14 Abschnitt 1 § 128 Schriftform § 129 Sicherheitsleistung § 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 2 § 130 Grundsatz § 131 Vertreterbestellung § 132 Aussetzung des Verfahrens § 133 Verfahrenskosten § 134 Erfordernisse des Antrages § 135 Bekanntmachung § 136 Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren Abschnitt 3 § 137 Planfeststellungsverfahren § 138 Anzuwendende Vorschriften Abschnitt 4 § 139 Festsetzen § 140 Rechtsweg § 141 Vollstreckbarkeit Kapitel 15 § 142 Einrichten des Wasserbuches § 143 Eintragungen in das Wasserbuch § 144 Einsichtnahme in das Wasserbuch Kapitel 16 § 145 Ordnungswidrigkeiten § 146 Zuständigkeit Kapitel 17 § 147 Alte Rechte und Befugnisse § 148 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis § 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen § 151 Heilquellenschutz § 152 Einschränkung von Grundrechten § 153 Verwaltungsvorschriften § 154 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Verzeichnis der Gewässer I. Ordnung Teil A Teil B Teil C Anlage 2 zu § 24 Abs. 1 | "Inhaltsübersicht
Kapitel 1 § 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG) § 2 Sachlicher Geltungsbereich (zu § 1 WHG) § 2a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften Kapitel 2 Abschnitt 1 § 3 Einteilung § 4 (weggefallen) Abschnitt 2 § 5 Eigentum an Gewässern § 6 Eigentumsgrenzen § 7 (weggefallen) § 8 Uferlinie § 9 Verlandung § 10 Überflutung § 11 Uferabriss § 12 Neues Gewässerbett § 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett § 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers Kapitel 3 Abschnitt 1 § 15 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) § 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG) § 18 Heilquellenschutz § 19 (weggefallen) Abschnitt 2 § 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht (zu §§ 19g bis 19l WHG) § 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht § 22 (weggefallen) Kapitel 4 § 23 (weggefallen) § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG) § 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG) § 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms § 27 Veränderungssperren (zu § 36a WHG) Kapitel 5 Abschnitt 1 § 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 4 WHG) § 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (zu § 7 WHG) § 30 (weggefallen) § 31 Bewilligung (zu § 8 WHG) § 32 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 WHG) § 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG) § 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG) § 35 Erfordernisse für den Antrag § 36 Verzicht § 36a Betrieb von Stauanlagen § 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen § 38 Notfälle § 39 (weggefallen) Abschnitt 1a § 39a Koordinierung der Verfahren § 39b Antragsunterlagen § 39c Mindestinhalt der Erlaubnis § 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis § 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen § 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen § 39h (weggefallen) Abschnitt 2 § 40 Wassernutzungsentgelt § 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht § 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts Abschnitt 3 § 43 Gemeingebrauch (zu § 23 WHG) § 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG) § 45 Anliegergebrauch (zu § 24 WHG) § 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG) § 46 Schifffahrt § 47 (weggefallen) § 48 Häfen und Fähren § 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports § 50 Staumarke § 51 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen § 52 Hochwassergefahr § 53 (weggefallen) Abschnitt 4 § 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a und 33a WHG) § 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG) § 56 Erdaufschlüsse (zu § 35 WHG) Kapitel 6 Abschnitt 1 § 57 (weggefallen) § 58 Enteignung Abschnitt 2 § 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung § 60 (weggefallen) § 61 (weggefallen) § 62 Selbstüberwachung § 63 Wasserversorgungsplan Abschnitt 3 § 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich (zu § 18a WHG) § 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a und 18a WHG) § 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG) § 67 (weggefallen) § 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden § 69 (weggefallen) § 70 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 18b WHG) § 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn § 72 Indirekteinleitungen (zu § 7a Abs. 4 WHG) § 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen § 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen § 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen § 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b und 21c WHG) Kapitel 7 Abschnitt 1 § 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung Abschnitt 2 § 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 28 WHG) § 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 29 WHG) § 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG) § 81 Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer (zu § 29 WHG) § 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern § 83 Beseitigungspflicht des Störers (zu § 29 WHG) § 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerschutzstreifen (zu § 30 WHG) § 85 Ersatz von Mehrkosten § 86 Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG) Abschnitt 3 § 87 Genehmigung Kapitel 8 Abschnitt 1 § 88 (weggefallen) § 89 Grundsätze (zu § 31 WHG) § 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus (zu § 31 WHG) § 91 Vorteilsausgleich (zu § 31 WHG) § 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 31 WHG) Abschnitt 2 § 93 (weggefallen) § 94 Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken Kapitel 9 Abschnitt 1 § 95 Grundsätze § 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen § 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen § 98 Unzulässige Handlungen § 99 Hochwasserschutzpläne (zu § 31d WHG) § 99a Kooperation in Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG) Abschnitt 2 § 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten (zu § 31b WHG) § 100a Festsetzung von Überschwemmungsbieten (zu § 31b WHG) § 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG) § 100c Vorländer § 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG) Abschnitt 3 § 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme Kapitel 10 Abschnitt 1 § 103 Aufgaben der Wasserbehörden § 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG) § 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht § 106 Bauabnahme § 107 Kosten der Gewässeraufsicht § 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen § 109 Gewässerschutzdienst Abschnitt 2 § 110 Überwachung von Abwassereinleitungen § 111 Gewässerschau § 112 Deichschau § 113 Wassergefahr § 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 31a Abs. 3 WHG) Kapitel 11 § 115 Gewässerkundliche Maßnahmen § 116 Durchleiten von Wasser § 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen § 118 Mitbenutzen von Anlagen § 119 Einschränkende Vorschriften § 120 (weggefallen) Kapitel 12 § 121 Entschädigungspflicht § 122 Art und Maß der Entschädigung § 123 Zuständigkeit Kapitel 13 § 124 Wasserbehörden § 125 Wasserwirtschaftsamt § 126 Zuständigkeiten § 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes § 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen Kapitel 14 Abschnitt 1 § 128 (weggefallen) § 129 Sicherheitsleistung § 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 2 § 130 Besondere Verfahrensvorschriften § 131 (weggefallen) § 132 (weggefallen) § 133 (weggefallen) § 134 (weggefallen) § 135 (weggefallen) § 136 (weggefallen) § 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren § 138 (weggefallen) Abschnitt 3 § 139 Festsetzen § 140 Rechtsweg § 141 Vollstreckbarkeit Kapitel 15 § 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG) § 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 37 WHG) § 144 (weggefallen) Kapitel 16 § 145 Ordnungswidrigkeiten § 146 Zuständigkeit Kapitel 17 § 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 15 WHG) § 148 Anmeldung alter Rechte und Befugnisse § 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis § 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen § 151 Heilquellenschutz § 152 Einschränkung von Grundrechten § 153 Verwaltungsvorschriften § 154 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. | "Die Wasserwirtschaft gewährleistet eine nachhaltige Entwicklung des Wasserhaushalts und unterliegt den Grundsätzen und Zielen des § 1a WHG." |
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es" das Wort "insbesondere" eingefügt.
cc) Satz 3
Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Das" durch die Wörter "Die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten zum" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 3 wird vor dem Wort "Gewässer" das Wort "oberirdische" eingefügt und werden die Wörter "zeit- bzw. teilweise" durch das Wort "zeitweise" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Wasser" ein Komma und die Wörter "insbesondere in Dränageeinrichtungen" und ein Komma eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften
Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft sowie die Badegewässer betreffen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung, im Fall der Badegewässer das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über
5. In der Überschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 1 werden nach dem Wort "Gewässer" das Komma und das Wort "Begriffsbestimmungen" gestrichen.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in:
| "(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserrechtlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt in Gewässer I. Ordnung und Gewässer II. Ordnung. Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die nach Absatz 2 festgelegten Gewässer. Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 1 zu diesem Gesetz zu ändern, wenn die wasserwirtschaftlichen Bedingungen im Hinblick auf die Bedeutsamkeit eines Gewässers sich in der Weise ändern, dass eine Neuzuordnung notwendig ist. | "(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gewässer I. Ordnung festzulegen, die nicht Bundeswasserstraßen sind." |
7. § 4
§ 4 Begriffsbestimmungen(1) Natürliche Gewässer sind ständige oder zeitweilige Wasseransammlungen in einem natürlich entstandenen Gewässerbett. Als natürliches oberirdisches Gewässer gilt auch ein Gewässer nach künstlicher Veränderung seines Betts.
(2) Stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer, in denen sich das oberirdisch oder unterirdisch zufließende Wasser angesammelt hat und die keinen oder einen im Verhältnis zum Volumen nur geringen oberirdischen Abfluss haben.
(3) Grundwasser ist das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
(4) Einzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Flussgebietseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 WHG besteht. Teileinzugsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt.
wird aufgehoben.
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Eigentum an Gewässern
(1) An den in der Anlage 1 Teil B bezeichneten Gewässern I. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 dem Land das Eigentum zu. (2) An den Gewässern II. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) das Eigentum anteilig zu. | " § 5 Eigentum an Gewässern
(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden. (2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers." |
9. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mittellinie" das Semikolon und die Wörter "es kann auch die Verlängerung der Landgrenze im Gewässer bis zur Mittellinie vereinbart werden" gestrichen.
10. § 7
§ 7 Bisheriges Eigentum(1) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern 1. Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern II. Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt das bisherige Eigentum aufrechterhalten.
(2) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern 1. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.
wird aufgehoben.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und stellt die Abgrenzung zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken dar" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Soweit erforderlich, kann die Uferlinie" durch die Wörter "Die Uferlinie kann" ersetzt.
12. In § 9 Abs. 2 werden nach den Wörtern "ihren Ufergrundstücken zu" ein Punkt und die Wörter "Dies gilt jedoch erst" eingefügt und das Wort "darauf" durch die Wörter "auf der Verlandung" ersetzt.
13. In § 12 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Absätze 2 bis 4
(2) Wird einem Gewässer II. Ordnung, das ein selbstständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.(3) Wird einem Gewässer II. Ordnung, das kein selbstständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 6 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 treten nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
aufgehoben.
14. In § 14 Abs. 2 werden die Wörter "und für die erlaubnispflichtige Benutzung von künstlichen Gewässern" gestrichen.
15. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 1 werden nach dem Wort "Heilquellenschutz" das Komma und das Wort "Reinhalteordnungen" gestrichen.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachministers festgesetzt.
Wird durch die Rechtsverordnung ein Wasserschutzgebiet erstmalig festgesetzt oder in seinem räumlichen Geltungsbereich vergrößert, erfolgt die Festsetzung im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Fachminister.
Die Befugnis zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung für ein Wasserwerk mit einer täglichen Entnahmemenge von weniger als 2000 Kubikmeter kann von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt übertragen werden.
In der Verordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten bestimmt werden.
Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet
Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. Vor Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Wasserschutzgebiet oder der größte Teil des Wasserschutzgebietes liegt, ein Anhörungsverfahren durchzuführen. (2) Die Rechtsverordnung hat das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten zu bestimmen. Werden die Karten nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. Die untere Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung zu beschreiben. (3) Zur Beratung der Wasserbehörde bei der Erarbeitung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der Grenzziehung eines Wasserschutzgebietes sowie bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nutzungen im Schutzgebiet wird je Landkreis und kreisfreie Stadt eine Schutzgebietskommission gebildet. (4) Der Schutzgebietskommission gehören ein Vertreter aus der jeweils betroffenen öffentlichen Wasserversorgung und je ein Vertreter aus folgenden Fachbehörden und Fachbereichen an: Hygiene und Gesundheit, Die Wasserbehörde beruft die Mitglieder der Schutzgebietskommission auf Vorschlag der vorgenannten Fachbehörden, soweit eine Neubesetzung erforderlich ist. | "(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt.
Abweichend davon werden Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Der Begünstigte nach Absatz 3 hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet, ein Anhörungsverfahren durchzuführen.
Die nach Satz 2 festgesetzten Wasserschutzgebiete sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten bestimmt werden. Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen. (3) Durch das Wasserschutzgebiet Begünstigte sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen. Begünstigter bei Schutzgebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden. Die Rechtsverordnung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan abgedruckt werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverordnung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsverordnung hinzuweisen. (4) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015. Von den dort geregelten Verboten kann die Wasserbehörde auf Antrag befreien, wenn
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Wasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen." |
b) Absatz 5
(5) Die Wasserbehörde trifft Entscheidungen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung nach Anhörung der Schutzgebietskommission. Andere Behörden als Wasserbehörden treffen Entscheidungen, die sich auf ein Wasserschutzgebiet und die durch dieses geschützten Rechtsgüter beziehen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.
wird aufgehoben.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wasserschutzgebiete" das Komma und die Wörter "Fortbestehen bisheriger Trinkwasserschutzgebiete" gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 5
(1) Wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, ist der Begünstigte in der Verordnung zu bezeichnen. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden.(5) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. 1 Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete und Vorbehaltsgebiete (§ 29 WG) gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fort.
werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
d) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Begünstigte" die Wörter "nach Maßgabe des Kapitels 12" eingefügt.
e) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 15 Abs. 1" durch die Angabe " § 15 Abs. 2", die Wörter "Begünstigten nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1" durch die Wörter "Begünstigten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2" und die Wörter "nach Absatz 2 besteht" durch die Wörter "nach Absatz 1 besteht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort "untere" gestrichen.
dd) Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 angefügt:
" § 139 Abs. 2 Satz 3 und § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend."
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister" durch die Wörter "gemäß § 15 jeweils zuständige Verordnungsgeber" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "worden waren" durch das Wort "wurden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "ist nach Anhörung der Schutzgebietskommission zu erlassen und gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt.
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 und 2" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der für das Gesundheitswesen zuständige Fachminister" durch die Wörter "das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für Geologie und dem für Gesundheit zuständigen Fachminister" durch die Wörter "das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Geologie und dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort "Fachminister" durch die Wörter "Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
20. § 19
§ 19 Reinhalteordnungen, Umsetzung von Richtlinien
(zu § 27 WHG)(1) Reinhalteordnungen werden vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister erlassen.
(2) Zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft betreffen, kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über
- qualitative Anforderungen an Gewässer und Wasser für bestimmte Zwecke sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
- Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die in einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften erhöhte Anforderungen festgelegt werden,
- Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Analyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.
wird aufgehoben.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Monate" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "die sich" die Wörter "ohne Anlagen" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von Abwasser und von Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzes überschreiten" durch die Wörter "für den Fall, dass eine Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist" ersetzt.
cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung zu bestimmen."
c) Absatz 3
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "beabsichtigte" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "eines Monats" ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6
(5) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bau, Abfall, Gewerbe, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist. Die zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
werden aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. | "Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden Satz 2
Dabei ist zu fordern, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Stand der Technik einzuhalten sind.
aufgehoben und in dem bisherigen Satz 3 nach dem Wort "Technik" die Wörter "im Sinne von § 19g Abs. 3 WHG" eingefügt.
bbb) Nummer 5
5. Bestimmung der zuständigen Behörde zum Vollzug der §§ 19h und 19l WFIG und der für die Erteilung der Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG zuständigen technischen Prüfstelle;
wird aufgehoben.
ccc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
ddd) Nummer 9
9. Regelungen über Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dein Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannten Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder amtlich anerkannter Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sinngemäß;
wird aufgehoben.
eee) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 8 und 9.
fff) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
ggg) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG."
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ein oberirdisches Gewässer, eine Entwässerungsleitung oder in den Boden" durch die Wörter "ein Gewässer oder eine Entwässerungsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "wenn die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eingedrungen sind oder einzudringen drohen oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers" durch die Wörter "wenn eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder das Eindringen in die Kanalisation" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "im Boden oder" gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "besorgen" ein Komma und die Wörter "ohne dass dieser eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu Grunde liegt" eingefügt.
bb) Satz 2
Besteht der begründete Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe mit der Folge ausgetreten sind, dass eine Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderungen eines Gewässers nicht auszuschließen ist, so kann die Wasserbehörde die zur Untersuchung des Gewässers und des Bodens erforderlichen Anordnungen treffen.
wird aufgehoben.
23. § 22
§ 22 Rohrleitungsanlagen; Zuständigkeit
(zu §§ 19a bis 19c WHG)(1) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen, Plangenehmigungen und Planfeststellungen von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a Abs. 1 WHG.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach Absatz 1 vor, entscheidet das Landesbergamt.
wird aufgehoben.
24. In der Überschrift zu Kapitel 4 werden die Wörter "Grundlagen der Wasserwirtschaft und" gestrichen.
25. § 23
§ 23 Grundlagen der Wasserwirtschaft(1) Das Landesumweltamt ermittelt als Gewässerkundlicher Landesdienst die Grundlagen des Wasserhaushalts nach Menge und Güte und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe und dessen Mitwirkungspflicht. Es hat dabei die Regeln zur Bestimmung der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Das Landesumweltamt ermittelt im Zusammenwirken mit den Fachbehörden und Fachverbänden sowie sachkundigen Stellen den Stand der Technik für die Wasserwirtschaft und beteiligt sich an der Entwicklung der Regeln der Technik, soweit dies für die Bedürfnisse der wasserwirtschaftlichen Verwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse der Ermittlungen sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft und berät diese. Es kann auch private Interessenten beraten.
(2) Auf die Messstellen des Landesumweltamtes ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.
wird aufgehoben.
26. In § 24 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5
Die im Teileinzugsgebiet der Ucker liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Warnow/Peene zugeordnet. Die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten sind in Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
aufgehoben.
27. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4
Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sich die oberste Wasserbehörde, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.
cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
Die Wörter "In den Fällen der Sätze 3 und 4" werden durch die Wörter "Im Falle des Satzes 3" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Die Wörter "nach den Sätzen 2 und 5" werden durch die Wörter "nach den Sätzen 2 und 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "Fundstellen der Bewirtschaftungspläne und der für das Gebiet des Landes Brandenburg relevanten Teile der Maßnahmenprogramme werden" durch die Wörter "Annahme der das Gebiet des Landes Brandenburg betreffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wird" ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
"In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 26 Abs. 8 und auf weitere Fundstellen hingewiesen."
cc) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Wasserwirtschaftsamt legt den Untersuchungsrahmen nach § 14f UVPG fest, erstellt den Umweltbericht nach § 14g UVPG, beteiligt die betroffenen Behörden nach Maßgabe der §§ 14f bis 14h und § 14j UVPG und nimmt die abschließende Bewertung nach § 14k UVPG vor."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergebenden und nach § 14m UVPG gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind vom Wasserwirtschaftsamt festzulegen. Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmenden Überwachungsprogrammen verbunden werden."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
28. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans, Einsichtnahme (zu § 36b Abs. 5 WHG) | " § 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Wasserwirtschaftsamt" durch die Wörter "Die oberste Wasserbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Es" durch das Wort "Sie" und nach dem Wort "Planung" der Punkt und die Wörter "Das Wasserwirtschaftsamt" durch das Wort "und" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Umweltinformationsgesetzes" durch die Wörter "über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen" ersetzt.
bb) Satz 3
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 werden die Wörter "beim Wasserwirtschaftsamt" gestrichen.
e) In Absatz 6 wird die Angabe " § 25 Abs. 5" durch die Angabe " § 25 Abs. 6" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Ausfertigungen der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne sind beim Landesumweltamt zur Einsichtnahme aufzubewahren. | "(7) Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme einschließlich der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung erfolgt nach Maßgabe der §§ 14i und 14j UVPG durch das Wasserwirtschaftsamt." |
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Ausfertigungen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG genannten Informationen sind beim Wasserwirtschaftsamt zur Einsichtnahme aufzubewahren."
29. In § 27 werden die Wörter "der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister" durch die Wörter "das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
30. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3
Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie ist in der Regel auf 15 Jahre zu befristen.
werden aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. | "(2) Durch Nebenbestimmungen ist in der Erlaubnis und der Bewilligung sicherzustellen, dass nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit verhütet oder ausgeglichen werden und die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet, betrieben und nach Einstellung der Gewässerbenutzung beseitigt werden. Insbesondere darf die Gewässerbenutzung nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie ist zu befristen."
31. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Entnahmen" durch das Wort "Entnahme" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende der Nummer gestrichen.
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. mit der Einleitung des entnommenen Wassers keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorruft oder Ausgleichsregelungen getroffen werden können, | "2. im Fall der Einleitung von entnommenem Wasser keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit hervorgerufen werden, die nicht ausgeglichen werden können,". |
dd) In Nummer 3 werden das Wort "bei" durch die Wörter "im Fall von" und der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. der Gewässerbenutzer auch die Beseitigungspflicht für das aus der Wasserentnahme herrührende Abwasser innehat, die Einleitung dieses Abwassers entsprechend den Anforderungen des § 65 Abs. 1 zugelassen ist oder wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn
| "(2) Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden.
Dies gilt insbesondere, wenn
|
32. § 30
§ 30 Gehobene Erlaubnis(1) Für die Benutzung eines Gewässers, die im öffentlichen Interesse und berechtigten Interesse des Unternehmers liegt, insbesondere zu Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG sowie § 32 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Wegen nachteiliger Wirkung einer erlaubten Benutzung kann der vom Inhalt der gehobenen Erlaubnis Betroffene eine Entschädigung vom Benutzer, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
33. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden. | "(1) Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, sind zum Schutz seiner Ansprüche die für das Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Unternehmer" durch die Wörter "Inhaber der Bewilligung" ersetzt.
34. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "und solche Nachteile" durch die Wörter "Nachteile bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für solche Nachteile" ersetzt und nach dem Wort "hätte" das Komma und die Wörter "bleiben außer Betracht" gestrichen.
b) In dem bisherigen Satz 3 wird nach den Wörtern "Bodenentwässerung von" das Wort "solchen" eingefügt.
35. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beeinträchtigen würden, so ist zunächst die Bedeutung der Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit und sodann die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sofern die beabsichtigten Benutzungen hiernach gleichstehen, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge. | " § 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen beeinträchtigen würden, so hat das Vorhaben Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Sind die Vorhaben danach als gleichwertig zu beurteilen, ist die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend. Sofern die beabsichtigten Benutzungen auch hiernach gleichstehen, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der Anträge." |
36. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. | "Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden." |
b) Satz 3
Die übrigen Unterlagen müssen so ausführliche Darstellungen enthalten, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.
wird aufgehoben.
37. In § 36 werden das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Inhaber" ersetzt und das Wort "zuständigen" gestrichen.
38. § 36a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit die Fortführung des Betriebes von Stauanlagen in Gewässern II. Ordnung für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist, obliegt der Betrieb der Stauanlage dem örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverband. Das Landesumweltamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort. | "Der örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband ist verpflichtet, eine Stauanlage in Gewässern II. Ordnung zu betreiben, soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist. Das Wasserwirtschaftsamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort." |
b) In Satz 3 werden die Wörter "Ausgenommen sind" durch die Wörter "Die Pflicht zur Fortführung des Betriebes besteht nicht bei" ersetzt.
39. § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
(1) Stauanlagen und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild, den weiteren Betrieb erfordert und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder stattdessen die Anlage erhalten wird. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde. Sie hat auf Antrag des Anlageneigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Fristenbestimmung ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungszulassung zu beseitigen, sobald die zuständige Wasserbehörde dies anordnet. Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. | " § 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
(1) Wer Stauanlagen, Schöpfwerke und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser außer Betrieb setzen oder beseitigen will, ist verpflichtet, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen. (2) Die Wasserbehörde kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 den Weiterbetrieb anordnen, wenn
und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu erhalten. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die Wasserbehörde. Sie kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in Satz 2 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen. (3) Die Wasserbehörde kann auch Anforderungen an die ordnungsgemäße Beseitigung der Anlage stellen und die Wiederherstellung des früheren Zustands regeln, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. (4) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend." |
40. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Notfälle
Erlaubnisfrei sind Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, auch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. | " § 38 Notfälle
Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen, sind erlaubnisfrei. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist zusätzlich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu verständigen." |
41. § 39
§ 39 ZuständigkeitenDie Wasserbehörde ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Beschränkung, Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung, soweit in § 126 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist; andere gesetzliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.
wird aufgehoben.
42. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes angestrebt werden" durch die Wörter "Koordinierung entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erfolgen" ersetzt.
43. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "über die Anforderungen nach § 35 hinaus" gestrichen.
bb) Im vierten Anstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) Der Punkt am Ende des fünften Anstrichs wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach dem fünften Anstrich wird folgender Anstrich angefügt:
"- die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden."
44. In § 39c Satz 1 werden nach dem Wort "auch" die Wörter "Regelungen über" eingefügt und die Wörter "die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Erlaubnis" durch die Wörter "zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung" ersetzt.
45. § 39e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Erlaubnis" die Angabe "nach § 39a" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständige Wasserbehörde macht die Entscheidung öffentlich bekannt. | "(2) Die Wasserbehörde macht die Entscheidung öffentlich bekannt. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, und die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen." |
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
46. § 39f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "zuständigen" und in Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung" durch die Wörter "Informationen nach § 39e Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
47. § 39h
§ 39h Emissionserklärung(1) Der Benutzer eines Gewässers ist im Falle des § 39a verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Angaben zu machen über Art und Menge sowie die zeitliche Verteilung der Einträge in die Umwelt (Emissionserklärung). Die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Einleiter von Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter.
(2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Verordnung können Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 vorgesehen oder ermöglicht werden.
wird aufgehoben.
48. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe "0,15 DM/m3" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "0,20 DM/m3" die Wörter "und ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m3" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach der Angabe "0,01 DM/m3" ein Komma und die Wörter "ab 1. Januar 2007 0,005 Euro/m3" und nach der Angabe "0,04 DM/m3" ein Komma und die Wörter "ab 1. Januar 2007 0,02 Euro/m3" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden vor dem Wort "Gewässern" die Wörter "unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf Antrag und Nachweis werden wasserintensive Produktionen von gewerblicher Wirtschaft - als Folge der Wettbewerbsbeeinträchtigung - ganz oder teilweise von der Entrichtung von Wasserentnahmegebühren aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser befreit. | "(3) Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall das Wassernutzungsentgelt ganz oder teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "jährlichen Menge von 3.000 Kubikmeter" durch die Wörter "Menge von 3.000 Kubikmetern im Kalenderjahr" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Anordnung" die Wörter "oder mit Zulassung" eingefügt.
cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Entnahme" die Wörter "oder das Ableiten" eingefügt und das Wort "Fischerei" durch das Wort "Fischhaltung" ersetzt.
dd) Satz 2
Weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
wird aufgehoben.
e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Land" die Wörter "nach Abzug des Verwaltungsaufwandes" eingefügt.
49. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kalenderjahr" ein Komma und die Wörter "bei kürzer befristeten Gewässerbenutzungen der tatsächliche Nutzungszeitraum" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "obere" gestrichen.
50. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Der Bescheid ist zuzustellen. Das Entgelt ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist. | "(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wird das Entgelt nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang des Entgeltes festzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgeltes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Entgelt fällig geworden ist. Die §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gelten entsprechend." |
51. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach den Wörtern "Jedermann darf" die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 23 WHG" und nach den Wörtern "zum Baden" ein Komma und die Wörter "Tauchen mit Atemgerät" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "untere" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die untere Wasserbehörde darf das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, im Wege von Einzelfallbescheiden gestatten. Dabei ist die bisherige Nutzung vor Verkündung des Brandenburgischen Wassergesetzes angemessen zu berücksichtigen. | "Die Wasserbehörde darf das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Fahrzeugen, das nicht gemäß Absatz 1 zulässig ist, im Einzelfall durch Bescheid gestatten. Dabei soll die bisherige Nutzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden." |
bb) In Satz 4 werden das Wort "sind" durch das Wort "können" und das Wort "festzulegen" durch die Wörter "festgelegt werden" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach den Wörtern "des Rettungswesens" ein Komma und die Wörter "der Fischereiaufsicht" sowie vor dem Wort "Gewässerüberwachung" das Wort "amtlichen" eingefügt.
d) Absatz 4
(4) Die Ausübung des Tauchsports ist nur in den Gewässern oder Gewässerteilen zulässig, die der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung bestimmt. In der Verordnung können nach Anhörung des Tauchsportverbandes Verbote und Beschränkungen zum Schutz der Gewässer oder zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne festgelegt werden. Die Belange der Fischerei sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten zu berücksichtigen. Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung ist die Wasserbehörde ermächtigt, die Gewässer, in denen der Tauchsport zulässig ist, durch Verwaltungsakt oder Allgemeinverfügung zu bestimmen und die Ausübung des Tauchsports zu regeln.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
52. § 44 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen. | " § 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
|
53. In § 45 Abs. 2 werden die Angabe "3 Satz 2" und das Wort "sowie" gestrichen.
54. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
" § 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)
Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für das Einbringen von Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und von Fischereigeräten. Die Wasserbehörde kann das Einbringen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. § 28 Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten."
55. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gewässer" durch das Wort "Landesgewässer" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Schiffbar sind die in der Anlage zur Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmten Gewässer. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Bestimmung weiterer schiffbarer Gewässer oder deren Aufhebung beantragen.
werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der für den Verkehr zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen zu erlassen:
Die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach den Nummern 2, 3 und 5 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister herzustellen. In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. | "(2) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die schiffbaren Landesgewässer zu bestimmen sowie im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer Rechtsverordnungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zu erlassen:
Die Rechtsverordnungen zur Bestimmung der schiffbaren Landesgewässer und nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, welche Behörden für den Vollzug zuständig sind. Mit der Durchführung der Aufgaben, insbesondere mit der Erteilung von Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt werden." |
c) Absatz 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Bundeswasserstraßen.
wird aufgehoben.
56. § 47
§ 47 Hafen- und Ufergeldtarife(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, Lade- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafentarif ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder an der Lade- oder Umschlagstelle, Ufertarif ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (z.B. Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.
(2) Der Hafen- und Ufertarif ist so zu bemessen, dass er zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Das Aufkommen aus dem Hafen- und Ufertarif soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, decken.
(3) Die Tarifordnungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer vom für den Verkehr zuständigen Fachminister festgesetzt.
(4) Die Tarifordnungen sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Tarifordnungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.
wird aufgehoben.
57. § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Fähren und Hafenanlagen
(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von
bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verkehr und Straßenbau als obere Verkehrsbehörde. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagplätze und Fähren. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Unternehmers entgegenstehen. (4) Die Unternehmer von Häfen, Umschlagstellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Unternehmer eine Betriebspflicht auferlegen. Sie kann den Unternehmer von dieser Betriebspflicht befreien. Sie muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist. | " § 48 Häfen und Fähren
(1) Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport ist nur an den dafür zugelassenen Häfen gestattet. Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lade-, Lösch- und Umschlagstellen sowie sonstige Anlagen, die zum Be- und Entladen von Binnenschiffen geeignet sind. (2) Das Einrichten und das Betreiben von Fähren bedürfen der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Unzuverlässigkeit des Betreibers nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen sind. (3) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die obere Verkehrsbehörde kann dem Betreiber von Häfen eine Betriebspflicht auferlegen. Die Betreiber von Häfen und Fähren sind verpflichtet, Benutzern den Zugang zu den Hafenanlagen zu eröffnen, wenn die Hafenordnung eingehalten wird." |
58. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
An schiffbaren Gewässern - mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen - haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der unteren Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind. | "An schiffbaren Landesgewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind." |
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "für Schilf- und Riedzonen" ein Komma und das Wort "Schwimmblattgesellschaften" eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Entstehen durch das Landen, Befestigen oder Aussetzen der Ladung Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für den Schaden haftet neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges auch der Verursacher. Der Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.
59. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "mindestens mit" durch die Wörter "mit mindestens" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen. Staumarke und Festpunkte sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen dementsprechend anzugeben. | "(2) Die Staumarke ist auf mindestens einen unverrückbaren und unvergänglichen Festpunkt zu beziehen, dessen Höhe sich auf das amtliche Höhenfestpunktnetz bezieht. Die Stauhöhen sind dementsprechend anzugeben." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Anspruch auf Entschädigung" die Wörter "nach Maßgabe von Kapitel 12" eingefügt.
bb) Satz 5
Zur Beratung der Wasserbehörden bei der Festsetzung von Staumarken können Beiräte gebildet werden.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Festpunkte" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Festpunkten" gestrichen.
e) In Absatz 5 werden die Wörter "und Festpunkte" gestrichen.
60. In § 51 werden die Wörter "oder die Funktion von Wasserschutzanlagen beeinträchtigt" gestrichen.
61. In § 52 werden das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt, das Wort "unteren" gestrichen und das Wort "Hochwasserabführung" durch das Wort "Hochwasserabwehr" ersetzt.
62. § 53
§ 53 Rechtsverordnungen für WasserspeicherDer für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauwesen zuständigen Fachminister Rechtsverordnungen für den Bau, die Unterhaltung, die Überwachung und den Betrieb von Talsperren, Speichern und Wasserbecken sowie über die zugehörigen Sicherheits-, Überwachungs- und Betriebseinrichtungen zu erlassen.
wird aufgehoben.
63. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "ist auf Kosten des Antragstellers" durch die Wörter "hat der Antragsteller, soweit die Wasserbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt nicht bereits über die erforderlichen Daten verfügen," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gründe" durch das Wort "Belange" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Gemeinden können" die Wörter "im Einvernehmen mit der Wasserbehörde" eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Diese Verpflichtung kann auch als Festsetzung in einen Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, die Wasserbehörde ist zu beteiligen."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
dd) Der bisherige Satz 4
Die Satzung bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. | "(5) Wassergefährdende Stoffe für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung dürfen nur so auf den Boden auf und in den Boden eingebracht werden, dass dabei keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Menge dieser Stoffe ist so zu dosieren, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weitergehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt." |
64. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist. Die beabsichtigte Benutzung ist der Wasserbehörde anzuzeigen. | "(3) Grundwasserbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes sind der Wasserbehörde zur Prüfung der Erlaubnispflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG unverzüglich anzuzeigen, wenn die Benutzung von mehr als 4.000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. Absatz 1 bleibt unberührt." |
65. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Monate" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Anzeigepflicht entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von sechs Wochen" durch die Wörter "eines Monats nach Eingang der Anzeige" ersetzt.
66. In der Überschrift zu Kapitel 6 Abschnitt 1 wird das Wort "Bestimmungen" durch das Wort "Bestimmung" ersetzt.
67. § 57
§ 57 Wasserentnahme und Abwasserableitung(1) Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG dürfen neben den Anforderungen nach den §§ 28 und 29 dieses Gesetzes nur zugelassen werden, wenn das Gewässer in seiner Bedeutung für den Naturhaushalt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang mit diesen auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.
(2) Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 66, 67 und 68), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 65 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.
(3) Die Anreicherung von Grundwasser mit Oberflächenwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG und die Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG bedürfen einer Erlaubnis in einem Verfahren nach den Anforderungen des § 129a Abs. 1, sofern nach § 129a Abs. 3 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
wird aufgehoben.
68. In der Überschrift zu Kapitel 6 Abschnitt 2 wird vor dem Wort "Wasserversorgung" das Wort "Öffentliche" eingefügt.
69. In § 59 Abs. 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.
70. Die §§ 60 und 61
§ 60 Wasserentnahme zur öffentlichen WasserversorgungEntnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das Trinkwasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahmen nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstoßen.
§ 61 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung
(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass der Betreiber die Anlagen in angemessener Frist diesen Anforderungen anpasst, soweit dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung geboten ist.
werden aufgehoben.
71. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Anzeigepflicht und Selbstüberwachung | " § 62 Selbstüberwachung". |
b) Die Absätze 1 und 2
(1) Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung einer Aufbereitungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung ist vom Betreiber unverzüglich nach Aufstellen des Planes der Wasserbehörde anzuzeigen, die für die Erlaubnis oder Bewilligung der Rohwasserentnahme zuständig ist. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder ihrer Änderung erkennen lassen.(2) Der Betreiber hat seine Anlagen und das zu nutzende Wasservorkommen zu überwachen, Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine von der obersten Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen hat. | "Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers entweder durch eine von der obersten Wasserbehörde zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemachte Stelle untersuchen zu lassen hat." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden. | "(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Vorfeldmessstellen zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden." |
72. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Landesumweltamt" durch das Wort "Wasserwirtschaftsamt" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann den Plan für verbindlich erklären. In der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt ist darauf hinzuweisen, dass der Plan beim Landesumweltamt ausliegt.
wird aufgehoben.
73. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Beseitigung" durch das Wort "Entsorgung" ersetzt.
74. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Grenzen" das Wort "entsprechen" eingefügt.
bb) Satz 2
Im Übrigen gelten die §§ 6 und § 1a WHG .
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" durch die Wörter "die zuständige Bergbehörde" ersetzt.
75. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gemeinden oder im Falle des Absatzes 5 die zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). | "Die Gemeinden oder die gemäß § 68 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept)." |
bb) Die Sätze 6 und 7
Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden vom Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 68 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen.
werden aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 8 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
Die Wörter "Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister" werden durch die Wörter "Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 9 wird Satz 7 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Satz 2" wird durch die Angabe "Satz 3" und die Wörter "die Gemeinde" werden durch die Wörter "die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Abwassersatzung" durch das Wort "Satzung" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Freistellung soll mindestens 15 Jahre betragen. | "Die Befristung der Freistellung soll der Befristung der Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 entsprechen." |
76. § 67
§ 67 Abwasserbeseitigungspflicht des Amtes oder AbwasserzweckverbandesAnstelle der Gemeinde ist das Amt oder der Abwasserzweckverband abwasserbeseitigungspflichtig, soweit die Abwasserbeseitigungspflicht vom Amt oder dem Zweckverband übernommen worden ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
wird aufgehoben.
77. In § 68 Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
78. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die gemäß § 18b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Berühren sie bauaufsichtliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit dem für das Bauwesen zuständigen Fachminister eingeführt. | "(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gilt § 18b WHG. Abwasserbehandlungsanlagen sind dabei insbesondere so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung festgelegten Werte im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlagen und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die Wasserbehörde rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 18b Abs. 1 WHG und nach" gestrichen und das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung festgelegten Werte im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die untere Wasserbehörde und das Landesumweltamt rechtzeitig über solche Reparaturen sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.
wird aufgehoben.
79. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 71 Genehmigung von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG) | " § 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die öffentliche Abwasserbeseitigung" die Wörter "mit einer Nennweite ab 300 mm" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Genehmigung für bestehende Kanalisationen ist bis zum 31. Dezember 2000 zu beantragen; sie gilt bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag als erteilt. | "Bestehende Kanalisationen, für die bis zum 31. Dezember 2000 eine Genehmigung beantragt worden ist, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt." |
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung unter einer Nennweite von 300 mm bedürfen der Anzeige; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 4; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig."
c) In Absatz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie von der obersten Wasserbehörde der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Ein Prüfzeichen oder die Bauartzulassung eines anderen Landes ersetzt die Bauartzulassung. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht, sofern sie nicht für mehr als 3 000 kg/d BSB5 (roh) oder für mehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden ausgelegt sind. | "(3) Die für eine Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit dem Bau der Anlage begonnen wird. § 9a WHG findet entsprechende Anwendung." |
80. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Indirekteinleitungen" die Angabe "(zu § 7a Abs. 4 WHG)" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7a Abs. 1 und 3 WHG) in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen. Dabei können die gefährlichen Stoffe oder Stoffgruppen bestimmt werden oder es kann festgelegt werden, ab wann eine Einleitung oder Einbringung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf gefährliche Stoffe im Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden. | "(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG für das Abwasser allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Es kann festgelegt werden, ab welchen Grenzwerten eine Einleitung oder Einbringung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
81. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "obere" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" durch die Wörter "der zuständigen Bergbehörde" ersetzt.
82. § 74 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelassene Stelle beproben und untersuchen zu lassen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der Wasserbehörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen. | " § 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Diese Verpflichtung kann sich insbesondere darauf beziehen, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine zugelassene Stelle beproben und untersuchen zu lassen sowie Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der Wasserbehörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in bestimmten Zeitabständen vorzulegen. Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden." |
83. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und nach dem Wort "fertigen" ein Semikolon und die Wörter " § 74 Satz 3 gilt entsprechend" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der nach § 71 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. | "Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der nach § 1 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen." |
dd) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
ee) In Satz 5 werden das Wort "Sachverständige" durch das Wort "Sachkundige" ersetzt und das Wort "zuständigen" gestrichen.
ff) In Satz 6 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Absatz 1 gilt auch für den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für einen Abwasseranfall bis zu acht Kubikmeter täglich bemessen ist, mit der Maßgabe, dass die Anlage mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu überwachen ist. Die untere Wasserbehörde kann die Überprüfung auf die Einleitung erstrecken.
wird aufgehoben.
84. In § 76 werden die Wörter "das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" durch die Wörter "die zuständige Bergbehörde" ersetzt.
85. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung sind insbesondere
- Bau, Betrieb und Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen;
- Errichtung und Bewirtschaftung von Rückhaltebecken und Anlagen zum Anstau von Gewässern;
- Verbesserung der Wasserrückhaltung von Gewässern bzw. einzelner Gewässerstrecken;
- Renaturierung von oberirdischen Gewässern.
wird aufgehoben.
86. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist eine öffentlichrechtliche Verbindlichkeit.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "bis zur Böschungsoberkante" werden die Wörter "auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer" eingefügt.
c) Der bisherige Satz 3
Zur Gewässerunterhaltung gehören, auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, insbesondere
- die Erhaltung und Wiederherstellung eines heimischen Pflanzen- und Tierbestandes in naturnaher Artenvielfalt;
- die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind;
- die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es dem Umfang nach geboten ist;
- die Freihaltung des Gewässers und seiner Ufer von Schädlingen;
- die Entnahme fester Stoffe aus dem Gewässer oder von seinem Ufer, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 25d WHG" werden die Wörter "unter Berücksichtigung von § 24" eingefügt.
e) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 3 und 4.
87. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt unbeschadet § 82
| "(1) Die Unterhaltung der Gewässer obliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung
soweit nicht durch Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung eine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet. § 82 bleibt unberührt." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Unterhaltungsverbände" durch das Wort "Gewässerunterhaltungsverbände" ersetzt.
88. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Gemeinden können die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden Anwendung. | "(2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen.
Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Umlagebeiträge für die Flächen, die aufgrund einer Schutzausweisung nach § 21 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz als Totalreservate oder Naturentwicklungsgebiete, nach § 5 Abs. 1 Nationalparkgesetz Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12 Waldgesetz des Landes Brandenburg als Naturwald einer wirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, werden vom Land auf Antrag anteilig erstattet." |
89. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Eigentümern" durch das Wort "Nutzungsberechtigten" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Soweit derartige Anlagen auch der Abführung des Wassers dienen" und das Komma durch die Wörter "Bei Schöpfwerken" und das Wort "Eigentümer" durch das Wort "Nutzungsberechtigten" ersetzt.
90. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "für die Schifffahrt" die Wörter "oder ist sonst eine Gefahr für die zu erhaltenden Funktionen des Gewässers" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "das Hindernis beseitigt oder die Beseitigung durch" gestrichen und nach den Wörtern "geeignete Maßnahmen" die Wörter "zur Beseitigung" eingefügt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. | " § 86 Abs. 2 gilt entsprechend." |
91. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Gewässerrandstreifen" durch das Wort "Gewässerschutzstreifen" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie haben die Uferrandstreifen in einer Breite entsprechend der Festlegung der Wasserbehörde gemäß § 86 so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. | "Sie haben die Uferbereiche in einer Breite entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 3 so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Ufer" durch die Wörter "diese Uferbereiche" und das Wort "Gestaltung" durch das Wort "Entwicklung" ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde."
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "haben das" die Wörter "nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das" und nach den Wörtern "des Aushubs" die Wörter "und Mähguts" eingefügt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 30 WHG und nach diesem Gesetz" durch die Wörter "nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
" § 86 Abs. 2 gilt entsprechend."
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann das Verhalten im Gewässerrandstreifen im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Landwirtschaft zuständigen Fachminister regeln, um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu verhindern, dass Gewässerufer in ihrer Biotopfunktion dauerhaft beeinträchtigt, die Eigenschaft des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder dass eine sonstige nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt. Werden durch eine Bestimmung dieser Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen festgesetzt, gilt § 16 Abs. 3 und 4 entsprechend. | "(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Verhalten im Gewässerschutzstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 erfordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Der Gewässerschutzstreifen hat in der Regel eine Breite von zehn Metern an Gewässern I. Ordnung und fünf Metern an Gewässern II. Ordnung; er kann auch in einer abweichenden Breite festgelegt werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen gesetzt, gilt § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 6 entsprechend. Begünstigter ist das Land." |
92. § 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Komma nach dem Wort "Unterhaltung" das Wort "insbesondere" eingefügt und die Wörter "sie erschwert" durch die Wörter "oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren" ersetzt.
b) Satz 2
Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
93. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Entscheidungen" die Wörter "und Schlichtungsverfahren" eingefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wasserbehörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest. Sie regelt die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG. Sie setzt den Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG und des § 84 Abs. 5 fest. | "(1) Die Wasserbehörde stellt im Streitfall auf Antrag eines der Beteiligten fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflicht allgemein oder im Einzelfall fest. Sie spricht die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG aus." |
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob und in welchem Umfang Schadenersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 WHG zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet."
94. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Metern von der" die Wörter "Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Benutzung" ein Komma sowie die Wörter "der Gewässerunterhaltung" eingefügt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "(Reusen, Stellnetze)" durch die Wörter "und Hältereinrichtungen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Leichtigkeit und Sicherheit der Schifffahrt, noch eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a und 25b, 25d WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes, insbesondere der Erhaltung naturnaher Ufer, oder erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Die Wasserbehörde kann die Genehmigung von der Zustimmung derjenigen abhängig machen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können. | "(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Die Genehmigung erlischt bei Wechsel des Eigentümers, es sei denn, sie wird auf den neuen Eigentümer auf dessen Antrag rechtzeitig umgeschrieben. | "(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten." |
d) In Absatz 5 wird das Wort "Eigentümer" durch die Wörter "bisherige Genehmigungsinhaber" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen.
95. § 88
§ 88 Pflichten zum Gewässerausbau und zur Renaturierung
(zu § 31 WHG)(1) Das gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 zur Gewässerunterhaltung verpflichtete Landesumweltamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zum Gewässerausbau Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer I. und II. Ordnung in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt.
(3) § 78 findet sinngemäß Anwendung, soweit Ausbaumaßnahmen durch einen nachteiligen Wasserabfluss veranlasst sind.
wird aufgehoben.
96. Dem § 89 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist."
97. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "unteren" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Die Wasserbehörde setzt den Schadenersatz fest; die §§ 139 bis 141 sind sinngemäß anzuwenden. | "(2) Erleiden die Anlieger und Hinterlieger durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Wasserbehörde setzt die Entschädigung nach Maßgabe der §§ 139 bis 141 fest." |
98. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden das Wort "zuständige" gestrichen und das Wort "Anhören" durch das Wort "Anhörung" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 77 Abs. 1 oder § 78 Nr. 1, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln.
wird aufgehoben.
99. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 WHG ist die Wasserbehörde im Sinne des § 126 Abs. 2.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Betrieben" werden die Wörter "abweichend von § 126" eingefügt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf schriftlichen Antrag" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Plans" durch das Wort "Gewässerausbaus" ersetzt.
100. § 93
§ 93 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern(1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1.000.000 Kubikmeter umfasst. Als Talsperren gelten auch Stauwerke, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.
(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 94 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 94 Abs. 1 und 2 Anwendung.
wird aufgehoben.
101. § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 94 Bau und Betrieb
(1) Talsperren sind mindestens nach den technischen Regeln zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, die vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem für Bauwesen zuständigen Fachminister durch Bekanntgabe im Amtsblatt eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen. (3) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 93 oder deren wesentliche Veränderung bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Sofern nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedarf der Bau einer Anlage nach § 93 Abs. 1 der Planfeststellung. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die nach Satz 1 zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. (4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 50 und 51 sinngemäß. (5) Der Betreiber einer Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 93 kann von der oberen Wasserbehörde bzw. vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr auf Betriebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen. | " § 94 Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken
(1) Sofern bei Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers, Talsperren oder Rückhaltebecken für Hochwasser die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1.000.000 Kubikmeter umfasst, sind diese Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen. (2) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 oder deren wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Bergbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die nach Satz 1 zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. (3) Der Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 kann von der nach Absatz 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Anlagen oder Teile von ihr auf Betriebssicherheit hin zu überprüfen oder auf seine Kosten durch im Einvernehmen mit der Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen. (4) Die §§ 50 und 51 gelten für Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers sinngemäß, auch wenn bei diesen die in Absatz 1 Satz 1 festgelegten Werte für die Höhe oder das Volumen nicht erreicht werden." |
102. Die Überschrift zu Kapitel 9 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 1 Grundsätze | "Abschnitt 1 Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserschutzpläne". |
103. § 96 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Hochwasserschutzanlagen (zu § 1 WHG) (1) Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Deichen und den sonstigen Hochwasserschutzanlagen gelten die §§ 89, 91 Abs. 1 und § 92 sinngemäß. (2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deichbaus oder der sonstigen Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 84 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 gelten sinngemäß. | " § 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen
(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die dem Hochwasserschutz dienen, insbesondere Deiche einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zwecke der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen. (2) Die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, soweit durch die oberste Wasserbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. § 89 Abs. 1 sowie die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß. (3) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Errichtung oder Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 90 Abs. 2 gilt sinngemäß. (4) Ist eine Hochwasserschutzanlage von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, kann die Wasserbehörde die Wiederherstellung anordnen. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß." |
104. § 97 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird. | " § 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
(1) Hochwasserschutzanlagen sind so zu erhalten, dass die vollständige Funktionsfähigkeit jederzeit gewährleistet wird. Auf Deichen und den beidseitigen Deichschutzstreifen ist insbesondere der Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern und die Entstehung von Magerrasen zu unterbinden sowie eine erosionssichere und geschlossene Grasnarbe zu erhalten. Die Pflege der Grasnarbe von Deichen und der Deichschutzstreifen hat durch Schafbeweidung zu erfolgen, soweit es möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll ist. (2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Rasen und Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind oder die Gefahrenabwehr es erfordert. § 90 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
105. § 98 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 98 Pflicht zur Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen
(1) Die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern der Anlage 1 obliegt dem Landesumweltamt, an Gewässern II. Ordnung dem bisher Unterhaltungspflichtigen. (2) Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere durch die Wasserbehörde zur Wiederherstellung anzuhalten. § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. | " § 98 Unzulässige Handlungen
(1) Jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Auf, in und unter Deichen einschließlich der beidseitigen, fünf Meter breiten Deichschutzstreifen sind insbesondere
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben auf ihren Grundstücken alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann. (3) Die Wasserbehörde kann nach Zustimmung des gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 Unterhaltungspflichtigen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird." |
106. § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Rasen oder Bodenbestandteile können aus Grundstücken entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu beschaffen sind oder die Gefahrenabwehr es erfordert. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an die Hochwasserschutzanlagen angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann. (3) Auf Deichen und ihren beidseitigen, fünf Meter breiten Geländestreifen sind
untersagt. (4) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit es dem Allgemeinwohl dient. Sie soll das Fahren mit Fahrrädern auf den Deichanlagen zulassen, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) Das nicht motorangetriebene Fahren auf befestigten Deichen ist erlaubt, soweit der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird. | " § 99 Hochwasserschutzpläne (zu § 31d WHG)
(1) Für die in der Rechtsverordnung nach § 114 genannten Gewässer sind Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 WHG und der nachfolgenden Bestimmungen erforderlich, soweit nicht bereits vergleichbare Generalpläne oder international abgestimmte Hochwasserschutzpläne bestehen. Sie sind von der obersten Wasserbehörde bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen oder, soweit bereits Pläne bestehen, so zu ergänzen, dass sie die Anforderungen nach § 31d WHG erfüllen. (2) Es können grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne aufgestellt werden. § 99a ist zu beachten. (3) Die Hochwasserschutzpläne sind zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen nach Satz 1 sind von der obersten Wasserbehörde zu veröffentlichen. (4) Die Hochwasserschutzpläne sind vom Wasserwirtschaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen Fachbehörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten." |
107. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
" § 99a Kooperation in den Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG)
Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, des Bundes und anderer Staaten beim Hochwasserschutz soll innerhalb der Flussgebietseinheiten nach § 24 Abs. 1 erfolgen. Werden Landesgrenzen überschreitende Hochwasserschutzpläne aufgestellt, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Pläne mit den zuständigen Behörden der übrigen Länder. Bei Bundesgrenzen überschreitenden Hochwasserschutzplänen soll die oberste Behörde die Pläne mit den Behörden der anderen Staaten koordinieren. Die Koordinierung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit zu regeln."
108. Die Überschrift zu Kapitel 9 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Überschwemmungsgebiete | "Abschnitt 2 Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete". |
109. § 100 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Festsetzung (zu § 32 WHG) (1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister setzt die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung fest. Die aufgrund bisherigen Rechts ergangenen Festlegungen von Überschwemmungsgebieten gelten im Sinne des § 32 WHG fort. (2) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses kann der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem Überschwemmungsgebiet
(3) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße Land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach §§ 121 ff. besteht. Ausgleichspflichtig ist das Land. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. | " § 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten (zu § 31b WHG)
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Bestimmung der Gewässer ist zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist." |
110. Nach § 100 werden folgende §§ 100a, 100b und 100c eingefügt:
" § 100a Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG)
(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach § 100 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 2 festgesetzt.
(2) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 werden innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind die Behörden zu bezeichnen, bei denen Ausfertigungen der Karten niedergelegt werden. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.
(3) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen außer Kraft.
(4) Sofern für gemäß § 100 bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzt sind oder festgesetzt werden können, sind diese Gebiete in Karten darzustellen. Die Karten sind durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung zu veröffentlichen (vorläufige Sicherung). Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Überschwemmungsgebiete festzusetzen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG)
(1) In einem Überschwemmungsgebiet nach § 100a Abs. 1 ist
untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 genehmigen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes zu erwarten ist. Sie kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. § 38 gilt sinngemäß.
(2) In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Absatz 1 hinausgehende Verbote und Gebote nach § 31b Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie § 31b Abs. 3 WHG festzulegen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten erforderlich ist.
(4) Bei Ausgleichspflichten gemäß § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten § 16 Abs. 3, § 139 Abs. 2 Satz 3, § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Ausgleichspflichtig ist das Land.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für nach § 100a Abs. 4 vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete entsprechend.
§ 100c Vorländer
(1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Abs. 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100a Abs. 1 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.
(2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass
111. § 101 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Genehmigung (zu § 32 WHG) (1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzen anlegen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. § 38 gilt sinngemäß. (2) Die Genehmigung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes zu erwarten ist. | " § 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG)
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 31c Abs. 1 Satz 2 WHG werden in Kartenform dargestellt. § 100a Abs. 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. (2) § 100b Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung kann weitergehende Anforderungen in überschwemmungsgefährdeten Gebieten durch Rechtsverordnung regeln." |
112. § 103 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3
Soweit die Zuständigkeit bei der Bergbehörde liegt, entscheidet sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
wird aufgehoben.
113. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs-" durch die Wörter "wasserrechtlichen Zulassungs-" ersetzt.
b) Die Sätze 4 und 5
Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck erhobenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck verarbeitet werden. Der Betroffene ist außer in den Fällen des Satzes 3 über die Zweckänderung zu unterrichten.
werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden die Sätze 4 und 5.
114. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens" und das Komma gestrichen.
b) Die Absätze 1 und 2
(1) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung von Anlagen oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen.(2) Die Vorschriften des § 84 gelten sinngemäß. Bei Wasserschadensfällen und Wassergefahren bedarf es keiner vorherigen Ankündigung. § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz" durch die Wörter "wasserrechtliche Zulassung" ersetzt und nach den Wörtern "Bauabnahme durch die" die Wörter "für die Zulassung" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
In Satz 3 werden nach den Wörtern "Zustimmung der" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf die Bauabnahme kann bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden. | "(3) Auf das Erfordernis der Bauabnahme soll bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden." |
115. § 108 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser- und Gewässeruntersuchungen
(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der vorgeschriebenen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung oder zur amtlichen Feststellung der Gewässergüte nur durch zugelassene Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Wasserbehörden geregelt werden. (2) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Sachkundigen im Sinne des § 75 Abs. 2 zu bestimmen. | " § 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für die in diesem Gesetz genannten und die in der Rechtsverordnung zusätzlich bestimmten Fälle zu Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen sowie die Durchführung des Zulassungsverfahrens zu regeln." |
116. In § 109 Satz 1 wird das Wort "Oberflächengewässer" durch die Wörter "oberirdischen Gewässer" ersetzt.
117. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "mehrmals im Jahr" gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "werden von der" die Wörter "für die Zulassung der Einleitung" eingefügt und die Wörter "das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe" durch die Wörter "die zuständige Bergbehörde" ersetzt.
c) Satz 5
In Fällen, die einen hohen Spezialisierungsgrad oder einen hohen apparativen Aufwand erfordern, wird das Landesumweltamt auf Ersuchen der Wasserbehörde tätig.
wird aufgehoben.
118. In § 111 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Fischereiberechtigten" durch das Wort "Fischereiausübungsberechtigten" und nach dem Wort "Fischereibehörde" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort "Naturschutzbehörde" die Wörter "und bei schiffbaren Gewässern der zuständigen Verkehrsbehörde" eingefügt.
119. In § 112 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2 (Gewässerschau)" gestrichen.
120. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder die Katastrophenschutzbehörde" gestrichen und nach dem Wort "Gemeinden" die Wörter "auf deren Kosten" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder der Katastrophenschutzbehörde" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verlangen" die Wörter "nach Maßgabe von Kapitel 12" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 98" durch die Angabe " § 126 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3" ersetzt.
dd) Satz 4
Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest.
wird aufgehoben.
121. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Komma und die Wörter "Information der Öffentlichkeit (zu § 31a Abs. 3 WHG)" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen und zum Schutz vor Wassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten. | "(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren sowie zur Übermittlung von Hochwassermeldungen einzurichten." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Er bestimmt die Meldestellen, das Meldeverfahren und legt die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen fest. | "(2) In der Rechtsverordnung werden die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt sowie die Bedienung der Hochwasserschutzanlagen festgelegt." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Wasserwirtschaftsamt informiert die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten regelmäßig über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln."
122. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grundlagen" die Wörter "und für Überwachungen aufgrund der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen" und nach den Wörtern "Durchführung von" das Wort "Probeentnahmen" und ein Komma eingefügt.
b) Satz 2
Der Betreiber einer Messstelle hat die gewässerkundlichen Messergebnisse und die zugehörigen Ausbaudaten dem Landesumweltamt zu übermitteln.
wird aufgehoben.
123. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu Gunsten eines Unternehmens der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung oder der Abführung von Abwasser können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhaltung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grundstücke zu dulden. | "Die Wasserbehörde kann zu Gunsten des Betreibers einer Anlage der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung oder der Abführung von Abwasser die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der für die Anlage erforderlichen Grundstücke verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhaltung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grundstücke zu dulden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmer zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. | "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die Anlage anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand betrieben werden kann, der durch den Betrieb der Anlage zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht." |
124. § 117 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen
Will jemand aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger verpflichtet werden, den Aufstau zu dulden; soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. | " § 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen
Will jemand aufgrund einer Erlaubnis eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde auf dessen Antrag die Anlieger verpflichten, den Aufstau zu dulden, soweit der Aufstau die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt." |
125. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Unternehmer" durch die Wörter "Die Wasserbehörde kann den Betreiber" und die Wörter "kann verpflichtet werden" durch das Wort "verpflichten" ersetzt.
bb) Satz 2
Der Unternehmer einer Abwasseranlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die gemeinsame Benutzung der Anlagen in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist.
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden. | "Die Verpflichtung, die Mitbenutzung von Wasserversorgungsleitungen zu gestatten, darf nur zu Gunsten eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmens nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt. | "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn der Betrieb der Anlagen durch die Mitbenutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist der Unternehmer verpflichtet" durch die Wörter "kann der Betreiber der Anlage auch verpflichtet werden" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
126. § 120
§ 120 SchadensausgleichIn den Fällen der §§ 115 bis 118 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der durch die Erteilung des Zwangsrechts Begünstigte verpflichtet.
wird aufgehoben.
127. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
"(1) In den Fällen der §§ 115 bis 118 ist der Betroffene nach Maßgabe dieses Kapitels zu entschädigen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "begünstigt ist" die Wörter "oder der die entschädigungspflichtige Handlung vorgenommen hat" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sind" das Wort "danach" eingefügt und die Wörter "unmittelbar begünstigt" durch das Wort "entschädigungspflichtig" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatz 2 Satz 3" wird durch die Angabe "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
128. In § 122 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "gemeinen Wert" durch das Wort "Verkehrswert" ersetzt.
129. § 124 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörde. | "3. die unteren Wasserbehörden." |
130. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständige Wasserbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. | "(1) Zuständige Wasserbehörden sind die unteren Wasserbehörden, soweit nicht durch Gesetz oder durch eine vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1, 1. Halbsatz ist die obere Wasserbehörde zuständig für:
- Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Abs. 2,
- Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen von mehr als 5.000 Kubikmeter je Tag,
- Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen von mehr als 2.000 Kubikmeter je Tag,
- Erlaubnisse für Abwassereinleitungen:
- größer 3.000 Kilogramm je Tag bestehenden Sauerstoffbedarfs an fünf Tagen, gemessen im Rohwasser (BSB5 roh), oder
- größer 1.500 Kubikmeter in zwei Stunden,
- Planfeststellungen oder Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,
- Eignungsfeststellungen nach § 19h Abs. 1 WHG und Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG,
- die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes gemäß § 40,
- die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Satz 2
Führt die Prüfung durch die untere Wasserbehörde bei einem Vorhaben nach § 129a Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass eine UVP-Pflicht besteht, so gibt sie das Verfahren an die obere Wasserbehörde ab.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Wasserwirtschaftsamt ist technische Fachbehörde und wirkt beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit. Es bereitet die Entscheidungen der Wasserbehörden in technischwissenschaftlicher Hinsicht vor. Es ist zuständig für
| "(3) Das Wasserwirtschaftsamt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen mit und stützt sich dabei auf hydrogeologische Grundlagenerarbeitung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.
Es unterstützt Wasserbehörden, Gewässerunterhaltungsverbände, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Träger öffentlicher Belange im Einzelfall nach deren Bedarf als wissenschaftlichtechnische Fachbehörde. Das Wasserwirtschaftsamt ist insbesondere zuständig für
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes auf andere Landeseinrichtungen oder die Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung übertragen." |
131. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
" § 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes
Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes für den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen ist die für die Zulassung von Gewässerausbauvorhaben nach Landesrecht zuständige Wasserbehörde. Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes für die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, die nicht Ausbau und Neubau ist, ist die untere Wasserbehörde."
132. § 127 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Kreisen einheitlich zu regeln, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen. | "(1) Bestehen für ein Vorhaben Zuständigkeiten mehrerer Wasserbehörden und ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit nur einer Behörde zu bestimmen, kann die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen." |
133. § 128
§ 128 SchriftformEntscheidungen der Wasserbehörden bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug.
wird aufgehoben.
134. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Wasserbehörde kann" durch die Wörter "Bei der Erteilung einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz kann die für die Zulassung zuständige Wasserbehörde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. | "Das Land ist von der Sicherheitsleistung frei; dies gilt auch für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird." |
135. § 129a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zulassung für die nachfolgenden Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit entspricht. | "(1) Die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "in der Größenordnung nach § 126 Abs. 2 Nr. 5" durch die Wörter ", ausgenommen für Kühlwasser" ersetzt.
bb) In Nummer 13 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "und Änderung" eingefügt.
cc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für eine Abwasserbehandlungsanlage nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Planfeststellung entbehrlich, wenn diese Nebeneinrichtung oder Anlagenteil eines Vorhabens ist, für das ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist."
c) In Absatz 3 werden die Wörter "in einem Verfahren nach den Anforderungen des Absatzes 1" durch die Wörter "oder Bewilligung" ersetzt.
136. § 130 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 130 Grundsatz
Nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen in förmlichen Verwaltungsverfahren die Entscheidungen über
| " § 130 Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ergehen die Entscheidungen über
(2) Der Antrag für das beabsichtigte Vorhaben ist in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Vorhabens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Ist die Erweiterung eines Vorhabens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt." |
137. Die §§ 131 bis 136
§ 131 VertreterbestellungEin Vertreter kann von Amts wegen bestellt werden für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird.
§ 132 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Wasserbehörde unter Vorbehalt über Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder wird der Prozess nicht Weiterbetrieben, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
§ 133 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.
§ 134 Erfordernisse des Antrages
Für Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung nach § 130 gilt § 35 entsprechend.
§ 135 Bekanntmachung
(1) In Verfahren nach § 130 ist der Plan für das beabsichtigte Unternehmen in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Unternehmen voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Unternehmens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Ist die Erweiterung eines Unternehmens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 1 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.
§ 136 Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren
(1) Für das Verfahren über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34) gilt § 133 nicht. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.
(2) Für das Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten gilt § 34 sinngemäß.
werden aufgehoben.
138. Die Überschrift zu Kapitel 14 Abschnitt 3
Abschnitt 3
Planfeststellung
wird gestrichen.
139. § 137 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 137 Planfeststellungsverfahren
(1) Nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen im Planfeststellungsverfahren die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für
(2) Ist ein Vorhaben nach Absatz 1 festgestellt, ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. | " § 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
Für Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 WHG und die §§ 10 und 11 WHG sinngemäß. Für Vorhaben, die nach § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend." |
140. § 138
§ 138 Anzuwendende VorschriftenDie Vorschriften der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 sowie §§ 10 und 11 WHG gelten sinngemäß.
wird aufgehoben.
141. In der Überschrift zu Kapitel 14 Abschnitt 4 wird die Angabe "Abschnitt 4" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
142. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "zuständige" gestrichen und die Wörter "schriftlichen Bescheid" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Bescheid" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zuständige Behörde" durch das Wort "Wasserbehörde" ersetzt.
143. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Festsetzungsbescheides" durch das Wort "Festsetzungsbeschlusses" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Festsetzungsbescheides" durch das Wort "Festsetzungsbeschlusses" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Für die Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 16 Abs. 4 gelten § 139 Abs. 2 Satz 3 sowie § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
144. In § 141 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Festsetzungsbescheid" durch das Wort "Festsetzungsbeschluss" ersetzt.
145. § 142 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG) (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Errichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Wasserbuchakten zu nehmenden Pläne, zu erlassen. (2) Das Wasserbuch wird von der Wasserbehörde, bezüglich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterstehen, vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, angelegt und geführt. (3) Die Wasserbehörde bzw. das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe hat dem Landesumweltamt beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs zu überlassen. | " § 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG) (1) Das Wasserbuch ist vom Wasserwirtschaftsamt in elektronischer Form anzulegen und so zu führen, dass Eintragungen, Änderungen oder Löschungen durch die zuständigen Wasserbehörden unmittelbar erfolgen können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Wasserbuchführung und der Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (2) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes unberührt." |
146. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand noch nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen."
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die von § 79 abweichenden Unterhaltungspflichten und | "2. Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,". |
147. § 144
§ 144 Einsichtnahme in das Wasserbuch
(zu § 37 WHG)(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, seine Auszüge und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedermann gestattet. Beglaubigte Auszüge sind auf Verlangen gegen Kostenersatz zu fertigen.
(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung des Berechtigten gestattet.
wird aufgehoben.
148. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ohne die erforderliche Genehmigung, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
| "3. ohne die erforderliche Anzeige, Zulassung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
|
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
einer Rechtsverordnung
| "4. einer Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;". |
cc) In Nummer 5 werden in Buchstabe a die Wörter "zur Ausübung des Gemeingebrauchs oder zur Regelung des Verhaltens im Uferbereich gemäß § 44" durch die Angabe "nach § 100b Abs. 3" und in Buchstabe e das Wort "Gewässerrandstreifen" durch das Wort "Gewässerschutzstreifen" ersetzt.
dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe " § 21 Abs. 2 und 3" ein Komma und die Wörter "nach § 56 Abs. 1 und 4, nach § 55 Abs. 3" eingefügt.
ee) Nummer 10
10. als Betreiber
- entgegen § 61 Abs. 1 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten lässt;
- Anlagen nicht nach den Anforderungen gemäß § 61 Abs. 1 betreibt;
- entgegen § 61 Abs. 2 vorhandene Anlagen nicht unverzüglich den Anforderungen nach § 61 Abs. 1 anpasst;
wird aufgehoben.
ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. entgegen § 66 Abs. 1, 4 oder 5 oder § 67 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; | "10. entgegen § 66 oder § 68 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;". |
gg) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt geändert:
Die Angabe " § 70 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 70 Abs. 1" ersetzt.
hh) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12.
ii) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:
In Buchstabe c wird das Wort "unteren" gestrichen.
jj) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. entgegen § 98 der Verpflichtung zur Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt; | "14. entgegen § 84 Abs. 1 Satz 4 die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht;". |
kk) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. eine gemäß § 99 Abs. 3 untersagte Handlung vornimmt; | "15. eine gemäß § 98 Abs. 1 untersagte Handlung vornimmt." |
ll) Die Nummern 17 und 18
17. entgegen § 47 Abs. 2 einen genehmigten Tarif überschreitet;18. entgegen § 106 Abs. 1 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "100.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "50.000 Euro" ersetzt.
149. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die nach § 124 zuständigen Wasserbehörden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. | "Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen richtet sich nach § 126 Abs. 1." |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bergbehörde zuständig."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
150. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "in einem förmlichen Verfahren erteilt oder durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind" durch die Wörter "zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren" ersetzt.
151. In § 148 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Fachminister" durch die Wörter "Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
152. In § 149 wird die Angabe " § 37 Abs. 2" durch die Angabe " § 37 Abs. 3" ersetzt.
153. § 152 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 152 Einschränkung von Grundrechten
Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96, 105 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | " § 152 Einschränkung von Grundrechten
Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 84, 90, 96, 105 und 115 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Soweit die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre nach § 48 einer Genehmigung bedürfen, wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt." |
154. In § 153 werden die Wörter "der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister" durch die Wörter "das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
155. Die Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
.
Verzeichnis der Gewässer I. Ordnung Anlage 1
zu § 3 Abs. 1Teil A: Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes im Land Brandenburg
entsprechend Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2000 (BGBl. I S. 1679)
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende 1 Dahme-Wasserstraße (Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See bis Landesgrenze Berlin) mit Storkower Gewässer (Scharmützelsee, Storkower See, Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See), Möllenzugsee, Wernsdorfer Seenkette (Wernsdorfer See südlich Oder-Spree Kanal, Krossinsee, Großer Zug) Prieros (km 25,00) Landesgrenze Berlin (km 0,89) 2 Elbe - Abschnitt 1 Landesgrenze Freistaat Sachsen (km 120,72) Landesgrenze Freistaat Sachsen (km 135,05) Elbe - Abschnitt 2 Landesgrenze Sachsen-Anhalt (km 431,30) Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern (km 502,25) 3 Elbe-Havel-Kanal
(Großer Wendsee) mit Woltersdorfer AltkanalLandesgrenze Sachsen-Anhalt (km 372,81)
Untere Havel-Wasserstraße (Plauer See) 4 Havelkanal Havel-Oder-Wasserstraße, Nieder Neuendorf
Untere Havel-Wasserstraße, Paretz 5 Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel [Nieder Neuendorfer See], Oder-Havel-Kanal [Lehnitzsee], Oderberger Gewässer [Lieper See, Oderberger See, Alte Oder], Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, Westoder von der Einmündung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße) mit Veltener Stichkanal, Oranienburger Havel (von km 2,81 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Malzer Kanal (bei Malz) (von der unteren Trenndammspitze der Schleuse Malz bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Werbelliner Gewässer (Werbellinsee, Werbellinkanal nördlich Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee), Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder), Westoder (von der Oder bis zur Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße) Landesgrenze Berlin (km 6,48) Deutschpolnische Grenze bei Mescherin 6 Obere Havel-Wasserstraße (Obere Havel [Röblinsee, Baalensee, Stolpsee], Voßkanal, Malzer Kanal) mit Menowsee, Schwedtsee, Lychener Gewässer (Stadtsee, Großer Lychensee, Woblitz, Haussee), Templiner Gewässer (Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See, Templiner Kanal, Röddelinsee, Kleiner Lankensee, Kuhwallsee, Templiner Wasser) nebst Gleuensee (Gleuenfließ) und Großer Lankensee, Wentow-Gewässer (Kleiner und Großer Wentowsee, Wentowkanal) nebst Tornowfließ Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern (km 67,06) Havel-Oder-Wasserstraße 7 Oder deutschpolnische Grenze bei Ratzdorf deutschpolnische Grenze an der Abzweigung der Westoder 8 Rheinsberger Gewässer Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern (km 1,20) unteres Ende des Wolfsbrucher Kanals (km 3,98) 9 Rüdersdorfer Gewässer (Strausberger Mühlentließ, Hohler See, Stolpgraben, Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee) mit Stichkanal Langerhanskanal (Kriensee) .oberhalb Abzweig des Langerhanskanals (km 9,85) Landesgrenze Berlin (km 0,25) 10 Spree-Oder-Wasserstraße (Oder-Spree- Kanal, Fürstenwalder-Spree) mit Müggelspree (von km 11,68 bis 11,85 und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke [km 44,85] bis zur Spree Oder-Wasserstraße), Neuhauser Speisekanal (bis Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), Kleiner Müllroser See (von der Schlaube bis zur Spree-Oder-Wasserstraße) Landesgrenze Berlin (km 46,84) Oder 11 Teltowkanal - Abschnitt 1 (Glienicker Lake, Griebnitzsee) Potsdamer Havel (km 0,55) Landesgrenze Berlin (km 2,85) Teltowkanal Abschnitt 2 (Kleinmachnower See) Landesgrenze Berlin (km 4,12) Landesgrenze Berlin (km 15,09) 12 Untere Havel-Wasserstraße Landesgrenze Berlin (km 13,70) Landesgrenze Sachsen-Anhalt (km 134,05) (Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal [Weißer See], Brandenburger Oberhavel [Trebelsee], Silokanal, Quenzsee, Planer See) mit Potsdamer Havel (Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee) nebst Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee Wasserstraße (von der Ostkante der Pählbrücke bis zur Unteren Havel Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel (Rathenower Stadtkanal) ohne Abschnitte
km 120,73 bis 121,35
km 122,46 bis 125,67
km 127,17 bis 129,70
beidseitig Sachsen-AnhaltTeil B: Verzeichnis der Landesgewässer 1
(einschließlich der sonstigen Binnenwasserstraßen des Bundes)
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende 1 Alte Jäglitz Verteilerwehr Plänitz Dosse km 4,70 2 Alte Oder Mündung des Bullergrabens (Wehr) km 2,50 bei Bralitz Mit Bullergraben, Mündung des Hathenow-Lebuser Parallelgrabens Wehr Bullergraben Manschnower Alte Oder, Wehr Bullergraben Schäfereibrücke Gorgast Zuleiter Heberleitung Reitwein, Oderdeich km 13,09 Manschnower Alte Oder Förstersee, Schäfereibrücke Gorgast Schmaler Strom bei Golzow Schmaler Strom, Auslauf Förstersee Abzweig Schleusengraben/Richtgraben Schleusengraben, Abzweig Richtgraben Gusower Alte Oder bei Werbig Gusower Alte Oder, Mündung Schleusengraben/Seelake Quappendorfer Kanal, Straßenbrücke Quappendorf Quappendorfer Kanal, Straßenbrücke Quappendorf Straßenbrücke Neufriedland-Gottesgabe Friedländer Strom, Straßenbrücke Neufriedland -Gottesgabe Straßenbrücke L 33 Wriezen Wriezener Alte Oder, Straßenbrücke L 33 Wriezen Alte Oder km 2,50 bei Bralitz Richtgraben, Abzweig Schleusengraben Auslauf Genschmarer See, Friedrichsaue Zechiner Hauptgraben, Auslauf Genschmarer See, Friedrichsaue Wehr Zechin Letschiner Hauptgraben, Wehr Zechin Volzine, Wehr Bochows Loos Zuleiter Heberleitung Kienitz, Oderdeich km 42,20 Parmesegraben Parmesegraben, Zuleiter Heberleitung Kienitz 1,5 km oberhalb L 336 Kruschkengraben, 1,5 km oberhalb L 336 Neubarnimer Stadtgraben Neubarnimer Stadtgraben, Kruschkengraben, Ortslage Neubarnim Volzine, Wehr Altlewin Volzine, Wehr Altlewin Friedländer Strom bei Wriezen Güstebieser Alte Oder, Oderdeich bei Güstebieser Loose Wriezener Alte Oder, Wriezen Stille Oder, Zusammenfluss Mucker und Kahre Einlauf Schöpfwerk Neutornow Freienwalder Landgraben Malzmühlenfließ bei Neugaul Wriezener Alte Oder, Wolfslochbrücke 3 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße * Nordende des Riewendsees, Klinkgraben Ostkante der Pählbrücke 4 Berste Wehr Treppendorf oberhalb Lübben Spree km 178,33 bei Lübben 5 Brieskower Kanal - Abschnitt 1 * Altstrecke Schlaubehammer Ost der Spree-Oder-Wasserstraße (Oder-Spree-Kanal) Abdämmung westlich der ehemaligen Schleuse Schlaubehammer Brieskower Kanal - Abschnitt 2 (Brieskower See) Schleuse Schlaubehammer Oder km 576,80 bei Brieskow-Finkenheerd 6 Dahme-Umflut-Kanal
(Köthener See)Unterwasser Wehrgruppe Leibsch Dahme bei Märkisch Buchholz 7 Dahme-Wasserstraße - Abschnitt 1 (Streganzer See) Dahme bei Märkisch Buchholz Auslauf Teupitzer Gewässer Dahme-Wasserstraße - Abschnitt 2* mit
oberhalb Mündung Teupitzer Gewässer (km 26,04) Prieros (km 25,00) Teupitzer Gewässer *
(Teupitzer See, Schweriner See, Zemminsee, Schulzensee, Großer und Kleiner Moddersee, Kleiner Köriser See, Hölzerner See, Schmöldesee, Huschtesee)Südwestende des Teupitzer Sees, Egsdorf Dahme-Wasserstraße 8 Dossespeichersystem
Dosse,(km 40,22) Wehr Wulkow (km 2,55) Landesgrenze Sachsen-Anhalt Dossespeicher-Zuleiter Dosse km 40,275 oberhalb Wehr Wulkow Dossespeicher Dossespeicher, Verkehrsdamm Bork Absperrbauwerk Dossespeicher Ableiter Dossespeicher
(Klempowsee, Untersee),Absperrbauwerk Dossespeicher Wehr Untersee, Wusterhausen Klempnitz, Wehr Untersee Dosse km 26,00 Dosse-Jäglitz-Zuleiter, Dosse km 22,24, Einlassbauwerk Neustadt/Dosse Mittlere Jäglitz Umfluter Dosse, Dosse km 21,91, Abzweig Dosse bei Neustadt/Dosse Dosse km 21,61, Dosse bei Neustadt/Dosse Dosse-Rhin-Zuleiter Dosse-Einlasswehr km 18,75 Dreetzer See 9 Ernster Gewässer
(Klostersee, Netzener See, Rietzer See)Lehnin, Straßenbrücke L86 Untere Havel-Wasserstraße km 51,73 10 Fehrbelliner Wasserstraße mit
Ruppiner Wasserstraße km 22,00 (km 17,50) Arche 19 Fehrbellin Amtmannkanal, Fehrbelliner Wasserstraße km 5,60 (km 2,60) Bollwerk Ortslage Linum Umfluter Hakenberg, Fehrbelliner Wasserstraße km 8,72 Fehrbelliner Wasserstraße km 9,17 Alter Rhin Fehrbelliner Wässerstraße km 11,92 Hauptentwässerungsgraben B 11 Finowkanal * mit
Havel-Oder-Wasserstraße, Zerpenschleuse Havel-Oder-Wasserstraße, Liepe Mäckerseekanal * (Mäckersee), Finowkanal Nordende des Mäckersees Werbelliner Gewässer * (Werbellinkanal südlich Oder-Havel-Kanal) Havel-Oder-Wasserstraße (Südufer Oder-Havel-Kanal)
(km 2,73) 12 Friedrichsthaler Havel * Abzweig des Großen Wehrarmes Sachsenhausen
Schnelle Havel 13 Gallun-Kanal
(Motzener See)Motzener See, südliches Ufer (km 9,60) Notte Kanal 14 Glindowsee * Nordwestende, Glindow Potsdamer Havel 15 Gnevsdorfer Vorfluter (km 8,85) Landesgrenze Sachsen-Anhalt Elbe km 438,10 bei Gnevsdorf 16 Graben 15 = Freiwasser (km 2,52) Mahlbusen Schöpfwerk Finkenheed 17 Großer-Havelländischer-Hauptkanal mit
Dükerwehr Zeestow Hohennauerner Wasserstraße km 5,10, Hohennauener-See Schlaggraben Falkensee, (km 12,70) Dükerwehr Zeestow Westlicher Bergerdamm-Kanal (km 3,20) Dreibrück Großer-Havelländischer-Hauptkanal, Wehrgruppe Bergerdamm 18 Gülper Havel (km 1,40) Landesgrenze Sachsen-Anhalt Untere Havel-Wasserstraße km 129,00 unterhalb Gahlberg 19 Hohennauener Wasserstraße * (Ferchesarer See, Hohennauener See, Hohennauener Kanal) Nordostende des Ferchesarer Sees, Ferchesar Untere Havel-Wasserstraße 20 Hauptgraben Neuzeller Niederung (km 4,55) bei Wehr Waschhausweg Mahlbusen Schöpfwerk Eisenhüttenstadt 21 Kanal Auslauf Oberuckersee Einlauf Unteruckersee 22 Karthane Mahlbusen Schöpfwerk Karthane Stepenitz km 0,05, Eisenbahnbrücke 23 Krempfließ Auslauf Krempsee Mündung in den Großen Wokuhlsee 24 Küstrinchener Bach mit
Auslauf Großer Küstrinsee Mündung in den Oberpfuhlsee Mechow Bach (Großer Küstrinsee) Auslauf Kleiner Mechowsee Großer Küstrinsee 25 Lausitzer Neiße Abschnitt 1 mit
(km 74,15) Landesgrenze Freistaat Sachsen (km 0,45) Mühlengraben Forst, Lausitzer Neiße oberhalb Rosengarten Lausitzer Neiße km 48,20 Egelneiße Guben Lausitzer Neiße km 16,64 Lausitzer Neiße km 15,33 Lausitzer Neiße - Abschnitt 2 * (km 0,45) Oder, Ratzdorf 26 Löcknitz - Abschnitt 1 mit
(km 36,47) unterhalb Wehr Wustrow (km 18,51) Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern Rhinowkanal = Fleetgraben, Schöpfwerk Gaarz (km 1,65) Verbindungsgraben Löcknitz-Rhinow Rhinow Siel im Löcknitzdeich Löcknitz - Abschnitt 2
Löcknitz linksseitig Gewässermitte(km 16,22) unterhalb Brücke Polz (km 13,52) oberhalb Verbindungsgraben 27 Lychener Vorfluter
(Platkowsee, Zenssee, Oberpfuhlsee, Nesselpfuhlsee, Wurlsee) mit Wurlflut, Köppensbeek, Mühlenbachnördliches Ufer Wurlsee Einmündung Köppensbeek in Großen Lychensee 28 Malxe-Neiße-Kanal Malxe unterhalb Mulknitz Lausitzer Neiße km 40,40 29 Malzer Kanal * Schnelle Havel untere Trenndammspitze Schleuse Malz 30 Mittlere Jäglitz Dosse-Jäglitz-Zuleiter Verteilerwehr Plänitz 31 Nedlitzer Alte Fahr * mit
Untere Havel-Wasserstraße (Jungfernsee) Untere Havel-Wasserstraße (Weißer See) Lehnitzsee * und Krampnitzsee * Nordende, Krampnitz Untere Havel-Wasserstraße (Nedlitzer Alte Fahrt) 32 Neue Jäglitz Verteilerwehr Plänitz (km 7,75) Landesgrenze Sachsen-Anhalt 33 Nieplitz
(Blankensee, Grössinsee, Schlaßer See)Wehr Zauchwitz Nuthe bei Gröben 34 Notte Kanal - Abschnitt 1
(Meilensee)südliches Ufer Meilensee (km 1,00) Eisenbahnbrücke Notte Kanal Abschnitt 2 * Hafen Königs Wusterhausen (km 1,00) Dahme-Wasserstraße, Niederlehme 35 Nuthe mit
Quelle, Ortslage Niedergörsdorf Potsdamer Havel km 26,14 Königsgraben Luckenwalde Nuthe bei Luckenwalde Süd Nuthe bei Woltersdorf 36 Oranienburger Havel * mit
Oranienburger Kanal, Kanalkreuz (km 2,81) Großer Wehrarm Sachsenhausen * Friedrichsthaler Havel Oranienburger Havel 37 Oranienburger Kanal * Havel-Oder-Wasserstraße, Pinnow Abzweig des Großen Wehrarms Sachsenhausen 38 Parallelgraben Finkenheerd Pottack Mahlbusen Schöpfwerk Finkenheerd 39 Petziensee * Potsdamer Havel (Templiner See) Wentorfgraben 40 Pottack (km 1,58) bei Wehr Wiesenau Deichsiel Brieskower Schlaube 41 Quillow
(Dedelower See) mitStauwurzel Stausee Dedelow Ucker unterhalb Prenzlau Dükergraben Strom beim Wehr Mühlhof Quillow 42 Rathenower Stremme Rathenower Havel bei Rathenow Nordrandsiedlung Untere Havel-Wasserstraße km 107,98 43 Rheinsberger Gewässer *
(Tietzowsee, Schlabornsee, Großer Rheinsberger See, Grienericksee)mit
unteres Ende des Wolfsbrucher Kanals (km 3,98) Südende des Grienericksees, Rheinsberg Prebelowsee * Nordende Rheinsberger Gewässer Zechliner Gewässer * (Schwarzer See, Großer Zechliner See, Zootzensee, Zootzenkanal), Südwestende des Schwarzen Sees, Flecken Zechlin Rheinsberger Gewässer (Tietzowsee) Dollgowsee * (Dollgowkanal) Südende Rheinsberger Gewässer (Schlabornsee) 44 Rheinsberger Rhin Rheinsberg Schloßbrücke Ruppiner Wasserstraße km 56,65 45 Rhinkanal
(Dreetzer See)mit
Arche 19 Fehrbellin Verteilerwehr Altgarz Mahlbusen Klessen, Einlauf Mahlbusen Schöpfwerk Klessen Bültgraben, Verteilerwehr Altgarz Dossekm 7,75 Mühlenrhin (Gülper See) Verteilerwehr Altgarz Gülper Havel 46 Rottstielfließ
(Tornowsee)Tornowsee nördliches Ufer, Mündung Binenbach Ruppiner Wasserstraße km 51,40, Zermützelsee 47 Rüdersdorfer Gewässer Abschnitt 1 Rüdersdorfer Gewässer Abschnitt 2 *
(Strausberger Mühlenfließ)mit
Auslauf Stienitzsee (km 11,35) Tasdorf (km 10,48)
Tasdorf (km 10,48) oberhalb Abzweigung Langerhanskanal (km 9,85) Löcknitz *
(Möllensee, Peetzsee, Werlsee)Ostende des Möllensees Rüdersdorfer Gewässer (Flakensee) 48 Ruppiner Kanal mit
Ruppiner Wasserstraße km 15,10, Auslauf Kremmener See Oranienburger Kanal km 7,95 Umfluter Schleuse Hohenbruch, Umfluter Tiergartenschleuse Ruppiner Wasserstraße km 7,35
Ruppiner Wasserstraße km 2,25Ruppiner Wasserstraße km 7,10
Ruppiner Wasserstraße km 2,0049 Ruppiner Wasserstraße
(Vielitzsee, Gudelack See, Möllensee, Zermützelsee, Tetzensee, Molchow See, Ruppiner See, Bützsee, Kremmener See)mit
(km 71,39) Mündung der Adderlakein den Vielitzsee (km 15,10) Auslauf Kremmener See Umfluter Schleuse Altfriesack,
Umfluter Schleuse Alt RuppinRuppiner Wasserstraße km 29,39
Ruppiner Wasserstraße km 45,45Ruppiner Wasserstraße km 28,70
Ruppiner Wasserstraße km 45,1350 Schöpfwerksgraben Cumlosen Cumloser See Schöpfwerk Cumlosen 51 Schulzenfließ
(Großer Wokuhlsee, Kleiner Wokuhlsee)Mündung des Krempfließes in den Großen Wokuhlsee Templiner Gewässer 52 Schwarze Elster Abschnitt 1 (km 28,00) Landesgrenze Freistaat Sachsen (km 28,50) Landesgrenze Freistaat Sachsen Schwarze Elster - Abschnitt 2 mit
(km 29,10) Landesgrenze Freistaat Sachsen (km 155,55) Landesgrenze Sachsen-Anhalt Speicher Niemtsch = Senftenberger See
(Zuleiter zum Speicher Niemtsch,Schwarze Elster km 113,70, Verteilerwehr Schwarze Elster km 103,13 Ableiter Speicher Niemtsch), Speicher Niemtsch Schwarze Elster km 103,13 Speicher Koschen
(Zuleiter zum Speicher Koschen),Einlauf Speicher Koschen Verteilerbauwerk Speicher Koschen Röderkanal, Landesgrenze Freistaat Sachsen Große Röder Große Röder, Landesgrenze Freistaat Sachsen Schwarze Elster km 67,00 Mühlgraben Bad Liebenwerda, Schwarze Elster km 61,25 Schwarze Elster km 59,72 Mühlgraben Neumühl, Schwarze Elster km 52,86 Schwarze Elster km 52,22 Pulsnitz, Landesgrenze Freistaat Sachsen Schwarze Elster km 71,07 Walkmühlengraben Mühlgraben Bad Liebenwerda Schwarze Elster km 60,15 53 Sportboothafen Bälower Haken 80 Meter nordöstlich Richtung Bälow Elbe km 445,75 54 Sportboothafen Cumlosen 300 Meter südöstlich Technisches Hilfswerk Elbe km 470,00 55 Sportboothafen Lenzen 540 Meter östlich Richtung Lenzen Elbe km 484,00 56 Sportboothafen Nedwighafen Wittenberge Anleger "Marina" bei Hagenstraße in Wittenberge Elbe km 455,00, Einfahrt vom Stadthafen Wittenberge 57 Spree Abschnitt 1
(Talsperre Spremberg, Neuendorfer See, Schwielochsee, Glower See, Leißnitzsee, Oegelnischer See, Wergensee)mit
(km 265,00) Landesgrenze Freistaat Sachsen (km 0,37) oberhalb der Mündung in den Oder-Spree-Kanal Kleine Spree, Spree km 261,98 Spree km 259,66 Altarm Wilhelmsthal, Spree km 258,81 Spree km 258,58 Vorsperre Bühlow, Spree km 256,45 Spree km 255,80 Umfluter Neuhausen, Spree km 244,35 Spree km 243,88 Mühlgraben Frauendorf, Spree km 241,87 Spree km 239,15 Mühlgraben Kutzeburg, Spree km 238,60 Spree km 236,26 Mühlgraben Markgrafenmühle, Spree km 235,41 Spree km 234,17 Mühlgraben Cottbus/Goetheplatz, Spree km 232,20 Spree km 231,59 Schloßspree, Spree oberhalb Schleuse Kossenblatt Spree unterhalb Schleuse Kossenblatt Sawaller Altarm, Spree unterhalb Sabrodt Mündung in den Schwielochsee Walkmühlengraben, Spree oberhalb Bahrensdorfer See Spree unterhalb Schleuse Beeskow Müggelspree, Unterwasser des Wehres Große Tränke Mündung des Bretterschen Grabens Spree Abschnitt 2 * = Drahendorfer Spree (km 0,37) Spree-Oder-Wasserstraße (Fürstenwalder Spree) 58 Stepenitz mit
Dömnitz Stadthafen Wittenberge, unterhalb der Eisenbahnbrücke Mühlenarm Wolfshagen, Stepenitz km 35,80 Stepenitz km 35,60 Mühlenarm Neue Mühle, Stepenitz km 17,24 Stepenitz km 17,00 Hagengraben, Stepenitz km 15,76 Stepenitz km 14,70 Mühlenkanal, Stepenitz km 15,60 Stepenitz km 14,70 Rechter Rieseleiumtluter Stepenitz km 12,77 Stepenitz km 11,30 59 Strom
(Mellensee, Krewitzsee, Schumellensee, Küchenteich, Boitzenburger Teiche, Gollmitzer Teich)Auslauf Carwitzer See Ucker bei Prenzlau 60 Ucker
(Unteruckersee)Unteruckersee Landesgrenze Mecklenburg Vorpommern, oberhalb Wehr Nieden 61 Umfluter Doberlug-Kirchhain Kleine Elster km 23,30 Kleine Elster km 21,10 62 Umfluter Pinnow Oranienburger Kanal km 1,80 Oranienburger Kanal km 1,99 63 Umfluter Wolfsbruch Rheinsberger Gewässer km 2,30, Hüttenkanal Rheinsberger Gewässer km 2,55, Hüttenkanal 64 Welse Wehr Neue Mühle bei Blumenhagen Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße 65 Wasserstraße Kleiner Wendsee Wusterwitzer See * Wusterwitz Elbe-Havel-Kanal (Großer Wendsee) 66 Wernsdorfer Seenkette *
(Wernsdorfer See nördlich Oder-Spree-Kanal)(km 8,60) Spree-Oder-Wasserstraße (Nordufer Oder-Spree-Kanal)
67 Wublitz - Abschnitt 1 *
(Schlänitzsee ohne Fahrwasser des Sacrow-Paretzer Kanals)südöstlich der Achse des Autobahndammes bei Uetz Verbindungslinie im Schlänitzsee zwischen den Köpfen der nördlichen Seitendämme des Sacrow-Paretzer-Kanals Wublitz Abschnitt 2 * Verbindungslinie im Schlänitzsee zwischen den Köpfen der südlichen Seitendämme des Sacrow-Paretzer-Kanals Potsdamer Havel
(Großer Zernsee)68 Wustrauer Mühlenrhin Ruppiner Wasserstraße km 31,00 bei Wustrau
Fehrbelliner Wasserstraße km 14,40 69 Zernsdorfer Lanke * Kablower Ziegelei Dahme-Wasserstraße (Krüpelsee) 1) Landesgewässer in Biosphärenreservaten und im Nationalpark gesondert in Teil C *) sonstige Binnenwasserstraße des Bundes
Teil C: Verzeichnis der Landesgewässer in Biosphärenreservaten und im Nationalpark
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende 1 Biosphärenreservat Spreewald 1.1 Unterspreewald 1.1.1 Dresslerstrom Puhlstrom Wasserburger Spree 1.1.2 Krausnicker Strom Puhlstrom Wasserburger Spree 1.1.3 Krügerstrom Langer-Horst-Graben Wasserburger Spree 1.1.4 Langer-Horst-Graben Wasserburger Spree Puhlstrom 1.1.5 Laubengang Puhlstrom Krausnicker Strom 1.1.6 Lehmannstrom Zerniasfließ Spree 1.1.7 Nebenfließ A = Schnelle Kathrin Schiwanstrom Zerniasfließ 1.1.8 Pfahlspree Langer-Horst-Graben Wasserburger Spree 1.1.9 Puhlstrom Spree km 170,11, oberhalb Schlepzig Spree km 161,67, oberhalb Leibsch 1.1.10 Quaasspree Spree oberhalb Mühle Schlepzig Puhlstrom 1.1.11 Randkanal Wasserburger Spree bei Wehranlage
Groß WasserburgMündung in den Köthener See 1.1.12 Schiwanstrom Puhlstrom Puhlstrom 1.1.13 Schulzkastrom Wasserburger Spree Krausnicker Strom 1.1.14 Wasserburger Spree Spree km 170,47 Randkanal 1.1.15 Wiesacke Quelle Quaasspree 1.1.16 Zerniasfließ Spree, oberhalb Schlepzig Spree, unterhalb Schlepzig 1.2 Oberspreewald 1.2.1 5. Fließ Nordumfluter Nordfließ 1.2.2 Abramka Wisianka = Kirschtfließ Polenzoa 1.2.3 A-Graben Spree Schiemenzfließ 1.2.4 Alte Totze Rohrkanal Neue Spree 1.2.5 Altzaucher Spree (Altlauf) Nordumfluter, unterhalb Burg Lübbener-Kanal Spree, oberhalb Lübben 1.2.6 Androa Fließ Neuzaucher Fließ Nordfließ = Bsennitza 1.2.7 Barbaragraben = Ballocke Kamske Spree 1.2.8 Barrankanal Bürgerfließ = Kossoa Mittelkanal 1.2.9 Barthelstließ Stauensfließ Buschgraben 1.2.10 Batzlingraben Lübbenauer Buschspree Burg-Lübbener-Kanal 1.2.11 Bischof-Kanal Quelle Krummes Wehrfließ 1.2.12 Bitschnik-Kanal I Quelle Dlugybuschfließ 1.2.13 Bitschnik-Kanal II Quelle Dlugybuschfließ 1.2.14 Bitschnik-Fließ Bitschnik-Kanal 11 Spree 1.2.15 Bohrfließ Ostgraben Spree 1.2.16 Boitz-Dubkow-Kanal Krummes Wehrfließ Schweißgraben Spree 1.2.17 Boschkowa Ostgraben Große Wildbahn 1.2.18 Brandkanal Luggraben Gurkengraben 1.2.19 Brodg Lehder Fließ Zeitzfließ 1.2.20 Budaricks Graben Spree Schloßbergfließ 1.2.21 Burg-Lübbener-Kanal Großes Fließ Nordumfluter km 5,80 1.2.22 Burger Verbindungsfließ Spree, oberhalb Burger Mühle Südumfluter 1.2.23 Bürgerfließ = Kossoa Großes Fließ Spree 1.2.24 Bürgergraben = Kleine Kossoa Burg-Lübbener-Kanal Bürgerfließ = Kossoa 1.2.25 Buschgraben Spree Rohrkanal 1.2.26 Dittmar Kanal Polenzoa Großes Fließ 1.2.27 Dlugybuschfließ Buschgraben Neue Spree 1.2.28 Dobrola Eschenfließ = Tschummi Lehder Fließ 1.2.29 Doninka Quelle Lehder Graben 1.2.30 Dorotheengraben Stadtgraben Kreuzgraben 1.2.31 Dritter Freiheitskanal Bancerowa Südumfluter 1.2.32 Dubkow-Kanal Boitz-Dubkow-Kanal Mingoa 1.2.33 Durchstich Spree - Südumfluter Spree, oberhalb Wehr Fiedermann Südumfluter, oberhalb Friedhofswehr 1.2.34 Durchstich Kanal Spree Spree 1.2.35 Ehrenbergfließ Großes Fließ Jugend Fließ 1.2.36 Eichenfließ = Milanka-Quelle Quelle Großes Fließ 1.2.37 Eichgraben Zerra Saukanal 1.2.38 E-Kanal Spree Spree 1.2.39 Erlkönigfließ Spree Ostgraben 1.2.40 Erster Freiheitskanal E-Kanal Südumfluter 1.2.41 Eschenfließ = Tschummi Spree Lehder Graben 1.2.42 Fischerfließ Kleine Spree Burg-Lübbener-Kanal 1.2.43 Forstgraben Mingoa Kreploa 1.2.44 Gestellkanal Schweißgraben / Leiper Graben Luschna 1.2.45 Gornicksgraben Neue Spree Jurks Fließ 1.2.46 Grebbinfließ Brodg Bürgerfließ - Kossoa 1.2.47 Greifenhainer Fließ Paulicks Mühle Stradower Kahnfahrt 1.2.48 Groß Japan Quelle Bürgerfließ = Kossoa 1.2.49 Große Rinzena Große Wildbahn Buschgraben 1.2.50 Große Wildbahn Stauensfließ Stilles Fließ 1.2.51 Großes Hieß Zusammenfluss Hammergraben und Malxe Burg-Lübbener-Kanal, beim Wehr Batzlin 1.2.52 Grüßers Kanal Polenzoa Neue Polenzoa 1.2.53 Gurkengraben =Aritoa Lehder Fließ Lehder Fließ 1.2.54 Hanschenz Spreeze Kamske Spree 1.2.55 Hechtgraben = Giglitza Spree Lehder Graben 1.2.56 Hechtkanal Dittmar Kanal Kanal 9/10 1.2.57 Hegemeisterkanal Neue Polenzoa Großes Fließ 1.2.58 Henska Tschummi Quelle Eschenfließ = Tschummi 1.2.59 Huschepusch Quelle Bürgerfließ = Kossoa 1.2.60 Jabona Lehder Graben Lehder Hieß 1.2.61 Janks Buschfließ Rohrkanal Leiper Graben 1.2.62 Jeschuko Fließ Großes Fließ Kleines Fließ 1.2.63 Jugend Fließ Burg-Lübbener-Kanal Mittelkanal 1.2.64 Jurks Fließ Neue Spree Leiper Graben 1.2.65 Kamske Boblitzer Kahnfahrt Hanschenz Spreeze 1.2.66 Kanal 2/3 Großes Fließ Kirschtkanal = Wisiankakanal 1.2.67 Kanal 9/10 Polenzoa Hegemeisterkanal 1.2.68 Kälbergraben Burg-Lübbener-Kanal Kleine Spree 1.2.69 Kirschtfließ = Wisianka Großes Hieß Nordfließ 1.2.70 Kirschtkanal = Wisiankakanal Quelle Saukanal 1.2.71 Klein Japan Quelle Bürgerfließ = Kossoa 1.2.72 Kleine Scheidung Scheidungsfließ Kleines Leineweberfließ 1.2.73 Kleine Spree Neue Spree Burg-Lübbener-Kanal 1.2.74 Kleine Wildbahn Barthels Fließ Stilles Fließ 1.2.75 Kleines Fließ Großes Fließ, unterhalb Düker Großes Fließ, oberhalb Wehr 66 1.2.76 Kleines Leineweberfließ Südumfluter oberhalb Wehr 69 Ostgraben 1.2.77 Koals Graben Janks Buschfließ Leiper Graben 1.2.78 Krautfließ Mittelkanal Großes Fließ 1.2.79 Kreploa Roggozoa Schweißgraben Südumfluter 1.2.80 Kreuzgraben Spree Kamske 1.2.81 Kreuzspree Spree Schutzgraben beim Wehr Lohmühlenarche 1.2.82 Krummes Hieß Ostgraben Neue Wildbahn 1.2.83 Krummes Wehrfließ Südumfluter Schweißgraben / Südumfluter 1.2.84 Lehder Fließ = Dolzke = Quodda Spree Burg-Lübbener-Kanal 1.2.85 Lehder Graben Bürgerfließ = Kossoa Spree 1.2.86 Leiper Graben Großes Fließ Spree 1.2.87 Leiper Weggraben Spree Südumfluter 1.2.88 Lübbenauer Buschspree Burg-Lübbener-Kanal Spree 1.2.89 Lübbenauer Schneidemühlenfließ Spree Lehder Fließ 1.2.90 Luggraben Burg-Lübbener-Kanal Bürgerfließ = Kossoa 1.2.91 Mauergraben Schulfließ Großes Fließ 1.2.92 Milisfließ Kleines Fließ, unterhalb Roggatz Großes Fließ, oberhalb Wehr 33 1.2.93 Mingoa Schweißgraben / Spree Roggozoa 1.2.94 Mittelkanal Großes Fließ oberhalb Wehr 66 Burg-Lübbener-Kanal 1.2.95 Moorige Tschummi Eschenfließ = Tschummi Lehder Fließ 1.2.96 Mühlkeute Wehr Große Amtsmühle Lübben Nordumfluter 1.2.97 Nahkegraben Kleine Spree Stilles Fließ 1.2.98 Nebenkanal = Neue Mingoa Dubkow Kanal Schwarzer Kanal 1.2.99 Neue Polenzoa Nordfließ - Bsennitza unterhalb Wehr 54 Großes Fließ unterhalb Wehr 116
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende 1.2.100 Neue Spree Spree oberhalb Burger Mühle Spree in Leipe 1.2.101 Neue Wildbahn Soldatenfließ Boschkowa 1.2.102 Neuer Kanal Bürgerfließ = Kossoa Mittelkanal 1.2.103 Neues Buschfließ Buschgraben Dlugybuschfließ 1.2.104 Neues Fließ = Filoe Weidengraben Leiper Graben 1.2.105 Neuzaucher Fließ Nordfließ = Bsennitza Rittekanal 1.2.106 Nordfließ = Bsennitza Nordumfluter, oberhalb Wehr II Nordumfluter beim Wehr 54 1.2.107 Nordumfluter Wehr 6 Spree Spree km 177,80 unterhalb Lübben 1.2.108 Obere Boblitzer Kahnfahrt Dobra Südumfluter 1.2.109 Ogrena Spree Lehder Graben 1.2.110 Ostgraben Neue Spree Greifenhainer Fließ 1.2.111 Penkegraben Spree Wehr 13 Wolf-Toberna-Graben 1.2.112 Peterkanal Nordfließ = Bsennitza Großes Fließ 1.2.113 Petermannspree Spree oberhalb Lübben Nordumfluter 1.2.114 Polenzoa Großes Fließ Neue Polenzoa 1.2.115 Puschhalle Spree Burg-Lübbener-Kanal 1.2.116 Querkanal Henska Tschummi Huschepusch 1.2.117 Radduscher Kahnfahrt Göritzer Mühlenfließ Südumfluter 1.2.118 Ragower Kahnfahrt Bahnlinie Berlin-Cottbus Spree 1.2.119 Rittekanal Neuzaucher Fließ Saggeifließ 1.2.120 Roggozoa Krummes Wehrfließ Schweißgraben, unterhalb Boblitzer Kahnfahrt 1.2.121 Rohrkanal Burg-Lübbener-Kanal, unterhalb Wehr 33 Burg-Lübbener-Kanal, unterhalb Wehr 51 1.2.122 Rollkanal Wotschofskagraben = Kumrodna Bürgergraben = Kleine Kossoa 1.2.123 Saggeifließ Quelle Nordfließ = Bsennitza 1.2.124 Sapolla Jurks Fließ Leiper Graben 1.2.125 Saukanal Nordfließ = Bsennitza Polenzoa 1.2.126 Schafg raben
Quelle Zerra 1.2.127 Scheidungsfließ Spree Ostgraben 1.2.128 Schiemenzfließ Spree Ostgraben 1.2.129 Schlangengraben Kreuzspree Spree oberhalb Wehr Lübben 1.2.130 Schloßbergfließ Schmidt-Buckwar-Graben Burg-Lübbener-Kanal 1.2.131 Schmidt-Buckwar-Graben Spree unterhalb Wehr VII Kleine Spree 1.2.132 Schognagraben Lehder Graben Lehder Graben 1.2.133 Schreiberskanal Große Wildbahn Buschgraben 1.2.134 Schulfließ Burg-Lübbener-Kanal Burg-Lübbener-Kanal 1.2.135 Schulgraben Großes Fließ Schulfließ 1.2.136 Schutzgraben Lohmühlenarche Nordumfluter 1.2.137 Schwarzer Kanal Mingoa Krummes Wehrfließ 1.2.138 Semisch Untere Boblitzer Kahnfahrt Spree 1.2.139 Soldatenfließ Spree oberhalb Wehr 27 Stauensfließ 1.2.140 Stadtgraben Lübben Spree oberhalb Wehr Lübben Berste 1.2.141 Stauensfließ Ostgraben Spree 1.2.142 Stilles Fließ Neue Spree Rohrkanal 1.2.143 Storchgraben Mittelkanal Weidengraben 1.2.144 Südumfluter = Leineweberfließ Spree, oberhalb Wehr 13 Spree in Lübbenau, Wehr 111 1.2.145 Suez-Kanal Lehder Fließ Zeitzfließ 1.2.146 Trüstedt Graben Spree Lübbenauer Buschspree 1.2.147 Tschapek Leiper Graben Rohrkanal 1.2.148 Untere Boblitzer Kahnfahrt Spree Südumfluter 1.2.149 Untere Radduscher Kahnfahrt Südumfluter Spree 1.2.150 Untere Ragower Kahnfahrt Burg-Lübbener-Kanal Spree 1.2.151 Untere Stradower Kahnfahrt Südumfluter Spree 1.2.152 Uska Luke Spree Südumfluter 1.2.153 Verbindung Kleines Fließ zum 5. Fließ Kleines Fließ 5. Fließ 1.2.154 Verbindung Krepola zum Schweißgraben Krepola Schweißgraben / Südumfluter 1.2.155 Verbindung Neue Spree zur Kleinen Spree Neue Spree Kleine Spree 1.2.156 Verbindung Nordfließ = Bsennitza zum Großen Fließ Nordfließ = Bsennitza, Wehr 30 Großes Fließ 1.2.157 Verbindungsgraben Klauk A-Graben Erlkönigfließ 1.2.158 Verbindungsgraben Schneider Burg-Lübbener-Kanal Kleine Spree 1.2.159 Verbindung Untere Boblitzer Kahnfahrt zum Zweiten Freiheitskanal Untere Boblitzer Kahnfahrt Zweiter Freiheitskanal 1.2.160 Vetschauer Mühlenfließ Nauendorfer Grenzfließ Südumfluter 1.2.161 Wehrkanal Großes Fließ Lehder Graben 1.2.162 Weidenfließ Mittelkanal Burg-Lübbener-Kanal 1.2.163 Weidengraben Burg-Lübbener-Kanal oberhalb Wehr 33 Großes Fließ 1.2.164 Weidenkanal Krummes Wehrfließ Schweißgraben / Südumfluter 1.2.165 Wolf-Toberna-Graben Spree Schloßbergfließ 1.2.166 Wolschina Spree Uska Luke 1.2.167 Wotschofskagraben = Kumrodna Wehrkanal Burg-Lübbener-Kanal 1.2.168 Zeitzfließ Lehder Graben Bürgerfließ = Kossoa 1.2.169 Zerkwitzer Kahnfahrt Bahnlinie Cottbus-Berlin Spree 1.2.170 Zerra Nordfließ = Bsennitza Polenzoa 1.2.171 Zweiter Freiheitskanal Quelle Südumfluter 2 Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin 2.1 Ahrensdorfer Kanal
(Lübbesee)Mündung des Lübelowgrabens in den Lübbesee Zaarsee 2.2 Bollwinfließ
(Bollwinsee)Mündung des Twerlbruches in den Bollwinsee Polsensee 2.3 Döllnfließ (Kleiner Döllnsee)
Wehr Großer Döllnsee Vosskanal bei Bischofswerder 2.4 Faules Fließ Beutlingwiese Döllnfließ 2.5 Glasowgraben Großer Glasowsee Trämmersee 2.6 Hammerfließ Wehr Hammerfall / Lübbesee Vietmannsdorfer Kanal 2.7 Kleine Ucker
(Oberuckersee, Behrendsee, Mühlensee, Düstersee)Auslauf Großer Krienertsee Oberuckersee 2.8 Kuhzer Vorfluter
(Kuhzer See, Fauler See, Petznicksee, Neuwasser, Grenzwasser, Hertha See)Kuhzer See Templiner Gewässer, Fährsee 2.9 Labüskekanal
(Labüskesee)Labüskesee Templiner Gewässer, Fährsee 2.10 Libbesickergraben
(Libbesickesee)Libbesickesee Lübbelowsee 2.11 Lotzingraben
(Großer Lotzinsee)Großer Lotzinsee Trämmersee 2.12 Lübelowgraben
(Lübelowsee, Kleiner Mehlitzsee, Großer Mehlitzsee)Lübelowsee Lübbesee 2.13 Milmersdorfer Mühlenbach
(Kölpinsee)Kölpinsee Labüskesee 2.14 Potzlower Seegraben
(Potzlower See)Auslauf Potzlower See Oberuckersee 2.15 Raranggraben Rarangsee Döllnfließ
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende 2.16 Schönebecker Fließ (Kleiner Pinnowsee, Großer Pinnowsee) Kleiner Pinnowsee Treptow See 2.17 Stierngraben Auslauf Stiernsee Oberuckersee 2.18 Trämmer Fließ
(Trämmer See)Trämmer See Döllnfließ 2.19 Vietmannsdorfer Kanal
(Polsensee, Ragöser See, Krempsee)Hammerfließ Auslauf Krempsee 3 Nationalpark Unteres Odertal 3.1 Lunow-Stolper-Polder 3.1.1 Ein- und Auslauf Schöpfwerk Stolpe Stolper Strom Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße 3.1.2 Lunower Hauptgraben Unterhalb Lunower Mittelweg Stolper Strom 3.1.3 Pernitz-Felch bei Graben 2 Stolzenberg Stolper Strom 3.1.4 Schöneberger Fließ Schöneberger Parallelgraben, Stützkower Stolper Strom 3.1.5 Stolper Strom Dammhaus Stolpe Schöpfwerk Stolpe 3.2 Polder A 3.2.1 Alte Oder bei Zützen Deich Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße Lubitzgraben 3.2.2 Alte Oder-Criewener Alte Oder Wurlgraben Roter Kolk 3.2.3 Alter Oderarm Alte Oder Wehr Zützen Deich ca. 200 m oberhalb Schöpfwerk Schwedt 1
3.2.4 Dunkelseegraben Saathener Graben Großer Lubitzsee 3.2.5 Fahrt-Criewener Ablanke Querdeich Stützkow Wurlgraben 3.2.6 Faule Oder Fahrt-Criewener Ablanke Querdeich Stützkow 3.2.7 Gansenitzgraben Rosenitzgraben Heuzug 3.2.8 Heuzug Gerichtswiesen Schöpfwerk Schwedt 1 3.2.9 Kleine Lubitz Lubitzgraben Auslauf Großer Eichsee 3.2.10 Krummer Graben Lubitzgraben Krummer Graben 3.2.11 Kruthäge Rosenitzgraben 9 m vor Plattenweg Schwedt, Wehr Zützen 3.2.12 Lubitzgraben Krummer Graben Kleine Lubitz 3.2.13 Raduhner Graben Roter Kolk Vopachsee 3.2.14 Rosenitzgraben Gansenitzgraben Kruthäge 3.2.15 Roter Kolk Criewener Alte Oder Raduhner Graben 3.2.16 Saathener Graben Alter Oderarm-Alte Oder Dunkelseegraben 3.2.17 Sandseegraben Zützener Graben Verbindungsgraben Kruthäge-Eichseen 3.2.18 Verbindungsgraben Großer-Kleiner Eichsee Kleiner Eichsee Kleine Lubitz 3.2.19 Verbindungsgraben Kruthäge-Eichsee Eichsee Kruthäge 3.2.20 Verbindungsgraben Vopachsee
Verbindungsgraben Großer Kleiner EichseeVopachsee Verbindungsgraben zwischen Großem und Kleinem Eichsee 3.2.21 Vopachsee Raduhner Graben Verbindungsgraben am Vopachsee 3.2.22 Wolfsgraben 200 m nordwestlich Querdeich Fahrt-Criewener Ablanke 3.2.23 Wurlgraben Alte Oder-Criewener Alte Oder Fahrt mit See und Graben der Criewener Ablanke 3.2.24 Zützener Graben Krummer Graben Sandseegraben 3.3 Polder B 3.3.1 Dammgraben Parallel zur B 166, Grenzübergang Meglitze 3.3.2 Dunkelsee Dunkelseewiesen Meglitze 3.3.3 Eichwerder Dammgraben Großer Rathsee bis Schwansee Meglitze 3.3.4 Fällingsgraben Militzsee Langen- und Krausensee 3.3.5 Fittesee Parallel zum Deich Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße Schöpfwerk Schwedt I1 3.3.6 Flache Meglitze Graben 95 Eichwerder Dammgraben 3.3.7 Graben 54 a Graben 95 Eichwerder Dammgraben 3.3.8 Großer Rathsee bis Schwansee Graben 62Eichwerder Dammgraben 3.3.9 Großer und Kleiner Babinsee Kleiner Babinsee Meglitze
Lfd. Nr. Gewässer Anfang Ende 3.3.10 Klempnowgraben Sandrehnen Eichwerder Dammgraben 3.3.11 Kreuzlanke Meglitze Kahnschleuse am Wrech 3.3.12 Langen- und Krausensee Oberhalb Dammwiesenbrücke Meglitze 3.3.13 Meglitze Eichwerder Damengraben Kreuztanke 3.3.14 Militzsee Graben 50 Fällingsgraben 3.3.15 Neuer Graben Wopagsgraben Wrech 3.3.16 Schmärwinkelgraben Tellin Wopagsgraben 3.3.17 Schneller Graben Wrech bis Grube Schwedter Querfahrt 3.3.18 Tellin Schmärwinkelgraben Meglitze 3.3.19 Verbindungsgraben Wopagsgraben Fittesee Wopagsgraben Fittesee 3.3.20 Weiße Lanke Graben 78 Wrech 3.3.21 Wolfstanke Tellinwiesen Wrech 3.3.22 Wopagsgraben Meglitze Fittesee 3.3.23 Wrech
(Wrechsee)Wrech Lanke Wrech bis Grube 3.3.24 Wrech bis Grube Auslassbauwerk Grube Kahnschleuse am Wrech 3.4 Polder 10 3.4.1 Adams Kolk 300 m westlich Schustergraben Griebke 3.4.2 Bogengraben Neuer Graben Obere-Untere Welse 3.4.3 Bullengraben Obersee Schwarze Lanke 3.4.4 Dunkelsee Graben 46 Obere-Untere Welse 3.4.5 Enge Strom Krienke Zopf Strom 3.4.6 Enkelsee Kirchensee Enkelsee-Fallsielgraben 3.4.7 Enkelsee-Fallsielgraben Enkelsee Obere-Untere Welse 3.4.8 Faule Pleetzig Einlassbauwerk Faule Pleetzig Kirchensee 3.4.9 Faule Pleetziggraben Schmidtgraben Rohrsee 3.4.10 Gatower Graben Schustergrabenschleuse Obere-Untere Welse 3.4.11 Griebke Adams Kolk Obere-Untere Welse 3.4.12 Gutmundgraben Gutmundsee Obere-Untere Welse 3.4.13 Gutmundsee Gutmundsiel Gutmundgraben 3.4.14 Halbe Oder Nördlich Schwedter Querfahrt Strom 3.4.15 Kirchensee Deich Querfahrt Enkelsee 3.4.16 Klues Kolk Plattenweg Gatow Strom 3.4.17 Krienken Zopf Kavelwiesen-Schwedter Querfahrt Enge Strom 3.4.18 Landkolk Graben 61 Strom 3.4.19 Lange Pleetzig Karauschensee Enkelsee 3.4.20 Moderloch 100 m südöstlich Brücke Gatow Strom 3.4.21 Mummertgraben Mummertsteiggraben Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße, Welsensee 3.4.22 Mummertsteiggraben Obere-Untere Welse Mummertgraben 3.4.23 Neuer Graben Bogengraben Obersee 3.4.24 Obere-Untere Welse Schustergraben Kumpentochschleuse 3.4.25 Obersee Deich Westoder Grenzgraben 3.4.26 Querfahrt Obere-Untere Welse Strom 3.4.27 Rohrsee Schweinitz Querfahrt 3.4.28 Sagitzsee Bürgenbrücher Bruch Strom 3.4.29 Schmidtgraben Enkelsee-Fallsielgraben Faule Pleetziggraben 3.4.30 Schustergraben Fallsiel Gatower Graben 3.4.31 Schwarze Lanke Bullengraben Gutmundsee 3.4.32 Schweinitz Strom Rohrsee 3.4.33 Strom Enge Strom Schöpfwerk Schwedt 3 3.4.34 Tielkes Kolk Graben 80 Obersee 3.4.35 Welsensee Sommerdeich Hohensaaten-Friedrichthaler-Wasserstraße 3.4.36 Wrech 500 m westlich vom Schustergraben Obere-Untere Welse
wird aufgehoben.
156. Die Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1)
.
Anlage 2 zu § 24 Abs. 1 |
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
Das Gesetz über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Bodenverbände" durch das Wort "Gewässerunterhaltungsverbände" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Verbände können sich gemäß § 60 des Wasserverbandsgesetzes zusammenschließen. Ein Zusammenschluss ist auch zulässig, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Gewässerunterhaltungsverbände durch Rechtsverordnung zusammenzuschließen, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist."
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Mitglieder der Verbände
(1) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind:
(2) Die Verbände können auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 des Brandenburgischen Wassergesetzes verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als Mitglieder aufnehmen. Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder bemisst sich nach § 30 des Wasserverbandsgesetzes. (3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstands begründet oder beendet. (4) Das Mitgliederverzeichnis wird als Anlage zur Verbandssatzung regelmäßig fortgeschrieben. Änderungen des Mitgliederverzeichnisses sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen." |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verbandsbeiräte
(1) Zur Beratung der Verbände werden Verbandsbeiräte gebildet. In die Verbandsvorstände ist mindestens je ein Mitglied aus dem Kreis der Verbandsbeiräte zu wählen. Beschlüsse der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses ergehen im Benehmen mit den Verbandsbeiräten. Pläne zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung werden im Einvernehmen mit den Verbandsbeiräten aufgestellt; § 86 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Verbandssatzungen.
(2) Landesbauernverband, Bauernbund, Waldbesitzer-, Waldbauern-, Landesfischerei- und Grundbesitzerverband können Vertreter in die Verbandsbeiräte entsenden. Die Verbandsvorsteher unterrichten die in Betracht kommenden Interessenvertretungen in geeigneter Form über die Bildung der Verbandsbeiräte und veranlassen deren erstmalige Bestellung.
(3) Die Mitglieder der Verbandsbeiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Beiräte erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(4) Die Mitglieder der Verbandsbeiräte können sich über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten lassen. Auf Verlangen ist ihnen Einsicht in Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Mitglieder der Verbandsbeiräte können an Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses teilnehmen und haben dort ein uneingeschränktes Vorschlags- und Vortragsrecht. § 27 des Wasserverbandsgesetzes gilt entsprechend."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In den Verbandssatzungen ist die Stimmenzahl der Mitglieder in der Verbandsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge festzulegen." |
b) Satz 3 wird aufgehoben.
5. In der Überschrift der Anlage zu § 1 werden die Wörter "Wasser- und Bodenverbände" durch das Wort "Gewässerunterhaltungsverbände" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung der Abwasseremissionserklärungsverordnung
Die Abwasseremissionserklärungsverordnung vom 27. Dezember 2002 (GVBl. 2003 II S. 13) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung
Die Untersuchungsstellen-Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 38) wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Bekanntgabe
Die Zulassungsbehörden führen ein Verzeichnis der im Land Brandenburg zugelassenen und der gemäß § 3 Abs. 2 als zugelassen geltenden Untersuchungsstellen und geben das Verzeichnis und Zulassungen sowie Verlängerungen, Änderungen oder Widerrufe von Zulassungen regelmäßig im Internet bekannt." |
Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314) wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 5.1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1. Der Gegenstand der Tarifstelle 5.1.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen". |
2. Die Tarifstelle 5.1.5.1.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||
"
". |
3. Nach der Tarifstelle 5.1.5.1.3 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"5.1.5.1.4 | Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 71 Abs. 3 BbgWG | 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle |
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.3. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.3 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet." | 5.1.5.1.2 |
4. Der Gegenstand der Tarifstelle 5.1.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Entscheidungen zu Maßnahmen in Schutzgebieten, in/an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 36a WHG". |
5. In der Tarifstelle 5.1.8.2 wird die Angabe " § 99 Abs. 3 BbgWG" durch die Angabe " § 98 Abs. 3 BbgWG" ersetzt.
6. In der Tarifstelle 5.1.8.3 wird die Angabe " § 101 BbgWG" durch die Angabe " § 100b Abs. 1 Satz 2 BbgWG" ersetzt.
7. Nach der Tarifstelle 5.1.8.5 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"5.1.8.6 | Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 100c Abs. 2 Satz 2 BbgWG) | 25 bis 1.025". |
8. Der Gegenstand der Tarifstelle 5.1.14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Festsetzung des Schadenersatzes (§ 84 Abs. 5, § 90 Abs. 2, § 97 Abs. 2 BbgWG) oder der Entschädigung (§ 16 Abs. 2, § 121 BbgWG)". |
9. Die Tarifstelle 5.1.17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||
"
". |
10. In der Tarifstelle 5.1.25 wird die Angabe " § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgWG" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 Satz 2 BbgWG" ersetzt.
11. Nach der Tarifstelle 5.1.32 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
"5.1.33 | Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Abs. 3 BbgWG) | 20 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50 |
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
b) Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers (§ 3a UVPG) | 100 bis 1.000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen." |
Artikel 6
Neufassung des Brandenburgischen Wassergesetzes
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 130 Buchstabe b bis d und Artikel 1 Nr. 155 treten am ersten Tag des achten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 88 Buchstabe b und Artikel 2 Nr. 2 bis 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.