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AbwAGBln - Berliner Abwasserabgabengesetz
Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

- Berlin-

Fassung vom 12. Januar 1989
(GVBl. 1989 S. 214, 1992 S. 473; 2001 S. 260; 04.03.2005 S. 125; 06.06.2008 S. 142 08)



 Erster Abschnitt
Bewertungsgrundlagen

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein oberirdisches Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

§ 2 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 3 Ermittlung auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides, Bewertung von Stickstoff
(zu § 3 Abs. 1 und § 4 AbwAG)

(1) Die Überwachungswerte, die ein die Abwassereinleitung zulassender wasserrechtlicher Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes zu enthalten hat, sind für

  1. die oxidierbaren Stoffe (CSB) in ganzen Milligramm chemischen Sauerstoffbedarfs je Liter,
  2. Phosphor im Milligramm je Liter,
  3. Stickstoff in Milligramm je Liter,
  4. die organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Mikrogramm je Liter,
  5. Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen in Mikrogramm je Liter,
  6. die Giftigkeit gegenüber Fischen, ermittelt als Verdünnungsfaktor des Abwassers, in ganzen Zahlen,

bestimmt aus der nicht abgesetzten homogenisierten Zwei-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, zu begrenzen. Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs. 1 AbwAG) festzusetzen.

(2) Die wasserrechtlichen Bescheide haben für die im Bescheid genannten Stoffe grundsätzlich nicht zu überschreitende Werte zu enthalten.

(3) Ist nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Stickstoff durch einen Überwachungswert zu begrenzen, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.

§ 4 Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbWAG)

(1) Die Vorbelastung wird auf Grund der mittleren Konzentrationen und des mittleren Verdünnungsfaktors des entnommenen Wassers festgestellt. Sie soll unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen des Zustandes des Gewässers für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt werden.

(2) Die Vorbelastung ist von dem auf die Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) folgenden Veranlagungsjahr ab zu berücksichtigen.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Abgabe für Niederschlagswasser 08
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Mischkanalisation bleibt abgabefrei, sofern die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Teilmaßnahmen im Rahmen der Mischwassersanierung können entsprechend dem realisierten Stauvolumen prozentual abgabemindernd berücksichtigt werden.

(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser ermäßigt sich um die Hälfte, soweit nach der Berechnung aller Regenentlastungen einer Mischkanalisation zu erwarten ist, dass im Jahresmittel mindestens 90 vom Hundert der biologisch abbaubaren und absetzbaren Stoffe den Gewässern ferngehaltenwerden und das in der Kanalisation verbleibende Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage biologisch behandelt wird.

(4) Werden in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt, so tritt die Abgabefreiheit nur ein, soweit diese Anforderungen eingehalten werden.

(5) Bei der Schätzung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes kann die Zahl der an die zentrale Abwasserbeseitigung der Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - angeschlossenen Einwohner angesetzt werden."

§ 7 Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner
(zu § 8 AbwAG)

(1) Die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner ergibt sich aus der Differenz zwischen der Gesamteinwohnerzahl und der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Es bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres auszugehen, für das die Abgabe zu entrichten ist.

Dritter Abschnitt
Abgabepflicht

§ 8 Abgabepflicht des Landes Berlin für Dritte, Abwälzbarkeit 08
(zu § 9 Abs. 2, § 16 AbwAG)

(1) Das Land Berlin ist an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. Eine Abwälzung der Abgabe findet insoweit nicht statt.

(2) Die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - sind für das aus ihren Anlagen eingeleitete Abwasser abgabepflichtig mit Ausnahme des Abwassers, für das nach Absatz 3 das Land Berlin die Abgabe leistet. Soweit die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - ihre Regenwasserkanalisation nur zum Transport zur Verfügung stellen, können sie die Abgabe vom Indirekteinleiter ersetzt verlangen.

(3) Das Land Berlin ist für das Niederschlagswasserabgabepflichtig, für das es die Kosten der Entwässerungsleistungen trägt.

Vierter Abschnitt
Festsetzung und Erhebung der Abgabe

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht, Auskunftspflicht 08
(zu § 10 Abs. 3 § 11 AbwAG)

(1) Wird die Abgabe ganz oder teilweise durch eine Schätzung oder nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ermittelt, hat der Abgabepflichtige ohne besondere Aufforderung der zuständigen Behörde die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen vorzulegen oder Angaben zu machen (Abgabeerklärung). Die gleiche Pflicht trifft Gewerbetreibende hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale für die Einleitung über eine nicht öffentliche Kanalisation sowie die Berliner Wasserbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts - auch hinsichtlich der Berechnung der Niederschlagswasserpauschale und der Kleineinleiterpauschale.

(2) Die Abgabeerklärung sowie weitere Mitteilungen und Anträge sind, soweit sich keine anderen Fristen ergehen, für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Frist kann im Einzelfall bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist eine Härte mit sich bringen würde.

(3) Ist der wasserrechtliche Bescheid nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes durch eine Planfeststellungsbehörde oder Bergbehörde erlassen worden, so hat diese Behörde der Wasserbehörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Abgabenbescheides zu übersenden.

(4) Es kann verlangt werden, daß Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz nach den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind.

§ 9a Verrechnung von Abwasserabgaben mit Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage
(zu § 10 Abs. 3 AbwAG)

(1) Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der zuständigen Behörde vorzulegenden Erklärung mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet.

(2) Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat und es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

§ 10 Zuständige Behörde

Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied des Senats als Wasserbehörde.

§ 11 Festsetzung der Abgabe

(1) Die Abgabe wird von Amts wegen jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung (§ 9 Abs. 1) mit Vorlage der Erklärung. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt oder eine Abgabeerklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist.

(3) Bei nachträglichen Festsetzungen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) beginnt die Frist erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres, in dem die endgültige Inbetriebnahme vorgesehen gewesen ist.

(4) Wechselt der Abgabepflichtige oder endet die Einleitung, so kann die Abwasserabgabe im laufenden Veranlagungsjahr festgesetzt werden.

§ 12 Fälligkeit, Verjährung 08

(1) Die Abgabe ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

(3) Wird die Abgabe erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert zu erheben.

(4) § 12a des Abwasserabgabengesetzes gilt sinngemäß für Behörden und Eigenbetriebe des Landes Berlin.

§ 13 Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden:

  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften - über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger: § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen: §§ 34 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis: §§ 44, 45, 48,
    3. über die Haftung: §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77 Abs. 1,
  3. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - über die Steuererklärungen: §§ 152, 153 Abs. 1.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

  1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,
  2. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,

§ 14 Betretungsrecht, Einschränkung von Grundrechten

Soweit es nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist, zur Erhebung der Abgabe Feststellungen zu treffen, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt,

  1. Betriebsgrundstücke und -räume während der üblichen Betriebszeit,
  2. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der üblichen Betriebszeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und
  3. Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbaren angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,

jederzeit zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel § 9 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

Fünfter Abschnitt
Verwendung der Abgabe

§ 15 Zweckbindung, Verwaltungsaufwand 08
(zu § 13 AbwAG).

(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken.

(2) Die Bewirtschaftung des Aufkommens obliegt der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund des Abwasserabgabengesetzes oder dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde (§ 10) getroffen worden ist.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.

§ 16a (aufgehoben)

§ 17 Inkrafttreten

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